Dringend!
Verfasst: Mi 2. Apr 2008, 21:13
ich beantrage eine Aussprache zur Amtszeit des aktuellen Parlamentspräsidenten.
Das, was von Ratelon über ist und als Imperia-Freistein bekannt ist.
https://ratelon.nationen.org/boards/
AnlageGesetz über den National Park Muxt-Ison Ebene
§1
(1)
Das in der anliegenden Karte rot und grün eingezeichnete Gebiet wird zum Nationalpark Muxt-Ison Ebene erklärt.
§2 Schutzzweck
(1)
Schutzzweck ist die Muxt-Ison Ebene, es soll in seiner Ganzheit und seiner natürlichen Dynamik, um seiner selbst willen und als Lebensstätte der auf diesem einmaligen Lebensraum angewiesenen Arten. Zudem ist die besondere Flora und Fauna dieser Ebene einzig artig und von besonderer Bedeutung für die Wissenschaft.
(2)
Insbesondere sind die Flussläufe und Landschaften in ihrer jetzigen Form sind zu erhalten, da die daraus resultierenden Brut und Nistplätze für Wasser- sowie Zugvögel und die einzig artigen ökologischen Nischen für Wanderfische, Greifvögeln, Amphibien, Insekten, Vögeln, zu schützen, erhalten und sofern erforderlich zu entwickeln.
§3 Schutzzonen
(1)
Das Gebiet des Nationalparks unterteilt sich in zwei Schutzzonen, die Zone I und II
(2)
Die Zone I ist in der anliegenden Karte rot markiert und die Schutzzone II ist auf der anliegenden Karte grün markiert. Diese Zonen dürfen nur auf Antrag des Primo Ministros geringfügig, durch einen Mehrheitsbeschluss des Abgeordnetenhauses geändert werden., wenn sich die natürlichen Gegebenheiten ändern und der mit der Erklärung zum Nationalpark verfolgte Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird.
§4 Gebote
(1)
Im Nationalpark ist es geboten:
1. im Biotop Fluss und Wald die natürliche Entwicklung der Flora zu fördern.
2. Im Bestand stark gefährdete oder vom Aussterben bedrohte Tier- und Pflanzenarten der Muxt-Ison Ebene durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch verstärkten Schutz sowie durch verstärkte Pflege, Entwicklung und Wiederherstellung ihrer sonstigen Lebensbedingungen zu erhalten und zu fördern.
§5 Verbote
(1)
Im Nationalpark ist es verboten:
1. Pflanzen oder Pflanzenteile abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu entfernen oder sonst zu beschädigen.
2. Wildlebende Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten, sie durch sonstige Handlungen zu stören oder ihre Eier, Laren, Puppen oder sonstige Entwicklungsformen oder nester wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen.
3. Die Jagd oder die Fischerei einschließlich der Krabben- und Muschelfischerei auszuüben, einschließlich sonst Fische oder Krabben zu fangen sowie lebende Muscheln zu sammeln.
4. biotopfremde Pflanzen oder Tiere anzusiedeln oder auszusetzen.
5. die gekennzeichnete Zone I in der Zeit vom 1. November bis zum 31. Dezember sowie vom 1. Januar bis zum 15.März eines jeden Jahres zu betreten.
6. Hunden oder Katzen, sowie sonstige mitgebrachten Haustiere unangeleint umherlaufen zu lassen.
7. Mit Ballonen oder sonstigen Luftfahrzeugen zu starten oder zu landen oder dort mit Drachen oder Flugmodellen jeglicher Art Modellsport zu betreiben.
6. außerhalb den in der Zone II dafür bestimmten Stellen
zu zelten oder zu lagern oder Campingwagen aufzustellen,
7. das Gebiet durch Abfälle, Abwasser oder auf sonstige Weise
zu verunreinigen,
8. bauliche Anlagen jeglicher Art, Frei- und Rohrleitungen sowie
Wege, Treppen, Brücken oder Stege zu errichten, anzulegen
oder zu verändern,
9. Einfriedungen zu errichten oder zu verändern,
10. die Kulturart zu verändern, insbesondere Dauergrünland umzubrechen,
11. Bäume, Gehölze oder Hecken völlig oder teilweise zu beseitigen,
12. Pflanzenschutzmittel anzuwenden oder Düngemittel auszubringen,
13. Aufschüttungen, Aufspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen
oder Bodenbestandteile einzubringen oder die Bodengestalt
auf andere Weise zu verändern,
14. Wasserflächen oder die Gestalt der Gewässer, insbesondere
der Priele oder Bracks und ihrer Ufer oder die Watten durch
Grabungen, den Abbau oder das Einbringen von Bodenbestandteilen
oder auf sonstige Weise zu verändern, zu beseitigen
oder die Gewässer auszutrocknen,
15. Bodenschätze oder Bodenbestandteile abzubauen oder
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen,
16. Gegenstände wissenschaftlicher, naturgeschichtlicher oder
landeskundlicher Bedeutung zu beschädigen, aufzunehmen,
zu sammeln oder zu verunstalten,
17. die Ruhe der Natur oder den Naturgenuss durch Lärmen oder
auf andere Weise zu stören.
§6 Schlussbestimmungen
(1)
Das Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.
§ 5 - Gesetzesinitiative
(1) Gesetzesanträge dürfen von jedem Mitglied des Abgeordnetenhauses Heroth - Consiglio di Herót in das Parlament eingebracht werden.
(2) Eine Aussprache ist zu eröffnen, in welcher der Antragsteller, dass Wort zur Begründung erhält.
Eine Aussprache zur Erläuterung & Debatte wäre mir lieb.Gesetz über die Feiertage (Legge di feste ufficiale)
§1 - Feiertage
(1) Der Nationalfeiertag Heroths ist der 12. März und trägt den Namen "Tag der Ausrufung der Republik".
(2) Weiterhin gelten alle Sonntage als Feiertage.
(3) Als staatliche Feiertage gelten in der Unionsrepublik Heroth außerdem:
Neujahrstag - 1. Januar
Frauentag - 8. März
Karfreitag - Freitag vor Ostersonntag
Ostermontag - Montag nach Ostersonntag
Tag der Arbeit - 1. Mai
Christi Himmelfahrt - 39 Tage nach Ostersonntag
Pfingstsonntag - 49 Tage nach Ostersonntag
Pfingstmontag - Montag nach Pfingstsonntag
Reformationstag - 31. Oktober
Allerheiligen - 1. November
1. Weihnachtsfeiertag - 25. Dezember
2. Weihnachtsfeiertag - 26. Dezember
§2 - Öffentliche Ruhe
(1) Alle Feiertage sind Tage allgemeiner Arbeitsruhe.
(2) An Feiertagen sind alle Tätigkeiten verboten, die diese Ruhe in erheblichem Maße stören und dem Wesen des Feiertags widersprechen.
(3) Insbesondere haben Religionsgemeinschaften ein Recht auf die störungsfreie Ausübung von Gottesdiensten und auf den Feiertag bezogenen Festlichkeiten.
§3 - Arbeitsverbote
(1) An Feiertagen ist jede Arbeitstätigkeit verboten.
(2) Dies gilt nicht für Tätigkeiten, die für die Gewährleistung der öffentlichen Ordnung wesentlich sind oder in besonderem Maße dem Wesen des Feiertags entsprechen, insbesondere nicht für Gastronomie, Festlichkeiten, Gesundheitsversorgung, Polizei- und Ordnungsdienst, Versorgung mit Heiz- und Kraftstoffen und Wasser.
(3) Insbesondere ist das Recht von Arbeitnehmern auf Arbeitsruhe zu schützen. Arbeitnehmer, die in unter §3 (2) genannten Tätigkeitsfeldern beschäftigt sind, müssen für an Feiertagen geleistete Arbeit angemessen, mindestens jedoch mit 150% des an normalen Arbeitstagen gezahlten Lohnes, entschädigt werden.
§4 - Weitere Regelungen
(1) Auf Unionsebene gesetzlich geregelte Feiertage haben in Heroth den gleichen Status wie namentlich in diesem Gesetz geregelte Feiertage und genießen den gleichen Schutz nach §§2 und 3.
(2) Die Landesregierung kann Ausnahmen von den Regelungen in §§2 und 3 beschließen, sofern die öffentliche Ordnung oder die Grundversorgung der Bevölkerung in erheblichem Maße gefährdet sind.
§5 - Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.
§ 5 - Gesetzesinitiative
(1) Gesetzesanträge dürfen von jedem Mitglied des Abgeordnetenhauses Heroth - Consiglio di Herót in das Parlament eingebracht werden.
(2) Eine Aussprache ist zu eröffnen, in welcher der Antragsteller, dass Wort zur Begründung erhält.
Gesetz zum Datenschutz in der inneren Sicherheit
§1 - Inhalt und Zweck
Das vorliegende Gesetz schränkt die Kompetenzen der harbothensischen Polizeibehörden hinsichtlich der Sammlung personenbezogener Daten zugunsten des Datenschutzes ein.
§2 - Änderung
Paragraph 4 des Gesetzes zur inneren Sicherheit wird wie folgt neu gefasst:
"§ 4 - Nutzung personenbezogener Daten
(1) Die Zivilgarde (Guardia Civil) kann personenbezogene Daten zum Zwecke der Kriminalitätsbekämpfung erheben und speichern.
(2) Eine Erhebung personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn im Einzelfall ein begründeter Anfangsverdacht über die Planung oder Durchführung einer Straftat vorliegt.
(3) Die Speicherung dieser Daten muss grundsätzlich sicher und zugangsbeschränkt erfolgen. Ein Zugriff auf einzelne Daten darf nur erfolgen, wenn der zugreifende Beamte mit einem Fall betraut ist, in dem ein begründeter Anfangsverdacht gegen die Person vorliegt, auf die die Daten bezogen sind.
(4) Personenbezogene Daten müssen nach einem Aufbewahrungszeitraum von zwei Jahren gelöscht werden. Ausnahmen sind Daten, die nicht das Privatleben der Person, wohl aber einen Kontakt zu den Polizeibehörden einschließen sowie Daten, die Fälle betreffen, in denen die betreffende Person mit begründetem Anfangsverdacht eines Gewaltverbrechens beschuldigt wurde oder in denen sie rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde."
§3 - Übergangsfrist
Zur Umsetzung der mit diesem Gesetz veränderten Bestimmungen wird den Polizeibehörden eine Übergangsfrist von 30 Tagen eingeräumt.
§4 - Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.