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Verfasst: Mi 5. Nov 2014, 14:55
von Rovan Trautmann
:klatsch: :daumen:

Verfasst: Fr 21. Nov 2014, 09:54
von Lotta-Karolina Altmann
ANKÜNDIGUNG PRESSEKONFERENZ
- 21. November 2014 | lka -

Unionspräsidentin Markievic wird sich kurzfristig zur aktuellen Debatte um die Arbeitsfähigkeit des Unionsparlamentes und den damit verbundenen Handlungen der Unionspräsidentin äußern. Vertreter der in- und ausländischen Medien sind herzlich eingeladen. Es besteht im Anschluss die Möglichkeit Fragen zu stellen.

Verfasst: Fr 21. Nov 2014, 10:14
von Draga Markievic
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Die Unionspräsidentin betritt den Pressesaal und begrüßt einige der anwesenden Journalisten persönlich, bevor sie nach vorne zu ihrem Platz geht.

Meine sehr geehrten Damen und Herren,
geschätzte Medienpartner,

zunächst danke ich für Ihr Interesse und Ihr Kommen. Bitte bedienen Sie sich auch an den vor Ihnen stehenden Getränken.

Lassen Sie es mich kurz machen, denn es gibt nur ein Thema, zu dem ich mich äußern möchte: Die Handlungsfähigkeit eines mindebesetzten Unionsparlamentes. Sie alle haben die Debatte ja vermutlich verfolgt und sind im Bilde darüber, dass Art. 26, Abs. 5 UVerf die Anzahl der Parlamentarier auf 7 bis 17 festsetzt, das aktuelle Unionsparlament diese Bestimmung allerdings nicht erfüllt. In der Vergangenheit hat das zu abweichenden Rechtsauffassungen geführt. Ich verweise daher an dieser Stelle auf das laufende Organstreitverfahren UReg / UPräs (Az. ObUG I 2012/02) vor dem Obersten Unionsgericht. Aus diesem Grud habe ich mich außerstande gesehen einen Termin für einen Abstimmungszeitraum für eine Volksabstimmung über eine neue Unionsverfassung festzusetzen. Bis zur Entscheidung des Obersten Unionsgerichtes in dem bereits genannten Verfahren vertrete ich die Rechtsauffassung meiner Vorgänger, der Unionspräsidenten Armin Schwertfeger und Hajo Poppinga. Ich erlaube mir daher Herrn Unionspräsidenten a.D. Schwertfeger zu zitieren:
Ob und inwieweit ein unionsverfassungswidriges Unionsparlament überhaupt handlungs- und beschlussfähig ist, bleibt unter Umständen einer unionsgerichtlichen Überprüfung vorbehalten. Dies zu entscheiden, sehe ich in diesem Gesetzgebungsprozess nicht als meine Aufgabe an.
(...)
Vom Parlament mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu beschließende Dinge, wie z.B. einfache Unionsgesetze, können nach meinem Dafürhalten auch in einer Minderbesetzung vom Parlament beraten und entschieden werden. Ein solches Gesetz würde ich, so es die anderen Anforderungen der Unionsverfassung erfüllt, selbstverständlich ausfertigen.

Im Falle des Gesetzes zu Verkleinerung des Unionsparlamentes handelt es sich jedoch um ein unionsverfassungsänderndes Gesetz. Dafür schreibt unsere Unionsverfassung die Zustimmung einer qualifizierte Mehrheit der Unionsparlamentrarier vor, nämlich von zwei Dritteln der Mitglieder des Unionsparlamentes. Und das ist auch gut und richtig so. Damit wird verhindert, dass ein zu kleiner Kreis von Politikern die Unionsverfassung ändern könnte.
Diese Position mache auch ich mir - wie es schon Unionspräsident a.D. Poppinga tat - zu eigen und werde aus diesem Grund den "Freundschafts- und Kooperationsvertrag zwischen dem Kaiserreich Chinopien und der Demokratischen Union" (der zudem auch mit der Mehrheit seiner [theoretisch] verfassungsmäßigen Mitglieder [4] beschlossen wurde) ausfertigen sowie eine bevorstehende Ernennung eines neuen Unionswahlleiter vornehmen. In letzterem Fall kommt noch hinzu, dass bei der verfassungsmäßig vorgesehenen Zustimmung des Unionsparlamentes zu diesem Verwaltungsakt im Gegensatz zu anderen Akten des Hohen Hauses auch nicht die Rede von "Wahl", "Mehrheit seiner Mitglieder" oder ähnlichem die Rede ist. Ich verbinde diese Stellungnahme mit der Hoffnung, dass das Oberste Unionsgericht zeitnah eine Entscheidung in dem laufenden Verfahren herbeiführen wird, um Klarheit und Rechtssicherheit zu erreichen.

Sehr geehrte Damen und Herren, ich danke Ihnen für Ihr Interesse und Ihre Geduld und stehe Ihnen jetzt für Fragen zur Verfügung. Bitte nehmen Sie auch von den Keksen, die wir für Sie bereitgestellt haben.

Verfasst: Fr 21. Nov 2014, 15:52
von Miranda von Daldrup
Daldrup, Daldrup Medien Gruppe.

Frau Präsidentin, vielen Dank für Ihre Stellungnahme. Mal unbenommen der wie auch immer gearteten Beschlussfähigkeit des Unionsparlaments, wie sehen Sie die Rolle des Unionsrats im Verfassungsgebungsprozess? Dieser wurde bisher noch nicht angehört, ist aber sonst bei allen Verfassungsänderungen zu beteiligen. Ist der Artikel 66 ein Instrument, um den Unionsrat ohne dessen Beteiligung auszuschalten?

Verfasst: Mo 24. Nov 2014, 16:25
von Miranda von Daldrup
Frau Präsidentin?

Verfasst: Di 25. Nov 2014, 06:48
von Draga Markievic
Sehr geehrte Frau Daldrup,

der Artikel 66 legt die Bestimmungen über die Änderung, besser: die Ersetzung, in die Hand der Bürgerinnen und Bürger. In die Hand des Volkes, von dem nach Art. 16 alle Staatsgewalt ausgeht. Ich bin eine überzeugte Föderalistin und sehe den Unionsrat als wichtiges Organ unserer Union. Gleichwohl halte ich es für vertretbar, dass der Unionsrat bei einem solchen Verfahren kein Vetorecht oder dergleichen besitzt. Äußern kann sich das Gremium, beispielsweise über einen Entschließungsantrag, sowieso jeder Zeit. Zumal jedes Mitglied des Unionsrates auch das Rederecht im Unionsparlament besitzt, welches im aktuellen Fall wohl die 66er-Lösung bemühen will. Außerdem hat das Unionsparlament nach Art. 49, Abs. 2. alle eingebrachten Gesetzesvorlagen auch dem Unionsrat zuzuleiten, um diesen eine Stellungnahme zu ermöglichen. Einwände des Unionsrates gegen den Gesetzentwurf sind zu hören. Sie sehen, dass dem Unionsrat durchaus Möglichkeiten der Beteiligung offen stehen.

Verfasst: Do 27. Nov 2014, 12:39
von Miranda von Daldrup
Vielen Dank, Frau Unionspräsidentin. Ich kann also festhalten, dass Sie eine rechtlich zwingende Beteiligung des Unionsrates nicht für notwendig erachten. Ich meine, solche Entschließungsanträge und Beteiligungen an Debatten im Unionsrat – die es zu diesem schwerwiegenden Thema übrigens nicht gab, worauf auch der Unionsrat oder die Länder keinen Einfluss hätte nehmen können – haben schließlich keinen bindenden Charakter, sondern sind bestenfalls deklaratorisch, um die eigene Position klar zu machen.

Verfasst: Do 27. Nov 2014, 13:04
von Draga Markievic
Wenn die Ländervertreter im Unionsrat oder im Unionsparlament nicht von ihrem Recht auf Gehör gebrauch machen können oder wollen, so ist das in erster Linie die Sache der Länder. Dem Unionsrat und den Ländervertretern kommt bei einem solchen Prozess durchaus eine gestaltende Rolle zu. So würde ich entsprechende Beteiligungsmechanismen wie Entschließungsanträge und Debattenbeteiligung im Unionsparlament nicht als Petitessen abtun. Im Gegenteil. Die Länder sind - aus meiner Sicht - sogar in der (moralischen) Pflicht, sich hier zu äußern. Letztendlich entscheidet aber das Volk der Union in seiner Gänze über eine neue Verfassung, also der höchste Souverän. In einem solchen Fall wie der Art. 66 ihn vorsieht, ist eine rechtlich zwingende Beteiligung nicht notwendig. Das kann man gut oder schlecht finden, aber so ist die verfassungsmäßige Bestimmung. Sollten die politischen Kräfte in der Union eine Beteiligung des Unionsrates wollen, so steht diesen der Weg einer Verfassungsänderung offen. Bislang scheint es jedoch niemanden gestört zu haben. Meine persönliche Meinung, Frau Daldrup, ist in der Tat diese, dass einer, vom gesamten Volk beschlossenen Neufassung der Unionsverfassung keine Schranken durch die temporär besetzten repräsentativen Verfassungsgremien gesetzt werden sollten. Auf dem Weg dahin kommt Unionsparlament wie Unionsrat jedoch eine wesentliche Rolle im Meinungsbildungsprozess zu. Unabhängig von der rechtlichen Bindung der jeweiligen Positionen.

Verfasst: Do 27. Nov 2014, 13:21
von Miranda von Daldrup
Halten Sie die Verfahrensbeschreibung in der Unionsverfassung als hinreichend? Ich meine, da kann man bestenfalls noch herauslesen, dass jeder einen Antrag auf Neufassung stellen kann. Außen vor bleibt aber, bei dem der Antrag einzugehen hat, wer den Antrag zur Abstimmung stellt etc.

Verfasst: Do 27. Nov 2014, 13:30
von Draga Markievic
Nun, was die Durchführung betrifft, so sehe ich in diesem Fall den Unionswahlleiter am Zuge (Art. 61,1: "Die Durchführung von Wahlen und Volksentscheiden auf Unionsebene sowie die Wahlprüfung ist Sache des Unionswahlleiters."). Die weiteren Bestimmungen zum Artikel 66 hat der Gesetzgeber in § 24a Wahlgesetz geregelt. Eine etwaige Unvereinbarkeit mit der Unionsverfassung müssten Sie - so Sie Bedarf sehen - durch die Unionsgerichtsbarkeit überprüfen lassen.