Original von Freiherr zu Hochstett
Es ergeht an dieser Stelle der Hinweis, dass ich bereit wäre, das Verfahren an dieser Stelle auch gegen Zahlung einer Geldbuße einzustellen. Wie stehen die beiden Prozessparteien dazu?
Herr Vorsitzender,
ich freue mich persönlich sehr über diesen Vorschlag des Gerichts, er ist für mich deutlicher Beleg, dass dieses die große Zahl problematischer Umstände des Falls und seiner Verfahren erkannt hat, und auf diese in ebenso gerechter wie unbürokratischer Weise reagieren möchte.
Dennoch möchte ich diesen Vorschlag zunächst zum Anlass nehmen, gestützt auf Artikel 56 Absatz 1 der Unionsverfassung in Verbindung mit § 13 Absatz 1 StPG, zunächst eine persönliche Erklärung zum Sachverhalt abzugeben. Ich entschuldige mich beim Hohen Gericht dafür, dass die Gegegenheiten des virtuellen Lebens zuvor keine Absprache mit meiner Verteidigerin darüber ermöglicht haben, was zur Folge hat, dass zumindest deren impliziter Antrag auf eine Entscheidung durch Urteil durch diese suspendiert wird.
Es ist in keiner Form erkennbar, dass die Unionsanwaltschaft sich im Zuge ihrer Ermittlungen mit den genauen Umständen der als Beleidigung angeklagten Äußerung auseinandergesetzt hat, namentlich damit, dass diese im Zuge eines Gesprächs über die aktuelle Unionspolitik und im Bezug auf den Zeugen Falkenstein als einen politischen Gegner meiner Person getätigt wurde.
Sofern dem Gericht noch nicht bekannt, möchte ich in diesem Zusammenhang insbesondere darauf hinweisen, dass ich während des Ermittlungsverfahrens von der Unionsanwaltschaft nicht angehört worden bin. Es ist keinerlei Auseinandersetzung der Unionsanwaltschaft mit der ständigen Rechtssprechung des Strafgerichts sowie des Obersten Unionsgerichts zum Spannungsverhältnis zwischen dem Tatbestand des § 66 StGB und der Meinungsfreiheit des Artikels 5 Absatz 1 Unionsverfassung in politischen Diskussionen - wozu ja auch die Meinungsäußerung über den gezeigten Charakter und das geäußerte Verhalten von Inhabern hoher öffentlicher Ämter und Funktionen gehört - erkennbar.
Ebenso wenig ist eine Auseinandersetzung der Unionsanwaltschaft mit dem rhetorischen Usus politischer Schlagabtausche hier in Ratelon zu erkennen. Um nur wahllos einige Äußerungen zu zitieren, welche sich Politiker, Parteimitglieder und Bürger in den letzten Stunden an den Kopf geworfen haben:
- "Politclown",
- "Denkender Mensch? Sie reden mit Herrn XY!",
- "Was labern Sie für einen Scheiß daher?",
- "die olle XY",
- "XY, gib YZ das Zeugs das du schluckst, dem schadet es weniger wie dir",
- "Ich vermute nur, dass Sie Unterhosen mit Eingriff tragen, damit ihr Hirn wenigstens mal etwas Luft kriegt",
- "Es dreht sich mir nur der Magen um, wenn ich daran denke, dass diese Figur bald unser Kanzler sein soll",
- "Mit "sich verkaufen" kennen Sie sich ja gut aus, da sind Sie ein echter Profi",
- "Was soll der stuss denn? Egal was Sie nehmen, hören Sie auf damit!",
- "Das Zeug das Sie nehmen muss richtig gut sein",
- "Toll, was uns jetzt erwartet: Ein Kanzler, der nicht mal in Sozialkunde aufgepasst hat",
- "Stasi in Aktion",
- "Fehlt Ihnen XY als natürliches Jagdwild, so dass Sie sich als Fressfeind für andere Gruppen betätigen müssen?",
- Ach Herr XY, sie verarschen doch sogar noch ihre letzten Wähler,
- "Haben Sie einen Sprung in der Schüssel?",
- und noch viele weitere Aussprüche, nebst Dauerbrennern wie "Depp" und "rote Horden".
Wegen keines dieser Aussprüche - deren Urheber übrigens ehemalige, aktuelle und designierte Inhaber höchster Ämter wie Unionskanzler, Unionsminister und Mitglieder des Unionsparlaments sind - wurde meines Wissens bislang von irgendwem Strafantrag gestellt.
Auch hat der Sitzungsvertreter der Unionsanwaltschaft, der es laut einiger Aussage von den Aufgaben seiner Behörde gedeckt sieht, Personen, die seines Erachtens durch eine Aussage den Tatbestand eines Antragsdeliktes nach §§ 66 ff. StGB verwirklicht haben öffentlich Zettel mit dem Hinweis darauf zu überreichen, wie er es in meinem Falle bereits einmal getan hat (um den Adressaten der Äußerung implizit zur Stellung eines solchen Antrages aufzufordern??) es für nicht für nötig erachtet, irgendeinem Urheber einer der zitierten Äußerungen diesen Hinweis zu erteilen. Das Gericht mag diesen Umstand im Lichte einer offenkundigen persönlichen Antipathie zwischen dem Anklagevertreter und meiner Person, nachzuvollziehen anhand einiger Streitgespräche im Forum Katistas, beurteilen.
Die ganze Anklageschrift besteht nur aus: "Die Angeklagte hat den Geschädigten zweimalig als 'Graf von Furz und Feuerstein' bezeichnet, dieser fühlt [!] sich dadurch beleidigt." Mit der Frage nach der Erfüllung des objektiven Tatbestandes der Beleidigung, unter Berücksichtigung der oben ausführlich dargelegten Umstände, setzt sich die laut StPG zu begründende (!) Anklageschrift nicht auseinander. Sie gibt ohne erkennbare Ergebnisse irgendwelcher Ermittlungen bloß den Text des Strafantrages des Zeugen Falkenstein wieder.
Somit findet in ihr schließlich auch keine Berücksichtigung, dass dieser Strafantrag mutmaßlich in Reaktion auf meinen Strafantrag gegen den Zeugen Falkenstein wegen seiner Titulierung meiner Person als "Bordsteinschwalbe" erfolgte. Die Frage, wie groß das tatsächliche Interesse des Zeugen Falkenstein an einer strafrechtlichen Verfolgung meiner Aussage ist, losgelöst von meinem gegen ihn gestellten Strafantrag, ist, hat die Unionsanwaltschaft offenkundig nicht untersucht. Vielmehr galt deren ganzes Interesse von vornherein erkennbar der Anwendung des § 72 StGB, welche den Zeugen Falkenstein völlig straffrei gestellt hätte, während gegen mich eine weitere Anzeige vorliegt, welche mutmaßlich ebenfalls auf dem "Bordsteinschwalben"-Strafantrag beruht, und den die Unionsanwaltschaft nach dem gleichen Schema bearbeitet hat wie den "Furz und Feuerstein"-Strafantrag: keine Ermittlungen, keine Anhörung, keine Auseinandersetzung mit Tatumständen und ständiger Rechtssprechung, statt dessen die Anklageschrift eine bloße Kopie des Strafantrages, in welchem unreflektierte Wertungen des Antragstellers als Tatsachen hingestellt werden.
Ich möchte im Lichte all dieser Umstände - sowohl des Zusammenhanges der angeklagten Äußerung, des Gesamtverhältnisses zwischen meiner Person und dem Zeugen Falkenstein einer- sowie dem Sitzungsvertreter der Unionsanwaltschaft andererseits, dem Verfahren der Unionsanwaltschaft, auch im parallelen Verfahren gegen den Zeugen Falkenstein, wo ihr Sitzungsvertreter sich schon fast als dessen Verteidiger gebärdet und meinen Zeugenstuhl zur eigentlichen Anklagebank umzufunktionieren versucht - die Frage an der Gericht richten, inwiefern dieses gewogen wäre, das Verfahren ohne Geldbuße einzustellen und über dessen Kosten in Gestalt einer Teilung zu entscheiden: die Staatskasse trägt die Verfahrenskosten, ich meine notwendigen Auslagen. Ich denke, angesichts der im Falle einer Entscheidung zu berücksichtigenden, seitens der Unionsanwaltschaft verursachten erheblichen Verfahrensmängel wäre meine Bereitschaft zum Verzicht auf einen ansonsten gebotenen Freispruch ein adäquater Beitrag meinerseits zu einer Einigung.
Sollte das Gericht diesen Vorschlag für nicht annehmbar befinden, so erbitte ich die Bezifferung einer angedachten Geldbuße, um auf dieser Grundlage eine Entscheidung über meine Einwilligung in eine Einstellung gegen Auflage entscheiden zu können.
Vielen Dank.