Seite 7 von 9

Verfasst: Sa 1. Nov 2008, 13:25
von Fabian Montary
Frau Maier?

Verfasst: Di 4. Nov 2008, 11:04
von Fabian Montary
Frau Maier, können Sie uns bereits sagen, wann Sie uns einen Gesetzesentwurf vorlegen?

Verfasst: Mi 5. Nov 2008, 09:52
von Rincewind
Ich befürchte, Frau Maier wird dem nicht mehr nachkommen.

http://www.dur2005.de/forum/thread.php? ... #post98463

Möchten sie eine Änderung vorschlagen Herr Montary? Sonst können Kapitalgesellschaften sicherlich auch zu einem späteren Zeitpunkt wiedereingeführt werden, sobald auch mehr Erfahrung mit dem derzeitigen System vorhanden ist.

Verfasst: Do 6. Nov 2008, 02:21
von Palin Waylan-Majere
Vielleicht kann Frau Maiers Nachfolgerin ja etwas vorlegen?

Verfasst: Do 6. Nov 2008, 13:41
von Kreittmayr
Da ich in die Materie nicht eingearbeitet bin, verzichtet der Freistaat Freistein auf Änderungsvorschläge. Sollten sich Änderungen als nötig erweisen, werden wir diese gesondert und nachträglich einbringen. Einer Abstimmung steht somit nichts im Wege.

Verfasst: Sa 8. Nov 2008, 20:35
von Fabian Montary
Dann wird sich Roldem um einen Vorschlag bemühen, der in 48 Stunden auf dem Tisch liegen sollte.

Verfasst: So 9. Nov 2008, 13:16
von Fabian Montary
Ich stelle Ihnen hiermit meinen Entwurf vor:

Unionsgesellschaftsgesetz (UGesG)

§ 1 Gründung
(1) Die Gründung von Gesellschaften ist frei. Sie ist beim Amt für Einwohnerangelegenheiten anzuzeigen. Das Weitere wird durch eine Rechtsverordnung des für die Wirtschaft zuständigen Ministeriums geregelt.
(2) Das Amt für Einwohnerangelegenheiten führt das Gesellschaftsverzeichnis.

§ 2 Geschäftsadresse
(1) Binnen sieben Tagen nach dem Gründungsantrag muss die Gesellschaft eine Geschäftsadresse hinterlegt haben.
(2) Ist diese Geschäftsadresse nach Fristende nicht hinterlegt, hat das für die Wirtschaft zuständigen Ministerium die Gesellschaft abzumahnen und eine Frist um vierzehn Tage zu setzen, dieser Pflicht nachzukommen. Die Mahnung ist mit 500 Bramern an die Unionskasse zu dotieren.

§ 3 Personengesellschaft
(1) Eine Personengesellschaft entsteht durch Vertrag zwischen zwei oder mehreren natürlichen oder juristischen Personen.
(2) Die Gesellschafter haften mit ihrem gesamten Vermögen. Näheres regelt der Gesellschaftsvertrag.
(3) Der Vertrag hat wenigstens zu beinhalten:
1. Namen der Vertragspartner,
2. Name der Gesellschaft,
3. geschäftlicher Hauptsitz der Gesellschaft,
4. Branche der Gesellschaft,
5. Modalitäten zur Haftung der Gesellschafter und Auflösung des Vertrages.
(4) Der Vertrag ist beim Amt für Einwohnerangelegenheiten zu hinterlegen. Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen.

§ 4 Kapitalgesellschaft
(1) Eine Kapitalgesellschaft entsteht durch Setzung einer Satzung durch wenigstens einen Gesellschafter.
(2) Die Gesellschafter haften höchstens in Höhe ihrer Einlage.
(3) Die Gesamteinlage der Gesellschafter beträgt wenigstens 25.000 Bramer. Diese ist beim Obersten Unionsgericht auf ein gesondertes Konto zu hinterlegen. Die Einlage darf bis zur Auflösung nicht in den Geschäftsbetrieb einfließen.
(4) Nach Auflösung der Kapitalgesellschaft ist die Einlage den Gesellschaftern auszuzahlen.
(5) Die Satzung hat wenigstens zu beinhalten:
1. Name der Gesellschaft,
2. geschäftlicher Hauptsitz der Gesellschaft,
3. Branche der Gesellschaft,
4. Ein- und Austritt von Gesellschaftern,
5. Modalitäten zur Auflösung der Gesellschaft.
(6) Die Satzung ist beim Amt für Einwohnerangelegenheiten zu hinterlegen. Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen.
(7) Der Satzung ist eine Übersicht nach den Eigentumsverhältnissen anzuhängen.

§ 5 Bezeichnungen der Rechtsformen
Die Bezeichnungen der Rechtsformen legen die Unionsländer mit Bezugnahme auf dieses Gesetz fest.

§ 6 Fortbildung von Rechtsformen
Die Länder können die Ausgestaltung der Rechtsformen auf Grundlage dieses Gesetzes parallel fortbilden.

§ 7 Schlussbestimmungen
(1) Für Gesellschaften nach altem Recht gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes ab dem 1. Juli 2009.
(2) Das bisherige Unionsgesellschaftsgesetz tritt am 31. Dezember 2008 außer Kraft.
(3) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

Verfasst: So 9. Nov 2008, 13:23
von Rincewind
Erstens:
Wäre es sicherlich förderlich, wenn sie die Hauptunterschiede zum Leitantrag hervorheben könnten. Besonders, da sie den Antrag um einen nicht näher erläuterten Punkt "§ 6 Fortbildung von Rechtsformen" erweitert haben.
Kommen sie schon Montary, ich bin konstruktivere und professionellere Arbeit von ihnen Gewohnt. Der Katze im Sack stimmt sicher niemand zu. ;)

Zweitens:
Laut ihrem Antrag kann keine Einzelperson eine Gesellschaft gründen.

"(1) Eine Personengesellschaft entsteht durch Vertrag zwischen zwei oder mehreren natürlichen oder juristischen Personen."

Drittens:
Begründen sie mir bitte nochmals wieso ein Unternehmer nur in Höhe seiner Einlage haftbar sein soll? Ich bin noch nicht überzeugt, wieso er nach einem maximalverlust aus dem Schneider sein soll... wer kommt für weitere Schulden auf? Der Staat?

Viertens:
Ich vermisse in ihrem Entwurf die Vorgeschlagenen Mindestangaben an der Geschäftsadresse.

Verfasst: So 9. Nov 2008, 13:37
von Fabian Montary
Original von Rincewind
Erstens:
Wäre es sicherlich förderlich, wenn sie die Hauptunterschiede zum Leitantrag hervorheben könnten. Besonders, da sie den Antrag um einen nicht näher erläuterten Punkt "§ 6 Fortbildung von Rechtsformen" erweitert haben.
Kommen sie schon Montary, ich bin konstruktivere und professionellere Arbeit von ihnen Gewohnt. Der Katze im Sack stimmt sicher niemand zu. ;)
Zur Fortbildung von Rechtsformen: Ich bin der Meinung, die Länder können Satzungsarten vorgreifen. Es gibt verschiedene Modelle von Personengesellschaften: Gesellschaften bürgerlichen Rechts, Kommanditgesellschaften, offene Handelsgesellschaften, Partnerschaftsgesellschaften, etc., etc. Diese können die Länder anstatt gewisser Satzungsregelungen erlassen.
Original von Rincewind
Zweitens:
Laut ihrem Antrag kann keine Einzelperson eine Gesellschaft gründen.

"(1) Eine Personengesellschaft entsteht durch Vertrag zwischen zwei oder mehreren natürlichen oder juristischen Personen."
Richtig, weil ein Vertrag mit sich selbst unsinnig ist. Firmen sind aber keine Gesellschaften. Wir können gern Firmen mit aufnehmen, dann den Gesetzestitel aber auf Unionsgesetz über die Firmen und Gesellschaften erweitern.
Original von Rincewind
Drittens:
Begründen sie mir bitte nochmals wieso ein Unternehmer nur in Höhe seiner Einlage haftbar sein soll? Ich bin noch nicht überzeugt, wieso er nach einem maximalverlust aus dem Schneider sein soll... wer kommt für weitere Schulden auf? Der Staat?
Dafür kann es eine Insolvenzverwaltung geben. Die beschränkte Haftung animiert zur Unternehmensgründung.
Original von Rincewind
Viertens:
Ich vermisse in ihrem Entwurf die Vorgeschlagenen Mindestangaben an der Geschäftsadresse.
Ich sehe diese nicht als zielführend. Sollte es dieses Haus anders sehen, dann kann man die Qualifizierung auch mit aufnehmen.

Verfasst: So 9. Nov 2008, 13:42
von Kreittmayr
Original von Fabian Montary
Zur Fortbildung von Rechtsformen: Ich bin der Meinung, die Länder können Satzungsarten vorgreifen. Es gibt verschiedene Modelle von Personengesellschaften: Gesellschaften bürgerlichen Rechts, Kommanditgesellschaften, offene Handelsgesellschaften, Partnerschaftsgesellschaften, etc., etc. Diese können die Länder anstatt gewisser Satzungsregelungen erlassen.
Sie meinen also, die Länder sollen die Kompetenz haben, zu den hier festgelegten Mindestanforderungen weitere Variationen und Regelungen einzuführen? Wenn dies so sein sollte, dann findet das meine Unterstützung.
Richtig, weil ein Vertrag mit sich selbst unsinnig ist. Firmen sind aber keine Gesellschaften. Wir können gern Firmen mit aufnehmen, dann den Gesetzestitel aber auf Unionsgesetz über die Firmen und Gesellschaften erweitern.
Die Ermöglichung von Ein-Personen-Unternehmen halte ich für ungemein sinnvoll.