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Verfasst: Di 13. Sep 2011, 19:22
von Gerhard Cheman
Das Unionsratspräsidium hat heute, nach Rücksprache mit seiner Rechtsabteilung, entschieden, die Wahl von Herrn Macshire zum Inselpräsidenten der WI bis auf Weiteres anzuerkennen, auch ohne amtliche Feststellung des Ergebnisses.
Der Inselpräsident wird somit nun als Mitglied des Unionsrates geführt.
Herzlich Willkommen im Unionsrat und auf eine gute Zusammenarbeit.
Verfasst: Do 22. Sep 2011, 23:10
von Anastasia von Metternich
Herr Unionsratspräsident,
da ich in der
entsprechenden Aussprache über kein Rederecht verfüge, bitte ich Sie, den Mitgliedern des Unionsrates mitzuteilen, dass ich das Thema in einer umfangreichen Novelle berücksichtigen werde.
Verfasst: Sa 8. Okt 2011, 18:44
von Alexander Krüger
Ich melde mich hiermit als neuer Vertreter des Landes Salbor-Katista.
Nachweis
Verfasst: So 9. Okt 2011, 06:02
von Gerhard Cheman
Herzlich Willkommen im Unionsrat, auf eine gute Zusammenarbeit.
Verfasst: So 9. Okt 2011, 06:04
von Gerhard Cheman
Ich möchte an dieser Stelle kurz mitteilen, dass der Posten des stellv. Präsidenten des Unionsrates derzeit unbesetzt ist.
Das Unionsratspräsidium arbeitet an einer schnellen Lösung und an der Findung eines Nachfolgers von Isabell Höfer, die durch ihre Abwahl als Ministerpräsidentin aus dem Unionsrat ausgeschieden ist.
Gerhard Cheman
-Präsident des Unionsrates-
Verfasst: Mi 12. Okt 2011, 05:49
von Gerhard Cheman
Verehrte Mitglieder des Unionsrates,
ich ernenne hiermit, mit sofortiger Wirkung und bis auf Weiteres, den Ministerpräsidenten Salbor-Katistas, Herrn Alexander Krüger, zum stellv. Präsidenten des Unionsrates.
Gerhard Cheman
-Präsident des Unionsrates-
Verfasst: Mo 17. Okt 2011, 22:18
von Hajo Poppinga
Sehr verehrter Herr Unionsratspräsident,
nachrichtlich finden Sie im Anhang die vom Unionsparlament angenommen Gesetzesanträge:
Gesetz über die Unionsbürgerschaft und die Unionsangehörigkeit
§ 1 Inhalt dieses Gesetzes
Dieses Gesetz regelt die Erlangung und den Entzug der Unionsbürgerschaft sowie der Unionsangehörigkeit.
§ 2 Amt für Einwohnerangelegenheiten
(1) Das Amt für Einwohnerangelegenheiten ist für die Verwaltung der Einwohnerdaten und die Durchführung dieses Gesetzes zuständig.
(2) Das Amt für Einwohnerangelegenheiten wird von einem Direktor geführt. Dieser wird vom Unionspräsidenten auf Vorschlag des Unionsministers des Inneren ernannt und entlassen. Ist kein Direktor im Amt, fallen seine Aufgaben an den Unionsminister des Inneren, sofern der Unionskanzler nichts anderes bestimmt.
(3) Das Amt für Einwohnerangelegenheiten führt ein Bürgerverzeichnis, in dem alle Unionsbürger und Unionsangehörigen aufgelistet werden.
§ 3 Unionsangehörigkeit
(1) Der Antrag auf Erteilung der Unionsangehörigkeit ist beim Amt für Einwohnerangelegenheiten zu stellen. Der Antrag muß folgende Angaben über den Antragsteller enthalten:
1. Name;
2. Wohnsitz innerhalb der Union
3. E-Mail-Adresse und
4. bestehende Staatsangehörigkeit anderer Staaten.
(2) Das Amt für Einwohnerangelegenheiten erteilt die Unionsangehörigkeit durch öffentlichen Bescheid, sofern keine Unstimmigkeiten innerhalb des Antrages bestehen und binnen 48 Stunden nach Antragstellung ein Post im siminternen Bereich des Forum geschrieben wurde.
§ 4 Unionsbürgerschaft
(1) Unionsangehörige können beim Amt für Einwohnerangelegenheiten einen Antrag auf Verleihung der Unionsbürgerschaft stellen.
(2) Sofern kein Verdacht auf Mehrfachanmeldung besteht, wird der Antragsteller zur Leistung folgenden Gelöbnisses aufgefordert: "Ich gelobe, dass ich der Demokratischen Union als getreuer Unionsbürger angehören, ihre Gesetze stets gewissenhaft beachten und alles unterlassen werde, was den Interessen und dem Ansehen der Union abträglich sein könnte". Nach der Leistung des Gelöbnisses wird die Unionsbürgerschaft durch das Amt für Einwohnerangelegenheiten durch öffentlichen Bescheid verliehen.
§ 5 Verlust von Unionsangehörigkeit und Unionsbürgerschaft
(1) Die Unionsbürgerschaft wird entzogen
1. wenn sie durch Täuschung, Drohung oder Bestechung erlangt wurde;
2. bei Inaktivität im Sinne von Absatz 2;
3. bei Verschollenheit im Sinne von § 2 Zweites Buch ZGB;
4. wenn der Unionsbürger dies wünscht oder
4. wenn ein Gesetz dies bestimmt.
(2) Inaktivität eines Unionsbürgers ist gegeben, wenn dieser binnen 28 Tagen kein Lebenszeichen gegenüber dem Amt für Einwohnerangelegenheiten abgegeben hat. Nicht inaktiv ist, wer sich gegenüber dem Amt für Einwohnerangelegenheiten für einen Zeitraum von maximal 40 Tagen abwesend gemeldet hat.
(3) Personen, denen die Unionsbürgerschaft entzogen wurde, werden zu Unionsangehörigen. Dies ist vom Amt für Einwohnerangelegenheiten festzustellen.
4) Die Unionsangehörigkeit wird entzogen
1. wenn sie durch Täuschung, Drohung oder Bestechung erlangt wurde;
2. oder wenn der Unionsangehörige dies wünscht.
(5) Sie kann ferner entzogen werden, wenn die betreffende Person seit mindestens sechs Monaten verschollen im Sinne von § 2 Zweites Buch ZGB ist.
(6) Verlust von Unionsbürgerschaft und/oder Unionsangehörigkeit tritt ferner durch Tod des Inhabers ein.
(7) Über Entzug oder Verlust von Unionsangehörigkeit und/oder Unionsbürgerschaft ist ein öffentlicher Bescheid zu erteilen.
§ 6 Übergangs- und Schlußbestimmungen
(1) Das Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.
(2) Jede reale Person kann nur eine Unionsbürgerschaft besitzen.
(3) Alle Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens die Staatsbürgerschaft der Demokratischen Union besitzen, gelten fortan als Unionsbürger. Alle anderen im Register des Amt für Einwohnerangelegenheiten geführten Personen gelten als Unionsangehörige.
(3) Das Staatsbürgerschaftsgesetz wird hiermit aufgehoben.
Archivgesetz
§ 1 Unionsarchiv
(1) Das Unionsarchiv ist die zentrale Archivbibliothek der Demokratischen Union. Es hat seinen Sitz in Manuri.
(2) Die Leitung des Unionsarchivs obliegt dem Unionsminister des Inneren oder einem dafür ernannten Leiter. Der Leiter wird vom Unionspräsidenten auf Vorschlag des Unionsminister des Inneren ernannt und entlassen.
(3) Das Unionsarchiv erfasst und veröffentlicht alle
1. Unionsgesetze sowie Verordnungen und Erlasse der Union,
2. Urteile des Unionsgerichtes,
3. völkerrechtlichen Abkommen und Verträge.
§ 2 Unionsgesetzblatt
In einem öffentlichen Unionsgesetzblatt veröffentlicht der Unionspräsident
1. von ihm ausgefertigte Unionsgesetze,
2. von ihm unterzeichnete völkerrechtliche Abkommen und Verträge,
3. Urteile des Obersten Unionsgerichtes,
4. Verordnungen und Erlasse der Unionsregierung und der Unionsminister,
5. Staatsverträge der Union mit einem oder mehreren ihrer Länder,
6. die Unionshaushalte,
7. die Termine für die Wahl zum Unionspräsidenten und zum Unionsparlament,
8. den Beginn und das Ende von Unionsexekutionen,
9. weitere gesetzlich für das Unionsgesetzblatt bestimmte Bekanntmachungen.
§ 3 Ernennungen und Entlassungen
Der Unionspräsident veröffentlicht Ernennungs- und Entlassungsurkunden für Amtsträger, die er laut der Unionsverfassung und der Unionsgesetze ernennt, an einem zentralen Ort. Die Ernannten legen ihren Eid ebenfalls an diesem Ort ab.
§ 4 Schlussbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
(2) Das Gesetz über die Unionsbibliothek, das Gesetz zur Einführung eines Unionsamtes für Justiz und zur Regelung der zentralen Registeraufgaben der Demokratische Union und § 4 des Informationsfreiheitsgesetzes werden aufgehoben.
Diplomatiegesetz
§ 1 Exterritorialität, Immunität
(1) Personen, die als Staatsoberhaupt oder Regierungsmitglied eines ausländischen Staates zu Gast sind (Staatsgäste) sowie Personen, die von einem ausländischen Staat als Botschafter in die Union entsandt und durch den Unionspräsidenten akkreditiert wurden (Botschafter) und Gebäude der diplomatischen Vertretung eines Botschafters (Botschaften) dürfen durch Organe und Behörden der Demokratischen Union nicht belangt werden. Sie unterliegen dem Recht des Herkunftsstaates.
(2) Begeht ein Botschafter eine schwere Straftat oder mischt sich in unangemessener Weise in die inneren Belange der Demokratischen Union oder ihrer Länder ein, kann der Unionsminister des Auswärtigen ihn ausweisen. Der Herkunftsstaat ist über die Ausweisung zu informieren. Beleidigungen oder Herabwürdigungen der Demokratischen Union, ihrer Verfassungsorgane und deren Mitglieder können gemäß Satz 1 geahndet werden.
(3) Der Unionsminister des Auswärtigen kann Staatsgäste ausweisen oder ihre Einreise unterbinden.
(4) Haben Botschafter oder Staatsgäste die Demokratische Union 24 Stunden nach ihrer Ausreise nicht verlassen, kann die Unionspolizei sie durch Zwang aus dem Land entfernen.
(5) Der Unionsminister des Auswärtigen kann die Exterritorialität einer diplomatischen Vertretung auf Ersuchen eines Unionsgerichts für höchstens 24 Stunden einschränken, um der Unionspolizei die Ergreifung eines flüchtigen Straftäters zu ermöglichen.
§ 2 Unionsbotschafter
(1) Unionsbotschafter vertreten die Demokratische Union in einem ausländischen Staat oder bei einer internationalen Organisation. Sie werden vom Unionspräsidenten auf Vorschlag des Unionsministers des Auswärtigen ernannt und entlassen.
(2) Die Unionsbotschafter
1. repräsentieren die Demokratische Union und mehren ihr Ansehen,
2. informieren die Öffentlichkeit des Gastlandes über aktuelle Geschehnisse in der Union,
3. informieren den Unionsminister des Auswärtigen über aktuelle Geschehnisse des Gastlandes.
(3) Unionsbotschafter verlieren ihr Amt durch Entlassung oder Tod.
§ 3 Diplomatieliste
Der Unionsminister des Auswärtigen trägt dafür Sorge, dass aktuelle Informationen über die diplomatischen Beziehungen und Verträge der Demokratischen Union auf der Unionswebseite verfügbar sind.
§ 4 Sicherheit von Unionsbürgern im Ausland
(1) Erfährt das Unionsministerium des Auswärtigen, dass die Sicherheit von Unionsbürgern bei Aufenthalten in ausländischen Staaten gefährdet ist, spricht es eine öffentliche Reisewarnung aus.
(2) Sind Unionsbürger im Ausland akut gefährdet, empfiehlt der Unionsminister des Auswärtigen ihnen, das betroffene Land zu verlassen. Das diplomatische Personal der Demokratischen Union unterstützt sie dabei nach Kräften.
§ 5 Schlussbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
(2) Das Gesetz über die Diplomatie, das Gesetz über den Generalbotschafter und § 3 des Informationsfreiheitsgesetzes werden aufgehoben.
Mit ausgezeichneter Hochachtung
Verfasst: Mi 2. Nov 2011, 15:19
von Hajo Poppinga
Sehr verehrter Herr Unionsratspräsident,
nachrichtlich finden Sie folgend den vom Unionsparlament angenommen Gesetzesantrag:
Gesetz zur Streichung der Enthaltung
§ 1
Paragraph 43 des Wahlgesetzes wird ersatzlos gestrichen.
§ 2
Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.
Mit ausgezeichneter Hochachtung
Verfasst: Sa 5. Nov 2011, 18:34
von Joeli Veitayaki
Sehr geehrter Herr Unionsratspräsident,
ich darf mich nach meiner Wahl zum Inselpräsidenten der Westlichen Inseln "zurückmelden".
Verfasst: So 6. Nov 2011, 01:40
von Gerhard Cheman
Herzlich Willkommen im Unionsrat, auf eine gute Zusammenarbeit.