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Verfasst: Mi 26. Mär 2008, 19:30
von Oliver von Palm
Die Imperialregierung beantragt die folgenden Gesetze:
Gesetz über das öffentliche Haushaltswesen der Republik Imperia
§ 1
(1) Der Haushalt der Republik ist einmal pro Quartal durch Gesetz festzulegen.
(2) Zusammen mit diesem Gesetz tritt ein Übergangshaushalt in Kraft, der automatisch bis zum Beginn des nächsten Quartales gültig bleibt.
§ 2
(1) Die Imperialregierung legt spätestens einen Monat vor Ablauf des Quartales ihren Haushaltsplan als Entwurf dem Herrenhaus vor. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so kann das Herrenhaus einen eigenen Entwurf erarbeiten. Sie kann dies auch tun, wenn sie mit dem Haushaltsplan der Imperialregierung nicht einverstanden ist. Das Vorliegen des Nichteinverständnisses ist vom Herrenhaus durch Beschluss festzustellen. Der Antrag auf einen solchen Beschluss muss von mindestens 3 Abgeordneten gestellt werden.
(2) Kommt der Haushalt vor Ablauf des Quartales nicht zustande, gilt der Haushalt des vorherigen Quartales als vorläufiger Haushalt weiter. Der ordnungsgemäße Haushalt ist schnellstens in Kraft zu setzen.
(3) Der Haushalt ist auf jeden Fall in öffentlicher Sitzung zu behandeln.
§ 3
Der Haushalt muss alle planbaren Einnahmen und Ausgaben der Republik Imperia darstellen. Nicht planbare Vorgänge sind betragsmäßig nach bestem Wissen und Gewissen zu schätzen.
§ 4
Im Bedarfsfalle kann jederzeit ein Nachtragshaushalt auf Antrag der Imperialregierung beschlossen werden.
§ 5
Nach Ablauf des Quartales muss die Imperialregierung dem Herrenhaus einen Rechenschaftsbericht vorlegen, in dem sie die gesetzmäßige Verwendung aller Haushaltsmittel nachweist.
§ 6
Nicht verbrauchte Haushaltsmittel werden in das nächste Quartal übertragen.
§ 7
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
Gesetz über die Besoldung
§ 1
Der Imperialkanzler, die Minister und die Angehörigen des Herrenhauses haben Anrecht auf Besoldung.
§ 2
Die Besoldung beträgt:
1. für den Imperialkanzler und den Sekretär des Herrenhauses 500 Bramer monatlich.
2. für die Imperialminister 300 Bramer monatlich.
3. für die Mitglieder des Herrenhauses 100 Bramer monatlich.
§ 3
Die Besoldung ist nicht kumulierbar.
§ 4
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.[/B]
Verfasst: Sa 5. Apr 2008, 14:54
von Vincent Bellagio
erledigt
Verfasst: Sa 17. Mai 2008, 18:09
von Klaus Quistorp
Ich beantrage, folgenden Gesetzentwurf zu beraten und zu beschließen:
Imperialgesetz zur Gewährleistung der Handlungsfähigkeit der Staatsorgane
§ 1
Gegenstand
Dieses Gesetz dient dazu, die Handlungsfähigkeit der Staatsorgane der Republik Imperia bei Ämtervakanzen und bei Nichterfüllung der Amtspflichten durch Amtsträger der Republik sicherzustellen.
§ 2
Änderung des Imperialgesetzes über die Geschäfsordnung des Herrenhauses
Paragraph 3 ("Der Sekretär des Herrenhauses") des Imperialgesetzes über die Geschäftsordnung des Herrenhauses wird wie folgt neu gefasst:
- "(1) Das Herrenhaus wählt aus seiner Mitte einen Sekretär, der die Sitzungen des Hauses leitet. Die Amtszeit des Sekretärs endet durch Amtsverzicht oder durch Verlust der Mitgliedschaft im Herrenhaus.
(2) Ist das Amt des Sekretärs vakant, ist der Sekretär an der Ausübung seiner Amtspflichten verhindert oder kommt er für einen Zeitraum von mehr als sieben Tagen seinen Amtspflichten nicht nach, so fallen alle gesetzlich definierten Aufgaben des Sekretärs kommissarisch dem Mitglied des Herrenhauses mit der längsten, ununterbrochenen Mitgliedschaftsdauer im Hause zu. Ist das am längsten amtierende Mitglied des Herrenhauses ebenfalls verhindert, erklärt es seinen Verzicht oder kommt es für einen Zeitraum von mehr als drei Tagen seinen Aufgaben als kommissarischer Sekretär nicht nach, so gehen die Aufgaben des Sekretärs kommissarisch in analoger Vorgehensweise nacheinander auf die übrigen Mitglieder des Herrenhauses in der Reihenfolge ihrer Mitgliedschaftsdauer im Hause über.
(3) Der Sekretär des Herrenhauses sorgt für die Einhaltung der Geschäftsordnung und den ordnungsgemäßen Ablauf der Sitzungen. Er übt das Hausrecht im Herrenhaus aus und ist gemäß den Vorgaben der Geschäftsordnung gegenüber den Mitgliedern des Herrenhauses weisungsbefugt.
(4) Der Sekretär des Herrenhauses verfügt bei Aussprachen und Abstimmungen über volles Wort- und Stimmrecht. Er hat seine die Wahrnehmung seiner Amtsaufgaben deutlich von persönlichen Stellungnahmen als Mitglied des Herrenhauses zu trennen."
§ 3
Änderung des Imperialwahlgesetzes
(2) Paragraph 1 ("Gegenstand, allgemeine Bestimmungen") des Imperialwahlgesetzes wird wie folgt neu gefasst:
- "(1) Gegenstand dieses Imperialgesetzes ist die Wahl des Imperialkanzlers gemäß der Verfassungsurkunde.
(2) Zuständiger Imperialminister im Sinne dieses Imperialministers ist der für das Innere zuständige Imperialminister.
(3) Sind die Ämter des zuständigen Imperialministers im Sinne dieses Gesetzes und des Imperialkanzlers vakant, bzw. kommt der Imperialkanzler im Sinne von Art. 15 der Verfassungsurkunde seinen Amtspflichten nicht nach, werden die in diesem Gesetz definierten Aufgaben des zuständigen Imperialministers bzw. des Imperialkanzlers durch den Sekretär des Herrenhauses wahrgenommen."
(2) In Paragraph 3 ("Wahlzeitraum"), Absatz 1 und 2 und in Paragraph 4 ("Wahlleiter") wird das Wort "Imperialverweser" jeweils durch "Imperialkanzler" ersetzt.
§ 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt nach seinem Beschluss durch das Herrenhaus am Tag seiner Kundmachung im Imperialgesetzblatt in Kraft.
Verfasst: Mi 18. Jun 2008, 01:01
von David G. Whitman
Ich beantrage dringlich, folgendes zu beschließen:
Gesetz zur Schaffung einer Grundlage für Wirtschaftspolitik
§1 - Gesetzinhalte
Das "Gesetz zur Wiedereinführung der WiSim" wird aufgehoben.
§2 - Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.
Verfasst: Do 19. Jun 2008, 16:58
von Michael Schneider
Bitte aufwachen Herr Bellagio....
Verfasst: Do 19. Jun 2008, 17:05
von Nikolaus Traube
Guten Morgen lieber Schneider biste auch schon wieder da? Haste auch so gut geschlafen...
Verfasst: Do 19. Jun 2008, 17:23
von Vincent Bellagio
Kinnaz, ein alter Mann ist doch kein D-Zug.

Verfasst: Do 19. Jun 2008, 19:41
von Michael Schneider
Original von Vincent Bellagio
Kinnaz, ein alter Mann ist doch kein D-Zug.
Na wenn Sie es schaffen wo anders aktiv zu sein zu der Uhrzeit sollten Sie es hier erst Recht schaffen.

Verfasst: Di 1. Jul 2008, 22:36
von David G. Whitman
Die Imperialregierung beantrag das Folgende:
Imperialhaushaltsgesetz
§1 – Gegenstand dieses Gesetzes
Dieses Gesetz regelt das Zustandekommen und die sich daraus ergebenden Pflichten für die Imperialregierung des Haushalts der Republik Imperia.
§2 – Haushaltserstellung
(1) Die Imperialregierung schlägt dem Herrenhause spätestens zwei Wochen vor Ablauf eines Quartals den Haushaltsplan für das jeweils nächste Quartal vor.
(2) In dem Haushaltsplan sind die zu erwartenden Einnahmen sowie alle angedachten Ausgaben der Republik Imperia festzuhalten. Für die Haushaltserstellung gilt:
1. Die Ausgaben dürfen nur dann den Betrag der Einnahmen übersteigen, wenn dieses durch Rücklagen oder Vermögenswerte der Republik Imperia ausgeglichen wird.
2. Die Imperialregierung kann Kredite aufnehmen, sofern die gesetzlich verpflichtenden Ausgaben der Republik Imperia nicht durch die laufenden Einnahmen gedeckt werden können.
§3 – Haushaltsaufsicht und Haushaltssperre
(1) Sowohl das Herrenhaus auf Beschluss einer Mehrheit seiner Mitglieder als auch die Imperialregierung können eine Haushaltssperre verhängen. In jenem Falle sind alle für nicht gesetzlich gefordete Ausgaben umgehend eingefroren und bis zum Widerruf des Beschlusses nicht zu verwenden.
(2) Für die Haushaltsaufsicht ist der für Finanzen zuständige Imperialminister verantwortlich. Er hat dem Herrenhause jederzeit auf Anfrage über Ein- und Ausgaben im Rahmen des jeweilig gültigen Haushaltsplans zu unterrichten.
§4 – Nachtragshaushalt
Im Falle unerwarteter Einnahmen oder zusätzlich geplanter Maßnahmen kann die Imperialregierung einen Nachtragshaushalt einbringen, der den laufenden Haushaltsplan ergänzt.
§5 – Beschluss
(1) Das Herrenhaus beschließt einen Haushaltsplan mit der Mehrheit der abgegeben Stimmen.
(2) Beschließt das Herrenhaus einen Haushaltsplan, der nicht von der Imperialregierung eingebracht wurde, so hat diese das Recht, gegen den Haushalt Einspruch einzulegen und nochmals zum Gegenstand der Beratungen im Herrenhaus zu machen, und eine zweite Abstimmung darüber zu erwirken. Die Imperialregierung kann nur einmal im Prozess einer Haushaltsplanverabschiedung von diesem Mittel gebrauch machen.
§6 – Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der erste Haushalt ist für das dritte Quartal des Jahres 2008 zu erstellen.
Verfasst: Do 17. Jul 2008, 01:32
von David G. Whitman
Ich bitte das Sekretaritat des Herrenhauses, sich noch einmal das Abstimmungsergebnis bei der letzten Abstimmung anzuschauen und das Ergebnis zu berichtigen...