DEMOKRATISCHE UNION
- Unionsstrafgericht -
Beschluss
Das Strafverfahren wird nach §23 c) StPG wegen Geringfügigkeit eingestellt. Die Angeklagte soll eine Geldbuße von 450 Bramern, zu zahlen binnen 10 Tagen an die Justizkasse, zahlen. Außerdem hat sie ihre notwendigen Auslagen zu tragen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Angeklagte und die Staatskasse zu gleichen Teilen.
zu den Gründen
Das Gericht kann hier eine Geringfügigkeit der angeklagten Tat, nicht unbedingt der Schuld der Angeklagten aber, feststellen.
Ohne einem Urteil, welches gefällt hätte werden können, vorwegzunehmen, möchte das Gericht einige Gründe für seine Überzeugung darlegen:
Der Geschädigte Graf von Falkenstein ist Unionspolitiker, und muss somit nach Überzeugung des Gerichtes auch damit rechnen, dass mit harten Bandagen gekämpft wird. Hinsichtlich der Betitelung als "Graf Furz und Feuerstein", sieht der Geschädigte sich nach Ansicht des Gerichts jedoch wohl eher in seiner Adelsehre verletzt als in seiner Ehre im strafrechtlich relevanten Sinne.
Darauf möchte das Gericht näher eingehen: Die Ehre adliger Herkunft spielt für das Gericht keine Rolle. Eine besondere Behandlung dieser sieht das Gericht sogar als unzulässigen Fehler in der Rechtsauslegung an, der sogar einen Berufungsgrund darstellen könnte. Denn nach Artikel zwei sind alle Menschen unabhängig ihrer Geburt gleich.
Weiter geht die gängige Rechtssprechung jedoch durchaus von einer Ehrverletzung im Sinne des Abschnittes IV des Besonderen Teiles des StGB aus, auch wenn diese gegenüber Dritten geäußert werden.
Es ist dabei also irrelevant ob eine Person direkt von Angesicht zu Angesicht, oder über einen Dritten beledige.
Es kann nicht davon ausgegangen werden, das Recht gelte nur "im kleinen Kreise". Denn strafbar sind solche Handlungen allemal, solange sie von unbeteiligten bezeugt und vom Geschädigten zur Anzeige gebracht werden.
Alles in Allen sieht das Gericht jedoch begründete Zweifel an einer strafrechtlich relevanten Handlung und begrüßt daher die Entscheidung der Prozessparteien, zur Einstellung des Strafverfahrens.
Mit der Einstellung gilt dieses Verfahren als erledigt gem. §21 StPG.
Kostenentscheidung
Die Verfahrenskosten werden gem. § 7 Gerichtskostenverordnung II auf 45 Bramer festgelegt.
Diese sind zu je gleichen Teilen binnen 14 Tagen an die Justizkasse zu überweisen, ansonsten verliert jener Aufhebungsbescheid seine Wirkung, und das Verfahren wird wieder eingesetzt.
Gem. §2 a) Gerichtskostenverordnung II ist die Union hierbei von der Zahlung ihres Anteils befreit.
Rechtsmittelbelehrung und Rechtskraft
Gegen diesen Entscheid ist kein Rechtsmittel zulässig.
Der Entscheid tritt nach Überweisung der Geldbuße und der Gerichtskosten sofort in Kraft.