Manuri, den 30. Mai 2011
Sehr verehrter Herr Unionspräsident,
ich möchte Sie darüber in Kenntnis setzen, dass der Unionsrat gegen ein Gesetz des Unionsparlaments keinen Einspruch eingelegt hat und das weitere Prozedere in Ihren Händen liegt. Sie finden das Gesetz im Anhang.
Mit vorzüglicher Hochachtung,
Alexander Krüger
Stellv. Präsident des Unionsrates
Anhang 1
Drittes Wahlrechtänderungsgesetz
§ 1 Änderungen
Das Wahlgesetz wird in folgenden Punkten geändert:
1. § 11 wird wie folgt neu gefasst: "Um zur Wahl zugelassen zu werden, muss ein Wahlvorschlag spätestens 24 Stunden vor Wahlbeginn öffentlich an der vom Unionswahlleiter bestimmten Stelle eingereicht werden."
2. § 17 Abs. 4 wird wie folgt neu gefasst: "Entfallen auf einen Wahlvorschlag mehr Mandate als Kandidaten auf ihm verzeichnet sind, beginnt für die offenen Mandate am fünften Tag nach Wahlenede Tag eine Nachwahl gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes."
3. § 18 Abs. 4 wird wie folgt neu gefasst: "Kann ein Mandat aufgrund eines Mandatsverlustes oder -verzichtes nicht mehr durch Kandidaten auf dem Wahlvorschlag besetzt werden, beginnt für das offene Mandat am fünften Tag nach seiner Offenwerdung eine Nachwahl gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes statt."
4. § 7 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst: "Er macht ihn spätestens vierzehn Tage vor Wahlbeginn im Unionsgesetzblatt bekannt. Für Nachwahlen gemäß § 17 Abs. 4 und § 18 Abs. 4 dieses Gesetzes wird der Wahlzeitraum spätestens mit Beginn der Wahl im Unionsgesetzblatt bekannt gegeben."
§ 2 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.