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Verfasst: Di 29. Sep 2009, 16:51
von Lord Macshire
Original von pjotr
Das wäre als würde ich behaupten, dass alle Männer Abtreibungsgegner sind, da sie ja keine Abtreibung an sich veranlassen können :rolleyes:
Auf solch billige Gossenpolemik geh ich gar nicht ein.
Ich finde eher Ihre Ansicht befremdlich. Mit dieser Argumentation müssen Sie auch das Notwehrrecht abschaffen, da dies im Zweifelsfall auch das eigene Leben über ein anderes stellt.
Eine sehr renitente Auslegung davon, die andere Backe hinzuhalten...
Im Notwehrrecht liegt eine Abwägung Leben gegen Leben vor. Das ist eine vollkommen andere Angelegenheit.
Verfasst: Di 29. Sep 2009, 17:00
von pjotr
Original von Kathryn Janeway
Eben. Fahrlässige Tötung hingegen schon. Die hängt auch nicht von der Arglosigkeit des Opfers ab, sondern vom Vorsatz des Täters. Geht man aber hin und tötet absichtlich ein zum Argwohn unfähiges Kind, dann ist das natürlich Mord.
Ich wiederhole mich: Da ein Kind jedoch keinen Argwohn entwickeln kann wäre jede Begebenheit bei der ein Kind zu Tode kommt Mord.
Original von Lord of Macshire
Im Notwehrrecht liegt eine Abwägung Leben gegen Leben vor. Das ist eine vollkommen andere Angelegenheit.
Nein, da haben Sie das Notwehrrecht falsch verstanden. Hier kann auch die Abwägung Freiheit vs. Leben stattfinden.
Verfasst: Di 29. Sep 2009, 17:05
von Kathryn Janeway
Original von pjotr
Ich wiederhole mich: Da ein Kind jedoch keinen Argwohn entwickeln kann wäre jede Begebenheit bei der ein Kind zu Tode kommt Mord.
Nein, da haben Sie das Notwehrrecht falsch verstanden. Hier kann auch die Abwägung Freiheit vs. Leben stattfinden.
Ist es also so, dass auch das absichtliche Töten eines zum Argwohn nicht fähigen Kiindes nicht Mord, sondern nur Totschlag ist? Ist Mord an einem Arglosen nicht gerade durch die Tötungsabsicht mit gekennzeichnet?
Verfasst: Di 29. Sep 2009, 17:11
von pjotr
Original von Kathryn Janeway
Ist es also so, dass auch das absichtliche Töten eines zum Argwohn nicht fähigen Kiindes nicht Mord, sondern nur Totschlag ist? Ist Mord an einem Arglosen nicht gerade durch die Tötungsabsicht mit gekennzeichnet?
Totschlag ist ja durch die Tötungsabsicht oder den Tötungsvorsatz eben von der fahrlässigen Tötung abgegrenzt.
Verfasst: Di 29. Sep 2009, 17:13
von Lord Macshire
Original von pjotr
Nein, da haben Sie das Notwehrrecht falsch verstanden. Hier kann auch die Abwägung Freiheit vs. Leben stattfinden.
Gut, dann sagen Sie mir doch mal bitte, inwieweit bei einer Schwangerschaft von einem gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff ausgegangen werden kann ?
Verfasst: Di 29. Sep 2009, 17:24
von Kathryn Janeway
Original von pjotr
Totschlag ist ja durch die Tötungsabsicht oder den Tötungsvorsatz eben von der fahrlässigen Tötung abgegrenzt.
Das weiß ich und darauf wollte ich hinaus. Die Anwendung des Mordmerkmals Arglosigkeit auf Kinder und andere Personen, die nicht fähig sind, Argwohn zu entwickeln würde also keineswegs jeden Fall, in dem ein solcher Mensch zu Tode kommt zum Mord machen, sondern eben nur vorsätzliche Taten.
Verfasst: Di 29. Sep 2009, 18:59
von pjotr
Original von Lord of Macshire
Gut, dann sagen Sie mir doch mal bitte, inwieweit bei einer Schwangerschaft von einem gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff ausgegangen werden kann ?
Wenn etwas in meinem Bauch ist das immer größer wird und nur unter Schmerzen wieder raus kommt würde ich das durchaus als Bedrohung ansehen...
Verfasst: Di 29. Sep 2009, 19:01
von pjotr
Original von Kathryn Janeway
Das weiß ich und darauf wollte ich hinaus. Die Anwendung des Mordmerkmals Arglosigkeit auf Kinder und andere Personen, die nicht fähig sind, Argwohn zu entwickeln würde also keineswegs jeden Fall, in dem ein solcher Mensch zu Tode kommt zum Mord machen, sondern eben nur vorsätzliche Taten.
Das würde die paradoxe Situation schaffen, dass man ein vorsätzliches Merkmal (Heimtücke) fahrlässig herbeiführen könnte..
Verfasst: Di 29. Sep 2009, 19:26
von Kathryn Janeway
Original von pjotr
Das würde die paradoxe Situation schaffen, dass man ein vorsätzliches Merkmal (Heimtücke) fahrlässig herbeiführen könnte..
Wie denn? Kann man jemanden gleichzeitig vorsätzlich und fahrlässig umbringen?
Verfasst: Di 29. Sep 2009, 20:33
von Joeli Veitayaki
Die Heimtücke ist nicht das alleinige Tatbestandsmerkmal (objektives TBM) des Mordes.
Subjektive Merkmale: Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen
Objektive Merkmale: heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln
weitere subjektive Merkmale: um Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken
Aus jedem dieser drei Teile muss eines erfüllt sein.