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Verfasst: Sa 5. Mär 2011, 04:03
von Gerhard Cheman
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Als Präsident des Unionsrates und somit Vertreter des Unionspräsidenten habe ich mich dazu entschlossen, die vom Unionsrat angenommene Unionsexekution über die Westlichen Inseln bis auf Weiteres nicht einzuleiten und keinen Unionskommissar einzusetzen.
Der noch amtierende Inselpräsident hat sich im Unionsrat zurück gemeldet und seine Arbeit dort wieder aufgenommen. Er hat allerdings umgehend für die Wiederholung der turnusmäßigen Wahlen zur Inselpräsidentin/zum Inselpräsidenten zu sorgen.
Andere bzw. weitere Schritte in naher Zukunft sind von dieser Entscheidung natürlich nicht ausgenommen.

Verfasst: Sa 5. Mär 2011, 09:11
von Anaïs Gribonne-Fritz
Dann nutzen Sie allerdings den falschen Briefkopf. Darüberhinaus hat der Unionspräsident gar nicht die Wahl, die Unionsexekution vorläufig nicht durchzuführen. Sie endet sobald ihr die Grundlage entzogen ist.

Verfasst: Mi 9. Mär 2011, 15:13
von Gerhard Cheman
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    Manuri, den 09. März 2011

    Sehr geehrter Herr Unionspräsident,

    ich möchte Sie darüber in Kenntnis setzen, dass der Unionsrat gegen ein Gesetz des Unionsparlaments keinen Einspruch eingelegt hat und das weitere Prozedere in Ihren Händen liegt. Sie finden das Gesetz im Anhang.

    Mit freundlichen Grüßen,
    Gerhard Cheman
    Präsident des Unionsrates

    Anhang 1
  • Gesetz zur Änderung des Wahlgesetzes

    §1 Das Wahlgesetz wird in folgenden Punkten geändert:

    § 11 wird ersetzt durch "Um zur Wahl zugelassen zu werden, muss ein Wahlvorschlag spätestens 5 Tage vor Wahlbeginn beim Unionswahlleiter eingereicht und außerdem vom Wahlvorschlagsträger öffentlich bekannt gemacht werden."

    §17(4) wird ersetzt durch " (4) Entfallen auf einen Wahlvorschlag mehr Mandate als Kandidaten auf ihm verzeichnet sind, kann der Wahlvorschlagsträger per demokratischer Wahl durch seine Mitglieder einen Nachrücker bestimmen."

    §18(4) wird ersetzt durch " (4) Kann ein Mandat aufgrund eines Mandatsverlustes oder -verzichtes nicht mehr durch Kandidaten auf dem Wahlvorschlag besetzt werden, kann der Wahlvorschlagsträger per demokratischer Wahl durch seine Mitglieder einen Nachrücker bestimmen. Der neue Abgeordnete hat den in der Verfassung vorgesehenen Eid zu leisten. Besteht der Wahlvorschlagsträger oder ein Rechtsnachfolger nicht mehr, so findet für dieses freie Mandat eine Nachwahl entsprechend der Bestimmungen dieses Gesetzes statt."

    §24a (1) Punkt a) wird ersetzt durch "a) auf Antrag von mindestens 30 Prozent aller wahlberechtigten Bürger oder"

    §2 Das Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.

Verfasst: Sa 23. Apr 2011, 05:01
von Gerhard Cheman
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    Manuri, den 23. April 2011

    Sehr geehrter Herr Unionspräsident,

    ich möchte Sie darüber in Kenntnis setzen, dass der Unionsrat Ihrem Antrag über die Verhängung der Unionsexekution über die Republik Salbor (Az. UR-2011/12) zugestimmt hat .

    Mit freundlichen Grüßen,
    Gerhard Cheman
    - Präsident des Unionsrates -

Verfasst: Do 5. Mai 2011, 06:18
von Gerhard Cheman
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    Manuri, den 05. Mai 2011

    Sehr geehrter Herr Unionspräsident,

    ich möchte Sie darüber in Kenntnis setzen, dass der Unionsrat Ihrem Antrag über die Verhängung der Unionsexekution über das Kaiserreich Imperia (Az. UR-2011/17) zugestimmt hat .
    Desweiteren möchte ich daran erinnern, dass wir Ihnen am 23. April 2011 mitgeteilt haben, dass der Unionsrat auch Ihrem Antrag über die Verhängung der Unionsexekution über die Republik Salbor (Az. UR-2011/12) zugestimmt hat .

    Mit freundlichen Grüßen,
    Gerhard Cheman
    - Präsident des Unionsrates -

Verfasst: Di 24. Mai 2011, 17:25
von Gerhard Cheman
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    Manuri, den 24. Mai 2011

    Sehr verehrter Herr Unionspräsident,

    ich möchte Sie darüber in Kenntnis setzen, dass der Unionsrat gegen ein Gesetz des Unionsparlaments keinen Einspruch eingelegt hat und das weitere Prozedere in Ihren Händen liegt. Sie finden das Gesetz im Anhang.

    Mit vorzüglicher Hochachtung,
    Gerhard Cheman
    Präsident des Unionsrates

    Anhang 1
  • Endlagerstättengesetz

    § 1 Änderungen
    (1) Im Unionsgesetz zur Nutzung von Kernenergie wird § 7 wie folgt neu gefasst:

    § 7 Verwertung radioaktiver Reststoffe und Beseitigung radioaktiver Abfälle
    (1) Wer Anlagen, in denen mit Kernbrennstoffen umgegangen wird, errichtet, betreibt, sonst innehat, wesentlich verändert, stillegt oder beseitigt, außerhalb solcher Anlagen mit radioaktiven Stoffen umgeht, hat die Voraussetzungen dafür zu schaffen, das anfallende radioaktive Reststoffe sowie ausgebaute oder abgebaute radioaktive Anlagenteile entsprechend schadlos verwertet oder als radioaktive Abfälle geordnet zwischengelagert und nach § 13 beseitigt werden können.
    (2) Entsprechende Vorgaben der zuständigen Stelle zu diesem Zwecke sind einzuhalten.

    (2) § 13 wird wie folgt neu gefasst:

    § 13 Endlagerung
    (1) Die Unionsländer sind für die Errichtung und den Betrieb von Endlagern zuständig, in denen die fachgemäße und sichere Endlagerung radioaktiver Stoffe gewährleistet wird. Die Kosten für die Errichtung und den Unterhalt entsprechender Endlager werden von den Betreibern von Atomkraftwerken getragen, wobei diese von den Unionsländern auch zur Vorauszahlung in einen Unterhaltsfonds verpflichtet werden können.
    (2) Die Standorte von Endlagern werden von den Unionsländern durch Landesgesetz festgelegt. Jedes Unionsland legt einen eigenen Standort für die Endlagerung der in ihm befindlichen radioaktiven Brennstoffe fest, sofern nicht mehrere Unionsländer sich darauf einigen, ein gemeinsames Endlager zu errichten. Jedes Unionsland hat, sofern nicht alle seine radioaktiven Stoffe gemäß Abs. 3 verlagert werden, bis zum 31.12.2011 einen Endlagerstandort zu benennen.
    (3) Ein Unionsland ist nicht zur Errichtung und zum Betrieb eines Endlagers verpflichtet, sofern es mit einem ausländischen Endlager, welches die notwendigen Sicherheitsstandards erfüllt, einen Vertrag über die Endlagerung aller seiner radioaktiven Abfälle abschließt. Der Vertrag ist von der zuständigen Stelle zu genehmigen.
    (4) Die zuständige Stelle erlässt vor dem 31.05.2011 Sicherheitsstandards zur Errichtung von Endlagern. Die Errichtung eines Endlagers muss durch die zuständige Stelle genehmigt und das Endlager vor seiner Inbetriebnahme durch die zuständige Stelle abgenommen und freigegeben werden.

    § 2 Weitere Änderungen
    (1) Der Gesetzestitel wird von "Unionsgesetz zur Nutzung von Kernenergie" in "Gesetz zur Nutzung von Kernenergie" geändert.
    (2) In § 3 Abs. 2 des Gesetzes wird "oder zur Endlagerung gemäß § 13 Abs. 3" nach "der Forschung" ergänzt sowie der Satz "Der Transport von radioaktiven Stoffen auf dem Luft- oder Seeweg ist verboten" ergänzt.

    § 3 Inkrafttreten
    Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.

Verfasst: Mo 30. Mai 2011, 12:38
von Alexander Krüger
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Manuri, den 30. Mai 2011

Sehr verehrter Herr Unionspräsident,

ich möchte Sie darüber in Kenntnis setzen, dass der Unionsrat gegen ein Gesetz des Unionsparlaments keinen Einspruch eingelegt hat und das weitere Prozedere in Ihren Händen liegt. Sie finden das Gesetz im Anhang.

Mit vorzüglicher Hochachtung,
Alexander Krüger
Stellv. Präsident des Unionsrates

Anhang 1
Drittes Wahlrechtänderungsgesetz

§ 1 Änderungen
Das Wahlgesetz wird in folgenden Punkten geändert:
1. § 11 wird wie folgt neu gefasst: "Um zur Wahl zugelassen zu werden, muss ein Wahlvorschlag spätestens 24 Stunden vor Wahlbeginn öffentlich an der vom Unionswahlleiter bestimmten Stelle eingereicht werden."
2. § 17 Abs. 4 wird wie folgt neu gefasst: "Entfallen auf einen Wahlvorschlag mehr Mandate als Kandidaten auf ihm verzeichnet sind, beginnt für die offenen Mandate am fünften Tag nach Wahlenede Tag eine Nachwahl gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes."
3. § 18 Abs. 4 wird wie folgt neu gefasst: "Kann ein Mandat aufgrund eines Mandatsverlustes oder -verzichtes nicht mehr durch Kandidaten auf dem Wahlvorschlag besetzt werden, beginnt für das offene Mandat am fünften Tag nach seiner Offenwerdung eine Nachwahl gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes statt."
4. § 7 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst: "Er macht ihn spätestens vierzehn Tage vor Wahlbeginn im Unionsgesetzblatt bekannt. Für Nachwahlen gemäß § 17 Abs. 4 und § 18 Abs. 4 dieses Gesetzes wird der Wahlzeitraum spätestens mit Beginn der Wahl im Unionsgesetzblatt bekannt gegeben."

§ 2 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

Verfasst: Sa 4. Jun 2011, 19:18
von Gerhard Cheman
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    Manuri, den 04. Juni 2011

    Sehr verehrter Herr Unionspräsident,

    ich möchte Sie darüber in Kenntnis setzen, dass der Unionsrat gegen zwei Gesetze des Unionsparlaments keinen Einspruch eingelegt hat und das weitere Prozedere in Ihren Händen liegt. Sie finden die Gesetze im Anhang.

    Mit vorzüglicher Hochachtung,
    Gerhard Cheman
    Präsident des Unionsrates

    Anhang 1
  • 2. Novelle des Unionsgesellschaftsgesetzes (UGGe)

    § 1 Änderungen des § 6

    1. § 6 (2) wird ersatzlos gestrichen.

    2. § 6 (3) wird geändert und lautet nun wie folgt:

    (3) Stiftungen haben ihre Gründung öffentlich bekanntzugeben.

    3. § 6 (4) wird geändert und lautet nun wie folgt:

    (4) Stiftungen sollen mindestens ein Mal im Jahr eine Aufstellung von Einnahmen und Ausgaben im Rahmen einer Bilanzpressekonferenz öffentlich bekanntgeben.

    4. § 6 (5) wird geändert und lautet nun wie folgt:

    (5) Kommt eine Stiftung den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht nach, so ist diese zu ermahnen und nach der 3. notwendig gewordenen Ermahnung zu verwarnen. In der Verwarnung muss die Streichung aus dem Firmenverzeichnis explizit angedroht werden. Kommt die betroffene Stiftung nach dieser Verwarnung den Bestimmungen weiterhin nicht nach, kann sie aus dem Firmenverzeichnis entfernt werden.

    5. Einfügung eines Absatzes (6) zu § 6 UGGe mit folgendem Wortlaut:

    (6) Nach der Entfernung aus dem Firmenverzeichnis verliert eine Stiftung ihren steuerrechtlichen Sonderstatus und ist nach §3 und 4 Unionssteuergesetz zu besteuern.

    § 2 Schlussbestimmungen

    Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
  • Anhang 2
  • 2. Änderungsgesetz des Unionssteuergesetzes

    § 1 Änderungen

    Der § 1 (3) wird geändert und lautet nun wie folgt:

    (3) Von der Einkommenssteuer und der Kapitalbesteuerung befreit sind Einnahmen und Vermögen aller gemeinnützigen Stiftungen. [ - ].

    § 2 Schlussbestimmungen

    Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
  • Desweiteren möchte ich daran erinnern, dass das vom stellv. Präsidenten des Unionsrates Alexander Krüger hier bereits mitgeteilte "Drittes Wahlrechtsänderungsgesetz" noch nicht im Unionsgesetzblatt verkündet wurde.

Verfasst: Di 14. Jun 2011, 02:01
von Gerhard Cheman
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    Manuri, den 14. Juni 2011

    Sehr verehrter Herr Unionspräsident,

    ich möchte Sie darüber in Kenntnis setzen, dass der Unionsrat gegen ein Gesetz des Unionsparlaments keinen Einspruch eingelegt hat und das weitere Prozedere in Ihren Händen liegt. Sie finden das Gesetz im Anhang.

    Mit vorzüglicher Hochachtung,
    Gerhard Cheman
    Präsident des Unionsrates

    Anhang 1
  • 3. Änderungsgesetz des Unionsbankgesetzes

    § 1

    Die Übergangsvorschriften aus dem 2. Änderungsgesetz des Unionsbankgesetzes werden abgeändert und in das Unionsbankgesetz als § 2 i), k), m) und n) – die fehlenden Buchstaben nach Alphabet entfallen aufgrund Verwechslungsgefahr - mit folgendem Wortlaut verändert übernommen:

    i) Der Unionsbankpräsident verkündet die Namen der nicht nach § 2 h) 1. und 2. identifizierbaren Kontobesitzer bei der Unionsbank öffentlich. Die betroffenen Kontenbesitzer können sich dann nach § 2 h) 1. und 2. eintragen lassen.
    k) Ersatzweise zu 1. und 2. kann der rechtmäßige Kontoinhaber auch durch öffentliche Meldung seinen Anspruch auf das Konto geltend machen. Die Meldung muss sich konkret auf das betreffende Konto oder die betreffenden Konten beziehen. Sie muss als direkte Antwort auf die öffentliche Bekanntgabe der nicht erfolgreichen Kontoinhaber-Identifizierungen durch den Unionsbankpräsidenten oder einen ersatzweise Ausführenden erfolgen.
    m) Zu ihrer Eintragung nach § 2 h) 1. und 2. oder der in § 2 k) beschriebenen Wortmeldung haben die betroffenen Konteninhaber maximal 123 Tage Zeit, ab dem Datum der Verkündung der nicht erfolgreichen Identifizierung der Konteninhaber durch den Unionsbankpräsidenten.
    n) Ist ein Kontoinhaber nach Ablauf dieser Frist weiterhin nicht identifizierbar, so können die Konten aus dem Datenbestand der Unionsbank gelöscht werden. Etwaige Guthaben werden in diesem Fall auf das Treuhandkonto der Unionsbank überwiesen.

    § 2 Schlussbestimmungen

    Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung durch den Unionspräsidenten in Kraft.

Verfasst: So 26. Jun 2011, 04:50
von Gerhard Cheman
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    Manuri, den 26. Juni 2011

    Sehr verehrter Herr Unionspräsident,

    ich möchte Sie darüber in Kenntnis setzen, dass der Unionsrat gegen ein Gesetz des Unionsparlaments keinen Einspruch eingelegt hat und das weitere Prozedere in Ihren Händen liegt. Sie finden das Gesetz im Anhang.

    Mit vorzüglicher Hochachtung,
    Gerhard Cheman
    Präsident des Unionsrates

    Anhang 1
  • Informationsfreiheitsgesetz

    § 1 Intention und Definitionen
    (1) Dieses Gesetz sichert der Öffentlichkeit und ihren Repräsentanten das Recht auf eine transparente Arbeit der Unionsregierung und der ihr untergeordneten Behörden.
    (2) Abgeordneter im Sinne dieses Gesetzes ist, wer dem Unionsparlament angehört. Mitglied der Unionsregierung ist, wer dieser als Unionskanzler, Unionsminister oder Staatssekretär angehört. Das Präsidium bezeichnet im Falle von
    1. Abgeordneten und im Rahmen des Unionsparlaments: den Präsidenten des Unionsparlaments und seinen Stellvertreter;
    2. Mitgliedern des Unionsrats und im Rahmen des Unionsrats: den Präsidenten des Unionsrats und seinen Stellvertreter.

    § 2 Parlamentarische Anfrage
    (1) Anfrageberechtigte: Jeder Abgeordnete und jedes Mitglied des Unionsrates hat grundsätzlich das Recht, eine Parlamentarische Anfrage an die Unionsregierung zu stellen. Dabei gilt die Anfragebegrenzung.
    (2) Anfragebegrenzung: Die Unionsregierung ist verpflichtet, bei deren rechtmäßigem Vorliegen, insgesamt mindestens fünf Anfragen pro Woche aus dem gesamten Kreis der Anfrageberechtigten zu beantworten. Über diese Zahl hinausgehende Anfragen können freiwillig beantwortet werden.
    (3) Eine Parlamentarische Anfrage darf insgesamt höchstens fünf Einzelfragen umfassen.
    (4) Parlamentarische Anfragen werden öffentlich beim Präsidium angezeigt und im Plenum des Unionsparlaments bzw. des Unionsrats behandelt. Nach dem Eingang einer Parlamentarischen Anfrage informiert das Präsidium die Unionsregierung öffentlich.
    (5) Eine Parlamentarische Anfrage ist innerhalb von fünf Tagen (120 Stunden) nach dem Eingang der Mitteilung über das Vorliegen zu beantworten. Die Beantwortung erfolgt schriftlich oder mündlich, in jedem Falle aber öffentlich durch das zuständige Mitglied oder die zuständigen Mitglieder der Unionsregierung. Die Zuständigkeit für die Beantwortung der Anfrage wird, in Orientierung am Sachgehalt, der sich aus den Fragen ergibt, vom Unionskanzler mit Ermessensspielraum festgelegt.
    (6) Beantwortet die Unionsregierung eine Parlamentarische Anfrage nicht, nicht fristgemäß oder offensichtlich unzureichend, informiert das Präsidium den Unionspräsidenten mit der Aufforderung, seine Amtsaufsicht über die Unionsregierung gemäß Art. 39 der Unionsverfassung wahrzunehmen. Der Rechtsweg ist dadurch nicht ausgeschlossen.

    § 3 Diplomatieliste
    (1) Die Unionsregierung führt eine öffentlich einsehbare Liste der diplomatischen Beziehungen der Demokratischen Union. Diese enthält
    1. den vertraglich vereinbarten Status der diplomatischen Beziehungen oder, sofern eine solche Vereinbarung nicht besteht, den Status aus Sicht der Unionsregierung;
    2. gegebenenfalls Links zu existierenden Exekutivabkommen, Vereinbarungen und Verträgen;
    3. gegebenenfalls den zuständigen Unionsbotschafter.
    (2) Das Führen der Diplomatieliste fällt in den Aufgabenbereich des für das Auswärtige zuständigen Unionsministeriums, sofern der Unionskanzler nicht ausdrücklich etwas Anderes festgelegt hat.

    § 4 Strafregister
    (1) Die Unionsregierung führt ein öffentlich einsehbares Register rechtsgültiger Urteile. Diese enthält den Namen des Täters, die gegen ihn verhängten Strafen sowie einen Link auf die entsprechenden Urteile.
    (2) Ein Eintrag ist sechs Monate nach dem Ablauf einer Strafe oder sechs Monate nach dem Begleichen einer Geldstrafe zu löschen.
    (3) Das Führen des Strafregisters fällt in den Aufgabenbereich des für die Justiz zuständigen Unionsministeriums, sofern der Unionskanzler nicht ausdrücklich etwas Anderes festgelegt hat.

    § 5 Inkrafttreten
    (1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
    (2) Die Diplomatieliste und das Strafregister sind bis zum 31. Juli 2011 einzurichten.