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Ds. 15/43 Unterrichtung

Verfasst: So 16. Aug 2015, 13:07
von Lilli de Gucht
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  • Ds. 15/43
    16. August 2015
  • U N T E R R I C H T U N G
    der Präsidentin





    Vertretung der Unionsrepublik Heroth

    Die Unionsrepublik Heroth ist rückwirkend zum 13. August 2015 durch
  • Herrn Bernardo Macaluso, kommissarischer Präsident des Abgeordnetenhauses
  • im Unionsrat vertreten. Er beendet damit die bisher bestehende Vakanz.
  • Dr. Gatineau
    Präsidentin

Ds. 15/43 Unterrichtung — korrigierte Fassung

Verfasst: Sa 22. Aug 2015, 16:28
von Lilli de Gucht
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  • Ds. 15/43
    16. August 2015
    – korrigierte Fassung –
  • U N T E R R I C H T U N G
    der Präsidentin





    Vertretung der Unionsrepublik Heroth

    Die Unionsrepublik Heroth ist rückwirkend zum 13. August 2015 durch
  • Herrn Bernardo Macaluso, amtierender Präsident des Abgeordnetenhauses
  • im Unionsrat vertreten. Er beendet damit die bisher bestehende Vakanz.
  • Dr. Gatineau
    Präsidentin

Ds. 15/44 Unterrichtung

Verfasst: Sa 22. Aug 2015, 16:30
von Lilli de Gucht
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  • Ds. 15/44
    17. August 2015
  • U N T E R R I C H T U N G
    der Präsidentin





    Vertretung der Unionsrepublik Heroth

    Der Vertreter der Unionsrepublik Heroth, Herr Bernardo Macaluso, ist ab sofort als Landespräsident im Unionsrat vertreten.
  • Dr. Gatineau
    Präsidentin

Ds. 15/45 Unterrichtung

Verfasst: Sa 29. Aug 2015, 20:07
von Lilli de Gucht
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  • Ds. 15/45
    24. August 2015
  • U N T E R R I C H T U N G
    der Unionsregierung gemäß Artikel 49 Absatz 2 Satz 1 Unionsverfassung





    Gesetzesinitiative
    Gesetz zur Einführung des Straftatbestands der unterlassenen Hilfeleistung


    § 1
    Das Strafgesetzbuch (StGB) wird wie folgt ergänzt:
    „§ 96a Unterlassene Hilfeleistung
    Wer in Unglücksfällen, in denen einer oder mehreren Personen Gefahr an Leib und Leben droht nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und den Umständen nach zuzumuten wäre, insbesondere ohne erhebliche Gefährdung der eigenen Unversehrtheit oder wichtiger Pflichten und Rechtsgüter, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 30 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.“

    § 2
    Dieses Gesetz tritt mit Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.
  • Dr. h.c. Bont
    Unionskanzlerin

Ds. 15/46 Unterrichtung

Verfasst: Sa 29. Aug 2015, 20:09
von Lilli de Gucht
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  • Ds. 15/46
    28. August 2015
  • U N T E R R I C H T U N G
    der Unionsregierung gemäß Artikel 49 Absatz 2 Satz 1 Unionsverfassung





    Gesetzesinitiative
    Gesetz zur Einführung des Kontrahierungszwangs und des Diskriminierungsverbots


    § 1
    Buch III des Zivilgesetzbuchs wird wie folgt ergänzt:

    „§ 2 Kontrahierungszwang
    (1) Unternehmer, die als Monopolisten oder Oligopolisten, Waren und Dienstleistungen öffentlich anbieten, sind zum Vertragsschluss verpflichtet.
    (2) Monopolist im Sinne dieses Gesetzes ist jeder Unternehmer, der eine Ware oder Dienstleistung allein anbietet oder wenn der Verbraucher nur in unzumutbarer Weise auf alternative Unternehmer ausweichen kann.
    (3) Verbraucher im Sinne von Absatz 2 dieses Paragraphen sind auch Unternehmer, die auf die angebotene Ware oder Dienstleistung angewiesen sind.
    (4) Oligopolist im Sinne dieses Gesetzes ist jeder Unternehmer, der mindestens 30% des Marktes bezüglich der von ihm angebotenen Ware oder Dienstleistung beherrscht.
    (5) Unabhängig von § 2 sind Konrahierungspflichtig alle:
    a.) Verkehrsbetriebe (Nahverkehr, Bahn, Bus, Taxi), sofern vom potentiellen Fahrgast keine Gefahren für Leib, Leben und Eigentum von Fahrer, sonstigen Angestellten, Fahrgästen oder Eigentum des Verkehrsbetriebs zu befürchten sind;
    b.) Apotheken, Arztpraxen, Kliniken;
    c.) Postdienstleister;
    d.) Telekommunikationsunternehmen bezüglich Telekommunikationsdienstverträge auf Guthabenbasis;
    e.) Banken und Sparkassen bezüglich der Eröffnung eines Guthaben-Giro-Kontos;
    f.) Versicherungsunternehmen bezüglich des Abschlusses von allgemeinen und besonderen Haftpflichtversicherungen;
    g.) staatlichen oder öffentlich-rechtlichen Krankenversicherungen;
    h.) Wasser- Gas- und Elektrizitätsanbieter sowie Netzbetreiber;
    i.) Pressegrossisten.
    (6) Gerät ein Schuldner mit der Zahlungspflicht in Verzug, so kann der Gläubiger die ihm obliegende Pflichterfüllung solange aussetzen, bis der Schuldner seiner Zahlungspflicht nachgekommen ist, es sei denn, der Schuldner wird durch die Aussetzung an Leben, Gesundheit und Eigentum verletzt.

    § 3 Diskriminierungsverbot
    (1) Anbietern von öffentlichen Waren und Dienstleistungen ist es verboten, Verbraucher aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion, der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Identität wegen zu benachteiligen. Das Selbe gilt für Arbeitgeber in Bezug auf Bewerber und Beschäftigte.
    (2) Vermieter, die mehr als 30 Wohnungen vermieten, sind Anbieter von öffentlichen Waren.
    (3) Gegen Benachteiligungen aufgrund der in Absatz 1 genannten Gründen haben Betroffene ein Unterlassungsanspruch. Diesen können sie gerichtlich geltend machen, wenn eine Fortsetzung der Benachteiligung zu befürchten ist.
    (4) Betroffene, die aufgrund der in Absatz 1 genannten Gründen, benachteiligt wurden, haben gegenüber dem Diskriminierer Anspruch auf Schadensersatz und Wiedergutmachung für immaterielle Schäden.“

    § 2
    Dieses Gesetz tritt mit Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.
  • Dr. h.c. Bont
    Unionskanzlerin

Ds. 15/47 Unterrichtung

Verfasst: Mo 31. Aug 2015, 17:48
von Lilli de Gucht
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  • Ds. 15/47
    31. August 2015
  • U N T E R R I C H T U N G
    der Präsidentin





    Ernennung eines Stellvertreters der Unionsratspräsidentin

    Als Stellvertreter der Unionsratspräsidentin gemäß § 3 Absatz 5 Satz 1 Geschäftsordnung des Unionsrats wird berufen
  • Herr Landespräsident Dr. Bernardo Macaluso.
  • Dr. Gatineau
    Präsidentin

Verfasst: Di 7. Mär 2017, 11:46
von Julian Herzberger
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Ds. 17/00
07. März 2017

U N T E R R I C H T U N G
des Unionsrat

Vertretung des Landes Westliche Inseln

Das Land Westliche Inseln ist ab sofort durch

Herrn Julian Herzberger

im Unionsrat vertreten. Er löst damit die bisher bestehende Vakanz ab.

gez.
Julian Herzberger

Verfasst: So 19. Mär 2017, 11:27
von Julian Herzberger
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Ds.17/01

Wahlvorschlag zum Präsidenten des Unionsrates

Das Land Westliche Inseln beantragt die Wahl von Julian Herzberger zum Präsidenten des Unionsrates.

gez.
Julian Herzberger

Verfasst: Mo 26. Jun 2017, 21:24
von Julian Herzberger
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Ds.17/02
Wahlvorschlag zum Präsidenten des Unionsrates

Das Land Westliche Inseln beantragt die Wahl von Julian Herzberger zum Präsidenten des Unionsrates.

gez.
Julian Herzberger

Verfasst: Di 27. Jun 2017, 18:20
von Julian Herzberger
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Ds.17/03

Ernennung Stellvertreterin des Unionsratpräsidenten

Hiermit erkläre ich Frau Annelie Gatineau zu meiner Stellvertreterin.

gez.
Julian Herzberger