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Verfasst: So 24. Mai 2009, 18:22
von Rex Marker
Original von William C. Ashcraft
*so*Sorry, übersehen, das Urteil werde ich morgen, spätestens Mittwoch fertig machen, Sorry!*so*
Danke sehr.

Verfasst: Mo 25. Mai 2009, 16:17
von William C. Ashcraft
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DEMOKRATISCHE UNION
- Unionsverwaltungsgericht -

Beschluss
vom 25. Mai 2009

In der Verwaltungsstreitigkeit

des Herrn Rex Marker
vertreten durch RA Prof. Pjotr Jerkov
- Kläger -

gegen

die Demokratische Union
vertreten durch das Unionsministerium der Wirtschaft und Finanzen, Manuri, Katista
- Beklagte -

wegen

Auszahlung der Vergütung für die Tätigkeit als Unionskommissar der Westlichen Inseln & Saint Pierre.

wird das Verfahren auf Grund nicht abzusehender Abwesenheit der Unionsrichterin Dr. Hildebrand entzogen und dem Vorsitzenden Richter am Obersten Unionsgericht Prof. Dr. Dr. Ashcraft zugewiesen.

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Vorsitzender Unionsrichter am Obersten Unionsgericht

Verfasst: Mo 25. Mai 2009, 16:50
von William C. Ashcraft
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DEMOKRATISCHE UNION
- Unionsverwaltungsgericht -

Urteil
Im Namen des Volkes

In der Verwaltungsstreitigkeit

des Herrn Rex Marker
- Kläger -

gegen

die Demokratische Union, vertreten durch das Unionsministerium der Wirtschaft und Finanzen, Manuri, Katista
vertreten durch RA Poppinga
- Beklagte -

wegen

Feststellung, dass zwischen dem Demokratischen Union und dem Unionskommissar Marker ein endgeldliches Arbeitsverhältnis bestand;
Feststellung, in welcher Höhe eine etwaige Vergütung bestand;
sowie Auszahlung der Vergütung.

hat der Unionsverwaltungsgericht durch den Vorsitzenden Unionsrichter Prof. Dr. Dr. Ashcraft

für Recht erkannt:

1. Das Amt des Unionskommissars stellt ein endgeldliches Arbeitsverhältnis zwischen der Demokatischen Union und dem Unionskommissar dar.
2. Ein Unionskommissar ist als Mitarbeiter eines Unionsorgans nach § 7 I UDG anzusehen. Die Vergütung hat monatlich mindestens Bramer 800,00 zu betragen.
3. Die Beklagte wird zur Auszahlung der Vergütung i.H.v. Bramer 800,00 verurteilt.
4. Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen trägt nach § 3 b 2 GKV II die Beklagte.


Gründe

I.

Der Kläger begehrt mit der Klage die Feststellung, dass das Amt des Unionskommissars ein endgeldliches Arbeitsverhältnis darstellt.

Des Weiteren begehrt der Kläger die Festellung, in welcher Höhe eine Vergütung anzusetzen ist, sofern keine arbeitsvertragliche Vereinbarung besteht.

Abschließend begehrt der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Auszahlung der Vergütung.

II.

Der Kläger wurde am 26.11.2008 durch den Unionspräsidenten Dr. Connor zum Unionskommissar der Westlichen Inseln & Saint Pierre ernannt.

Die Unionsexektion wurde am 25.11.2008 durch den Unionsrat beschlossen.

Am 10.12.2008 fragte der Kläger schriftlich bei der Beklagten an, ob eine Vergütung erfolge. Dies wurde seitens der Beklagten negativ beantwortet.

III.

Der Kläger trug vor, dass zwischen dem Unionspräsidenten, in Vertretung der Demokratischen Union, und ihm ein Arbeitsverhältnis begründet wurde, welches auch eine Lohnverpflichtung seitens der Union gegenüber dem Kläger enthält.

Es wurde, unter den Parteien unstreitig, kein schriftlicher Arbeitsvertrag geschlossen, jedoch trägt der Kläger vor, dass dieser konkludent durch die Ernennung erfolgt sei, was die Beklagte verneint.
Der Beklagten zufolge fehle es an den essentialia negotii, dies bestreitet der Kläger.

Der Kläger trug weiter vor, dass er zumindest als Mitarbeiter eines Unionsorgans nach § 7 I UDG, eventuell auch als hochrangiger Mitarbeiter nach § 5 UDG anzusehen sei.

Die Beklagte kann ihrem Vortrag zufolge keine Vergütung nach §§ 5, / I UDG erkennen.

IV.

Die Klage vor dem Unionsverwaltungsgericht ist zulässig.

Zur Begründung sei auf den Eröffnungsbeschluss des Unionsverwaltungsgerichts vom 14. November 2008 verwiesen.

IV.

Die Klage ist begründet.

Durch die Ernennung des Unionskommissars wird, sofern er nicht schriftlich festgehalten wird, ein konkludenter Arbeitsvertrag zwischen der Demokratischen Union und dem Unionskommissar geschlossen.

Die Argumentation, dass bislang kein Unionskommissar vergütet wurde, vermag hier nicht zu überzeugen, da das Gericht von einer grundsätzlichen Vergütung der Unionskommissare ausgeht und ein Verzicht auf die Vergütung nicht als Gewohnheitsrecht anzusehen ist, sondern vielmehr als freie Entscheidung jedes Unionskommissars.

Die essentialia negotii sieht das Gericht zum einen in den Aufgaben des Unionskommissars, welche sich direkt aus der Unionsverfassung sowie der Stellung als Vertreter des Unionspräsidenten ergeben, zum anderen in einer Lohnzahlungsverpflichtung seitens der Union.

Die Lohnzahlungsverpflichtung ergibt sich aus § 7 I UDG.
Eine Vergütung als sog. hochrangiger Mitarbeiter nach § 5 UDG kann auf Grund des Abs. 2 nicht erfolgen, da diese nur Leitern von Unionseinrichtungen zustehen. Das Amt des Unionskommissars stellt jedoch keine Leitung einer Unionseinrichtung ein. Andernfalls müsste man die Unionsländer zu Unionseinrichtungen deklassieren, was zur Folge hätte, dass sämtliche Ministerpräsidenten durch die Union zu entlohnen sind.

Die Stellung als Mitarbeiter eines Unionsorgans ergibt sich aus dem Wortlaut des § 7 I UDG. Demnach muss der Mitarbeiter einem Unionsorgan unterstellt sein bzw. diesem dienen. Als Unionskommissar ist man dem Unionspräsidenten gegenüber verpflichtet und an dessen Weisungen gebunden. Ferner stellt der Unionspräsident ein Unionsorgan i.S.d. Unionsverfassun dar. Eine Vergütung nach § 7 I UDG ist daher für das Amt des Unionskommissars zu bejahen.

Die Höhe der Vergütung richtet sich nach § 7 I 2 UDG, wonach diese monatlich Bramer 800,00 nicht unterschreiten darf. Nach § 7 II UDG hat diese der Arbeitsbelastung zu entsprechen, sofern die Vergütung vereinbart wurde.

Vorliegend wurde jedoch keine Vergütung vereinbart, so dass hier die Mindestvergütung von Bramer 800,00 anzusetzen ist.

Kostenentscheidung:

Nach § 3 b GKV II hat die Beklagte als unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Gericht setzt den Streitwert auf 800,00 Bramer (in Worten: Achthundert und 00/100 Bramer) fest. Daraus ergeben sich Gerichtskosten i.H.v. 100 Bramer (in Worten: Einhundert und 00/100 Bramer). Nach § 2 a GKV II sind die Union und deren staatliche Behörden von den Gerichtskosten befreit.

Rechtsmittelbelehrung:

Gemäß §9 (1) UGerG kann binnen 14 Tage gegen dieses Urteil begründete Berufung beim Obersten Unionsgericht eingelegt werden.
Dieses Urteil erlangt nach Ablauf der Rechtsmittelfrist oder nach ausdrücklichem Rechtsmittelverzicht aller Parteien Rechtskraft.

Das Unionsverwaltungsgericht am 25. Mai 2009
durch den Vorsitzenden Unionsrichter Prof. Dr. Dr. Ashcraft.

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Vorsitzender Unionsrichter am Obersten Unionsgericht

Verfasst: Mo 25. Mai 2009, 16:55
von pjotr
Ich erkläre Rechtsmittelverzicht.

Verfasst: Mo 25. Mai 2009, 16:58
von William C. Ashcraft
Zur Kenntnis genommen.

Verfasst: Mo 25. Mai 2009, 21:51
von Rex Marker
Vielen Dank!

Verfasst: Mi 28. Okt 2009, 11:52
von William C. Ashcraft
Das Urteil ist rechtskräftig.

28.10.2009, Prof. Dr. Dr. Ashcraft, Vorsitzender Unionsrichter am Obersten Unionsgericht.