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Verfasst: Mi 17. Dez 2008, 17:23
von pjotr
Original von Fabian Montary
§ 2 IV birgt das Problem, dass der Unionspräsidenten gemäß Verfassung und auch nach diesem Gesetz gar keinen Kommissar ernennen muss, sondern die Exekution selbst ausführen kann. Damit gäbe es keinen Ausruf der Exekution. Wir brauchen eine Exekutionsurkunde und eine, die bestätigt, dass die Exekution aufgehoben wurde. Das schafft die größte Rechtssicherheit.
Ich war schon immer der Meinung, dass die Unionsexekution im Unionsgesetzblatt oder an anderer geeigneter Stelle bekanntgegeben werden muss. Das war bis auf die aktuelle Amtszeit auch immer Gang und Gäbe. Eventuell sollte man hier einfach festlegen, dass die Exekution im Unionsgesetzblatt verkündet und wieder aufgehoben werden muss.
Genau das Problem sehe nich nämlich auch; was ist, wenn der Präsident gar keinen Kommissar ernennt, sondern die Unionsexekution selbst durchführt.

Ansonsten sollte rein, dass der Unionskommissar die erwähnten Pflichten nur erfüllen muss, wenn hier per Landesrecht keine Abhilfe geschaffen werden kann (wie etwa jüngst auf den Westlichen Inseln). Wenn ein Land z.B. einen Parlamentspräsidenten hat, darf der natürlich auch während einer Unionsexekution weiter seines Amtes walten.

Verfasst: Do 18. Dez 2008, 14:06
von Fabian Montary
Original von Hajo Poppinga
Mal davon abgesehen das §4 I Nr 2 der Verfassung widerspricht.
Dem schließe ich mich an.

Verfasst: Mo 29. Dez 2008, 14:04
von Fabian Montary
Wird es noch einen veränderten Entwurf geben?

Verfasst: Mo 29. Dez 2008, 14:55
von Patrick van Bloemberg-Behrens
Ich bitte da noch um 3 Tage Aufschub. Danke.

Verfasst: Di 30. Dez 2008, 14:18
von Patrick van Bloemberg-Behrens
Meine Damen und Herren,

ich habe nun versucht all Ihre Wünsche mit einzubauen. Ich bitte um Anmerkungen.

Gesetz über die Ernennung und die Aufgaben eines Unionskommissars
(kurz Unionskommisarsgesetz - UkG)

§ 1 Anwendungsbereich
Dieses Gesetz behandelt die Verfahrensweise der Ernennung eines Unionskommissars im Rahmen der Unionsexekution, sowie dessen Aufgaben und Befugnisse.

§ 2 Ernennung und Entlassung
(1) Wenn der Unionspräsident nicht selbst die Exekution durchführt, so erfolgt die Ernennung eines Kommisars nach Abs. 1 erfolgt mittels Urkunde. Diese ist im Unionsgesetzblatt zu veröffentlichen. Vor Beginn der Tätigkeit ist der Amtseid gemäß Unionsverfassung abzuleisten.
(2) Ein Unionskommisar ist durch Urkunde, welche im Unionsgesetzblatt veröffentlicht wird, zu entlassen.

§ 3 Überparteilichkeit
Der Unionspräsident oder der von ihm benannte Unionskommissar hat bei der Ausübung des Amtes überparteilich und unabhängig zu agieren. Er darf in politische Entscheidungen des ihm unterstellten Unionslandes keinen Einfluss nehmen.

§ 4 Aufgaben und Befugnisse
(1) Der Unionspräsident oder der von ihm benannte Unionskommissar hat innerhalb von 96 Stunden folgende Aufgaben zu erledigen:
1. Bestellung eines Wahlleiters zur Durchführung notwendiger Wahlen.
2. Bestellung des Bürgers mit der niedrigsten Bürgernummer des Unionslandes zum Vertreter im Unionsrat. Steht dieser nicht zur Verfügung, so ist der Bürger mit der nächst-niedrigsten Bürgernummer auszuwählen.
3. Erforderlichenfalls Durchführung einer Wahl zur Bestimmung eines Vorsitzendes des jeweiligen Landesparlamentes.
(2) Der Unionspräsident oder der von ihm benannte Unionskommissar hat während seiner Bestellung die Aufsicht über die Landesbehörden.
(3) Der Unionspräsident oder der von ihm benannte Unionskommissar hat über die durchgeführten Maßnahmen dem Unionsrat regelmäßig und unverzüglich zu berichten.

§ 5 Schlussbestimmung
Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

Verfasst: Di 30. Dez 2008, 17:18
von Hajo Poppinga
§4 I Nr 2 bleibt verfassungswidrig. Unionsratsvertreter werden nach landesrechtlichen, demokratischen Regelungen bestellt und abberufen. Das kann nicht durch Unionsgesetz vorgegeben werden.

Verfasst: Di 30. Dez 2008, 17:23
von Fabian Montary
Ich stimme mit Herrn Poppinga überein.

Verfasst: Di 30. Dez 2008, 17:34
von Palin Waylan-Majere
Es ist nicht minder verfassungswidrig, dass Länder keinen Vertreter im Unionsrat haben, meine Herren. Der Vorschlag zur Ältestenregelung ist durchaus nicht unüblich (Parlamentspräsident, Vertretungsregelung in Freistein) und für eine Übergangszeit, also bis zur Wahl eines neuen Vertreters, nicht illegitim.

Verfasst: Di 30. Dez 2008, 17:38
von Hajo Poppinga
Das ist schon richtig, Herr Kollege. Nur kann in diesem Fall die Union nicht eine solche Regelung aufstellen, sondern die Länder müssen hier für den Notfall vorsorgen. Etwa durch eine solche Ältestenregelung.

Eine Rechtsverletzung rechtfertigt jedenfalls nicht die nächste.

Verfasst: Di 30. Dez 2008, 17:39
von Palin Waylan-Majere
So die Länder denn wirksam für den Notfall vorsorgen würden, bräuchte man die Unionsexekution gar nicht.