Antworten
Foren Gott
Beiträge: 2577
Registriert: Do 5. Nov 2009, 07:17
Sehr geehrter Herr Unionspräsident,

das Unionsparlament hat die folgenden Anträge angenommen:

Vertrag mit dem Herzogtum Bazen
Grundlagenvertrag mit Turanien
 

POSTREACT(ions) SUMMARY

Bernardo G. Macaluso Bild
Unionskanzler a. D.


Primo Ministro di Herót a. D.
Beiträge: 599
Registriert: Mi 15. Aug 2012, 21:48
Bild

Sehr geehrte Frau Unionspräsidentin,

das Unionsparlament hat den folgenden Grundlagenvertrag angenommen.

Mit freundlichen Grüßen

Geert van Bloemberg-Behrens
Präsident des Unionsparlaments

Grundlagenvertrag zwischen der Demokratischen Union und dem Königreich Freesland

Die hohen vertragsschließenden Parteien,
vertreten durch
Seine Exzellenz, den Unionspräsidenten der Demokratischen Union und
Ihre Majestät, der Königin des Königreichs Freesland,
GEWILLT, ihre bilateralen Beziehungen auf eine vertragliche Grundlage zu stellen und
BESTREBT, im Geiste der Freundschaft und des gegenseitigen Respekts die Kooperation zwischen ihnen auszubauen und zu vertiefen,
sind wie folgt übereingekommen:

Artikel I
(1) Die hohen vertragsschließenden Parteien erkennen sich gegenseitig als unabhängige und souveräne Staaten.
(2) Sie erklären zudem, die territoriale Integrität zu achten und gewaltsam vorgenommene Grenzänderungen nicht anzuerkennen.
(3) Sie bekräftigen ihre Überzeugung, dass Konflikte und Meinungsverschiedenheiten im friedlichem Einvernehmen zu lösen sind und weder die Androhung noch die Ausübung von Gewalt als Mittel der Politik akzeptabel ist.

Artikel 2
(1) Die hohen vertragsschließenden Parteien kommen überein, Vertreter auf Botschafterebene auszutauschen. Diese sollen, wie das übrige entsandte Botschaftspersonal, volle diplomatische Immunität genießen.

Artikel 3
(1) Die hohen vertragsschließenden Parteien sind sich einig, die Märkte für Waren, Dienstleistungen und Kapital, im Rahmen der jeweiligen nationalen Gesetze, für Anbieter aus dem jeweils anderen Vertragsstaat zu öffnen und für gleiche Wettbewerbsbedingungen wie für die heimische Wirtschaft zu sorgen.
(2) Sie kommen überein, im Rahmen der nationalen Gesetze, Zollschranken und andere tarifären Schranken für Anbieter aus dem jeweils anderen Vertragsstaat abzubauen und zu beseitigen.

Artikel 4
(1) Die hohen vertragsschließenden Parteien kommen überein, die Zusammenarbeit zwischen den Kultur- und Bildungsinstitutionen zu fördern.
(2) Sie sind bestrebt, im Rahmen von Schüler- und Studentenaustauschprogrammen, einen Beitrag zur Freundschaft zwischen ihren Völkern zu leisten.

Artikel 5
(1) Die hohen vertragsschließenden Parteien vereinbaren mindestens einmal im halben Jahr Regierungskonsultationen durchzuführen.
(2) Sie erklären ihre Bereitschaft, gemeinsame Initiativen zu ergreifen, die dazu geeignet sind, Frieden und Stabilität auf dem anticaischen Kontinent und weltweit zu festigen.

Artikel 6
(1) Die vertragsschließenden Parteien stellen fest, dass dieser Vertrag mit einer Laufzeit von drei Monaten kündbar ist; Änderungen des Vertrags können einvernehmlich vorgenommen werden.

Unterzeichnet zu Manuri, am ...
 

POSTREACT(ions) SUMMARY

Geert van Bloemberg-Behrens
Ministerpräsident des Landes Salbor-Katista
Präsident des Unionsrats
Sprecher von Bündnis Grün

Bild
Beiträge: 599
Registriert: Mi 15. Aug 2012, 21:48
Bild

Sehr geehrte Frau Unionspräsidentin,

das Unionsparlament hat den Kommunikationsstaatsvertrag angenommen.

Mit freundlichen Grüßen

Geert van Bloemberg-Behrens
Präsident des Unionsparlaments

Staatsvertrag der Demokratischen Union und ihrer Länder über die Festlegung von Postleitzahlen, Telefonortsnetzausscheidungszahlen, Sonder- und Notrufnummern und Kraftfahrzeugkennzeichen
Kommunikationstaatsvertrag (KommStV)

Die Demokratische Union, der Freistaat Freistein, die Unionsrepublik Heroth, das Kaiserreich Imperia, das Land Salbor-Katista, die Republik Roldem und die Westlichen Inseln schließen den folgenden Vertrag.

Kapitel I - Grundlegendes

Artikel 1 - Wesen
(1) Dieser Staatsvertrag bezweckt die Vereinheitlichung der Regelungen zu Postleitzahlen, Telefonortsnetzausscheidungszahlen, Sonder- und Notrufnummern und Kraftfahrzeugkennzeichen innerhalb der Demokratischen Union.
(2) Es sollen die Union alle Länder der Demokratischen Union diesem Vertrag zustimmen.
(3) Die Union und die unterzeichnenden Länder stimmen diesem Vertrag überein und verpflichten sich über seine Ausführung.
(4) Alle weiteren, in diesem Vertrag nicht geregelten Bestimmungen können durch die Länder erfolgen.
(5) Gerichtsstand ist Port Victoria.

Artikel 2 - Inkrafttreten
(1) Dieser Staatsvertrag tritt mit der Ratifizierung wenigstens zweier Unionsländer in Kraft.
(2) Die Ratifizierung erfolgt durch Beurkundung durch den rechtlichen Vertreters des Landes nach dem Erfolg der durch die jeweilige Landesverfassung vorgegebene Gesetzgebung. Die Ratifikationsurkunden sind bei der Regierung der Republik Roldem zu hinterlegen.
(3) Der Staatsvertrag gilt unbefristet und verliert seine Wirkung, wenn dieser für weniger als zwei Unionsländer fortgilt.
(4) Die Neuratifizierung ist jederzeit möglich.

Artikel 3 - Außerkrafttreten alter Bestimmungen
Die Bestimmungen der Länder zu Postleitzahlen, Telefonortsnetzausscheidungszahlen, Sonder- und Notrufnummern und Kraftfahrzeugkennzeichen treten soweit sie den hier gefassten Regelungen widersprechen mit dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrages außer Kraft.

Kapitel II - Postleitzahlen

Artikel 4 - Wesen
(1) Postleitzahlen (PLZ) dienen der vereinfachten Zuteilung des Post- und Paketverkehres nach den Leitregionen in der Demokratischen Union.
(2) Die Postleitzahlen sind für die in den unterzeichnenden Ländern versendenden Postunternehmen bindend.
(3) Für den internationalen Post- und Paketverkehr sind die Regularien der Zielstaaten zu beachten.

Artikel 5 - Aufbau
(1) Postleitzahlen bestehen aus genau fünf Ziffern und werden für den Zielort angegeben.
(2) Die erste Ziffer bezeichnet das Zielunionsland.
(3) Die Unionsländer erhalten folgende führende Ziffern (Postleitbezirke):
a) 1 (eins): Freistaat Freistein,
b) 2 (zwei): Unionsrepublik Heroth,
c) 3 (drei): Kaiserreich Imperia,
d) 4 (vier): Land Salbor-Katista,
e) 5 (fünf): Republik Roldem,
f) 6 (sechs): Westliche Inseln.
(4) Die fehlenden führenden Ziffern dürfen bis zu einer Änderung dieses Vertrages mit jenem Inhalt nicht verwendet werden.
(5) Ein Land kann mit einem gesonderten Vertag die Überlassung von Postleitzahlen an ein anderes festlegen. Der Vertrag ist unverzüglich den Regierungen der anderen Länder zuzuleiten und diesem Vertrag als Anhang zu ergänzen.

Artikel 6 - Verteilung
(1) Über die Einteilung in Postleitkreise (PLK) unter einem Postleitbezirk (PLB) entscheiden die Länder.
(2) Die Vergabe von Sonderpostleitzahlen im Rahmen der zugeordneten führenden Ziffern an Großempfänger ist möglich. Diese sind an die Postleitbezirke gebunden.

Kapitel III - Telefonortsnetzausscheidungszahlen

Artikel 7 - Wesen
(1) Telefonortsnetzausscheidungszahlen (TONAZ) dienen der Zuordnung des Ortsnetzes (ON) einer Telefonnummer.
(2) Telefonortsnetzausscheidungszahlen sind für die in den unterzeichnenden Ländern agierenden Telekommunikationsunternehmen bindend.
(3) Für die internationale Telekommunikation sind die Regularien der Zielstaaten zu beachten.

Artikel 8 - Aufbau
(1) Telefonortsnetzausscheidungszahlen bestehen aus zwei bis fünf Ziffern. Ihnen werden eine Ziffer Null (0) vorangestellt, die bei Anrufen aus dem Ausland anstatt der internationalen Vorwahl wegfällt.
(2) Die erste Ziffer bezeichnet das Zielunionsland.
(3) Die Unionsländer erhalten folgende führende Ziffern (Netzbezirke):
a) 1 (eins): Freistaat Freistein,
b) 2 (zwei): Unionsrepublik Heroth,
c) 3 (drei): Kaiserreich Imperia,
d) 4 (vier): Land Salbor-Katista,
e) 5 (fünf): Republik Roldem,
f) 6 (sechs): Westliche Inseln.

Artikel 9 - Verteilung
Über die Einteilung in Ortsnetze entscheiden die Länder.

Artikel 10 - Koordinierung
Die Länder verwalten die Ortsnetze und Rufnummern in ihrem Verantwortungsbereich. Sie stellen die Kommunikation in andere Netzbezirke sicher.

Kapitel IV - Sonderrufnummern

Artikel 11 - Wesen
(1) Sonderrufnummern (SRN) sind von den Ortsnetzen unabhängige Rufnummern.
(2) Sonderrufnummern sind für die in den unterzeichnenden Ländern agierenden Telekommunikationsunternehmen bindend.

Artikel 12 - Aufbau
(1) Es werden die folgenden Sonderrufnummern als Vorwahlen bereitgestellt:
a) 0700 bis 0799: Mobilfunkanbieter,
b) 0800: Kostenlosdienstanbieter,
c) 088: persönliche Rufnummern,
d) 0900 bis 0909: Mehrwertdienste,
e) 0910 bis 0919: Shared-Cost-Dienste.
(2) Die Sonderrufnummern 90000 bis 99999 werden ohne Vorwahl für Auskunftsdienste bereitgestellt.

Artikel 13 - Koordinierung
Die Republik Roldem verwaltet die Sonderrufnummern und stellt die Kommunikation sicher.

Kapitel V - Notrufnummern

Artikel 14 - Wesen
(1) Notrufnummern (NRN) sind Sonderrufnummern und dienen der schnellen Sprachverbindung zu einer nächstgelegenen Notfallleitstelle von jedem Ort über das Telefonnetz.
(2) Sie sind in jedem Fall entgeltfrei nutzbar zu machen.
(3) Die missbräuchliche Nutzung soll unter Strafe gestellt werden.

Artikel 15 - Aufbau
(1) Leitstellen der Polizei sind unter den Kurzwahlen 110 und 911 erreichbar zu machen.
(2) Leitstellen der Feuerwehr und weiterer Rettungsdienste sind unter den Kurzwahlen 112 und 911 erreichbar zu machen.

Kapitel VI - Kraftfahrzeugkennzeichen

Artikel 16 - Wesen
(1) Kraftfahrzeugkennzeichen (KfzKz) dienen der eindeutigen Zuordnung von Kraftfahrzeugen zu ihren Eigentümern.
(2) Die vertragschließenden Parteien anerkennen alle in diesem Vertrag beschriebenen Kraftfahrzeugkennzeichen gegenseitig an.

Artikel 17 - Arten von Kennzeichen
(1) Die Zulassungsbehörden der Länder geben folgende Kraftfahrzeugkennzeichen aus:
a) Standardkennzeichen, die ausgegeben werden soweit kein Fall der Buchstaben b bis e vorliegt,
b) Saisonkennzeichen, die für Fahrzeuge ausgegeben werden, die nicht das gesamte Jahr betrieben werden sollen,
c) Kurzzeitkennzeichen, die Fahrzeuge ausgegeben werden, die bis zu einem Monat betrieben werden sollen,
d) Händlerkennzeichen, die nicht an eindeutig einem Fahrzeug zugewiesen werden,
e) und weitere Sonderkennzeichen, deren Verwendung durch die Länder bestimmt wird.
(2) Die Zulassungsbehörden der Union geben folgende Kraftfahrzeugkennzeichen aus:
a) Diplomatenkennzeichen, die für Fahrzeuge ausgegeben, die dem Diplomatischen oder Konsularischen Corps zugeordnet werden,
b) Militärkennzeichen, die für Fahrzeuge der Streitkräfte ausgegeben werden.

Artikel 18 - Aufbau
(1) Kraftfahrzeugkennzeichen bestehen aus einer weißen Grundplatte. Sie sind ein- oder zweizeilig. Sie dürfen in ihrer Zeichenfolge zur gleichen Zeit unabhängig vom Kennzeichentyp nur genau einmal für ein Fahrzeug ausgegeben werden. Im Falle von Kennzeichen gemäß Artikel 17 Abs. 1 Buchstabe d erfolgt die Ausgabe für einen Eigentümer. Es gilt für die Neuausgabe eines Kennzeichens eine Sperrfrist von sechs Monaten nach der letzten Abmeldung.
(2) Mit Ausnahme von Kennzeichen gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b sind die reflektierend und es ist auf ihnen am linken Rand ein blauer Streifen mit dem Schriftzug in weiß "DU" abgebildet. Darunter werden die folgenden Buchstabenfolgen als Zulassungsbezirke den ausgebenden Ländern oder obersten Unionsbehörden zugeordnet:
a) FR: Freistaat Freistein,
b) HE: Unionsrepublik Heroth,
c) IM: Kaiserreich Imperia,
d) RO: Republik Roldem,
e) SK: Land Salbor-Katista,
f) WI: Westliche Inseln,
g) CD und CC: Unionsministerium des Auswärtigen.
Auf dem verbleibenden weißen Feld wird der Zulassungskreise bei Kennzeichen gemäß Satz 2 Buchstabe g mit zwei, ansonsten mit ein bis drei Buchstaben abgebildet. Es folgt oben eine Plakette mit dem Wappen, Flagge oder Signet des Zulassungsbezirks und unten eine Plakette mit dem zweiziffrig Erstzulassungsjahr schwarz auf blassorange, seitlich hiervon orthogonal von oben nach unten dasselbe vierziffrig weiß auf blau. Dahinter sind die Ausscheidungszeichen mit wenigstens jeweils einem Buchstaben und einer Ziffer dergestalt abgebildet, dass das Kennzeichen gemeinsam mit dem Zulassungsbezirk und Zulassungskreise neun Zeichen beträgt. Kennzeichen gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben b und c bestehen aus acht Zeichen. Kennzeichen gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a dürfen für das Ausscheidungskennzeichen nur Ziffern verwendet werden.
(3) Kennzeichen gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b werden auf der rechten Seite durch einen grünen Streifen unter zweiziffriger Angabe der einschließenden Monate oben nach unten, getrennt durch einen Querstrich in weiß ergänzt. Dieser ist bei zweizeiligen Kennzeichen auf die untere Zeile zu beschränken.
(4) Kennzeichen gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c werden auf der rechten Seite durch einen roten Streifen unter jeweils zweiziffriger Angabe des Tages, Monats und Jahres des Ablaufs der Gültigkeit ergänzt. Im Weiteren gilt Absatz 4.
(5) Kennzeichen gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe e sind wie in Absatz 1 aufgebaut, können jedoch für die Darstellung von Zulassungskreis und Ausscheidungskennzeichen in den Farben blau, grün oder rot gehalten sein. Sie sind außerhalb ihres Zulassungsbezirks wie Fahrzeuge mit Kennzeichen gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe zu behandeln.
(6) Kennzeichen gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b führen auf der linken Seite auf weiß die Unionsflagge, darunter in schwarz den Schriftzug "DU". Sie werden durch das Unionsministerium der Verteidigung ausschließlich für militärische Fahrzeuge ausgegeben und erhalten eine bis zu achtstellige Ziffernkombination als Ausscheidungskennzeichen.
(7) Zulassungsbezirk, Zulassungkreis, Ausscheidungskennzeichen und Erstzulassungsplakette sind in FE-Schrift zu halten, alle weiteren Elemente in Arial.
(8) Als Buchstaben gelten für die Ausscheidungskennzeichen alle Majuskeln des modernen terreanischen Alphabets von A bis Z, für die Zulassungsbezirke zusätzlich die Majuskeln Ä, Ö und Ü. Als Ziffern gelten die harnarische Ziffern von 0 (null) bis 9 (neun).

Artikel 19 - Amtshilfe
Bei Ermittlungen wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten gegen Fahrzeughalter verpflichten sich die Zulassungsbehörden zur Amtshilfe.

Gegeben zu Port Victoria am XX. Monat XXXX.

Unterschriften
 

POSTREACT(ions) SUMMARY

Geert van Bloemberg-Behrens
Ministerpräsident des Landes Salbor-Katista
Präsident des Unionsrats
Sprecher von Bündnis Grün

Bild
Beiträge: 599
Registriert: Mi 15. Aug 2012, 21:48
Bild

Sehr geehrte Frau Unionspräsidentin,

das Unionsparlament hat den Vertrag über die Gründung des Transnordanikrates (TRANORA) angenommen.

Mit freundlichen Grüßen,

Geert van Bloemberg-Behrens
Präsident des Unionsparlaments

Vertrag über die Gründung des Transnordanikrates (TRANORA)

Präambel
Die Hohen Vertragsschließenden Mächte,
EINIG im Bestreben, ihre Beziehungen im Geiste der Freundschaft und der Partnerschaft auf eine vertragliche Grundlage zu stellen,
BESTREBT, eine Zusammenarbeit zum Wohle ihrer Völker anzustreben,
GEEINT in der Erkenntnis, dass ein gemeinsames Wertefundament die Basis für eine erfolgreiche Zusammenarbeit und die Achtung der Menschenwürde und der Menschenrechte unabdingbare Grundlage für jede menschliche Gesellschaft ist,
GEWILLT, einen Raum gemeinsamer Sicherheit, Freiheit, gemeinsamen Wohlstands und Friedens zu schaffen und so einen Beitrag zu einer stabilen und gerechten Weltordnung zu leisten,
sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1
(1) Die Hohen Vertragsschließenden Mächte gründen hiermit den Transnordanikrat (TRANORA)
(2) Sie erklären sich grundsätzlich bereit, auf den Gebieten:
- der Wirtschaft,
- der Außen- und Sicherheitspolitik,
- der Verteidigungspolitik,
- der Justizpolitik,
- der Sportpolitik,
- der Kultur- und Bildingspolitik,
- der Forschung und Technologie
zusammen zu arbeiten.
(3) Insbesondere erklären die Hohen Vertragsschließenden Mächte ihren Willen, eine Freihandelszone für Waren, Dienstleistungen, Kapital und Arbeitskräfte einzurichten und die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Strafverfolgung und einer gemeinsamen Verteidigungspolitik zu intensivieren.
(4) Sitz des TRANORA ist Astoria-City .

Artikel 2
(1) Ein ständiger Rat auf Botschafter- oder Ministerebene, der TRANORA (TRANORA-Kommission), wird am Sitz des TRANORA eingerichtet. Er berät über aktuelle politische Themen und über Möglichkeiten einer engeren Kooperation und unterbreitet dem Rat der Regierungschefs (TRANORA-Rat) Empfehlungen zur Beratung und Beschlussfassung.
(2) Die TRANORA-Kommission ist insbesondere zuständig für:
a. die Erarbeitung von Inititativen;
b. das Monitoring der vom TRANORA-Rat gefassten Beschlüsse.
(2) Die TRANORA-Kommission fällt ihre Entscheidung mit Stimmenmehrheit. Bei der Abstimmung hat jeder Mitgliedsstaat eine Stimme.
(3) Die TRANORA-Kommission bestimmt aus ihrer Mitte einen Sitzungsleiter für die Dauer eines halben Jahres.

Artikel 3
(1) Die Hohen vertragsschließenden Mächte vereinbaren die Einrichtung eines Rats der Regierungschefs (TRANORA-Rat). Dieser tagt alle vier Monate.
(2) Die Tagungen finden am Sitz der TRANORA statt.
(3) Bei Bedarf können außerplanmäßige Tagungen einberufen werden. Hierzu ist jede Regierung eines Mitgliedsstaates der TRANORA initiativberechtigt.
(4) Der TRANORA-Rat fällt seine Entscheidungen einstimmig. Bei der Abstimmung hat jeder Mitgliedsstaat eine Stimme.
(5) Der Rat der Regierungschefs entscheidet und beschließt insbesondere über:
a. die Aufnahme neuer Mitglieder;
b. Assozierungsabkommen mit anderen Mächten oder Organisationen;
c. die Änderung dieses Vertrages;
d. andere grundlegenden Fragen der Koordinierung unter anderem der Außen- und Sicherheitspolitik und anderer, in Artikel 1 genannten Politikfeldern;
e. über sonstige Beschlüsse oder Erklärungen.
(6) Der Vorsitz und der stellvertretende Vorsitz rotiert alle drei Monate zwischen den Mitgliedstaaten in alphabetischer Reihenfolge der Ländernamen.

Artikel 4
(1) Die Hohen Vertragsschließenden Parteien vereinbaren die Errichtung eines Gemeinsamen Sekretariats.
(2) Das Gemeinsame Sekretariat hat seinen Sitz am Sitz des TRANORA. Es wird von einem Hohen Sekretär geleitet.
(3) Es übt folgende Funktionen aus:
a. es nimmt Aufnahmeanträge entgegen und leitet diese an den TRANORA-Rat weiter;
b. es ist Dispositar für die Ratifikationsurkunden;
c. es ist Archiv für alle Verträge und sonstigen Urkunden und Texte, die die TRANORA verfasst hat.
(4) Der Hohe Sekretär wird vom TRANORA-Rat für die Dauer von 6 Monaten berufen.

Artikel 5
(1) Dieser Vertrag tritt in Kraft, sobald die Ratifikationsurkunden der Vereinigten Staaten von Astor und der Demokratischen Union im Außenministerium der Vereinigten Staaten von Astor provisorisch hinterlegt wurden.
(2) Dieser Vertrag kann mit einer Kündigungsfrist von 90 Tagen gekündigt werden.
 

POSTREACT(ions) SUMMARY

Geert van Bloemberg-Behrens
Ministerpräsident des Landes Salbor-Katista
Präsident des Unionsrats
Sprecher von Bündnis Grün

Bild
Antworten

Zurück zu „Unionspräsidialamt“