Verfasst: Mo 29. Mär 2010, 16:31
Zum Unionsrat trifft die Verfassung eine recht klare Aussage: "Die Aufgabe des Unionsrates ist die Mitwirkung bei der Gesetzgebung und Verwaltung der Union und die Interessenvertretung der Gesamtheit der Länder gegenüber der Union." (Artikel 31 Absatz 2)
Entsprechend kann das Unionsparlament ja auch derzeit Gesetze gegen die Mehrheit des Unionsrates beschließen. Der Unionsrat soll an der Gesetzgebung der Union "mitwirken", ist aber kein zweites Unionsparlament. Schließlich haben die Länder auch erhebliche Gesetzgebungsbefugnisse inne, in die die Union sich gar nicht einmischen kann!
Allerdings haben Sie mich auf eine interessante Idee gebracht. Denkbar wäre es auch, Verordnungen des Unionspräsidenten mit Gesetzeskaft neben der Gegenzeichnung durch den Unionskanzler oder Fachminister an die Billigung durch den Unionsrat zu knüpfen. Das würde eine weitere Kontrollinstanz schaffen, ohne den Zweck der Regelung - notwendige Gesetze trotz eines zerstrittenen oder untätigen Unionsparlaments zu erlassen - zunichte zu machen.
Entsprechend kann das Unionsparlament ja auch derzeit Gesetze gegen die Mehrheit des Unionsrates beschließen. Der Unionsrat soll an der Gesetzgebung der Union "mitwirken", ist aber kein zweites Unionsparlament. Schließlich haben die Länder auch erhebliche Gesetzgebungsbefugnisse inne, in die die Union sich gar nicht einmischen kann!
Allerdings haben Sie mich auf eine interessante Idee gebracht. Denkbar wäre es auch, Verordnungen des Unionspräsidenten mit Gesetzeskaft neben der Gegenzeichnung durch den Unionskanzler oder Fachminister an die Billigung durch den Unionsrat zu knüpfen. Das würde eine weitere Kontrollinstanz schaffen, ohne den Zweck der Regelung - notwendige Gesetze trotz eines zerstrittenen oder untätigen Unionsparlaments zu erlassen - zunichte zu machen.