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Beitrag von Mona Isaakson »

Sehr geehrte Damen und Herren,
das Unionsparlament hat das folgende Gesetz beschlossen.
Unionsgerichtsordnung

Teil I - Gerichtsverfassung

1. Abschnitt - Gerichte

§ 1 Grundsätzliches
(1) Die richterliche Gewalt wird durch unabhängige, nur dem Gesetz unterworfene Gerichte ausgeübt.
(2) Verhandlungen des Unionsgerichtes sind immer öffentlich. Die Richter können sich intern geheim beraten.

§ 2 Sitz und Gliederung des Unionsgerichtes
(1)Als Gericht der Union besteht das Unionsgericht.
(2)Das Unionsgericht gliedert sich in:
1. das Unionsverwaltungsgericht mit Sitz in Bloomsburgh (Roldem);
2. das Unionsgericht für Zivilsachen mit Sitz in Christopuerto (Westliche Inseln);
3. das Unionsgericht für Strafsachen mit Sitz in Narvena (Freistein).
4. das Oberste Unionsgericht mit Sitz in Manuri (Katista).
(3) Gemeinsame Verwaltungseinrichtungen aller erstinstanzlichen Unionsgerichte sowie des Obersten Unionsgerichtes

haben ihren Sitz in Manuri.

§ 3 Besetzung der Gerichte
(1) Die Gesamtheit der Richter am Unionsgericht bestimmt aus ihrer Mitte heraus, welche Richter dem Unionsverwaltungsgericht, dem Unionsgericht für Zivilsachen und dem Unionsgericht für Strafsachen zugeordnet werden.
Grundsätzlich soll ein Richter nur einem dieser Gerichte zugeordnet sein; sind nicht genügend Richter verfügbar, kann die Richterschaft einen Richter vertretungsweise an weitere Gerichte abordnen.
(2) Alle Mitglieder der Richterschaft sind dem Obersten Unionsgericht zugeordnet.
(3) Verfahren werden nach einem vom Präsidenten des Unionsgerichtes zu erstellenden Geschäftsverteilungsplan durch die Richter bearbeitet.

§ 4 Unionsverwaltungsgericht, Unionsgericht für Zivilsachen, Unionsgericht für Strafsachcen
(1) Das Unionsverwaltungsgericht besteht aus den ihm von der Richterschaft zugeordneten Unionsrichtern.
(2) Das Unionsverwaltungsgericht verhandelt und entscheidet durch den Einzelrichter.
(3) Ist dem Unionsverwaltungsgericht mehr als ein Richter zugeordnet, so bestimmen die zugeordneten Richter aus ihrer Mitte heraus einen Direktor. Der Direktor leitet die laufenden Geschäfte und stellt einen Geschäftsverteilungsplan auf, aus dem ersichtlich ist, welcher Richter für kommende Verfahren zuständig sein wird. Der Geschäftsverteilungsplan ist an geeigneter Stelle zu veröffentlichen.
(4) Auf das Unionsgericht für Zivilsachen und auf das Unionsgericht für Strafsachen sind diese Regelungen entsprechend anzuwenden.

§ 5 Oberstes Unionsgericht
(1) Das Oberste Unionsgericht besteht aus allen Richtern am Unionsgericht. Verfahren finden grundsätzlich vor einer Kammer aus drei Richtern statt; Berufungsverfahren finden vor einer Kammer aus zwei Richtern statt.
(2) Die Richter am Obersten Unionsgericht bestimmen aus ihrer Mitte heraus einen Präsidenten, der die laufenden Geschäfte leitet, bei Verfahren den Vorsitz inne hat und einen Geschäftsverteilungsplan aufstellt, aus dem ersichtlich ist, welche Richter für kommende Verfahren die Kammer bilden werden. Der Geschäftsverteilungsplan ist an geeigneter Stelle zu veröffentlichen. Der Präsident kann den Verfahrensvorsitz für einzelne Verfahren an andere zuständige Richter abgeben.
(3) Sind weniger als drei Richter verwendbar oder ist wegen Abwesenheit eines Richters zu befürchten, dass das Verfahren keinen Fortgang findet, sind die Richter durch Schöffen zu ergänzen.

2. Abschnitt - Richter

§ 6 Hauptamtliche Unionsrichter
(1) Hauptamtliche Richter am Unionsgericht (Hauptamtliche Unionsrichter) werden von Unionsparlament und Unionsrat jeweils in geheimer Einzelwahl mit der Mehrheit von mindestens zwei Dritteln aller abgegebenen Stimmen in beiden Kammer gewählt und daraufhin vom Unionspräsidenten ernannt. Mit der Ernennung beginnt die Amtszeit.
(2) Hauptamtliche Unionsrichter können nicht Mitglieder des Unionsparlaments und des Unionsrates, der Unionsregierung und der Länderregierungen sowie der Unionspräsident werden. Bei Aufnahme eines solchen Amtes oder Mandats endet das Amt als hauptamtlicher Unionsrichter.

§ 7 Nebenamtliche Unionsrichter
(1) Nebenamtlichte Richter am Unionsgericht (Nebenamtliche Unionsrichter) werden von Unionsparlament und Unionsrat jeweils in geheimer Einzelwahl mit der Mehrheit von mindestens zwei Dritteln aller abgegebenen Stimmen in beiden Kammer gewählt und daraufhin vom Unionspräsidenten ernannt. Mit der Ernennung beginnt die Amtszeit.
(2) Nebenamtliche Unionsrichter dürfen nicht gleichzeitig das Amt des Unionspräsidenten ausüben oder der Unionsregierung angehören.
(3) Präsident des Obersten Unionsgerichtes kann nicht sein, wer nebenamtlicher Unionsrichter ist. Nebenamtliche Unionsrichter können den Verfahrensvorsitz vor dem Obersten Unionsgericht nicht übernehmen.

§ 8 Schöffen
(1) Soweit nach diesem Gesetz die Ergänzung durch Schöffen vorgesehen ist, so werden diese von den Richtern durch einstimmigen Beschluss in entsprechender Anzahl für das jeweilige Verfahren hinzugewählt.
(2) Die Wahl zum Schöffen setzt keine Bewerbung des Kandidaten voraus. Schöffen haben im Verfahren die gleichen Rechte und Pflichten wie Richter. Schöffen müssen nicht die Voraussetzungen für das Richteramt erfüllen.
(3) Sind alle Richter verhindert, bestimmen der Unionsminister der Justiz und der Unionspräsident die Schöffen einvernehmlich; mindestens einer der Schöffen muss die Voraussetzungen zum Richteramt erfüllen.
(4) Schöffen sind nicht Teil der Richterschaft im Sinne der §§ 3 - 5 und 8 dieses Gesetzes.

§ 9 Dienstpflicht der Unionsrichter
(1) Die Unionsrichter sind verpflichtet, ihr Amt gewissenhaft und kontinuierlich auszuüben und so die Funktionsfähigkeit der Unionsgerichte und eine angemessene Verfahrensdauer sicherzustellen.
(2) Unionsrichter dürfen keiner Nebenbeschäftigung als Richter an einem anderen öffentlichen Gericht nachgehen. Unionsrichter dürfen niemanden vor einem öffentlichen Gericht vertreten. Die Verbote gelten auch für unentgeltliche Tätigkeiten.
(3) Der Unionsminister der Justiz kann Unionsrichtern für unentgeltliche Tätigkeiten auf Antrag eine jederzeit widerrufliche Ausnahmeerlaubnis von den Verboten des Absatzes 2 erteilen.

3. Abschnitt - Gerichtsverwaltung

§ 10 Gerichtsverwaltung, Geschäftsstellen
(1) Die Gerichtverwaltung wird bei dem Unionsverwaltungsgericht, dem Unionsgericht für Zivilsachen und dem Unionsgericht für Strafsachen durch den jeweiligen Direktor ausgeübt und beim Obersten Unionsgericht durch den Präsidenten.
(2) Es wird eine gemeinsame Geschäftsstelle der Unionsgerichte unter Aufsicht des Präsidenten des Präsidenten des Obersten Unionsgerichtes eingerichtet. Sofern diese noch nicht eingerichtet ist, fungiert der Präsident des Obersten Unionsgerichtes als solche.
(3) Die Direktoren der Gerichte können bestimmen, daß an ihrem Gericht eine eigene Geschäftstelle eingerichtet wird. Sie nimmt die Aufgaben der gemeinsamen Geschäftsstelle der Unionsgerichte an dem jeweiligen Gericht entsprechend wahr.

3. Abschnitt - Unionsanwaltschaft und Vertreter öffentlichen Interesses

§ 11 Einrichtung der Behörde
(1) Die Unionsanwaltschaft ist eine Behörde im Zuständigkeitsbereich des Unionsministeriums der Justiz.
(2) Der für die Justiz zuständige Minister der Union führt die Fach- Dienst- und Rechtsaufsicht über die Unionsanwaltschaft.
(3) Die Organisation der Unionsanwaltschaft obliegt dem für die Justiz zuständigen Unionsminister.

§ 12 Die Unionsanwaltschaft
(1) Die Unionsanwaltschaft ist als Staatsanwaltschaft der Union Strafverfolgungsbehörde im Sinne des Straf- und Strafprozessrechts.
(2) Die Unionsanwaltschaft ist zuständig für die Verfolgung, Aufklärung und die Anklage von Straftaten sowie den Vollzug von Strafen. Sie ist Herrin des Ermittlungsverfahrens.
(3) Die Unionsanwaltschaft ist Vertreter des öffentlichen Interesses beim Unionsgericht. In dieser Funktion hat er seine fachliche Ansicht zu einer vor dem Gericht aufgeworfenen Frage darzulegen. Ihm ist in Verfahren gem. §§ 18 - 22 Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, um die Rechtsfindung des Gerichtes zu unterstützen.

§ 13 Die Unionsanwälte
(1) Der Oberste Unionsanwalt leitet die Unionsanwaltschaft. Er führt Fach-, Dienst- und Rechtsaufsicht gegenüber allen Staatsanwaltschaften und allen Unionsanwälten.
(2) Unionsanwalt kann nicht sein, wer Mitglied im Unionsparlament oder im Unionsrat ist.

§ 14 Sachliche Zuständigkeit
(1) Die Unionsanwaltschaft ist zuständig, soweit es um Verstöße gegen Unionsstrafrecht geht.
(2) Die Länder werden ermächtigt, durch Landesgesetz die Unionsanwaltschaft mit der Verfolgung, Aufklärung und Anklage sowie dem Vollzug von Landesstrafrecht (Art. 47 Absatz 2 der Unionsverfassung) zu beauftragen.
(3) Die Unionsanwaltschaft ist als Vertreter des öffentlichen Interesses zuständig, soweit es dieses Gesetz vorsieht.

§ 15 Unabhängigkeit in Strafermittlungsverfahren
Im Rahmen von Strafermittlungsverfahren ist die Unionsstaatsanwaltschaft nicht an Weisungen des für die Justiz zuständigen Ministers gebunden.

§ 16 Unterstützung durch die Unionspolizei
Im Rahmen des staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens ist die Unionsstaatsanwaltschaft berechtigt, gegenüber der Unionspolizei Weisungen zu erteilen.

4. Abschnitt - Zuständigkeit und Verfahren

§ 17 Zuständigkeit der Gerichte
(1) Das Unionsgericht für Zivilsachen ist zuständig für
1. alle Verfahren des bürgerlichen Rechts
2. alle Verfahren des Vereins-, Partei-, Personen- und Firmenregisterwesens
3. alle Staatshaftungsverfahren
4. alle Verfahren, die keinem anderen Gericht zugeordnet werden können
(2) Das Unionsgericht für Strafsachen ist zuständig für
1. alle Strafverfahren, einschließlich Vor- und Nachverfahren
2. alle Ordnungswidrigkeitenverfahren
(3) Das Unionsverwaltungsgericht ist zuständig für alle Verfahren, bei denen die streitentscheidende Norm auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts liegt.
(4) Das Oberste Unionsgericht ist zuständig für
1. Berufungsverfahren (§ 17)
2. Verfassungsbeschwerden (§ 1cool
3. Organstreitverfahren (§ 19)
4. Abstrakte Normenkontrollen (§ 20)
5. Konkrete Normenkontrollen (§ 21)
6. Wahlprüfung (§ 22)

§ 18 Berufungsverfahren
(1) Gegen ein Urteil des Unionsverwaltungsgerichtes, des Unionsgerichtes für Zivilsachen, des Unionsgerichtes für Strafsachen oder eines Landesgerichtes kann binnen zwei Woche nach Verkündung vor dem Obersten Unionsgericht Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist zu begründen. Die Berufung ist bei gemeinsamen Geschäftsstelle der Unionsgerichte einzureichen.
(2) Die Berufung ist begründet, wenn das vorinstanzliche Gericht
1. eine Rechtsverletzung begangen hat
2. Tatsachen zuvor nicht oder nicht ausreichend erhoben oder gewürdigt hat oder
3. durch Fehler in der Rechtsanwendung zu einem falschen Urteil gekommen ist.

§ 18 Verfassungsbeschwerde
(1) Verfassungsbeschwerde kann jedermann erheben, der nachvollziehbar behauptet, durch einen Akt öffentlicher Gewalt in seinen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten selbst, unmittelbar und gegenwärtig verletzt zu sein.
(2) Die Verfassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn gegen den Akt öffentlicher Gewalt kein Rechtsweg offensteht oder dieser erschöpft ist.
(3) Gegen Urteile des Obersten Unionsgerichts steht anstatt der Verfassungsbeschwerde die Erinnerung nach § 15 offen.
(4) Die Verfassungsbeschwerde muss binnen eines Monats nach dem gerügten Akt öffentlicher Gewalt erhoben werden. Sie ist zu begründen und bei der gemeinsamen Geschäftsstelle der Unionsgerichte einzureichen.

§ 19 Organstreitverfahren
(1) Das Organstreitverfahren löst Konflikte bezüglich der sich aus der Verfassung ergebenden Kompetenzen und Rechte von Verfassungsorganen untereinander.
(2) Prozesspartei kann jede Körperschaft, jedes Organ und jeder Organteil sein, der durch die Verfassung mit eigenen Rechten ausgestattet ist.
(3) Klagen sind zu begründen und bei der gemeinsamen Geschäftsstelle der Unionsgerichte einzureichen.

§ 20 Abstrakte Normenkontrolle
(1) Das abstrakte Normenkontrollverfahren prüft Gesetze auf ihre Vereinbarkeit mit der Verfassung.
(2) Antragsteller können sein:
1. ein Abgeordneter des Unionsparlaments oder dieses als Kollegialorgan
2. die Unionsregierung als Kollegialorgan
3. jedes Unionsland
4. der Unionsrat als Kollegialorgan
(3) Der Antrag muss binnen vier Wochen nach der Verkündung des Gesetzes gestellt werden. Er ist zu begründen und bei der gemeinsamen Geschäftsstelle der Unionsgerichte einzureichen.
(4) Völkerrechtliche Verträge können bereits nach Abschluss der Aussprache angefochten werden. Sie sollen bis zu einer einstweiligen Entscheidung des Obersten Unionsgerichts nicht ausgefertigt oder vom Unionspräsidenten unterschrieben werden.

§ 21 Konkrete Normenkontrolle
(1) Das konkrete Normenkontrollverfahren prüft Gesetze auf ihre Vereinbarkeit mit der Verfassung im Hinblick auf ihre Anwendung.
(2) Antragsteller kann jedes öffentliche Gericht sein, das von der Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes überzeugt ist, auf dessen Gültigkeit es in einem Verfahren vor diesem Gericht ankommt.
(3) Kein anderes Gericht kann ein förmliches Gesetz außerhalb dieses Verfahrens verwerfen.

§ 22 Wahlprüfung
(1) Gegenstand der Prüfung können die Wahl des Unionspräsidenten und die Wahl zum Unionsparlament sein.
(2) Antragsteller können sein:
a) jeder Kandidat
b) mindestens fünf Wahlberechtigte
(3) Der Antrag muss binnen einer Woche nach amtlicher Bekanntgabe des Wahlergebnisses begründet bei der gemeinsamen Geschäftsstelle der Unionsgerichte eingereicht werden.
(4) Das Oberste Unionsgericht muss die Wahl für ungültig erklären, wenn nicht unerhebliche Verfahrensfehler vorliegen und nicht sehr unwahrscheinlich ist, dass diese das Wahlergebnis beeinflusst haben. Jede andere Korrektur des Wahlergebnisses ist nicht möglich.

§ 23 Ungültigkeit von Gesetzen
(1) Das Oberste Unionsgericht kann in jedem der Verfahren nach den §§ 18 bis 22 dieses Gesetzes ein verfahrensgegenständliches Gesetz als verfassungswidrig verwerfen.
(2) Die Verwerfung soll nur teilweise erfolgen, wenn anzunehmen ist, dass der Gesetzgeber das übrige Gesetz auch ohne den verfassungswidrigen Teil erlassen hätte.
(3) Ist die verfassungsmäßige Ordnung durch die sofortige Unwirksamkeit des Gesetzes stärker gefährdet als durch seine vorläufige Weitergeltung, kann das Unionsgericht eine angemessene Frist festsetzen, während der das Gesetz seine Gültigkeit behält.
(4) Entscheidungen über die Verwerfung von Gesetzen sind vom Unionspräsidenten zu verkünden.

§ 24 Einstweilige Anordnungen
(1) In allen Verfahren kann das Unionsgericht einstweilige Anordnungen treffen.
(2) Sollte ein völkerrechtlicher Vertrag Gegenstand einer abstrakten Normenkontrolle sein, muss das Oberste Unionsgericht im Eröffnungsbeschluss entscheiden, ob der Vertrag bis zur endgültigen Entscheidung nicht endgültig zu schließen ist.

§ 25 Urteile
Urteile ergehen im Namen des Volkes. Sie sind zu begründen und öffentlich bekannt zu machen.

II. Teil - Verfahrensvorschriften

§ 27 Geltung der Vorschriften
Die folgenden Vorschriften gelten für alle Verfahren vor dem Unionsgericht, soweit nicht abweichende Regelungen bestehen.

§ 26 Verfahrensvorsitz
Den Vorsitz führt beim Obersten Unionsgericht der Präsidenten oder ein von ihm benannter Vorsitzender, ansonsten der zuständige Einzelrichter. Dem Vorsitzenden steht die Sitzungsleitung- und polizei zu; dies umfaßt insbesondere die Verhängung von Geldstrafe oder Ordnungshaft.

§ 27 Nichtverwendbarkeit von Richtern
In einem Verfahren nicht verwendbar ist ein Richter, der
1. in einer Vorinstanz mit der Sache befasst war oder
2. selbst oder durch nahe Verwandte in der Sache unmittelbar involviert ist oder
3. sonst eine Besorgnis der Befangenheit begründet.

§ 28 Verfahrensfähige Personen, Vereinigungen und Behörden
Verfahrensbeteiligt können sein
1. natürliche und juristische Personen,
2. Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
3. Behörden, sofern Unions- oder Landesrecht dies bestimmt.

§ 29 Verfahren
(1) Ein Verfahren wird aufgrund eines bestimmten und begründeten Antrages einer Person, Vereinigung oder Behörde eröffnet. Der Antrag ist bei der zuständigen Geschäftsstelle einzureichen.
(2) Mit Eröffnung des Verfahrens werden Kläger und Beklagter Partei.
(3) Eine Partei kann
1. jederzeit Beweisanträge stellen
2. jederzeit einen begründeten Antrag auf Verfahrensunterbrechung stellen
3. kann die Vereidigung eines Zeugen vor und nach dessen Aussage beantragen
4. sonstige Anträge stellen

§ 30 Beweiserhebung, Zeugen
(1) Das Gericht erhebt die Beweise aufgrund eines entsprechenden Verfahrensantrages oder von Amts wegen aus eigener Initiative.
(2) Zeugenaussagen sind Beweismittel.
(3) Jedermann muss, wenn er vom Gericht zu einer Zeugenaussage geladen wird, erscheinen.
(4) Jedermann muss wahrheitsgetreu Aussagen.
(5) Das Gericht kann Fristen setzen, um den Verlauf des Verfahrens zu beschleunigen, wenn es der Ansicht ist, dass es zu unnötigen Verzögerungen im Prozess kommt. Für die Nichteinhaltung kann das Gericht Geldstrafe oder Ordnungshaft verhängen.
(6) Niemand darf gezwungen werden gegen sich selbst, seine Eltern, Geschwister oder seinen Ehepartner auszusagen. Im Zweifelsfall entscheidet darüber der vorsitzende Richter.
(7) Das Gericht kann die Aussage unter Eid anordnen. Der Eid wird in der Weise geleistet, dass der Richter an den Zeugen die Worte richtet: "Sie schwören, dass Sie nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen haben" und der Zeuge hierauf die Worte spricht: "Ich schwöre es". Der Eid kann um eine religiöse Beteuerung ergänzt werden.

§ 31 Urteilsfrist
Urteile ergehen für gewöhnlich sieben Tage nach den Schlußanträgen. Die Frist darf um maximal sieben Tage überschritten werden.

III. Teil - Schlußvorschriften

§ 32 Außerkrafttreten
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten das Gesetz über das Unionsgericht, das Prozeßgesetz und das Gesetz über die Unionsanwaltschaft außer Kraft.

§ 33 Inkrafttreten
Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
 

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Beitrag von Palin Waylan-Majere »

Ich möchte das Präsidium im Zusammenhang mit der Wahl von Richtern auf die Bestimmungen hinweisen, die doch noch eine Ernennung der Kandidaten erlauben:
Verfassung
Artikel 59 - Mitglieder des Unionsgerichts
Unionsrichter werden vom Unionsparlament und vom Unionsrat jeweils in geheimer Einzelwahl mit der Mehrheit von mindestens zwei Dritteln aller abgegebenen Stimmen in beiden Kammer gewählt und vom Unionspräsidenten ernannt. Das Gesetz kann bestimmen, dass der Unionspräsident unter gewissen Umständen einen Kandidaten ernennen kann, der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
UGerG
§6: Wahl der Unionsrichter
(1) Die Wahl der Unionsrichter erfolgt gemäß Artikel 59 der Verfassung. Sind weniger als zwei Richter im Amt, kann der Unionspräsident einen Kandidaten ernennen, der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
 

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Beitrag von Gerhard Cheman »

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Vielen Dank, Kollege Waylan-Majere, für diese Hinweise.
Durch das Unionsparlament und den Unionsrat wurden ja 2 hauptamtliche Unionsrichter gewählt, die ich dem Unionspräsidenten sofort mitgeteilt habe. Die Klausel "weniger als 2 Unionsrichter" bezieht sich eben auf "weniger" und es sind derzeit eben genau 2.
Desweiteren habe ich dem Unionsparlament ja auch mitgeteilt, dass die anderen beiden Kandidaten auch bei uns keine exakte Mehrheit bekommen haben.
Sehen wir also, wie der Unionspräsident, das Unionsparlament und der neue Unionsratspräsident hier reagiert. Derzeit besteht die akute Dringlichkeit (auch laut Gesetz) aber ja nicht, da wie erwähnt genau 2 neue Unionsrichter dem Unionspräsidenten nun vorliegen.
Nochmals vielen Dank für den Hinweis.
 

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Beitrag von Palin Waylan-Majere »

Die beiden sind bis dato ja nur gewählt und noch nicht im Amt. Der Unionspräsident könnte also - vom status quo ausgehend - auch die übrigen Richterkandidaten ernennen.

Im übrigen möchte ich meinen, dass auch Heinrich von Löwenherz die Mehrheit im Unionsrat erreicht hat: gemäß diesem Urteil sind Enthaltungen und ungültige Stimmen so wie nicht abgegebene Stimmen zu werten.
ObUG 2008-04
Enthaltungen sind nach den allgemeinen Wahlgrundsätzen als nicht abgegebene Stimmen anzusehen und sind somit keine gültigen Stimmen.
Es ist jedoch möglich, Enthaltungen separat zu erfassen, oder als ungültige Stimmen zu werten, sofern die jeweilige Geschäftsordnung dies vorsieht.
 

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Beitrag von Gerhard Cheman »

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Wie gesagt, lassen wir hier das den Unionspräsidenten entscheiden.

Die Wertung des Ergebnisses von Herrn von Löwenherz wird das Unionsratspräsidium nochmals prüfen und dann mitteilen.
Trotz allem würde ihm eine Wahl durch das Parlament fehlen.
Also auch hier: Bitte noch ein wenig Geduld bis zur endgültigen Entscheidungsfindung.
Hoffen wir alle zusammen, dass die beiden gewählten hauptamtlichen Unionsrichter möglichst schnell ins Amt kommen.

Aber auch hier: Danke für Ihre aufmerksamen Hinweise.
 

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Sehr geehrte Damen und Herren,

in Anbetracht des Verfassungsartikels 59 im Zusammenspiel mit dem Paragraphen 6 des Unionsgerichtsgesetz hat das Unionspräsidialamt nach eingehender Prüfung festgestellt, dass der im Unionsgerichtsgesetz beschriebene Zustand im aktuellen Fall zutrifft. Derzeit ist kein Richter beim Obersten Unionsgericht angestellt, was gleichbedeutend damit ist, dass aktuell weniger als zwei Richter tätig sind. Aus diesem Grund habe ich beschlossen, dass es der Demokratischen Union dienlich ist, eine neue Besetzung des Unionsgerichts auch in großer Anzahl zu forcieren. Die einfache Mehrheit ist in beiden Fällen in beiden Kammern gegeben, so dass die Kandidaten durch mich ernannt werden.

Anbei möchte ich für die Hinweise mich bedanken, so dass ein schneller und problemloser Analysevorgang durchgeführt werden konnte.
 

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Jan-Claudius von Blomkohl Cullen
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Beitrag von Hajo Poppinga »

Als Antragssteller der Unionsgerichtsordnung (das war ein persönl. Antrag, keiner der Unionsregierung) bitte ich um Rederecht um inhaltl. Fragen beantworten zu können.
 

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Prof. Hajo Poppinga, VK.
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Beitrag von Bodo von Kurzschluss »

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Sehr geehrte Mitglieder,

hiermit ernenne ich Frau Pandora Friedmann zur stellvertretenden Unionsratspräsidentin.

Mit freundlichen Grußen
 

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Beitrag von Mona Isaakson »

Sehr geehrte Damen und Herren,

das Unionsparlament hat das folgende Gesetz angenommen.

Unionsarbeitsgesetz (UAGes)

Kapitel I Allgemeines

§ 1 Zweck
Zweck des Unionsarbeitsgesetzes ist die Regelung der Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, zwischen den Koalitionen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie zwischen den Vertretungsorganen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer. Die Regelungen dieses Gesetzes finden auch auf Ausbildungsverhältnisse Anwendung.

§ 2 Arbeitnehmer und Arbeitgeber
(1) Arbeitnehmer kann jede juristische oder natürliche Person sein.
(2) Arbeitnehmer ist jede natürliche Person, die auf Grund eines privat- oder öffentlich-rechtlichen Vertrages im Dienste einer anderen juristischen oder natürlichen Person zur Leistung weisungsgebundener fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist.

§ 3 Das Arbeitsverhältnis
(1) Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitsvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Durch ihn wird das Arbeitsverhältnis begründet.
(2) Arbeitsverträge sind an die Mindestvereinbarungen eventuell geltender Betriebsvereinbarungen oder eventuell geltender Tarifverträge und dieses Gesetzes gebunden.

Kapitel II Individualarbeitsrecht

§ 4 Der Arbeitsvertrag
(1) Der Arbeitsvertrag ist ein Vertrag zur Begrünfung eines privatrechtlichen Schuldverhältnisses über die entgeltliche und persönliche Erbringung einer Dienstleistung.
(2) Der Arbeitsvertrag regelt insbesondere Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit, die Entlohung und den Urlaub.

§ 5 Pflichten
(1) Mit der Begründung des Arbeitsvertrages entstehen für beide Vertragsparteien Pflichten.
(2) Zu den Pflichten des Arbeitgebers gehören insbesondere:
a.) die Fürsorgepflicht, wonach der Arbeitgeber Arbeitsbedingungen schaffen muss, um die Beschäfitgten vor Gefahren für Leib, Leben und Gesundheit zu schützen;
b.) die Beschäfitgungspflicht, wonach der Arbeitgeber verpflichtet ist, den Arbeitnehmer im Rahmen des im Arbeitsvertrag definierten Arbeitsverhältnisses tatsächlich zu beschäftigen;
c.) die Urlaubsgewährung, wonach der Arbeitgeber verpflichtet ist, seinen Beschäftigten bezahlten Urlaub zu gewähren;
d.) die Gleichbehandlungspflicht;
e.) der Schutz vor Diskriminierung, Gewalt, Mobbing, Beleidigung und sexueller sowie sonstiger Belästigung;
f.) die Lohnzahlung und
h.) die Zeugniserstellung.
(3) Verletzt der Arbeitgeber seine Pflichten vorsätzlich, ist er dem Arbeitnehmer zum Ersatz der daraus resultierenden Schäden verpflichtet.
(4) Die Unionsregierung wird ermächtigt, zu den in § 5 Absatz 2 aufgezählten Punkten spezifizierende Verordnungen zu erlassen.
(5) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die im Arbeitsvertrag festgelegten Tätigkeiten auszuführen. Verletzt ein Arbeitnehmer seine aus dem Arbeitsvertrag resultierenden Pflichten, haftet er nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit für daraus entstehende Schäden.

§ 6 Lohnzahlung
(1) Der Arbeitsgeber ist zur Lohnzalhung zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt. mindestens aber monatlich, verpflichtet.
(2) Wurde vertraglich kein fester Zahlungszeitpunkt festgelegt, ist der Lohn spätestens am letzten Werktag des Monats zu zahlen.
(3) Der Arbeitgeber haftet im Falle eines Zahlungsverzugs dem Arbeitnehmer gegenüber für alle dem Arbeitnehmer durch den Zahlungsverzug entstandenen Schäden und Kosten.
(4) Gerät der Arbeitgeber mit der Lohnzahlung in Verzug, ist das Arbeitsentgelt ab Verzugsbeginn mit mindestens 2,5% zu verzinsen.
(5) Gerät der Arbeitsgeber für zwei Monate mit der Lohnzahlung in Verzug, kann der Arbeitgeber nach vorheriger Ankündigung seine Arbeitsleistung bis zur vollständigen Lohnzahlung einstellen oder den Arbeitsvertrag fristlos kündigen. Für die Zeit der Arbeitseinstellung ist der Arbeitgeber weiterhin zur Lohnzahlung verpflichtet. Die fristlose Kündigung des Arbeitsvertrags durch den Arbeitnehmer entbindet den Arbeitgeber nicht von der Pflicht den säumigen Lohn zu zahlen.

§ 7 Annahme-Verzug
(1) Ein Arbeitgeber gerät in Annahme-Verzug, wenn er das Arbeitsangebot des Arbeitnehmers nicht annimt oder ablehnt.
(2) Verweigert ein Arbeitgeber die Annahme des Arbeitsangebots des Arbeitnehmers oder lehnt er sie ab, ist er weiterhin zur Zahlung des Lohns verpflichtet.

§ 8 Verzug der Arbeitsleistung
(1) Verschuldet ein Arbeitnehmer den Verzug der Arbeitsleistung, verliert er den Anspruch auf Zahlung des Arbeitslohns nur dann, wenn der Verzug auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen ist.
(2) Verschuldet der Arbeitgeber den Verzug der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer, behält der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Arbeitslohn.
(3) Hat weder der Arbeitgeber noch der Arbeitnehmer den Verzug der Arbeitsleistung zu verschulden, behält der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Lohnzahlung.

§ 9 Probezeit
(1) Arbeitgeber und Arbeitnehmer können eine Probezeit von maximal vier Monaten vereinbaren.
(2) Während der Probezeit ist eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ohne Angabe von Gründen zum Ende der jeweiligen Woche möglich.

§ 10 Befristete Arbeitsverträge
(1) Befristete Arbeitsverträge dürfen den Zeitraum von einem Jahr nicht überschreiten.
(2) Befristete Arbeitsverträge dürfen einmal verlängert oder neu geschlossen werden. Bei der dritten Verlängerung oder einem dritten befristeten Arbeitsvertrag gilt des geschlossene Arbeitsverhältnis als unbefristet. In diesem Fall entfällt die Probezeit.

§ 11 Urlaubsanspruch
(1) Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf mindestens 20 bezahlte Werktage Urlaub.
(2) Als Werktage gelten die Werktage, an denen in einem Unternehmen üblicherweise gearbeitet wird.

§ 12 Arbeitszeit
(1) Die Arbeitszeit darf 50 Stunden pro Woche nicht überschreiten.
(2) Auf Antrag kann das für das Ressort Arbeit zuständige Unionsministerium Ausnahmegenehmigungen erteilen, die eine Wochenarbeitszeit von 70 Stunden nicht überschreiten dürfen.

§ 13 Mutterschutz
(1) Werdende Mütter (Schwangere) dürfen haben dann Anspruch auf bezahlten Mutterschaftsurlaub, wenn nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter und Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist.
(2) In den letzten acht Wochen vor der Entbindung dürfen werdende Mütter nicht mit schweren Arbeiten, insbesondere mit schwerem Heben, Fließband- oder Akkordarbeit, beschäftigt werden.
(3) Mütter dürfen acht, bei Früh- und Mehrlingsgeburten, zwölf Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden und haben Anspruch für diese Zeit Anspruch auf bezahlten Mutterschaftsurlaub.

§ 14 Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Liegt kein befristeter Arbeitsvertrag vor, wird das Arbeitsverhältnis durch
a.) ordentliche Kündigung,
b.) außerordentliche Kündigung,
c.) Aufhebungsvertrag,
d.) Auflösungsurteil,
e.) Anfechtung oder
f.) Tod des Arbeitnehmers
beendet.

§ 15 Ordentliche Kündigung
(1) Durch die ordentliche Kündigung wird das Arbeitsverhältnis beendet.
(2) Bei ordentlichen Kündigungen durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist mindestens 3 Monate ab Zustellung der schriftlichen Kündigung.
(3) Bei ordentlichen Kündigungen durch den Arbeitnehmer beträgt die Kündigungsfrist maximal einen Monat ab Zustellung der schriftlichen Kündigung.
(3) Für die ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber bedarf es eines personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Grundes.
(4) Eine ordentliche Kündigung ist rechtswirksam, wenn sie nicht innerhalb von drei Wochen seit Zugang durch eine Klage beim Unionsgericfht angegriffen wird.

§ 16 Außerordentliche Kündigung
(1) Eine außerordnetliche Kündigung kann fristlos oder unter Einhaltung einer Frist ausgesprochen werden. Sie bedarf der Schriftform, eines wichtigen Grundes und muss innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis dieses wichtigen Grundes erfolgen.
(2) Ein wichtiger Grund ist dann gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, die unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile dem Kündigenden die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar machen.

§ 17 Der Aufhebungsvertrag
Die einvernehmliche Aufhebung eines Arbeitsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag ist zulässig. Er bedarf der Schriftform.

§ 18 Auflösungsurteil
Das Unionsgericht kann durch Urteil im Wege einer Gestaltungsklage ein Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung auflösen, wenn eine arbeitgeberseitige Kündigung unwirksam ist.

§ 19 Anfechtung
(1) Ein Arbeitsverhältnis kann angefochten werden, wenn sich der Anfechtende bei Abschluss des Vertrages geirrt hat, er bedroht oder arglistig getäuscht wurde.
(2) Eine arglistige Täuschung liegt nicht, vor wenn Arbeinehmer im Bewerbungsgespräch falsche Angaben über:
a.) seine Mitgliedschaft in einer Partei, Gewerkschaft, Religionsgemeinschaft (Ausnahme: Einstellung bei Tendenzbetrieben);
b.) seinen letzten Verdienst,
c.) über eine bestehende Schwangerschaft,
d.) über bestehende strafrechtlichen Vorstrafen im Bereich der Vermögensdelikte, sofern keine Einstellung bei einer Bank oder in anderen Bereichen, in denen der Bewerber Gelder zu verwalten hat, erfolgt,
gemacht hat.

§ 20 Tod des Arbeitnehmers
(1) Der Tod des Arbeitnehmers beendet das Arbeitsverhältnis.
(2) Im Falle des Tods des Arbeitgebers rücken dessen Erben in die rechtliche Stellung des Verstorbenen ein.

§ 21 Sonderkündigungsschutz
(1) Einen Sonderkündigungsschutz genießen:
a.) Betriebsratsmitglieder für die Zeit ihrer Zugehörigkeit zum Betriebsrat,
b.) Wahlvorsteher und Wahlbewerber für die Dauer der Wahl zum Betriebsrat,
c.) Schwangere und Personen, die sich im Mutterschaftsurlaub befinden,
d.) Auszubildende nach der Probezeit,
e.) Inhaber politischer Wahlämter während der Zeit der Ausübung ihres politischen Wahlamts.
(2) Während in § 21 Absatz 1 Punkt a bis e genannten Fälle ist eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen.

Kapitel III Kollektives Arbeitsrecht

§ 21 Koalitionsfreiheit
Arbeigebern und Arbeitnehmern steht es frei, sich in Koalitionen (Tarifsvertragsparteien) zu organisieren und das Arbeitsverhältnis in Tarifverträgen oder betrieblichen Vereinbarungen generell zu regeln.

§ 22 Tarifverträge
(1) Die Tarifsvertragsparteien sind berechtigt, für eine Branche und oder eine bestimmte Region Tarifverträge zu vereinbaren, die Rechtsnormen über den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen, betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen sowie die Rechte und Pflichten der Tarifsvertragsparteien regeln.
(2) Sind beide Arbeitsvertragsparteien (Arbeitgeber und Arbeitnehmer) tarifgebunden, Tarifvertrag gilt für ein Arbeitsverhältnis unmittelbar, ohne dass seine Geltung noch vertraglich vereinbart werden müsste, und zwingend. Vertragliche Abweichungen vom Tarifvertrag zum Nachteil des Arbeitnehmers sind dann unwirksam.

§ 23 Der Betriebsrat
(1) In Betrieben, die mindestens 20 Arbeitnehmer beschäftigen, muss ein Betriebsrat eingerichtet werden, wenn mindestens 25% der Arbeitnehmer dies in einer Abstimmung fordern.
(2) Arbeitgeber und Betriebsrat sollen zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebes unter Beachtung der geltenden Tarifverträge und in Zusammenarbeit mit den vertretenen Gewerkschaften und Arbeitnehmervereinigungen zusammenarbeiten.
(3) Bestehen in einem Unternehmen bzw. Konzern mehrere Betriebsräte, ist ein Gesamtbetriebsrat bzw. Konzernbetriebsrat zu errichten.

§ 24 Wahl und Amtsdauer des Betriebsrats
(1) Die Betriebsräte werden in allgemeiner, freier, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl gewählt.
(2) Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebes, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(3) Wählbar sind alle Arbeitnehmer des Betriebes, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und länger als sechs Monate im Betrieb beschäftigt sind.
(4) Die Amtszeit des Betriebsrates beträgt sechs Monate.

§ 25 Aufgaben des Betriebsrats
(1) Zu den Aufgaben des Betriebsrates gehören:
a.) das Kümmern um die Belange der Arbeitnehmer,
b.) das Beantragen von Maßnahmen bei der Geschäftsführung im Sinne der Arbeitnehmer,
c.) die Förderung und Sicherung der Beschäftigung im Betrieb,
d.) das Überwachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Normen durchgeführt werden,
e.) die Förderung Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes,
f.) das Kümmern um benachteiligte Arbeitnehmer und
g.) die Förderung der Eingliederung schwerbehinderter, ausländischer und älterer Arbeitnehmer.

§ 26 Rechte des Betriebsrats
(1) Der Betriebsrat hat das Recht, durch den Arbeitgeber über sämtliche Umstände informiert zu werden, deren Kenntnis für die Erfüllung seiner gesetzlichen oder tarifvertraglichen Aufgaben zweckmäßig oder erforderlich ist.
(2) Der Betriebsrat muss über die Personalplanung insgesamt, technische und organisatorische Veränderungen sowie über personelle Einzelmaßnahmen, wie zum Beispiel Einstellung, Umgruppierung, Versetzung und Kündigung, rechtzeitig und umfassend informiert werden.
(3) Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die vom Arbeitgeber ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet worden sind, sowie persönliche Daten der Arbeitnehmer haben der Betriebsrat und seine Mitglieder geheim zu halten. Von dieser Ausnahme abgesehen, kann der Betriebsrat seine Information an die Belegschaft weitergeben und öffentlich darüber diskutieren.
(4) Der Betriebsrat kann nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzu ziehen. Diese sollen den Betriebsrat in Fragen beraten, in denen dem Betriebsrat die notwendige Sachkenntnis fehlt und ihm bei der Erstellung von Betriebsvereinbarungen helfen.
(5) Ein Anspruch auf Hinzuziehung eines Sachverständigen besteht insbesondere bei Fragen der elektronischen Datenverarbeitung, bei schwierige Arbeitszeitmodellen, bei der Beurteilung von Arbeitnehmern und der Bewertung der vom Arbeitgeber ausgestellten Zeugnissen, bei Fragen des Leistungsentgelts, in Fragen des Interessenausgleichs und der Erstellung von Sozialplänen im Rahmen von Aufhebungsverträgen, bei der Erstellung von Einstellungstests oder der Bilanzanalyse.
(6) Der Betriebsrat muss vor jeder Kündigung angehört werden.
(7) Bei betrieblichen Angelegenheiten, wie dem Bau technischer Einrichtungen, der Änderung von Arbeitsabläufen oder der Förderung der Berufsausbildung, muss der Arbeitgeber sich mit dem Betriebsrat beraten.
( 8 ) In folgenden Bereichen hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht:
a.) Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage und Mehrarbeit,
b.) bei Fragen der Betriebsordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb,
c.) bei der Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, mit denen eine Leistungs- und Verhaltenskontrolle möglich ist,
d.) bei der Ausgestaltung des Arbeitsschutzes,
e.) bei der Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsgrundsätzen,
f.) bei der Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird,
g.) bei der Einrichtrung von Sozialeinrichtungen und Kantinen.
h.) bei der Zuweisung und Kündigung von betriebseigener Wohnräume,
i.) bei der Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze,
j.) bei der Formulierung der Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen und Gruppenarbeitsgrundsätze und
k.) bei der Ausgestaltung der betrieblichen Weiterbildung
(9) In den Fällen des § 26 Absatz 8 Punkte a bis k ist eine Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat in Form einer Betriebsvereinbarung notwendig.

§ 26 Der Betriebsratsvorsitzende
(1) Der Betriebsrat wählt einen Betriebsratsvorsitzenden für die Dauer seiner Legislaturperiode.
(2) Der Betriebsratsvorsitzende:
a.) vertritt den Betriebsrat gegenüber dem Arbeitgeber, nach innen und nach außen,
b.) führt die laufenden Geschäfte des Betriebsrats und leitet dessen Sitzungen und
c.) lädt zur Betriebsratssitzung ein, legt die Tagesordnung fest und unterschreibt die Sitzungsprotokolle.

Kapitel IV Sonstiges

§ 27 Inktrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag der Vürkundung im Unionsgesetzblatt in Kraft.
 

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Ministerin für salborianische Angelegenheiten
des Landes Salbor-Katista
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Beitrag von Christopher Adomeit »

Mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Abgeordneten beschloss das Unionsparlament:

Unionsgewerbegesetz (UGewGes)

Kapitel I Allgemeines

§ 1 Zweck, Definition
(1) Ziel und Zweck dieses Gesetzes ist die inhaltliche Bestimmung der Gewerbefreiheit.
(2) Gewerbe und gwerbliche Tätigkeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede wirtschaftliche Tätigkeit, die auf eigene Rechnung, eigene Verantwortung und auf Dauer mit der Absicht der Gewinnerzielung betrieben wird.
(3) Eine Absicht der Gewinnerzielung liegt dann vor, wenn die ausgeübte Tätigkeit in der Absicht ausgeübt wird, einen Überschuss der Einnahmen gegenüber den Ausgaben zu erzielen.

§ 2 Gewerbefreiheit
(1) Jeder natürlich und juristische Person ist es gestattet, ein Gewerbe zu betreiben, soweit diese Freiheit nicht durch Gesetze beschränkt wird.
(2) Die Unionsregierung wird ermächtigt, per Verordnung bestimmte Tätigkeiten und Gewerbe der Erlaubnispflicht zu unterwerfen und hierzu per Verordnung besondere Regeln zu erlassen.

Kapitel II Handwerk

§ 3 Definition
Als Handwerk im Sinne dieses Gesetzes gilt jede gewerbliche Tätigkeit die Produkte auf Bestellung oder Dienstleistungen auf Nachfrage erbringen.

§ 4 Zulassungsfreies Handwerk
Handwerkre, die kein zulassungspflichtiges Handwerk sind, sind zulassungsfreie Handwerke.

§ 5 Zulassungspflichtiges Handwerk
(1) Gewerbebetriebe, die einem zulassungspflichtigem Handwerk nachgehen, müssen in die Gewerberolle des zuständigen Finanzamts eingetragen werden.
(2) Wer ein zulassungspflichtiges Handwerk ausüben will, muss zuvor eine Meisterprüfung ablegen.
(3) Die Unionsregierung wird ermächtigt, eine Meisterprüfungsordnung für die einzelnen zulassungspflichtigen Handwerke zu erlassen.
(4) Zu den zulassungspflichtigen Handwerken gehören:
01. Maurer und Betonbauer
02. Ofen- und Luftheizungsbauer
03. Zimmerer
04. Dachdecker
05. Straßenbauer
06. Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer
07. Brunnenbauer
08. Steinmetzen und Steinbildhauer
09. Stukkateure
10. Maler und Lackierer
11. Gerüstbauer
12. Schornsteinfeger
13. Metallbauer
14. Chirurgiemechaniker
15. Karosserie- und Fahrzeugbauer
16. Feinwerkmechaniker
17. Zweiradmechaniker
18. Kälteanlagenbauer
19. Informationstechniker
20. Kraftfahrzeugtechniker
21. Landmaschinenmechaniker
22. Büchsenmacher
23. Klempner
24. Installateur und Heizungsbauer
25. Elektrotechniker
26. Elektromaschinenbauer
27. Tischler
28. Boots- und Schiffbauer
29. Seiler
30. Bäcker
31. Konditoren
32. Fleischer
33. Augenoptiker
34. Hörgeräteakustiker
35. Orthopädietechniker
36. Orthopädieschuhmacher
37. Zahntechniker
38. Friseure
39. Glaser
40. Glasbläser und Glasapparatebauer
41. Vulkaniseure und Reifenmechaniker
42. Fliesen-, Platten- und Mosaikleger
43. Behälter- und Apparatebauer

§ 6 Vererbung zulassungspflichtiger Handwerksbetriebe
(1) Nach dem Tod des Inhabers eines Betriebs dürfen der Ehegatte, der Lebenspartner, der Erbe, der Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter, Nachlassinsolvenzverwalter oder Nachlasspfleger den Betrieb fortführen, ohne die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle zu erfüllen. Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass unverzüglich ein Betriebsleiter bestellt wird. Die Handwerkskammer kann in Härtefällen eine angemessene Frist setzen, wenn eine ordnungsgemäße Führung des Betriebs gewährleistet ist.
(2) Nach dem Ausscheiden des Betriebsleiters haben der in die Handwerksrolle eingetragene Inhaber eines Betriebs eines zulassungspflichtigen Handwerks oder sein Rechtsnachfolger oder sonstige verfügungsberechtigte Nachfolger unverzüglich für die Einsetzung eines anderen Betriebsleiters zu sorgen.

Kapitel III Lebensmittel

§ 7 Zweck und Definiton
(1) Zweck der in Kapitel III dieses Gesetzes aufgestellten Vorschriften ist der Schutz der Gesudheit der Bevölkerung sowie dem Schutz des Wettbewerbs auf dem Lebensmittelmarkt.
(2) Lebensmittel im Sinne dieses Gesetzes sind alle nahrhafte Stoffe und Produkte, die entweder in unverarbeitetem Zustand zum Verzehr geeignet sind oder zur besseren Haltbarmachung vor dem Verzehr verarbeitet werden. Sie werden vom Menschen zum Zwecke der Ernährung oder des Genusses über den Mund, gegebenenfalls nach weiterer Zubereitung, aufgenommen werden. Unter den Begriff Lebensmittel fallen Nahrungsmittel, Genussmittel, Lebensmittelzusatzstoffe und Nahrungsergänzungsmittel.
(3) Keine Lebensmittel im Sinne dieses Gesetzes sind:
a.) Futtermittel,
b.) lebende Tiere, soweit sie nicht für das Inverkehrbringen zum menschlichen Verzehr hergerichtet worden sind,
c.) Pflanzen vor dem Ernten,
d.) Arzneimittel,
e.) kosmetische Mittel,
f.) Tabak und Tabakerzeugnisse,
g.) Betäubungsmittel und psychotrope Stoffe,
h.) Rückstände und Verunreinigungen.

§ 8 Kennzeichnungspflicht
(1) Wer Lebensmittel in Fertigpackungen in Verkehr bringt, ist zur Kennzeichnung der Inhaltsstoffe und Nährwerte (Energiegehalt, Kohlenhydrate/Zucker, Ballaststoffe,
Mineralstoffe, Eiweiß, Fettgehalt (gesättigte/ungesättigte Fettsäuren) und Vitamine) verpflichtet.
(2) Die Nährwerten werden sowohl bezüglich ihres absoluten Gehalts (in Gramm oder Milliliter) als auch bezüglich ihres Anteils am Referenzwert angegeben.
(3) Bezüglich der Inhaltsstoffe Fett, gesättigte Fettsäuren, Zucker und Salz muss farblich (grün, glelb und rot) dargestellt werden, ob ein niedriger, mittlerer oder hoher Gehalt vorliegt
(4) Die farbliche Darstellung der Inhaltsstoffe erfolgt
a.) bei nichtflüssigen Lebensmitteln:
aa.) Grün:
- Fett: weniger als 3 Gramm pro 100 Gramm,
- gesättigte Fettsäuren: weniger als 1,5 Gramm pro 100 Gramm,
- Zucker: weniger als 5 Gramm pro 100 Gramm,
- Salz: weniger als 0,3 Gramm pro 100 Gramm.
ab.) Gelb:
- Fett: zwischen 3 Gramm und 20 Gramm pro 100 Gramm,
- gesättigte Fettsauren: zwischen 1,5 Gramm und 5 Gramm pro 100 Gramm,
- Zucker: zwischen 5 Gramm und 12,5 Gramm pro 100 Gramm,
- Salz: zwischen 0,3 Gramm und 1,5 Gramm pro 100 Gramm.
ac.) Rot:
- Fett: mehr als 20 Gramm pro 100 Gramm,
- gesättigte Fettsäuren: mehr als 5 Gramm pro 100 Gramm,
- Zucker: mehr als 12,5 Gramm pro 100 Gramm,
- Salz: mehr als 1,5 Gramm pro 100 Gramm.
b.) bei Getränken:
ba.) Grün:
- Fett: weniger als 1,5 Gramm pro 100 ml,
- gesättigte Fettsäuren: weniger als 0,75 Gramm pro 100 ml,
- Zucker: weniger als 2,5 Gramm pro 100 ml,
- Salz: weniger als 0,3 Gramm pro 100 ml.
bb.) Gelb:
- Fett: zwischen 1,5 Gramm und 10 Gramm pro 100 ml,
- gesättigte Fettsäuren: zwischen 0,75 Gramm und 2,5 Gramm pro 100 ml,
- Zucker: zwischen 2,5 Gramm und 6,3 Gramm pro 100 ml,
- Salz: zwischen 0,3 Gramm und 1,5 Gramm pro 100 ml.
bc.) Rot:
- Fett: mehr als 10 Gramm pro 100 ml,
- gesättigte Fettsäuren: mehr als 2,5 Gramm pro 100 ml,
- Zucker: mehr als 6,3 Gramm pro 100 ml,
- Salz: mehr als 1,5 Gramm pro 100 ml.

Kapitel IV Personenbeförderung

§ 9 Definition Genehmigungspflicht
(1) Den Vorschriften von Kapitel IV dieses Gesetzes unterliegt die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, mit Oberleitungsbussen und mit Kraftfahrzeugen. Als Entgelt gelten auch wirtschaftliche Vorteile, die mittelbar für die Wirtschaftlichkeit einer auf diese Weise geförderten Erwerbstätigkeit erstrebt werden.
(2) Die Beförderung von Personen mit
1. mit Schienenfahrzeugen,
2. mit Omnibussen und
3. mit Kraftfahrzeugen, Schiffen und Flugzeugen
unterliegen der Genehmigungspflicht durch das Unionsinnenministerium.
(4) Die Beförderung von Personen in Anhängern oder Lastkraftwagen, die durch Lastkraftwagen gezogen werden ist nicht gestattet.
(3) Die Unionsregierung wird ermächtigt, die Erteilung von Genehmigungen auf Behörden der Union oder Unionsländer für einzelne oder alle Beförderungsarten unter dem Vorbehalt des Widerrufs zu übertragen.

§ 10 Schriftliche Form
(1) Die Genehmigung zur Beförderung von Personen erfolgt schriftlich in Form einer Urkunde.
(2) Die Genehmigungsurkunde muss enthalten:
1. Name, Wohn- und Betriebssitz des Unternehmers,
2. Bezeichnung der Verkehrsart, für die die Genehmigung erteilt wird, im
Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen auch der Verkehrsform,
3. Geltungsdauer der Genehmigung,
4. etwaige Bedingungen und Auflagen,
5. Bezeichnung der Aufsichtsbehörde,
6. bei Straßenbahn- oder Omnibusverkehr die Linienführung und Hinweise auf eventuell Vorbehalte,
7. bei Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, Schiffen und Flugzeugen die Linienführung bzw. die angesteuerten Häfen und Flughäfen,
8. bei Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen die amtlichen Kennzeichen der einzusetzenden Kraftfahrzeuge.

§ 11 Planfeststellung und Plangenehmigung
(1) Betriebsanlagen für den Schienenverkehr dürfen nur gebaut werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen.
(2) Die Plangenehmigung erfolgt durch das Unionsinnenministerium.
(3) Das Unionsinnenministerium wird ermächtigt, die Zuständigkeit für Planfeststellung und Plangenehmigung für einzelne Betriebsarten, Strecken oder generell unter dem Vorbehalt des Widerrufs auf Behörden der Union oder der Unionsländer zu übertragen.

§ 12 Duldungspflichten Dritter
(1) Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte haben
1. Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen einschließlich der vorübergehenden Anbringung von Markierungszeichen und sonstigen Vorarbeiten, die zur Planung von Betriebsanlagen und Straßenbahnen notwendig sind, zu dulden, wenn die Genehmigungsbehörde diesen Arbeiten zustimmt,
2. das Anbringen oder Errichten von Haltevorrichtungen für elektrische Leitungen, von Signalen und Haltestellenzeichen durch den Unternehmer oder von ihm Beauftragte zu dulden. Arbeits-, Betriebs- oder Geschäftsräume dürfen vom Unternehmer oder von ihm Beauftragte nur während der jeweiligen Arbeits- oder Geschäftsstunden, Wohnungen nur mit Zustimmung des Wohnungsinhabers betreten werden. Die Absicht, Vorarbeiten durchzuführen, ist dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten mindestens 2 Wochen vorher unmittelbar und in den Gemeinden, in deren Gebiet Vorarbeiten durchgeführt werden sollen, ortsüblich bekanntzugeben.
(2) Die Zustimmung der Genehmigungsbehörde zu den Vorarbeiten begründet keinen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung.

§ 13 Bau- und Unterhaltungspflicht
(1) Der Unternehmer ist verpflichtet, die ihm genehmigten Betriebsanlagen für den Schienenverkehr zu bauen und während der Geltungsdauer der Genehmigung den öffentlichen Verkehrsinteressen und dem Stand der Technik entsprechend zu unterhalten.
(2) Die Genehmigungsbehörde kann dem Unternehmer eine Frist setzen, innerhalb derer die Betriebsanlagen zu bauen sind.

§ 14 Fahrpläne
(1) Der Fahrplan muß die Führung der Linie, ihren Ausgangs- und Endpunkt sowie die Haltestellen und Fahrzeiten enthalten.
(2) Fahrpläne und deren Änderungen bedürfen der Zustimmung der Genehmigungsbehörde. Ausgenommen sind Fahrplanänderungen, die wegen vorübergehender Störungen des Betriebs oder aus besonderen Anlässen vorgenommen werden und für einen Zeitraum von nicht länger als einen Monat gelten, sowie andere geringfügige Fahrplanänderungen. Werden durch Fahrplanänderungen die Interessen anderer Verkehrsunternehmen berührt, so sind diese vor der Zustimmung zu hören. Die in Satz 2 genannten Fahrplanänderungen sind der Genehmigungsbehörde anzuzeigen. Die Genehmigungsbehörde kann den angezeigten Fahrplanänderungen innerhalb einer Frist von zwei Wochen widersprechen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 2 nicht vorliegen; die Fahrplanänderungen dürfen dann nicht in Kraft treten.
(3) Die Genehmigungsbehörde kann Änderungen des Fahrplans verlangen, wenn die maßgebenden Umstände sich wesentlich geändert haben oder sich für die bessere Ausgestaltung des Verkehrs in einem Gebiet neue Gesichtspunkte ergeben, denen durch eine Änderung des Fahrplans Rechnung getragen werden kann.
(4) Fahrpläne und Fahrplanänderungen sind vom Unternehmer ortsüblich bekanntzumachen.
(5) Die gültigen Fahrpläne sind in den zum Aufenthalt der Fahrgäste bestimmten Räumen und an den Haltestellen anzubringen.

§ 15 Nutzung des Luftraums
(1) Die Berechtigung zum Verkehr im Luftraum der Demokratischen Union haben:
1. Luftfahrzeuge, die in der Luftfahrzeugrolle des Unionsinnenministeriums eingetragen sind;
2. Luftfahrzeuge mit Eintragungszeichen der Unionsstreitkräfte;
3. Luftfahrzeuge, die einer Verkehrszulassung in der Demokratischen Union nicht bedürfen;
4. Luftfahrzeuge, denen durch ausdrückliche Einflugerlaubnis die Benutzung des deutschen Luftraums gestattet ist.

§ 16 Definition Luftfahrzeug und Luftraum
(1) Luftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes sind:
a. Flugzeuge
b. Drehflügler
c. Luftschiffe
d. Segelflugzeuge
e. Motorsegler
f. Frei- und Fesselballone
g. Drachen
h. Rettungsfallschirme
i. Flugmodelle
j. Luftsportgeräte
k. sonstige für die Benutzung des Luftraums bestimmte Geräte, sofern sie in Höhen von mehr als dreißig Metern über Grund oder Wasser betrieben werden können.
(2) Raumfahrzeuge, Raketen und ähnliche Flugkörper gelten als Luftfahrzeuge, solange sie sich im Luftraum befinden.
(3) Luftraum im Sinne dieses Gesetzes ist der Lauftraum bis zu einer Höhe von 150 Kilometern über dem Meeresspiegel.

§ 17 Zulassung zum Luftverkehr
(1) Voraussetzung zur Eintragung in die Luftahrzeugrolle des Unionsinnenministeriums ist die Zulassung des Luftfahrzeugs zum Luftverkehr.
(2) Ein Luftfahrzeug wird zum Luftverkehr zugelassen, wenn:
1. das Muster des Luftfahrzeugs zugelassen ist (Musterzulassung),
2. der Nachweis der Verkehrssicherheit nach der Prüfordnung für Luftfahrgeräte geführt ist,
3. der Halter des Luftfahrzeugs eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der Haftung auf Schadensersatz wegen der Tötung, der Körperverletzung oder der Gesundheitsbeschädigung einer im Luftfahrzeug und nicht im Luftfahrzeug beförderten Person und der Zerstörung oder der Beschädigung einer im Luftfahrzeug und nicht im Luftfahrzeug beförderten Sache beim Betrieb eines Luftfahrzeugs nach den Vorschriften dieses Gesetzes unterhält und
4. die technische Ausrüstung des Luftfahrzeugs so gestaltet ist, dass das durch seinen Betrieb entstehende Geräusch das nach dem jeweiligen Stand der Technik unvermeidbare Maß nicht übersteigt.
(3) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
(4) Luftfahrzeuge, die nicht in § 17 Absatz 1 aufgeführt sind, bedürfen der Musterzulassung.
(5) Die Unionsregierung wird ermächtigt, eine Prüfordnung für Luftfahrzeuge zu erlassen.
(6) In der Demokratischen Union zugelassene Luftfahrzeuge haben das Staatszugehörigkeitszeichen "DU" und eine besondere Kennzeichnung zu führen.
(7) Luftfahrzeuge, die nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes eingetragen und zugelassen sind, dürfen nur mit Erlaubnis in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einfliegen oder auf andere Weise dorthin verbracht werden, um dort zu verkehren. Der Erlaubnis bedarf es nicht, soweit ein Abkommen zwischen dem Heimatstaat und der Demokratischen Union oder ein für beide Staaten verbindliches internationales Übereinkommen etwas anderes bestimmt.
( 8 ) Die Erlaubnis nach den Absätzen 6 und 7 kann allgemein oder für den Einzelfall erteilt, mit Auflagen verbunden und befristet werden.

§ 18 Führen eines Luftfahrzeugs
(1) Wer ein Luftfahrzeug führt oder bedient (Luftfahrer) bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn
1. der Bewerber das 21. Lebensjahr vollendet hat,
2. der Bewerber seine Tauglichkeit nachgewiesen hat,
3. keine Tatsachen vorliegen, die den Bewerber als unzuverlässig erscheinen lassen, ein Luftfahrzeug zu führen oder zu bedienen, und keine Zweifel an der Zuverlässigkeit des Bewerbers nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes bestehen und
4. der Bewerber eine Prüfung nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal bestanden hat.
(2) (3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr vorliegen.
(2) Die Unionsrergierung wird ermächtigt, Tauglichkeitsprüfungsordnung zu erlassen.

§ 19 Ausbildung
(1) Wer es unternimmt, Luftfahrer oder Personal für die Flugsicherung auszubilden, bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden und befristet werden.
(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet werden kann oder der Bewerber oder seine Ausbilder persönlich ungeeignet sind; ergeben sich später solche Tatsachen, so ist die Erlaubnis zu widerrufen. Die Erlaubnis kann außerdem widerrufen werden, wenn sie länger als ein Jahr nicht ausgenutzt worden ist.
(3) Die praktische Ausbildung der Luftfahrer darf nur von Personen vorgenommen werden, die eine Lehrberechtigung nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal besitzen (Fluglehrer).
(4) Die Unionsrergierung wird ermächtigt, per Verorordnung die Ausbildung der Luftfahrer sowie zum Erwerb der Lehrberechtigung zu regeln.

§ 20 Betriebsgenehmigung
(1) Für den Betrieb eines Luftfahrtunternehmens ist eine Genehmigung des Unionsinnenministeriums erforderlich.
(2) Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet werden kann, insbesondere wenn der Antragsteller oder andere für die Beförderung verantwortliche Personen nicht zuverlässig sind. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die für den sicheren Luftverkehrsbetrieb erforderlichen finanziellen Mittel oder entsprechende Sicherheiten nicht nachgewiesen werden. Die Genehmigung kann versagt werden, wenn Luftfahrzeuge verwendet werden sollen, die nicht in der Luftfahrzeugrolle der Demokratischen Union im Unionsinnenministerium eingetragen sind oder nicht im ausschließlichen Eigentum des Antragstellers stehen.
(3) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich nicht nur vorübergehend entfallen sind. Die Genehmigung kann widerrufen werden, wenn die erteilten Auflagen nicht eingehalten werden. Sie ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht vorgelegen haben. Das Ruhen der Genehmigung auf Zeit kann angeordnet werden, wenn dies ausreicht, um die Sicherheit und Ordnung des Luftverkehrs aufrechtzuerhalten. Die Genehmigung erlischt, wenn von ihr länger als sechs Monate kein Gebrauch gemacht worden ist.

§ 21 Flugliniengenehmigung
(1) Luftfahrtunternehmen, die Personen oder Sachen gewerbsmäßig durch Luftfahrzeuge auf bestimmten Linien öffentlich und regelmäßig befördern (Fluglinienverkehr), bedürfen dafür außer der Genehmigung nach § 20 Abs. 1 einer besonderen Genehmigung (Flugliniengenehmigung). Die Flugliniengenehmigung soll die Bedingungen berücksichtigen, die in Vereinbarungen zwischen der Demokratischen Union und anderen Staaten, in die der Linienverkehr durchgeführt wird, festgelegt sind. § 20 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 findet entsprechende Anwendung. Die Flugliniengenehmigung kann Die Flugliniengenehmigung kann versagt werden, wenn durch den beantragten Fluglinienverkehr öffentliche Interessen beeinträchtigt werden.
(2) Flugpläne, Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen sind der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die Anwendung von Flugplänen, Beförderungsentgelten und Beförderungsbedingungen kann ganz oder teilweise untersagt werden, wenn dadurch die öffentlichen Verkehrsinteressen nachhaltig beeinträchtigt werden. Luftfahrtunternehmen, die Linienverkehr betreiben, sind außer im Falle der Unzumutbarkeit jedermann gegenüber verpflichtet, Beförderungsverträge abzuschließen und ihn im Rahmen des veröffentlichten Flugplanes zu befördern. Den Beförderungsverträgen sind die veröffentlichten Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen zu Grunde zu legen, soweit sie nicht ganz oder teilweise untersagt sind. Im Übrigen werden Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen von den Parteien des Beförderungsvertrages frei vereinbart. Von den der Öffentlichkeit bekannt gemachten Beförderungsentgelten und Beförderungsbedingungen kann zugunsten der Vertragspartner der Luftfahrtunternehmen abgewichen werden.

§ 22 Gelegenheitsverkehr
Im gewerblichen Luftverkehr, der nicht Fluglinienverkehr ist (Gelegenheitsverkehr),
kann die Genehmigungsbehörde Bedingungen und Auflagen festsetzen oder Beförderungen
untersagen, soweit durch diesen Luftverkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen
nachhaltig beeinträchtigt werden.

§ 23 Ausländische Luftfahrtunternehmen
(1) Luftfahrtunternehmen, die ihren Hauptsitz nicht in der Demokratischen Union haben, bedürfen einer Betriebsgenehmigung zur Durchführung von Fluglinienverkehr von und nach der Demokratischen Union. Die Paragraphen 20, 21 uns 22 finden entsprechende Anwendung.
(2) Die Genehmigung von Gelegenheitsverkehr durch Luftfahrtunternehmen mit Sitz außerhalb der Demokratischen Union kann vom Bestehen der Gegenseitigkeit abhängig gemacht werden.
(3) Der Gelegenheitsverkehr mit anderen Staaten kann untersagt werden oder mit Nebenbestimmungen versehen werden, sofern dies zum Schutze vor nachteiligen Auswirkungen für Luftfahrtunternehmen mit Sitz in der Demokratischen Union erforderlich ist.

§ 24 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.
 

POSTREACT(ions) SUMMARY

Christopher Adomeit, MdUP
Unionsminister des Innern und der Justiz
Stellvertreter der Unionskanzlerin





Präsident des Unionsparlaments a.D.
Inselpräsident a.D.
Gesperrt

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