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Verfasst: Mo 31. Dez 2007, 08:09
von William C. Ashcraft
Herr Kaulmann, nehmen Sie doch bitte platz.

deutet auf einen Stuhl in der Mitte

Ich muss sie zunächst darüber belehren das Sie vor Gericht die Wahrheit sagen müssen. Dazu gehört das Sie weder etwas dazu erfinden, noch etwas weg lassen. Eine Falschaussage, egal ob sie uneidlich oder unter Eid erfolgt wird streng bestraft.

Verfasst: Mo 31. Dez 2007, 12:20
von Amber Marie Ford
Herr Vorsitzender,

mit Verlaub, aber - das darf doch wohl nicht wahr sein?! Der Beklagtenvertreter weigert sich hartnäckig, in Erwiderung auf die Klagebegründung Tatsachen und/oder seine Rechtsauffassung darzulegen um der gegnerischen Partei sowie dem Gericht überhaupt zu erklären mit welcher Begründung er dem Klageantrag entgegentritt, wir also nur zur Hälfte wissen worüber wir hier überhaupt verhandeln, statt dessen ordnet er faktisch an Stelle des Gerichts den Eintritt in die Beweisaufnahme über eine Rechtsfrage (!) an und ruft eine Art "Überraschungszeugen" auf, von dem niemand weiß was er aussagen und der seine Aufgabe erfüllen soll. Denn über Rechtsfragen kann keine Beweisaufnahme stattfinden, der Vortrag der Rechtsauffassungen der Parteien ist immer noch deren Aufgabe bzw. Aufgabe ihrer Prozessvertreter, nicht irgendwelcher Zeugen oder Sachverständigen.

Wenn der Beklagtenvertreter sich außer Stande sieht, die Rechtsauffassung der Beklagten darzulegen und zu vertreten - was hier seine Aufgabe ist - ist er dringend aufgerufen, sein Mandat niederzulegen, so dass etwa Herr Kaulmann, der nach Auffassung des Herrn Poppinga ja im Stande sein soll, die Rechtsauffassung der Beklagten vorzutragen, diese Aufgabe zu übernehmen.

Es kann jedenfalls nicht ernsthaft angehen, dass ein Prozessvertreter hier die Beweisaufnahme und Sachverständigenvernehmung über eine Rechtsfrage anordnet, während er selbst gar nicht zu wissen scheint, auf welcher Grundlage er überhaupt argumentieren will, und demgemäß auch die gegnerische Partei sowie das Gericht im Dunkeln tappen, über welchen Streitstand hier verhandelt wird!

Es ist wie ich bereits sagte Aufgabe der Prozessvertreter der Parteien, deren Rechtsauffassungen, oder wie der Beklagtenvertreter es formuliert "ob ein Wahlprogramm im Sinne des Wahlgesetzes vorlag" sowie "die Intention des Gesetzgebers in diesem Falle" vorzutragen, und Aufgabe des Gerichtes, diese Frage zu entscheiden.

Es gehört ja wohl in die Witzsammlung, dass ein Rechtsanwalt oder meinetwegen auch Advocat, dessen Aufgabe es gerade ist, die Rechtsauffassung seines Mandanten zu erläutern, eine Rechtsfrage mittels Sachverständigenbeweises klären will!

Verfasst: Mo 31. Dez 2007, 13:02
von William C. Ashcraft
Ich werde den Zeugen kurz befragen. Selbstverständlich haben die Prozessparteien sich zu den Rechtsfragen zu äußern und nicht ein Zeuge, dennoch bin ich der Auffassung das es nichts schaden kann wenn wir den Zeugen Kaulmann hier anhören.
Das Gericht ist durchaus in der Lage zu beurteilen was relevant ist und was nicht und wird selbstverständlich auch über die Rechtsfragen selbstverständig und auf der nötigen Basis entscheiden.

Verfasst: Mo 31. Dez 2007, 14:20
von Hajo Poppinga
Herr Vorsitzender,
meine Erwiderung folgt selbstverständlich auch noch, dennoch bin ich der Auffassung, daß die Befragung des Zeugen Kaulmann prozeßrelevant ist.

Verfasst: Mo 31. Dez 2007, 14:33
von William C. Ashcraft
Dann bitte ich Sie auch kurz darzulegen was Sie sich konkret davon erhoffen.

Verfasst: Do 3. Jan 2008, 19:45
von Hajo Poppinga
Herr Vorsitzender,

gerne lege ich Ihnen meine Ziele dieser Befragung dar. Dazu ist es allerdings unerläßlich, weiterführende Ausführungen zu machen, was meiner lieben Kollegin Ford aber sicherlich entgegenkommen wird.

Die Klägerin wendet ein, daß die Beklagte Herrn Kaulmann unrechtmäßig zur Wahl zugelassen habe, da von diesem kein Wahlprogramm vorläge. Mich wundert, woher die Klägerin diese Gewißheit nimmt, da keinesfall Einigket darüber besteht, welche Anforderungen an ein Wahlprogramm gestellt werden müssen. Der katistianische Gesetzgeber hat bewußt eine sehr offene Formulierung gewählt um kein zu enges Korsett anzulegen und gleichzeitig auch der Entwicklung von Gewohnheitsrecht Platz zu geben. Wir befassen uns hiermit mit der ersten Wahl, die nach Beschluß dieser Bestimmung abgewickelt wurde. Es kann somit mitnichten behauptet werden, daß es ein gefestigtes Verständnis darüber gebe, was als Wahlprogramm im Sinne dieser Bestimmung bezeichnet werden kann.

Die Klägerin führt ihre eigene Definition eines Wahlprogrammes wie folgt aus: "[...]Ziel eines Wahlprogrammes ist es, die Ziele - in diesem Fall eines Kandidaten - für die folgende Amtsperiode festzulegen, dient als Werbung und als Mittel zur Profilierung des Kandidaten und dient überdies dem Wähler als Orientierungs und Entscheidungshilfe."

Genau das ist durch Herrn Kaulmann geschehen. Er hielt zwei Wahlansprachen (am 09.10.07 und am 31.10.07) in denen er eindeutig die Ziele für die kommende Legislaturperiode festgelegt hat. In seiner Rede vom 09.10. hat Herr Kaulmann eindeutig Stellung genommen zur gesetzeslosen Situation Katistas (bedingt durch Forenabsturz) und seine Arbeit im Form der Wiedereinführung von Verfassung u.ä. dargestellt und versprochen, diese Arbeit der Wiederherstellung von Grundlagen des Staates fortzusetzen. Ein klares Versprechen mit einer Ankündigung, das darüberhinaus als Werbung und zur Profilierung von Herrn Kaulmann diente. Das kurze und knappe Statements, wie das des Herrn Kaulmann vom 09.10.07, ebenfalls als Orientierungs- und Entscheidungshilfe funktionieren, dürfte unbestritten sein. Keiner von uns wird tatsächlich bestreiten wollen, daß nicht auch ein kurzgeratenes Statement dem Wähler seine Entscheidung erheblich erleichtert.

Ähnliches gilt für die Veranstaltung des Herrn Kaulmann von 31.10.07. Hier wurde durch ihn versprochen, daß er sich auch zukünftig zum Ziele setzen würde, unabhängig von Parteigrenzen zu agieren. Darüber hinaus versprach, sein gesamtes Engagement auch weiterhin zum Wohle von Katista einzusetzen - deutlicher kann man sich gegenüber einer bisher ämterlosen Person kaum profilieren und für sich werben. Auch der Verweis auf das bisher Erreichte kann als eindeutige Orientierungs- und Entscheidungshilfe verstehen.

Herr Vorsitzender,
Sie sehen also, daß selbst wenn man die Definition der Klägerin zu Grunde legt, Herr Kaulmann alle Anforderungen an das Wahlgesetz erfüllt hat und somit seine Zulassung zur Wahl fehlerfrei war. Gleichzeitig halte ich die Definiton der Klägerin jedoch für höchst streitig.

Darüber hinaus sind die Anträge der Klägerin mehr als unverhältnismäßig. Die Wahlen sind mittlerweile fast zwei Monate her, fast die Hälfte der gesamten Regierungszeit ist vergangen. Herr Kaulmann hat außerdem eine überwältigende Zustimmung erhalten. Das Vertrauen der Bürger und die Funktionsfähigkeit der Regierung würden durch eine Wiederholung der Wahlen nur unnötig geschwächt. Insofern sind die Anträge der Beklagten abzuweisen.

Verfasst: Do 3. Jan 2008, 19:47
von Hajo Poppinga
Herr Vorsitzender,
in diesem Zusammenhang würde ich Herrn Kaulmann in seiner Eigenschaft als Ministerpräsident und Landtagsabgeordneter bitten uns darzulegen, was er als Oberhaupt der Exekutive und Mitglied der Legislative unter einem Wahlprogramm versteht. Das ist ein unverzichtbarer Erkenntnisgewinn zur Auslegung der Norm.

Verfasst: Fr 4. Jan 2008, 01:46
von William C. Ashcraft
Herr Poppinga, der einzige Grund den Sie mir vorgetragen haben, der für eine Vernehmung des Zeugen Kaulmann, ist der das er uns über seine Definition eines Wahlprogramms i.S.d. Norm aufklären soll.
Sie haben mir keinen weiteren Grund nennen können.
Allerdings handelt es sich bei dem von Ihnen benannten Zweck der Befragung um die Rechtsfrage wie ein Wahlprogramm i.S.d. Norm zu definieren ist. Hierbei kann uns auch die Zeugenaussage des Herrn Kaulmann nicht helfen. Wie ich Ihnen sicherlich nicht erklären muss obliegt die Entscheidung einer Rechtsfrage ausschließlich dem Gericht. Das Gericht sieht jedoch keine Veranlassung Herrn Kaulmann zu dieser Frage anzuhören da es sehr wohl in der Lage ist eine eigenständige, unabhängige Entscheidung dieser Rechtsfrage herbeizuführen.
Zudem bemängeln Sie gerade, dass sich die Sache schon sehr lange hinzieht. Gerade im Hinblick auf die prozessökonomie ist es in unser aller Interesse wenn wir hier schnell zu einer Entscheidung kommen.

Der Antrag, den Zeugen Kaulmann zu vernehmen wird daher abgewiesen.

Haben die Parteien noch weitere Anträge oder Ausführungen?

Verfasst: Fr 4. Jan 2008, 11:09
von Hajo Poppinga
Herr Vorsitzender,
wie ich bereits geschrieben haben geht es vor allem darum herauszufinden, welche Vorstellungen der katistianische Gesetzgeber hatte, als er von einem Wahlprogramm sprach - immerhin ist dieses von prozeßentscheidender Bedeutung.

Wird eine Norm ausgelegt, so ist auch und immer die Genese zu beachten. Wir haben hier die einmalige Möglichkeit, Mitglieder des Landtages noch direkt zu befragen. Als wichtiger Teil des Landtages kann die Aussage des Herrn Kaulmann genau über die Frage Auskunft geben, welche Vorstellungen der Gesetzgeber von einem Wahlprogramm hatte bzw. welche Definition ihm vor Augen lag, als er dieses Gesetz beschloß.

Es ist umso wichtiger den Zeugen Kaulmann anzuhören, da das Gericht nur vetretungshalber für katistianische Gerichte tätig wird, insofern der Wille des katistianischen Gesetzgebers besonders zu berücksichtigen ist.

Verfasst: Mo 7. Jan 2008, 18:10
von William C. Ashcraft
Auch wenn das Gericht die besondere Verantwortung die sie ihm hier zuschieben wollen so nicht sieht werde ich den Zeugen anhören.
Jedoch schränke ich die Fragen dahingehend ein, dass er lediglich über die Intention des Landtages befragt werden darf. Alles weitere würde eine Rechtsfrage erörtern was hier nicht vom Zeugen verlangt wird und werden darf.

Herr Kaulmann, können Sie dem Gericht schildern welche Überlegungen der katistische Gesetzgeber hinsichtlich des Begriffs des Wahlprogramms angestellt hatte. Ich bitte Sie hierbei darum lediglich die Haltung des Landtages, nicht jedoch ihre persönliche darzulegen. Eventuell gibt es auch ein Protokoll der betreffenden Sitzung welches Sie uns zur Verfügung stellen können.