Seite 5 von 12
Verfasst: Sa 18. Sep 2010, 23:11
von Pandora Friedmann

Manuri, den 18. September 2010
Sehr geehrter Herr Unionspräsident,
ich möchte Sie darüber in Kenntnis setzen, dass der Unionsrat gegen zwei Gesetze des Unionsparlaments keinen Einspruch eingelegt hat und das weitere Prozedere in Ihren Händen liegt. Sie finden die Gesetze im Anhang.
Mit freundlichen Grüßen,

Amtierende Präsidentin
Anhang 1
- Änderungsgesetz zur Einführung der Privatklage in die Strafprozessordnung
§ 1.
Der „§ 8 Klageerhebung“ der Strafprozessordnung wird umbenannt in „§ 8a Öffentliche Klageerhebung“.
§ 2.
In die Strafprozessordnung wird ein § 8b eingeführt, der da lautet:
- § 8b Erhebung einer Privatklage
(1) Im Wege der Privatklage können vom Verletzten oder seinen Bevollmächtigten vor dem Unionsgericht für Strafsachen verfolgt werden, ohne dass es einer vorgängigen Anrufung der Staatsanwaltschaft bedarf,
1. Beleidigung (§ 66 des Strafgesetzbuches)
2. Üble Nachrede (§ 67 des Strafgesetzbuches)
3. Verleumdung (§ 68 des Strafgesetzbuches)
4. Verletzung des Kommunikationsgeheimnisses (§ 92 des Strafgesetzbuches)
5. Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 92a des Strafgesetzbuches)
6. Leichte Straftaten gegen Besitz, Leib und Leben (§96 Nr. 6, 9, 10, 11)
7. Betrug und Untreue im geschäftlichen Verkehr (§ 97a des Strafgesetzbuches)
8. Schreiben unter falschen Namen (§ 99 des Strafgesetzbuches)
9. Unbefugtes Löschen von Forumseinträgen (§100 Strafgesetzbuches)
10. Mißbrauch von RL Bildern (§ 102 des Strafgesetzbuches)
11. Verletzung des Urheberrechtes (§ 103 des Strafgesetzbuches)
12. Sonstige Strafsachen, die nicht die Allgemeinheit schädigen.
(2) Die Staatsanwaltschaft ist zur Mitwirkung in einem Privatklageverfahren nicht verpflichtet. Sie kann zu jedem Zeitpunkt, bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils, durch Erklärung die Verfolgung übernehmen. In der Einlegung eines Rechtsmittels ist die Übernahme der Verfolgung enthalten.
(3) Das Gericht kann, wenn es die Übernahme der Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft für geboten hält, der Staatsanwaltschaft die Akten vorlegen und die Übernahme anordnen. Geboten kann die Übernahme durch die Staatsanwaltschaft sein, wenn mindestens eines der angeklagten Delikte ausschließlich die Allgemeinheit schädigt.
(4) Der Privatkläger ist hinsichtlich der Rechte im Verfahren so zu stellen, wie die Staatsanwaltschaft in einer öffentlichen Klageerhebung. Alle Entscheidungen, die dort der Staatsanwaltschaft bekanntgemacht werden, sind hier dem Privatkläger bekanntzugeben.
(5) Die Privatklage muss in der Geschäftsstelle des Unionsgerichts oder schriftlich gegenüber dem zuständigen Unionsrichter für Strafsachen erklärt werden. Der § 9 Abs. 1 a, c gelten entsprechend für den Privatkläger
- § 3.
Der „§ 5 Abs 3 Einstellung des Ermittlungsverfahrens“ der Strafprozessordnung lautet in aktueller Fasskung: „Die Einstellung ist dem Anzeigenerstatter, wenn dieser selbst das Opfer ist, mitzuteilen. Dieser kann dagegen binnen einer Woche nach Mitteilung Beschwerde beim zuständigen Minister der Justiz erheben. Hilft dieser der Beschwerde nicht ab, kann der Anzeigenerstatter, wenn er selbst das Opfer ist, binnen einer Woche nach dem Bescheid über seine Beschwerde beim zuständigen Strafgericht klagen. Beschwerde und Klage sind ausgeschlossen, wenn die Einstellung gegen Geldauflage erfolgte.“ er wird geändert in: „Die Einstellung ist dem Anzeigenerstatter, wenn dieser selbst das Opfer ist, mitzuteilen. Der Geschädigte ist durch die Staatsanwaltschaft auf die Möglichkeit einer Privatklage gemäß § 8b der Strafprozessordnung hinzuweisen. Reicht der Geschädigte in einer Frist von vierzehn Tagen nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch die Unionsanwaltschaft keine Klage ein, so gilt das Verfahren als abgeschlossen. Die Unionsanwaltschaft kann mit Zustimmung des zuständigen Unionsrichters für Strafsachen, des Geschädigten und des Täters die Einstellung des Ermittlungsverfahrens von einer Geldauflage an die Union abhängig machen“
§ 4.
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
- 2. Änderungsgesetz des Unionsbankgesetzes
§ 1. Dem Unionsbankgesetz wird in § 2 der Absatz h hinzugefügt, der da lautet:
h) Die Überprüfung der Identitäten der Kontoinhaber bei der Unionsbank. Um die Identität zweifelsfrei festzustellen, ist einer der folgenden Punkte zu erfüllen:
1. Eintrag im Bürgernetz der Demokratischen Union.
2. Eintrag in einem Bürgerverzeichnis eines anderen VETO-Staates.
§2. Übergangsvorschriften
Erfüllt ein Kontoinhaber die Vorschriften aus §2h bei Verkündung des Gesetzes nicht, so ist diesem eine Frist von vier Wochen einzuräumen, um die Eintragung vorzunehmen. Ist ein Kontoinhaber nach Ablauf dieser Frist nicht einwandfrei identifizierbar, so sind die Konten aus dem Datenbestand der Unionsbank zu löschen und etwaige Guthaben auf das Treuhandkonto der Unionsbank zu überweisen.
§3. Schlussbestimmungen
Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
Verfasst: Mo 1. Nov 2010, 15:02
von Gerhard Cheman

Manuri, den 1. November 2010
Sehr geehrter Herr Unionspräsident,
ich möchte Sie darüber in Kenntnis setzen, dass der Unionsrat gegen ein Gesetz des Unionsparlaments keinen Einspruch eingelegt hat und das weitere Prozedere in Ihren Händen liegt. Sie finden das Gesetz im Anhang.
Mit freundlichen Grüßen,
Gerhard Cheman
Präsident des Unionsrates
Anhang 1
- Unionsgesetz zur Wiedereinführung des Geldausfuhrzolls
§1 - Inhalt und Zweck
Dieses Gesetz ändert das Unionssteuergesetz zum Zwecke der Wiedereinführung des Geldausfuhrzolls.
§2 - Änderung des Gesetzestextes
Der zuvor gestrichene §6 des Unionssteuergesetzes wird wie folgt neu gefasst:
"§6 Geldausfuhrzoll
(1) Auf die Ausfuhr von Geld vom Kontensystem der Unionsbank auf eine ausländische Bank wird ein Zoll von 15% erhoben. Zollpflichtig ist die Auslandsüberweisung unabhängig von der technischen Abwicklung des Währungsumtauschs durch die beteiligten Nationalbanken.
(2) Jede natürliche Person mit Konto bei der Unionsbank hat einen Freibetrag von 150 Bramer je Kalendermonat, der zollfrei bleibt. Dieser Freibetrag kann am Monatsende durch Antrag auf Erstattung bei der zuständigen Stelle wirksam gemacht werden. Die zuständige Stelle kann hierfür eine angemessene Antragsfrist festlegen.
(3) Von dem ausgeführten Geldbetrag eines Kalendermonats werden Geldeinfuhren des gleichen Kalendermonats in Abzug gebracht.
(4) Zollschuldner ist der Inhaber des Kontos bei der Unionsbank.
(5) Der Einzug des Geldausfuhrzolls geschieht in der Regel automatisiert mithilfe der Funktionen des Kontensystems der Unionsbank.
(6) Auf den automatischen Einzug besteht kein Anspruch. Die zuständige Stelle kann auch per Bescheid zur Zahlung des Zolls auffordern und eine angemessene Frist dafür festlegen.
(7) Der für Finanzen zuständige Unionsminister wird ermächtigt, mit der Durchführung des Gesetzes eine andere öffentliche oder private Stelle zu beauftragen."
§3 - Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz tritt sieben Tage nach dem Tage seiner Verkündung in Kraft.
Verfasst: Di 14. Dez 2010, 03:19
von Gerhard Cheman

Manuri, den 14. Dezember 2010
Sehr geehrter Herr Unionspräsident,
ich möchte Sie darüber in Kenntnis setzen, dass der Unionsrat Ihren Anträgen über die Verhängung der Unionsexekution über die Republik Roldem (Az. UR-2010/79) und über die Unionsrepublik Heroth (Az. UR-2010/78 ) zugestimmt hat .
Mit freundlichen Grüßen,
Gerhard Cheman
- Präsident des Unionsrates -
Verfasst: Fr 24. Dez 2010, 00:30
von Gerhard Cheman

Manuri, den 24. Dezember 2010
Sehr geehrter Herr Unionspräsident,
ich möchte Sie darüber in Kenntnis setzen, dass der Unionsrat gegen ein Gesetz des Unionsparlaments keinen Einspruch eingelegt hat und das weitere Prozedere in Ihren Händen liegt. Sie finden das Gesetz im Anhang.
Mit freundlichen Grüßen,
Gerhard Cheman
Präsident des Unionsrates
Anhang 1
- Gesetz über das Humanitäre Hilfswerk (GHHW)
1. Präambel:
Die Demokratische Union als eines der größten Länder der Welt sind in der Pflicht, Anderen in Notlagen zu helfen wenn diese nicht mehr in der Lage sind sich selbst zu helfen. Aus diesem Grund
beschließt das Unionsparlament die Einrichtung eines international agierenden Humanitären Hilfswerkes, welches auf drei Grundsätzen aufgebaut sein soll:
Freiwilligkeit
Die Angehörigen des Humanitären Hilfswerkes verrichten Ihren Dienst bei dieser Organisation weil sie gewillt sind alles zu geben um anderen zu helfen und weil sie dies frei und ohne jeden Zwang zu
tun entschieden haben.
Unabhängigkeit
Das Humanitäre Hilfswerk handelt unabhängig von allen politischen Ansichten nur mit dem Ziel Menschen zu helfen, gleich welcher Gesinnung, welcher Herkunft oder welcher Religion.
Leistungswille
Die Angehörigen des Humanitären Hilfswerkes sind bestrebt stets und in jeder Lage alles zu geben was sie können und dabei ihre Kraft zu bündeln um selbst schwierigste Aufgaben erledigen zu können.
2. Gesetzestext
§1 - Einführung
(1) Mit diesem Gesetz wird das Humanitäre Hilfswerk als Anstalt des öffentlichen-Rechtsgegründet.
(2) Amtliche Abkürzung ist HHW.
(3) Das Humanitäre Hilfswerk wird im In- und Ausland humanitäre Hilfe leisten sofern sie benötigt wird.
§2 - Aufgaben des Humanitären Hilfswerks
(1) Das Humanitäre Hilfswerk ist mit allen Bereichen der humanitären Hilfe in Krisensituationen betraut.
(2) Diese Aufgaben umfassen
(a) im Inland:
- Hilfe im Katastrophenfall
- Amtshilfe für alle Hilfsorganisationen und Behörden oder Organisationen mit Sicherheitsfunktion
- Hilfe bei schweren Naturkatastrophen
- Unterstützung der Bevölkerung im Kriegsfall
- Technische Hilfeleistung
(b) Im Ausland:
- Unterstützung von Einsatzkräften vor Ort nach Kampfhandlungen
- Unterstützung der Bevölkerung nach Katastrophenfällen
- Erstversorgung in Flüchtlingslagern
(3) Weitere Aufgaben können durch organisationsinterne Verordnungen festgelegt werden.
§3 - Unterstellung und Innere Führungsorganisation
(1) Das HHW untersteht dem Unionsministerium des Inneren. Dieses erlässt die für das HHW geltenden Dienstvorschriften und Ausbildungsrichtlinien im Benehmen mit dem Präsidium des HHW und dem Unionsvorstand des HHW.
(2) Die Leitung obliegt dem Präsidenten des Humanitären Hilfswerks. Dieser führt mit den Mitarbeitern des Präsidiums des Humanitären Hilfswerks die Fach- und Dienstaufsicht über die Gliederungen des HHW aus.
(3) Innerhalb der Gliederungen kann weiteres hauptamtliches Personal zur Unterstützung des Präsidenten angestellt werden.
(4) Der Präsident des HHW ist im Übungs- und Schadensfall beim Aktivwerden Einsatzleiter aller Einheiten.
§4 - Gliederung
(1) Das HHW gliedert sich in Landesverbände und Ortsverbände.
(2) Landesverbände umfassen die Ortsverbände.
(3) Ortsverbände werden flächendeckend gebildet. Diese bilden taktischen Einheiten. Weiteres zur Einsatzleitung und dem Führungsdienst regelt eine Dienstvorschrift.
§5 - Ehrenamt
(1) Die Ortsverbände bestehen aus ehrenamtlichen Helfern. Helfer kann jeder Einwohner der Demokratischen Union werden, welcher das 16. Lebensjahr vollendet hat und diensttauglich ist. Die Kriterien der Diensttauglichkeit und weitere Regeln zur Mitgliedschaft regelt eine Dienstvorschrift.
(2) Die ehrenamtlichen Helfer wählen alle vier Jahre auf allen Ebenen Vorstände. Diese vertreten die Interessen der Helfer gegenüber dem Ministerium, dem Präsidium des HHW und dem hauptamtlichen Personal. Weiteres regelt eine Wahlordnung.
(3) Die ehrenamtlichen Helfer stellen auf Orts- und Landesebene den Führungsdienst und die Einsatzleitung.
(4) Die Ausbildung der ehrenamtlichen Helfer regeln Dienstvorschriften und Ausbildungsrichtlinien.
(5) Das HHW schließt für die Helfer eine Versicherung ab und haftet für sämtliche Schäden die durch und während der Tätigkeit der Helfer für das HHW entstehen.
§6 - Sonderbefugnisse im Straßenverkehr
(1) Sofern nicht durch ein Landesgesetz anders bestimmt, ist den Fahrzeugen des HHW im Einsatzfall im Straßenverkehr Vorrang zu gewähren.
(2) Dieser Anspruch wird durch akkustische und optische Signale in Form eines Einsatzhorns und blauen Blinklicht geltend gemacht. Regelt ein Landesgesetz die Geltungmachung in anderer Form, sind die Fahrzeuge des HHW entsprechend auszustatten.
§7 - Tätigwerden
(1) Im Inland übernimmt das HHW die in §2 (a) genannten Aufgaben auf Anforderung durch die durch Landesgesetz bestimmten Stellen.
(2) Im Ausland übernimmt das HHW die in §2 (b) genannten Aufgaben auf Anforderung durch die betroffenen ausländischen Stellen bei der Unionsregierung.
§8 - Finanzierung
(1) Die Finanzierung erfolgt vorrangig durch Gelder aus dem Haushalt des Unionsministerium des Inneren.
(2) Auslandseinsätze werden durch Gelder aus dem Haushalt des Unionsministierum des Auswärtigen mitfinanziert.
(3) Den Kommunen, Ländern und anderen Gebietskörperschaften der Demokratischen Union können angeforderte Einsätze in Rechnung gestellt werden.
(4) Das Präsidium des HHW ist berechtigt Spenden und Erbschaften entgegenzunehmen. Über entsprechendes erworbenes Vermögen kann das HHW autonom verfügen.
§9 Vertretungsgesetz, Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz ist ein Vertretungsgesetz gemäß Artikel 47a Unionverfassung.
(2) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.
Verfasst: So 2. Jan 2011, 15:44
von Gerhard Cheman
Ich möchte an das o. g. erinnern.
Verfasst: Di 18. Jan 2011, 04:31
von Gerhard Cheman

Manuri, den 18. Januar 2011
Sehr geehrter Herr Unionspräsident,
ich möchte Sie darüber in Kenntnis setzen, dass der Unionsrat gegen ein Gesetz des Unionsparlaments keinen Einspruch eingelegt hat und das weitere Prozedere in Ihren Händen liegt. Sie finden das Gesetz im Anhang.
Mit freundlichen Grüßen,
Gerhard Cheman
Präsident des Unionsrates
Anhang 1
- Unionsgesetz über die Zeitzonen
§1 Inhalt des Gesetzes
Das Gesetz regelt die Einteilung der Zeitzonen in der Demokratischen Union. Diese Zeitzoneneinteilung orientiert sich an dem Standard der cartA und ist allgemein verbindlich.
§2 Zeitzonen
(1) Die Zeitzone für den Freistaat Freistein, die Unionsrepublik Heroth, das Kaiserreich Imperia und die Freie Republik Katista ist die cartA-Zeitzone +1.
(2) Die Zeitzone für die Republik Roldem ist die cartA-Zeitzone -5.
(3) Die Zeitzone für die Republik Salbor ist die cartA-Zeitzone +2.
(4) Die Zeitzone für das Unionsland Westliche Inseln ist die Zeitzone -3.
§3 Inkrafttreten
Das Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.
Verfasst: Do 17. Feb 2011, 02:51
von Gerhard Cheman

Manuri, den 17. Februar 2011
Sehr geehrter Herr Unionspräsident,
ich möchte Sie darüber in Kenntnis setzen, dass der Unionsrat Ihrem Antrag über die Verhängung der Unionsexekution über die Westlichen Inseln(Az. UR-2011/07) zugestimmt hat .
Mit freundlichen Grüßen,
Gerhard Cheman
- Präsident des Unionsrates -
Verfasst: So 27. Feb 2011, 18:54
von Alexander Krüger
Original von Gerhard Cheman

Manuri, den 17. Februar 2011
Sehr geehrter Herr Unionspräsident,
ich möchte Sie darüber in Kenntnis setzen, dass der Unionsrat Ihrem Antrag über die Verhängung der Unionsexekution über die Westlichen Inseln(Az. UR-2011/07) zugestimmt hat .
Mit freundlichen Grüßen,
Gerhard Cheman
- Präsident des Unionsrates -
Wie geht es hier weiter, Herr Unionspräsident? Die Wahl auf den Inseln ist gescheitert, es wäre nun also geboten einen Verwalter einzusetzen.
Verfasst: So 27. Feb 2011, 19:03
von Palin Waylan-Majere
Das wird wohl Herr Cheman zu bestellen haben.
Abwesenheit
Verfasst: Mo 28. Feb 2011, 04:43
von Gerhard Cheman
Ich werde mich, als Präsident des Unionsrates und somit Vertreter des Unionspräsidenten in dessen Abwesenheit, in Kürze zu der o. g. Thematik äußern.