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Verfasst: Mi 17. Dez 2008, 12:50
von SRM
Original von Fiete Schulze
da hilft dann auch die Unterstütuung von SRM nicht mehr ;)
Bitte? Ich bin ja wohl der Super-Joker, der immer zieht :D ;)

Verfasst: Mi 17. Dez 2008, 12:51
von Montgomery Scott
Original von SRM

Bitte? Ich bin ja wohl der Super-Joker, der immer zieht :D ;)
Ja, abwärts ;)

Verfasst: Mi 17. Dez 2008, 12:51
von Joeli Veitayaki
dann schau dir nochmal an weswegen der EKHK mich in Untersuchungshaft bringen wollte:

"Er sitzt im Moment in Untersuchungshaft, da er unter anderem verdächtigt wird Straftaten im Sinne von §§ 44, 45, 53, 56 StGB begangen zu haben"

§44 Nötigung von Verfassungsorganen
(1)Wer ein Verfassungsorgan der Demokratischen Union Ratelon oder eines Ihrer Länder mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt nötigt, seine Befugnisse nicht mehr im bestimmten Sinne ausüben zu können, wird mit Freiheitsstrafe von 10 bis zu 100 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
(2)Wer statt des gesamten Verfassungsorgans nur einzelne Mitglieder gem.Abs.1 nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 30 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft

§ 45: Störung der Tätigkeit eines staatlichen Organs
Wer gegen Anordnungen und Regeln verstösst, die ein dazu befugtes Organ der Union oder eines Ihrer Länder über die Sicherheit und Ordnung ihres Geschäftsgangs allgemein oder im Einzelfall erlässt, und dadurch dessen Tätigkeit behindert oder stört, wird mit bis zu 5 Tagen Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft.“

§53 Volksverhetzung
Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören zum Hass gegen einzelne Teile der Bevölkerung aufstachelt oder zu Gewalt- und Willkürmassnahmen gegen sie auffordert oder die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 50 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.

§56 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
Wer einem Amtsträger, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer rechtmässigen Diensthandlung, behindernden Widerstand leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 50 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.

Das ist der Treppenwitz hoch zehn, das ist nicht mal simulatorisch annähernd sinnvoll. § 56 hätte er bringen können, nachdem ich die Wache verlassen hatte.

Verfasst: Mi 17. Dez 2008, 12:52
von SRM
Original von Montgomery Scott

Ja, abwärts ;)
Und das von einem Sozi ;)

Verfasst: Mi 17. Dez 2008, 12:53
von Montgomery Scott
@Veitayaki Dann kannst Du ja SimOn dem Verfahren gelassen entgegen blicken. So what?

Verfasst: Mi 17. Dez 2008, 12:54
von Joeli Veitayaki
Original von pjotr

Nur am Rande: Der Tatbestand von Landfriedensbruch ist übrigens genau mit dem Aufrufen verwirklicht :rolleyes:
wo steht der in unserem Strafgesetzbuch?

Verfasst: Mi 17. Dez 2008, 12:55
von Joeli Veitayaki
Original von Montgomery Scott
@Veitayaki Dann kannst Du ja SimOn dem Verfahren gelassen entgegen blicken. So what?
Als Parlamentspräsident hast du die Pflicht, für meine sofortige Freilassung zu sorgen, da die Polizei von Saint Pierre gegen meine Immunität verstößt. also?

Verfasst: Mi 17. Dez 2008, 12:56
von SRM
Original von Joeli Veitayaki

Als Parlamentspräsident hast du die Pflicht, für meine sofortige Freilassung zu sorgen, da die Polizei von Saint Pierre gegen meine Immunität verstößt. also?
Manche sind immuner als andere :D

Verfasst: Mi 17. Dez 2008, 12:57
von Rincewind
Original von Joeli Veitayaki
Als Parlamentspräsident hast du die Pflicht, für meine sofortige Freilassung zu sorgen, da die Polizei von Saint Pierre gegen meine Immunität verstößt. also?
Dann schreibst du dem das Simon und simulierst das weiter aus. Rausspazieren ist einfach schwach.

Verfasst: Mi 17. Dez 2008, 12:57
von Fiete Schulze
Original von Joeli Veitayaki

Als Parlamentspräsident hast du die Pflicht, für meine sofortige Freilassung zu sorgen, da die Polizei von Saint Pierre gegen meine Immunität verstößt. also?
Dann erzähle uns das doch nicht hier, sondern bring das in die Sim ein.