Verfasst: Mi 15. Apr 2015, 18:28
Vielen Dank.
Sie schenkt sich eine Tasse Tee ein und nippt kurz daran.
Kurzum, ich habe die Juristen in der Unionsratsverwaltung mal auf die Verfassung angesetzt und da trat für mich bisher auch eher versteckt zu Tage eine Regelung, die, wenn überhaupt schon mal, seit Jahren nicht angewandt wurde. Ich möchte dennoch zu einem Modus kommen, dass dieser Artikel nicht nur im Verfassungstext steht, sondern Verfassungswirklichkeit wird. Ich darf Sie auf Artikel 49 der Unionsverfassung verweisen. Dort geht es um die Gesetzesinitiative. Ich zeige Ihnen mal den gesamten Artikel:
Artikel 49 – Gesetzesinitiative
(1) Gesetzesvorlagen werden beim Unionsparlament durch die Unionsregierung, aus der Mitte des Unionsparlamentes, durch den Unionsrat oder durch das Volk eingebracht. Für Gesetzesvorlagen, die durch das Volk eingebracht werden, gelten die Bestimmungen des Artikels 51.
(2) Alle eingebrachten Gesetzesvorlagen sind der Unionsregierung und dem Unionsrat zuzuleiten, um diesen eine Stellungnahme zu ermöglichen. Einwände des Unionsrates gegen den Gesetzentwurf sind zu hören.
Sie sehen, ich meine Absatz 2. Der Unionsrat hat beim aktuellen Gesetzentwurf die Unionsregierung verfassungsgemäß informiert. Ich möchte erreichen, dass dies umgekehrt ebenso geschieht. Ich werde mich mit diesem Begehr auch an den Präsidenten des Unionsparlaments wenden, da nun aber der Großteil der Gesetzentwürfe von der Unionsregierung statt aus der Mitte des Unionsparlaments kommen, sind Sie meine erste Anlaufstelle.
Ich stelle mir dabei vor, dass Sie gleichsam mit der Zuleitung eines Gesetzentwurfs jenen auch an den Unionsrat senden und dieser sich in seiner Geschäftsordnung einen Passus gibt, diese Anhörung weiter zu qualifizieren und dann an Sie zurücksendet und außerdem dem Unionsparlament zur Kenntnis bringt, wo das Gesetzgebungsverfahren in der Zwischenzeit laufen kann. So kann das Unionsparlament die Erwägungen des Unionsrates auch mit aufgreifen. Vertreter im Unionsrat dürfen sich zwar im Parlament aufhalten und äußern, aber das möchte ich nicht zum Zwang erhoben haben.
Sie schenkt sich eine Tasse Tee ein und nippt kurz daran.
Kurzum, ich habe die Juristen in der Unionsratsverwaltung mal auf die Verfassung angesetzt und da trat für mich bisher auch eher versteckt zu Tage eine Regelung, die, wenn überhaupt schon mal, seit Jahren nicht angewandt wurde. Ich möchte dennoch zu einem Modus kommen, dass dieser Artikel nicht nur im Verfassungstext steht, sondern Verfassungswirklichkeit wird. Ich darf Sie auf Artikel 49 der Unionsverfassung verweisen. Dort geht es um die Gesetzesinitiative. Ich zeige Ihnen mal den gesamten Artikel:
Artikel 49 – Gesetzesinitiative
(1) Gesetzesvorlagen werden beim Unionsparlament durch die Unionsregierung, aus der Mitte des Unionsparlamentes, durch den Unionsrat oder durch das Volk eingebracht. Für Gesetzesvorlagen, die durch das Volk eingebracht werden, gelten die Bestimmungen des Artikels 51.
(2) Alle eingebrachten Gesetzesvorlagen sind der Unionsregierung und dem Unionsrat zuzuleiten, um diesen eine Stellungnahme zu ermöglichen. Einwände des Unionsrates gegen den Gesetzentwurf sind zu hören.
Sie sehen, ich meine Absatz 2. Der Unionsrat hat beim aktuellen Gesetzentwurf die Unionsregierung verfassungsgemäß informiert. Ich möchte erreichen, dass dies umgekehrt ebenso geschieht. Ich werde mich mit diesem Begehr auch an den Präsidenten des Unionsparlaments wenden, da nun aber der Großteil der Gesetzentwürfe von der Unionsregierung statt aus der Mitte des Unionsparlaments kommen, sind Sie meine erste Anlaufstelle.
Ich stelle mir dabei vor, dass Sie gleichsam mit der Zuleitung eines Gesetzentwurfs jenen auch an den Unionsrat senden und dieser sich in seiner Geschäftsordnung einen Passus gibt, diese Anhörung weiter zu qualifizieren und dann an Sie zurücksendet und außerdem dem Unionsparlament zur Kenntnis bringt, wo das Gesetzgebungsverfahren in der Zwischenzeit laufen kann. So kann das Unionsparlament die Erwägungen des Unionsrates auch mit aufgreifen. Vertreter im Unionsrat dürfen sich zwar im Parlament aufhalten und äußern, aber das möchte ich nicht zum Zwang erhoben haben.