Verfasst: Mo 10. Nov 2008, 19:22
Mir ist heute die Zeit davongelaufen, möchte aber trotzdem meine Meinungen kundtun. Wie ist denn hier der derzeitige Konsens?
Das, was von Ratelon über ist und als Imperia-Freistein bekannt ist.
https://ratelon.nationen.org/boards/
Verteidigung ist Unionssache, die Länder sollen nur in ihrem eigenen Kompetenzbereich nachbarschaftspolitisch aktiv sein, also beispielsweise zählen Abkommen zur Bildung darunter. Da Verteidigung nicht Landeskompetenz ist, dürfte kein Land Abkommen abschließen, die in das Ressort fallen.Original von Bianca Böhm
Halte ich nicht für gut und für richtig schon gar nicht. Es steht jedem Unionsland frei auf rein freundschaftlicher Basis Kontakte zu anderen Ländern, Bundesländern oder Städten zu knüpfen und diese zu "leben". Aber wenn es um so wichtige Fragen wie Verteidigungspolitik oder ähnliches geht, dann kann nur die Unionsregierung für uns alle entscheiden. Noch sind wir eine Einheit....... DIE Demokratische Union und das muss nach außen hin dokumentiert werden.
An dieser grundfalschen Fehlanalyse krankt diese ganze Debatte: welches Gesetz hat der Unionsrat denn konkret in letzter Zeit zurückgewiesen? Und selbst wenn: das Unionsparlament kann jeden Einspruch des Unionsrat mit Kanzlermehrheit zurückweisen. Also wo, liebe Leute, liegt euer Problem mit diesem Legislativorgan?Original von Helen Bont
Nach meiner Beobachtung ist ein Grund dafür, dass in der DU oft nichts läuft, die Tatsache, dass der Unionsrat in fast allen Gesetzgebungs- und Entscheidungskompetenzen mitentscheiden kann.
Auszug aus der aktuellen Verfassung
Artikel 46 – Gesetzgebung von Union und Ländern
(1) Die Länder haben das Recht zur Gesetzgebung und zur Verwaltung, soweit diese Verfassung nicht der Union Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.
(2) Im Bereich der Gesetzgebungskompetenz der Union haben die Länder das Recht zur Gesetzgebung nur, wenn und soweit sie in einem Unionsgesetz ausdrücklich dazu ermächtigt werden.
(3) Die Union ist für die Ausführung der Unionsgesetze zuständig. Absatz 2 gilt entsprechend.
Artikel 47 – Ausschließliche Gesetzgebung der Union
(1)Die Union hat die Befugnis zur Gesetzgebung über:
1. Auswärtige Angelegenheiten und Verteidigung
2. Grenzschutz sowie die Abwehr von Gefahren für die verfassungsmäßige Ordnung, den Bestand und die Sicherheit der Union
3. das Währungs- und Zollwesen, die unionsweiten Steuern und die Grundlagen des Wirtschaftssystems
4. die Rechtspflege, das Prozessrecht an den Gerichten der Union und den Strafvollzug
5. das Strafrecht
6. das bürgerliche Recht
7. das Staatsbürgerschafts-, Personenstands- und Gesellschaftsrecht und das Registerwesen
8. alle staatlichen Foren (??? - keine Ahnung was das soll, könnte m. E. ganz gestrichen werden)
9. Angelegenheiten, die bei strenger Betrachtung aus ihrer Natur heraus unionsweit geregelt werden müssen und nur so geregelt werden können.
(2) Auf dem Gebiet des Strafrechts darf jedes Land für die Nichteinhaltung von Gesetzen des Landes besondere Strafen androhen.
Änderungsvorschlag
Artikel 46 – Gesetzgebung der Union
(1) Die Union hat Gesetzgebungskompetenz in allen Bereichen, die alle Unionsländer gleichermaßen betreffen.
(2) Im Rahmen der unter Absatz 1 genannten Gesetzgebungskompetenz ist die Union berechtigt Rahmenbedingungen gesetzlich festzulegen, deren detaillierte Ausführung in den Bereich der Gesetzgebungskompetenz der Unionsländer fällt.
(3) Neben der Gesetzgebungskompetenz nach Absatz 1 hat die Union ein ausschließliches Gesetzgebungsrecht für folgende Bereiche:
1. auswärtige Angelegenheiten und Verteidigung;
2. Grenzschutz, sowie die Abwehr von Gefahren für die verfassungsmäßige Ordnung, den Bestand und die Sicherheit der Union;
3. Währungs- und Zollwesen, unionsweite Steuern, Grundlagen des Wirtschaftssystems;
4. Rechtspflege, Prozessrecht an den Gerichten der Union und den Strafvollzug;
5. Strafrecht
6. bürgerliches Recht;
7. Staatsbürgerschafts-, Personenstands- und Gesellschaftsrecht, Registerwesen.
Artikel 47 – Gesetzgebung der Ländern
(1) Die Länder haben das Recht auf Gesetzgebung entsprechend Artikel 46 (2).
(2) Darüber hinaus steht den Ländern ein ausschließliches Gesetzgebungsrecht in allen Bereichen zu, die nicht durch Artikel 46 (3) ausgeschlossen sind.
Änderungsvorschlag
Artikel 46 – Gesetzgebung der Union
(1) Die Union hat Gesetzgebungskompetenz in allen Bereichen, die alle Unionsländer gleichermaßen betreffen.
(2) Im Rahmen der unter Absatz 1 genannten Gesetzgebungskompetenz ist die Union berechtigt Rahmenbedingungen gesetzlich festzulegen, deren detaillierte Ausführung in den Bereich der Gesetzgebungskompetenz der Unionsländer fällt.
(3) Neben der Gesetzgebungskompetenz nach Absatz 1 hat die Union ein ausschließliches Gesetzgebungsrecht für folgende Bereiche:
1. auswärtige Angelegenheiten und Verteidigung;
2. Grenzschutz, sowie die Abwehr von Gefahren für die verfassungsmäßige Ordnung, den Bestand und die Sicherheit der Union;
3. Währungs- und Zollwesen, unionsweite Steuern, Grundlagen des Wirtschaftssystems;
4. Rechtspflege, Prozessrecht an den Gerichten der Union und den Strafvollzug;
5. Strafrecht
6. bürgerliches Recht;
7. Staatsbürgerschafts-, Personenstands- und Gesellschaftsrecht, Registerwesen.
(4) In allen in Absatz 3 nicht genannten Bereichen hat die Union das Recht auf Vertretungsgesetzgebung, um Rechtssicherheit in den Unionsländern zu schaffen und Landesgesetzen vorzugreifen. Vertretungsgesetze müssen als solche gekennzeichnet werden. Landesrecht bricht in diesem Fall Unionsrecht.
Artikel 47 – Gesetzgebung der Ländern
(1) Die Länder haben das Recht auf Gesetzgebung entsprechend Artikel 46 (2).
(2) Darüber hinaus steht den Ländern ein ausschließliches Gesetzgebungsrecht in allen Bereichen zu, die nicht durch Artikel 46 (3) ausgeschlossen sind.