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Verfasst: Mi 15. Apr 2015, 18:28
von Annelie Gatineau
Vielen Dank.

Sie schenkt sich eine Tasse Tee ein und nippt kurz daran.

Kurzum, ich habe die Juristen in der Unionsratsverwaltung mal auf die Verfassung angesetzt und da trat für mich bisher auch eher versteckt zu Tage eine Regelung, die, wenn überhaupt schon mal, seit Jahren nicht angewandt wurde. Ich möchte dennoch zu einem Modus kommen, dass dieser Artikel nicht nur im Verfassungstext steht, sondern Verfassungswirklichkeit wird. Ich darf Sie auf Artikel 49 der Unionsverfassung verweisen. Dort geht es um die Gesetzesinitiative. Ich zeige Ihnen mal den gesamten Artikel:

Artikel 49 – Gesetzesinitiative
(1) Gesetzesvorlagen werden beim Unionsparlament durch die Unionsregierung, aus der Mitte des Unionsparlamentes, durch den Unionsrat oder durch das Volk eingebracht. Für Gesetzesvorlagen, die durch das Volk eingebracht werden, gelten die Bestimmungen des Artikels 51.
(2) Alle eingebrachten Gesetzesvorlagen sind der Unionsregierung und dem Unionsrat zuzuleiten, um diesen eine Stellungnahme zu ermöglichen. Einwände des Unionsrates gegen den Gesetzentwurf sind zu hören.

Sie sehen, ich meine Absatz 2. Der Unionsrat hat beim aktuellen Gesetzentwurf die Unionsregierung verfassungsgemäß informiert. Ich möchte erreichen, dass dies umgekehrt ebenso geschieht. Ich werde mich mit diesem Begehr auch an den Präsidenten des Unionsparlaments wenden, da nun aber der Großteil der Gesetzentwürfe von der Unionsregierung statt aus der Mitte des Unionsparlaments kommen, sind Sie meine erste Anlaufstelle.

Ich stelle mir dabei vor, dass Sie gleichsam mit der Zuleitung eines Gesetzentwurfs jenen auch an den Unionsrat senden und dieser sich in seiner Geschäftsordnung einen Passus gibt, diese Anhörung weiter zu qualifizieren und dann an Sie zurücksendet und außerdem dem Unionsparlament zur Kenntnis bringt, wo das Gesetzgebungsverfahren in der Zwischenzeit laufen kann. So kann das Unionsparlament die Erwägungen des Unionsrates auch mit aufgreifen. Vertreter im Unionsrat dürfen sich zwar im Parlament aufhalten und äußern, aber das möchte ich nicht zum Zwang erhoben haben.

Verfasst: Mi 15. Apr 2015, 20:30
von Helen Bont
Ja, das ist richtig, diese Bestimmung wurde wohl in der Vergangenheit nicht eingehalten. Die Einhaltung ist auch sinnig, weil so eventuell eine zweimalige Befassung des Unionsparlaments mit der selben Materie verhindert werden könnte. Allerdings bilden Artikel 49 und Artikel 50 Unionsverfassung eine Einheit was die Fristen angeht. Wenn also dem Unionsrat der Gesetzentwurf nach Artikel 49 zugeht, beginnt vom Zeitpunkt des Zugangs auch die Frist nach Artikel 50 Unionsverfassung. Wenn also an Tag ein der Gesetzentwurf bei Unionsparlament und Unionsrat eingeht, endet die Widerspruchsfrist des Unionsrates am 14 Tag, während das Unionsparlament am vierten Tag die Debatte und am achten Tag die Abstimmung beendet.

Verfasst: Do 16. Apr 2015, 08:07
von Annelie Gatineau
Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun. In Artikel 49 geht es um die Gesetzesinitiative, in Artikel 50 geht es um das beschlossene Gesetz des Unionsparlaments. Nach Ihrer Auffassung könnte das Unionsparlament das Verfahren so weit herauszögern, dass es gar keine Einspruchsfrist mehr gibt. Damit wäre die Beteiligung der Länder an der Gesetzgebung ausgehebelt. Insofern ist Ihre Annahme nicht zutreffend.

Verfasst: Do 16. Apr 2015, 21:51
von Helen Bont
Liest sich die entsprechenden Textstellen noch mal genauer durch.

Das ist in der Tat richtig. Natürlich ist die Unionsregierung daran interesiert, dass das Gesetzgebungsverfahren verfassungsgemäß durchgeführt wird. Ich werde also - zumindest solange ich das Amt des Unionskanzlers bekleirde - darauf achten, dass die Bestimmungen von Artikel 49 und 50 Unionsverfassung eingehalten werden.

Verfasst: Fr 17. Apr 2015, 13:31
von Annelie Gatineau
Dann können wir festhalten, dass die Unionsregierung ihre Gesetzesinitiativen in Zukunft gleichzeitig oder vorher auch an den Unionsrat gibt, wenn sie dem Unionsparlament zugehen? Sehr gut, vielen Dank!

Ich hätte noch ein weiteres Anliegen hinsichtlich der Abwesenheit der Unionspräsidentin...

Verfasst: Fr 17. Apr 2015, 13:59
von Helen Bont
Zumindest solange ich Unionskanzlerin bin, ja.

Was die Unionspräsidentin angeht, so war sie am 8.4. zuletzt aktiv, wenn ich das richtig recherchiert habe. Ihnen steht es aber frei, im Falle einer vorübergehenden Abwesenheit der Unionspräsidentin, als Präsidentin des Unionsrates, deren Amtsgeschäfte zu übernehmen,bis sie wieder anwesend ist.

Verfasst: Mo 20. Apr 2015, 21:39
von Annelie Gatineau
Original von Helen Bont
Zumindest solange ich Unionskanzlerin bin, ja.
Jeden Ihrer Nachfolger werde ich natürlich an die Verfassungskonformität seines Handelns erinnern. ;)
Original von Helen Bont
Was die Unionspräsidentin angeht, so war sie am 8.4. zuletzt aktiv, wenn ich das richtig recherchiert habe. Ihnen steht es aber frei, im Falle einer vorübergehenden Abwesenheit der Unionspräsidentin, als Präsidentin des Unionsrates, deren Amtsgeschäfte zu übernehmen,bis sie wieder anwesend ist.
Die verfassungsmäßigen Regularien sind mir soweit bekannt, danke. Da es keine näheren Regularien hinsichtlich der Länge der insbesondere unangekündigten Abwesenheit angeht, möchte ich gern mit Ihnen eruieren, dieses zu bestimmen. Gegebenenfalls könnte ein Gesetz den Präsidenten des Unionsrats Klarheit und dem übrigen Staatssystem auch Sicherheit geben. Ich erinnere mich an insbesondere den Fall des Herrn Präsidenten Montary, der vermeintlich zu Unrecht das Amt des Unionspräsidenten übernommen hatte. Ein Gericht hatte dies dann aber nicht festgestellt. Ich möchte dieses Problem gern umschiffen.

Verfasst: Mo 20. Apr 2015, 22:14
von Helen Bont
Original von Annelie Gatineau

Jeden Ihrer Nachfolger werde ich natürlich an die Verfassungskonformität seines Handelns erinnern. ;)

Die verfassungsmäßigen Regularien sind mir soweit bekannt, danke. Da es keine näheren Regularien hinsichtlich der Länge der insbesondere unangekündigten Abwesenheit angeht, möchte ich gern mit Ihnen eruieren, dieses zu bestimmen. Gegebenenfalls könnte ein Gesetz den Präsidenten des Unionsrats Klarheit und dem übrigen Staatssystem auch Sicherheit geben. Ich erinnere mich an insbesondere den Fall des Herrn Präsidenten Montary, der vermeintlich zu Unrecht das Amt des Unionspräsidenten übernommen hatte. Ein Gericht hatte dies dann aber nicht festgestellt. Ich möchte dieses Problem gern umschiffen.
Verstehe. Die Frage, wie lange ein Unionspräsident abwesend sein muss, damit der Präsident des Unionsrates aktiv werden darf oder muss, stellt sich meines Erachtens aber nicht. Ich denke, dass es durchaus ausreichend ist, wenn man feststellen kann, dass der Unionspräsident seinen Aufgaben nicht nachkommt und auch sonst nicht aktiv ist, um von einer, zumindest vorübergehenden, Abwesenheit sprechen zu können. Dies insbesondere von dem Hintergrund, dass es natürlich im Interesse des Staates ist, wenn zustande gekommene Gesetze zeitnah ausgefertigt und verkündet werden. Meiner Meinung nach ist es daher durchaus legitim schon nach drei Tagen eine vorübergehende Abwesenheit des Unionspräsidenten festzustellen, wenn dieser während dieser drei Tage überhaupt nicht aktiv war und ein gewisser Handlungsdruck besteht, etwa weil verabschiedete Gesetze ausgefertigt und verkündet, Beamte ernannt oder ausländische Botschafter akkreditiert werden müssen.
Natürlich kann es sinnvoll sein, eine Konkretisierung in die Unionsverfassung aufzunhemen, auf der anderen Seite kann es aber auch sinnvoll, wenn man diese Frage flexibel und der Situation entsprechend handhaben kann.

Verfasst: Di 21. Apr 2015, 00:12
von Annelie Gatineau
Vielen Dank für Ihre Einschätzung. Dann möchte ich Sie bitte, mir die von Ihnen bereits in der Öffentlichkeit genannten Personalien noch zuzusenden. Ich werde dann alsbald tätig werden, die Entlassungen und Ernennungen der Unionsminister zu veranlassen und wahrscheinlich auch eines Unionsbotschafters?

Gleiches gilt auch für das Staatsbürgerschaftsgesetz.

Verfasst: Do 23. Apr 2015, 21:35
von Helen Bont
Zunächst nur eine Kabinettsumbildung. Ich werde Ihnen ein entsprechendes Ersuchen zukommen lassen.