Ich war schon immer der Meinung, dass die Unionsexekution im Unionsgesetzblatt oder an anderer geeigneter Stelle bekanntgegeben werden muss. Das war bis auf die aktuelle Amtszeit auch immer Gang und Gäbe. Eventuell sollte man hier einfach festlegen, dass die Exekution im Unionsgesetzblatt verkündet und wieder aufgehoben werden muss.Original von Fabian Montary
§ 2 IV birgt das Problem, dass der Unionspräsidenten gemäß Verfassung und auch nach diesem Gesetz gar keinen Kommissar ernennen muss, sondern die Exekution selbst ausführen kann. Damit gäbe es keinen Ausruf der Exekution. Wir brauchen eine Exekutionsurkunde und eine, die bestätigt, dass die Exekution aufgehoben wurde. Das schafft die größte Rechtssicherheit.
Genau das Problem sehe nich nämlich auch; was ist, wenn der Präsident gar keinen Kommissar ernennt, sondern die Unionsexekution selbst durchführt.
Ansonsten sollte rein, dass der Unionskommissar die erwähnten Pflichten nur erfüllen muss, wenn hier per Landesrecht keine Abhilfe geschaffen werden kann (wie etwa jüngst auf den Westlichen Inseln). Wenn ein Land z.B. einen Parlamentspräsidenten hat, darf der natürlich auch während einer Unionsexekution weiter seines Amtes walten.
