Seite 6 von 32

Verfasst: Do 12. Mär 2009, 17:29
von Sean William Connor
[doc]Bild

Haushalt für Dezember 2008

Einnahmen:

1. Einkommenssteuer 17 846,43 Br
2. Vermögenssteuer privat 1 791,81 Br
3. Vermögenssteuer 5 596,87 Br

GESAMT: 25 235,11 Br

Ausgaben:
4. MdUP 18 000,00 Br
5. Unionspräsident 4 500 Br
6. Kanzler 4 000 Br
7. Minister 14 000,00 Br
8. Unionsratspräsidium 1 800 Br
9. Unionsparlamentspräsidium 1 800 Br
10. Unionsrichter 4 000 Br
11. Leiter des Afea 1 750 Br
12. Leiter der Unionspolizei 1 750 Br
13. Leiter der Unionsbank 1 750 Br
14. Botschafter 4500 Br

GESAMT: 57 850,00 Br

Saldo: - 32 614,89 Br

Bild

[doc]Bild

Haushalt für Januar 2009

Einnahmen:

1. Einkommenssteuer 36 739,59 Br
2. Vermögenssteuer privat 1 775,74 Br
3. Vermögenssteuer 5 456,95 Br
4. Rückforderung Montgomery Scott (MdUP & UP-Präsident) 1 935,48 Br
5. Rückforderung Wolfgang Müller (MdUP) 1 225,81 Br
6. Rückforderung Michael Schneider (MdUP) 1 225,81 Br
7. Rückforderung Sylvain Rousseau-Mason (MdUP) 1 225,81 Br
8. Rückforderung Charles Dowan (MdUP) 1 225,81 Br

GESAMT: 50 811,00 Br

Ausgaben:
9. MdUP 16 129,05 Br
10. Unionspräsident 4 500 Br
11. Kanzler 4 000 Br
12. Minister 14 000,00 Br
13. Unionsratspräsidium 1 800 Br
14. Unionsparlamentspräsidium 1 748,38 Br
15. Unionsrichter 4 000 Br
16. Leiter des Afea 1 750 Br
17. Leiter der Unionspolizei 1 750 Br
18. Leiter der Unionsbank 1 750 Br
19. Botschafter 4500 Br
20. Steuerrückerstattung an den Poppinga Familienfonds entsprechend Urteil 9 876,75 Br

GESAMT: 65 804,18 Br

Saldo: - 14 993,18 Br

Bild

Verfasst: Do 19. Mär 2009, 08:26
von Michael Schneider
Bild


Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Nationalbibliothek





§1 -- Namensänderung
(1) Die Bezeichnung "Nationalbibliothek" wird geändert in "Unionsbibliothek" in nachfolgenden Absätzen: §§1.1, 1.2, 2.1, 2.2, 2.3, 3.1, 3.2, 4, sowie in der Überschrift von §3.
(2) Das Gesetz trägt fortan den Titel "Gesetz über die Unionsbibliothek".





§2 -- Verlegung des Sitzes
Die Unionsbibliothek hat ihren Hauptsitz in Wegenstein / Imperia. Die Bezeichnung "Mixoxa" in §1.1 wird geändert in "Wegenstein".





§3 -- Leitung
Die bisherigen Bestimmungen des §3 werden ersetzt wie folgt:
"Die Leitung der Unionsbibliothek obliegt unmittelbar dem Unionsminister des Inneren oder einem gemäß den bestimmten des Gesetzes hierfür bestellten Staatssekretär. Er zeichnet verantwortlich für die Repräsentation der Unionsbibliothek und führt deren Amtsgeschäfte in Übereinstimmung mit den Regelungen dieses Gesetzes. Dabei hat er eine sachlich angemessene Neutralität zu wahren."





§4 -- Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Verkündigung in Kraft.


gez.
Michael Schneider, Manuri den 19.03.2009
Unionspräsident

Verfasst: Do 19. Mär 2009, 13:32
von Michael Schneider
Bild


Gesetz zur Änderung der Eheschließungsmodalitäten





§1 Bis zur endgültigen Entscheidung des Obersten Unionsgerichts in Sachen Lebenspartnerschaftsgesetz (ObUG 01/09) können auch zwei gleichgeschlechtliche geschäftsfähige natürliche Personen eine Ehe gem. §1 Buch V ZGB schließen.
§2 Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
§3 Dieses Gesetz tritt mit der Verkündung des Urteilsspruchs in Sachen ObUG 01/09 außer Kraft.


gez.
Michael Schneider, Manuri den 19.03.2009
Unionspräsident

Verfasst: So 22. Mär 2009, 11:45
von Michael Schneider
Original von Michael Schneider

Bild


2. Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes Teil a





§1 - Änderungen




(1) §3 Abs. 1 des Parteiengesetzes wird wie folgt neu gefasst:
"Eine neue Partei muss im Parteienverzeichnis der Demokratischen Union eingetragen werden."





(2) §2 Abs. 2 des Parteiengesetzes wird wie folgt neu gefasst:
"sich die Partei zur Verfassung der Demokratischen Union bekennt"





(3) §3 Abs. 2 des Parteiengesetzes wird wie folgt neu gefasst:
"Mitglied einer Partei können nur Staatsbürger der Demokratischen Union werden, die im Bürgerverzeichnis eingetragen sind."





§ 2 - Inkrafttreten
Dieses Unionsgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.


gez.
Michael Schneider, Manuri den 22.03.2009
Unionspräsident

Verfasst: Fr 27. Mär 2009, 12:56
von Michael Schneider
Bild

Verkündung

Hiermit verkünde ich das Urteil des Obersten Unionsgerichtes vom 25.09.2008:

DEMOKRATISCHE UNION - Das Oberste Unionsgericht -

Urteil
Im Namen des Volkes

In dem abstrakten Normenkontrollverfahren

des Freistaates Freistein
- vertreten durch den Ministerpräsidenten

gegen

das Anwaltsgesetz der Demokratischen Union
in der Fassung vom 14. Juli 2008

hat das Oberste Unionsgericht nach Art. 58 Abs. 1 Punkt 2 UVerf, §§ 12 Abs. 1, 7 Abs. 4 UGerG durch

den Vorsitzenden Unionsrichter Prof. Dr. Dr. Ashcraft,
den Unionsrichter Prof. Dr. Schrobi,
und den Schöffen Prof. Dr. Richter

für Recht erkannt:

1. Das Anwaltsgesetz der Demokratischen Union ist formal verfassungswidrig und mit Art. 9 I UVerf unvereinbar.
2. Das Anwaltsgesetz der Demokratischen Union wird nach § 16 Abs. 1 UGerG für nichtig erklärt.

Gründe:

I.

Das Unionsland Freistein beantragte, vertreten durch die Landesregierung, diese wiederum vertreten durch den Ministerpräsidenten, am 1. August 2008 fristgerecht die Durchführung des abstrakten Normenkontrollverfahrens gegen das Anwaltsgesetz der Demokratischen Union vor dem Obersten Unionsgericht der Demokratischen Union.

Die Zuständigkeit des Obersten Unionsgerichts der Demokratischen Union ergibt sich aus §§ 12 Abs. 1, 7 Abs. 4 UGerG.

Der Antrag ist somit zulässig.

II.

Das Unionsland Freistein beantragt, das Anwaltsgesetz der Demokratischen Union nach § 16 Abs. 1 UGerG für nichtig zu erklären.

Am 8. Juli 2008 stellte der Präsident des Unionsrates fest, dass der Unionsrat mit den Stimmen der Unionsländer Freistein, Roldem und der Westlichen Inseln Einspruch gegen das Gesetz eingelegt hat.

Am 10. Juli 2008 revidierte der Präsident des Unionsrates das Ergebnis vom 8. Juli 2008 dahingehend, dass aufgrund analoger Anwendung des § 43 WahlG kein Einspruch eingelegt wurde.

Gegen die Feststellung vom 10. Juli 2008 protestierte der Vertreter des Freistaates Freistein. Er wurde durch den Präsidenten des Unionsrates auf den Rechtsweg verwiesen.

III.

Für die formelle Verfassungswidrigkeit trug der Antragsteller vor, dass § 43 WahlG nicht analog angewendet werden dürfe, da bereits Art. 33 II UVerf hierzu Regelung enthalte, so dass eine Analogie mangels Regelungslücke nicht möglich ist.
Des weiteren wurde auf die Geschäftsordnungshoheit des Unionsrates aus Art. 33 I 3 UVerf hingewiesen.

Auch bei analoger Anwendbarkeit des § 43 WahlG sei das festgestellte Ergebnis nicht richtig, da nur gültige, abgegebene Stimmen berücksichtigt werden dürfen. Eine Enthaltung sei jedoch als ungültige Stimme zu bewerten und habe daher nicht in das Ergebnis einzufließen.

Bezüglich der materiellen Verfassungswidrigkeit stellte der Antragsteller darauf ab, dass die Notwendigkeit einer hoheitlichen Genehmigung sowie eine Normierung der Ausbildung als auch der Zwang zur Registrierung einen unzulässigen Eingriff in die Berufsfreiheit aus Art. 9 I UVerf darstellt.

Der Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit sei zudem aufgrund der mangelhaften bzw. zu kurzen Ausbildung an den Universitäten nicht geeignet den Eingriff zu rechtfertigen. Der Eingriff entspreche aus diesem Grunde nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

IV.

Abstimmungen im Unionsrat sind grundsätzlich nach den Bestimmungen des Art. 33 II UVerf durchzuführen.
Ergänzend sind die Regelungen der Geschäftsordnung des Unionsrates (§ 8 I GOUR) heranzuziehen. Ein Rückgriff auf das Wahlgesetz ist nur in Ausnahmefällen möglich und zulässig.
Als lex specialis gehen somit die Art. 33 II UVerf. sowie § 8 I GOUR vor den Bestimmungen des § 43 WahlG.

Art. 33 II UVerf bestimmt, dass für einen Beschluss des Unionsrates die Mehrheit der abgegebenen Stimmen ausschlaggebend ist.
§ 8 I GOUR verpflichtet den Präsidenten des Unionsrates zur Nennung der Abstimmungsoptionen sowie des Abstimmungszeitraums.

Eine analoge Anwendung des § 43 WahlG setzt voraus, dass eine planwidrige Regelungslücke vorhanden ist und es sich um vergleichbare Sachverhalte handelt.
Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die zugrunde liegende Problematik so nicht erkannt hat, und aus diesem Grunde keine entspreche Regelung erlassen hat.
Eine Regelungslücke besteht ferner darin, dass die Frage, welche Stimmen als abgegebene Stimmen zu werten sind nicht geregelt wurde.
Da es sich bei der Norm des § 43 WahlG um eine Norm handelt, welche Wahlen und Abstimmungen regelt, liegen vergleichbare Sachverhalte vor.
§ 43 WahlG ist somit in analoger Anwendung für diesen Sachverhalt zulässig.

V.

Der Antragsteller trug vor, dass Ergebnis der Abstimmung wurde durch den Unionsratspräsidenten auch bei analoger Anwendung des § 43 WahlG falsch festgestellt.

Der Vertreter des Unionslandes Heroth enthielt sich bei der Abstimmung über den Einspruch gegen das Anwaltsgesetz der Demokratischen Union.

Enthaltungen sind nach den allgemeinen Wahlgrundsätzen als nicht abgegebene Stimmen anzusehen und sind somit keine gültigen Stimmen.
Es ist jedoch möglich, Enthaltungen separat zu erfassen, oder als ungültige Stimmen zu werten, sofern die jeweilige Geschäftsordnung dies vorsieht.

Folglich ist die Enthaltung Heroths als nicht abgegebene Stimme zu werten bzw. als ungültige Stimme.
Für das Ergebnis bedeutet das, dass insgesamt fünf gültige Stimmen (Freistein, Katista, Roldem, Salor, Westliche Inseln) abgegeben wurden.
Das Ja zum Einspruch des Unionsrates der Unionsländer Freistein, Roldem und den Westlichen Inseln führt somit nach Art. 33 II UVerf dazu, dass der Unionsrat mit drei zu zwei Stimmen Einspruch gegen das Anwaltsgesetz der Demokratischen Union erhoben hat.

Das Abstimmungsergebnis wurde somit durch den Präsidenten des Unionsrates falsch festgestellt und der Unionsrat hat wirksam Einspruch gegen das Gesetz erhoben.

Das Anwaltsgesetz der Demokratischen Union ist daher aus formellen Gründen verfassungswidrig.

VI.

Aufgrund dessen, dass damit zu rechnen ist, dass das Anwaltsgesetz in seiner jetzigen Fassung erneut in das Unionsparlament eingebracht wird, wird das Oberste Unionsgericht kurz auf die Frage der materiellen Verfassungsmäßigkeit des Anwaltsgesetzes der Demokratischen Union eingehen.

Der Antragsteller trägt hierzu vor, dass das Gesetz gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 9 I UVerf verstoße.

Sowohl die hoheitlichen Genehmigung der Ausübung, als auch die Normierung der Ausbildung des Anwaltsberufes und der Zwang zur Registrierung stellen einen Eingriff in die Berufsfreiheit des Art. 9 I UVerf dar.

Eingriffe in ein Grundrecht, auch in das Berufsrecht, sind grundsätzlich möglich und zulässig. Sie müssen jedoch aus besonderen Gründen gerechtfertigt sein, und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen.

Der Antragsteller argumentiert, dass die Normierung der Ausbildung des Anwaltsberufes kein geeignetes Mittel zur Sicherstellung einer ausreichenden Berufsausbildung und somit zum Schutz der Rechtssuchenden sei.

Es ist hier eine Abwägung zwischen dem Schutz der Rechtssuchenden und dem Recht zur freien Berufsausübung vorzunehmen.
Durch die Normierung der Anwaltsausbildung werden die Universitäten zur alleinigen Ausbildung von Juristen befugt. Diese Bestimmung trägt jedoch nicht dem Faktum Rechnung, dass eine Vielzahl der praktizierenden Juristen entweder bereits eine universitäre Ausbildung abgeschlossen haben, oder im außeruniversitären Bereich ausreichende Kenntnisse erworben haben, um Rechtssuchenden eine fundierte Beratung und Vertretung zu garantieren.
Sofern keinerlei juristische Ausbildung vorhanden und nachweisbar ist, steht den Regelungen bezüglich der Ausbildung nichts im Wege. In diesen Fällen ist es auf Grund des Schutzes der Rechtssuchenden unerlässlich formale Regeln für die Ausbildung zu erlassen.

Die Normierung des Anwaltsgesetzes ist daher nur bezüglich der Erstausbildung von Juristen geeignet und verhältnismäßig. Bezüglich der bereits ausgebildeten Juristen stellt das Gesetz jedoch einen gravierenden Eingriff in die Berufsfreiheit dar, der durch den Schutzanspruch der Rechtssuchenden nicht zu rechtfertigen ist. Der Eingriff ist daher nicht geeignet und entspricht somit in der vorliegenden Form nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Das Anwaltsgesetz ist daher auch materiell verfassungswidrig.

Das Anwaltsgesetz der Demokratischen Union ist somit formell und materiell verfassungswidrig und nach § 16 Abs. 1 i.V.m. § 12 UGerG zu verwerfen.

Die Verwerfung ist nach § 16 Abs. 4 UGerG vom Unionspräsidenten zu verkünden.

Kostenentscheidung:

In analoger Anwendung des § 19 Abs. 1 S. 2 UGerG ist das abstrakte Normenkontrollverfahren vor dem Obersten Unionsgericht der Demokratischen Union gerichtskostenfrei.

Das Oberste Unionsgericht am 25. September 2008
durch den Vorsitzenden Unionsrichter Prof. Dr. Dr. Ashcraft, den Unionsrichter Prof. Dr. Schrobi, und den Schöffen Dr. Richter.

Prof. Dr. Dr. Ashcraft

Prof. Dr. Schrobi

Prof. Dr. Richter

gez.
Michael Schneider, Manuri den 27.03.2009
Unionspräsident

Verfasst: Di 31. Mär 2009, 13:21
von Michael Schneider
Bild

Verkündung

Hiermit verkünde ich die Verordnung über die Geheimhaltung im Unionsministerium der Justiz und der Verteidigung vom 30.03.2008:

Bild

Verordnung über die Geheimhaltung im Unionsministerium der Justiz und der Verteidigung

§1 Zweck und Wirkungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt die Geheimhaltungsstufen und den Umgang mit Verschlussachen.
(2) Sie entfaltet Ihre Wirkung für die Geschäftsbereiche des Unionsministeriums der Justiz und des Unionsministeriums der Verteidigung.
(3) Ermächtigungsgrundlage dieser Verordnung ist §11 des Unionsverwaltungsaktgesetzes.

§2 Geheimhaltungsstufen
(1) Es werden in aufsteigender Reihenfolge vier Geheimhaltungsstufen unterschieden:
- Vertraulich - Nur für Dienstgebrauch
- Streng Vertraulich
- Geheime Verschlussache
- Streng geheime Verschlussache

§3 Staatsgeheimnisse
(1) Akten die in den Geheimhaltunsstugen "Geheime Verschlussache" und "Streng geheime Verschlussache" gekennzeichnet sind, sind Staatsgeheimnisse im Sinne des §58 StGB.

§4 Klassifizierung
(1) In vertrauliche Akten darf nur für den Dienstgebrauch Einsicht gewährt werden.
(2) In streng vertrauliche Akten darf nur für den Dienstgebrauch Einsicht gewährt werden. Sie könnten dem Ansehen oder Fortbestand der Demokratischen Union schweren Schaden zufügen.
(3) In geheime Verschlussachen darf nur nach entsprechender Sicherheitseinstufung Einsicht genommen werden. Sie könnten dem Ansehen oder Fortbestand der Demokratischen Union schweren Schaden zufügen.
(4) In streng geheime Verschlussachen darf nur nach entsprechender Sicherheitseinstufung Einsicht genommen werden. Die Akteneinsicht muss vom Unionsminister oder einem von ihm dazu bevollmächtigten Staatssekretär persönlich gewährt werden. Sie könnten dem Ansehen oder Fortbestand der Demokratischen Union schweren Schaden zufügen.

§5 Sicherheitseinstufung
(1) Das Bundesamt für Justiz erstellt auf Antrag derjenigen Person, eines Vorgesetzen oder des Unionsministeriums eine Sicherheitseinstufung. Für Angehörige der Streitkräfte findet diese Sicherheitseinstufung durch den Militärnachrichtendienst statt.
(2) Für die Einsicht in streng vertrauliche Akten erfolgt eine reguläre Sicherheitsüberprüfung. Fällt diese positiv aus, erhält der geprüfte die Einstufung "S1".
(3) Für geheime und streng geheime Akten erfolgt eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Miteinbeziehung von Referenzpersonen. Dier Person erhält die Sicherheitseinstufung "S2".

§6 Schlussbestimmungen
(1) Die Verordnung tritt mit ihrer Gegenzeichnung durch den Unionsminister in Kraft.

gez. Anthoff, Ministerialdirektor

gez. Jerkov, Unionsminister

gez.
Michael Schneider, Manuri den 30.03.2009
Unionspräsident

Verfasst: Do 2. Apr 2009, 14:01
von Michael Schneider
Bild


Gesetz zur Einsetzung von nebenamtlichen Richtern (nebRG)





§1 Zweck
(1) Dieses Gesetz bezweckt die Einführung nebenamtlicher Richter im Verfahrenszug der Unionsgerichtsbarkeit und der stellvertretenden Ländergerichtsbarkeit zur Verwendung in Verfahren der ersten Instanz.
(2) So weit nicht anders festgelegt bezeichnet der Begriff "Unionsrichter" im Gesetz über das Unionsgericht die hauptamtlichen Unionsrichter, der Begriff „Richter“ hingegen die Gesamtheit aus haupt- und nebenamtlichen Unionsrichtern.





§2 Abschaffung der "Richter kraft Auftrages"
(1) §4b UGerG wird aufgehoben.





§3 Einführung der nebenamtlichen Unionsrichter
(1) Nach §4 wird ein §5 eingeführt:
### §5 Nebenamtliche Unionsrichter
### (1) Im erstinstanzlichen Verfahren vor einem der Unionsgerichte außer dem Obersten Unionsgericht können nebenamtliche Richter den Verfahrensvorsitz übernehmen.
### (2) In Verfahren der ersten Instanz werden nebenamtliche Unionsrichtern den hauptamtlichen Unionsrichtern bei der Geschäftsverteilung des Unionsgerichtes gleich gestellt.
### (3) Die nebenamtlichen Unionsrichter sind insbesondere vom Nebentätigkeitsverbot nach §6 Abs. II dieses Gesetzes ausgenommen.
### (4) Regelungen über eine Vergütung für nebenamtliche Unionsrichter werden an der selben Stelle getroffen wie die Regelung über die Vergütung der Unionsrichter.
(2) Die Nummerierung ist entsprechend anzupassen.





§4 Regelungen zur Wahl nebenamtlicher Unionsrichter
(1) §5 wird wie folgt ergänzt:
### (4) Die Wahl nebenamtlicher Unionsrichter erfolgt von Unionsparlament und Unionsrat auf deren eigene Initiative oder Vorschlag des Unionspräsidenten. Der Unionspräsident ernennt gemäß Artikel 59 Satz 2 der Unionsverfassung die Kandidaten zu nebenamtlichen Unionsrichtern, wenn sie in beiden Kammern eine Mehrheit erreicht haben.
### (5) Nebenamtliche Unionsrichter dürfen nicht gleichzeitig das Amt des Unionspräsidenten ausüben oder der Unionsregierung angehören.
### (6) Die Amtszeit eines nebenamtlichen Richters beträgt 6 Monate. Wiederwahl ist unbegrenzt möglich.





§5 Aufhebung der Unterscheidung zwischen nebenamtlichen und hauptamtlichen Unionsrichtern
(1) §3 wird wie folgt neu gefasst:
### Die Einzelrichter für Verfahren vor den Unionsgerichten I. Instanz werden in alphabetischer Reihenfolge ihrer Nachnamen nach dem Zeitpunkt der Klageerhebung für alle drei Fachbereiche gemeinsam zugeteilt. Einzelrichter dürfen sich über Fragen eines Verfahrens nicht mit anderen Unionsrichtern oder nebenamtlichen Unionsrichter beraten; die Weitergabe von Informationen im Vertretungsfall ist hiervon unberührt.
(2) §4 wird wie folgt neu gefasst:
### (1) Das Oberste Unionsgericht wird für jedes Verfahren neu besetzt.
### (2) Die dazu zu verwendenden Richter sowie der Vorsitzende werden unter den verwendbaren Richtern ausgelost.
### (3) Nicht verwendbar ist ein Richter, der
###### 1. in einer Vorinstanz mit der Sache befasst war oder
###### 2. selbst oder durch nahe Verwandte in der Sache unmittelbar involviert ist oder
###### 3. sonst eine Besorgnis der Befangenheit begründet.
### (4) Sind weniger als drei Richter verwendbar oder ist wegen Abwesenheit eines Richters zu befürchten, dass das Verfahren keinen Fortgang findet, haben die verwendbaren Richter durch einstimmigen Beschluss Schöffen in entsprechender Anzahl hinzuzuwählen. Die Wahl zu Schöffen setzt keine Bewerbung des Kandidaten voraus. Schöffen haben im Verfahren die gleichen Rechte und Pflichten wie Richter. Schöffen müssen nicht die Voraussetzungen für das Richteramt erfüllen.
### (5) Sind alle Richter verhindert, bestimmen der Unionsminister der Justiz und der Unionspräsident die Schöffen einvernehmlich; mindestens einer der Schöffen muss die Voraussetzungen zum Richteramt erfüllen.
### (6) Jeder Staatsbürger ist grundsätzlich zur Übernahme des Schöffenamtes verpflichtet und kann dieses nur aus wichtigem Grund ablehnen. Wer sein Schöffenamt schuldhaft nicht oder nicht ordnungsgemäß ausübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) §6 Abs. I wird wie folgt neu gefasst:
### (1) Die Unionsrichter und nebenamtlichen Unionsrichter sind verpflichtet, Ihr Amt gewissenhaft und kontinuierlich auszuüben und so die Funktionsfähigkeit der Unionsgerichte und angemessende Verfahrensdauern sicherzustellen.





§6 Schlussbestimmungen
(1) Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.


gez.
Michael Schneider, Manuri den 02.04.2009
Unionspräsident

Verfasst: So 12. Apr 2009, 17:57
von Michael Schneider
Bild

Gesetz zur Einführung des Beamtentums (GEB)

§ 1 Zweck
(1) Dieses Gesetz bezweckt die Einführung des Beamtentums in der Demokratischen Union und die Neuregelung der Angestelltenverhältnisse im Öffentlichen Dienst.
(2) Mit dem Wort „Beamte“ bezeichnet dieses Gesetz sowohl Beamte der Berufsbeamtenlaufbahn als auch Beamte auf Zeit.

§ 2 Angestelltenverhältnisse im Öffentlichen Dienst
(1) Unterschieden wird von Berufsbeamten, Beamten auf Zeit (BaZ) oder Wahlbeamten und Angestellten im Öffentlichen Dienst.
(2) Das Berufsbeamtentum ist ein Dienstverhältnis das in der Regel darauf ausgelegt ist, auf Dauer zu bestehen.
(3) Entlassungen aus dem Beamtenverhältnis sind bei groben Dienstvergehen zulässig. Als grobes Dienstvergehen zählt das Begehen einer Straftat im Amt nach §§ 80, 81, 85-87 StGB sowie einer Straftat nach §58 - 62 StGB. Dienstvergehen ist weiterhin das vorsätzliche Nichtausüben der Amtshandlungen.
(4) Beamte auf Zeit sind solche Beamten, die lediglich auf Zeit gewählt oder von anderen gewählten Beamten eingesetzt sind.
(5) Als Angestellte werden alle diejenigen Mitarbeiter der Union eingestellt, die weder in die Laufbahn der Berufsbeamten fallen, noch Beamte auf Zeit sind.

§ 3 Rechtsstatus von Beamten
(1) Der Unionspräsident nimmt nach Artikel 36 Absatz 1 und 2 die Ernennung und Vereidigung aller Beamter der Demokratischen Union vor. Dabei können Oberste Unionsbeamte gemäß dem Erlass über die Ernennung von Beamten und Offizieren der DU in Vertretung des Unionspräsidenten tätig werden und Beamte ihres Geschäftsbereiches eigenständig beschäftigen.
(2) Alle Beamten haben den Amtseid der Demokratischen Union zu leisten.
(3) Ernennungen und Entlassungen von Beamten auf Zeit sind im Unionsgesetzblatt zu veröffentlichen.
(4) Das rechtlich begründete Schuldverhältnis zur Besoldung ist ein Realakt, eine Verbindlichkeit der Demokratischen Union zur Besoldung entsteht nicht erst durch formale Beurkundung oder Anstellung des Beamten oder Angestellten.

§ 4 Laufbahnen und Vergütung
(1) Es wird zwischen folgenden Laufbahnen unterschieden:
- Laufbahn A: Reguläre Unionsbeamte
- Laufbahn B: Hohe Unionsbeamte; Beamte auf Zeit
- Laufbahn C: Wissenschaftliche Beamte der Union
- Laufbahn J: Staatsanwälte und Richter
- Laufbahn W: Soldaten
(2) Die Besoldung der Beamten wird in einem gesonderten Gesetz festgelegt.
(3) Die Vergütung Angestellter regelt ein Tarifvertrag.

§ 5 Auszahlungen
(1) Die Gehälter sind innerhalb der ersten Hälfte eines Monates für den laufenden Monat auszuzahlen.
(2) Zuständig für die Auszahlung der Gehälter ist das Unionsministerium der Finanzen.

§ 6 Schlussbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt im Folgemonat seiner Verkündung in Kraft.

gez.
Michael Schneider, Manuri den 02.04.2009
Unionspräsident

Verfasst: So 12. Apr 2009, 17:58
von Michael Schneider
Bild

Unionsbesoldungsordnung (UBesO)

§ 1 Zweck und Grundlage
(1) Grundlage für dieses Gesetz ist §4 Abs. II des Gesetzes zur Einführung des Beamtentums.
(2) Dieses Gesetz regelt die Beamtenlaufbahnen der Union und deren Vergütung.
(3) Die Vergütungen werden in Anlagen A-E geregelt.

§ 2 Aufhebung des Unionsdienstgesetzes
(1) Das Unionsgesetz über Vergütungen und den Öffentlichen Dienst der Union wird aufgehoben.

§ 3 Laufbahn A
(1) In Laufbahn A werden reguläre Beamte der Berufsbeamtenlaufbahn der Union eingestellt.
(2) Die Laufbahngruppen werden unterteilt in den einfachen Dienst, den mittleren Dienst, den gehobenen Dienst und den höheren Dienst.
(3) Die Amtsbezeichnungen der Beamten des einfachen Dienstes lauten nach Reihenfolge:
- A1: Amtsgehilfe zur Ausbildung, Polizei-/Justizwachtmeister zur Ausbildung
- A2: Amtsgehilfe, Polizei-/Justizwachtmeister zur Anstellung
- A3: Oberamtsgehilfe, Polizei-/Justizwachtmeister
- A4: Hauptamtsgehilfe, Polizei-/Justizoberwachtmeister
- A5: Amtsmeister, Polizei-/Justizhauptwachtmeister
(4) Die Amtsbezeichnungen der Beamten des mittleren Dienstes lauten nach Reihenfolge:
- A6: Sekretär, Polizeimeisteranwärter
- A7: Obersekretär, Polizeimeister
- A8: Hauptsekretär, Polizeiobermeister
- A9: Amtsinspektor, Polizeihauptmeister
(5) Die Amtsbezeichnungen der Beamten des gehobenen Dienstes lauten nach Reihenfolge:
- A10: Inspektor, Polizeikommissar
- A11: Oberinspektor, Polizeioberkommissar
- A12: Amtmann, Polizeihauptkommissar
- A13: Amtsrat, Polizeihauptkommissar (mit Amtszulage)
- A14: Oberamtsrat, Erster Polizeihauptkommissar
(6) Die Amtsbezeichnungen der Beamten des höheren Dienstes lauten nach Reihenfolge:
- A15: Rat, Polizeirat
- A16: Oberrat, Polizeioberrat
- A17: Direktor, Polizeidirektor
- A18: Leitender Direktor, Leitender Polizeidirektor
- A19: Erster Leitender Direktor, Inspekteur der Polizei, Oberdirektor
(7) Die Bezeichnungen des Beamten im Verwaltungsdienst tragen einen behördenspezifischen Zusatz; ist solch einer nicht vorhanden tragen sie ihre Berufsbezeichnung mit dem Zusatz "Verwaltung".

§ 4 Laufbahn B
(1) In Laufbahn B werden Beamte auf Zeit, Wahlbeamte und politische Beamte eingestellt.
(2) Die Amtsbezeichnungen der Beamten lauten nach Reihenfolge:
- B1: Ministerialrat, Stellvertreter des Unionsparlamentspräsidenten, Stellvertreter des Unionsratspräsidenten
- B2: Ministerialdirigent, Präsident des Unionsparlaments, Präsident des Unionsrates, Unionskommissar
- B3: Ministerialdirektor, Botschafter
- B4: Professor und Direktor, Direktor einer oberen Unionsbehörde, Unionsbankpräsident
- B5: Unionspolizeipräsident, Leiter des Amtes für Einwohnerangelegenheiten, Präsident einer oberen Unionsbehörde
- B6: Mitglied des Unionsparlamentes
- B7: Staatssekretär
- B8: Staatsminister und Leiter einer Obersten Unionsbehörde
- B9: Unionsminister und Leiter einer Obersten Unionsbehörde
- B10: Unionskanzler
- B11: Unionspräsident

§ 5 Laufbahn C
(1) In Laufbahn C werden wissenschaftliche Beamte der Union eingestellt.
(2) Die Amtsbezeichnungen der Beamten lauten nach Reihenfolge:
- C1: Wissenschaftlicher Assistent, Künstlerischer Assistent
- C2: Oberassistent, Akademischer Rat, Juniorprofessor
- C3: Universitätsdozent, Hochschuldozent
- C4: Kanzler, Prorektor, Vizepräsident
- C5: Präsident, Rektor

§ 6 Laufbahn J
(1) In Laufbahn J werden Richter und Staatsanwälte der Union eingestellt.
(2) Die Amtsbezeichnungen der Beamten lauten nach Reihenfolge:
- J1: Staatsanwalt, Richter am Amtsgericht, nebenamtlicher Unionsrichter
- J2: Nebenamtlicher Unionsrichter (mit Zulage)
- J3: Oberstaatsanwalt, Direktor am Amtsgericht, Vorsitzender Richter
- J4: Leitender Oberstaatsanwalt, Unionsrichter
- J5: Unionsanwalt, Vorsitzender Unionsrichter
- J6: Oberster Unionsanwalt, Richter am Obersten Unionsgericht

§ 6 Laufbahn W
(1) In Laufbahn W werden Soldaten der Union eingestellt.
(2) Als Grundlage wird der 2. Organisationserlass über die Dienstgrade der Unionsstreitkräfte benutzt.

§ 7 Inkrafttreten
(1) Das Gesetz tritt zusammen mit dem Gesetz zur Einführung des Beamtentums in Kraft.

Anlage A
Einstiegsgehalt der Laufbahn A ist der A2 mit 200 Br/Monat. Danach werden die Gehälter anteilig berechnet:
- A1: 0,7 xA2
- A2: 1 xA2
- A3: 1,2 xA2
- A4: 1,5 xA2
- A5: 1,75 xA2
- A6: 2,5 xA2
- A7: 3 xA2
- A8: 3,5 xA2
- A9: 4 xA2
- A10: 5 xA2
- A11: 5,5 xA2
- A12: 6,0 xA2
- A13: 6,2 xA2
- A14: 6,7 xA2
- A15: 7,0 xA2
- A16: 8,0 xA2
- A17: 8,5 xA2
- A18: 9,0 xA2
- A19: 10 xA2

Anlage B

Einstiegsgehalt der Laufbahn B ist der B1 mit dem 4-fachen Gehalt eines A2. Danach werden die Gehälter anteilig berechnet
- B1: 4 xA2
- B2: 5 xA2
- B3: 7,5 xA2
- B4: 8 xA2
- B5: 8,75 xA2
- B6: 10 xA2
- B7: 12,5 xA2
- B8: 15 xA2
- B9: 17,5 xA2
- B10: 20 xA2
- B11: 22,5 xA2

Anlage C

Einstiegsgehalt der Laufbahn C ist der C1 mit dem 4,5-fachen Gehalt eines A2. Danach werden die Gehälter anteilig berechnet
- C1: 4,5 xA2
- C2: 5,5 xA2
- C3: 6,5 xA2
- C4: 9 xA2
- C5: 10 xA2

Anlage D

Einstiegsgehalt der Laufbahn J ist der J1 mit dem 5,25-fachen Gehalt eines A2. Danach werden die Gehälter anteilig berechnet
- J1: 5,25 xA2
- J2: 5,75 xA2
- J3: 6 xA2
- J4: 7 xA2
- J5: 8,75 xA2
- J6: 10 xA2

Anlage E

Einstiegsklasse in die Laufbahn W ist der Gefreite. Die Gehälter der Mannschaften, Unteroffiziere und Offiziere Unionsstreitkräfte lehnen sich an die Beamtenlaufbahn A an, die Besoldung der Flaggoffiziere ist getrennt festgelegt in den Besoldungsgruppen W1 - W5:

Soldat/Matrose: A1: 0,7 xA2
Gefreiter: A2: 1 xA2
Gefreiter erster Klasse: A3: 1,2 xA2

Korporal/Maat: A4: 1,5 xA2
Fahnenjunker/Seekadet: A5: 1,75 xA2
Stabskorporal/Obermaat: A6: 2,5 xA2
Unteroffiziere mit Portepee: A7: 3 xA2
Adjundant/Bootsmann: A8: 3,5 xA2
Fähnrich/Fähnrich zur See A9: 4 xA2
Stabsadjundant/Stabsbootsmann: A10: 5 xA2
Oberfähnrich/Oberfähnrich zur See: A11: 5,5 xA2
Hauptadjundant/Hauptbootsmann: A12: 6,0 xA2

Leutnant/Leutnant zur See: A13: 6,2 xA2
Oberleutnant/Oberleutnant zur See: A14: 6,7 xA2
Hauptmann/Kapitänsleutnant: A15: 7,0 xA2
Stabsoffiziere: A16: 8,0 xA2
Major/Korvettenkapitän: A17: 8,5 xA2
Oberstleutnant/Fregattenkapitän: A18: 9,0 xA2
Oberst/Kapitän zur See: A19: 10 xA2

Brigadegeneral/Flotillenadmiral: W1: 10 xA2
Generalmajor/Konteradmiral: W2: 10,5 xA2
Generalleutnant/Vizeadmiral: W3: 11,5 xA2
General/Admiral: W4: 12,5 xA2
Marschall/Großadmiral: W5 15 xA2

gez.
Michael Schneider, Manuri den 02.04.2009
Unionspräsident

Verfasst: Di 28. Apr 2009, 10:24
von Michael Schneider
Bild

Die Wahlen zum 28. Unionsparlament setze hiermit auf
Samstag, den 19. Mai 2009 bis zum 24. Mai 2009
Listen mit Wahlvorschlägen sind spätestens bis zum 12. Mai 2009 beim Unionswahlleiter einzureichen. Den näheren Fristen bestimmt der Wahlleiter nach eigenem Ermessen.

gez.
Michael Schneider, Manuri den 28.04.2009
Unionspräsident