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Verfasst: Di 24. Feb 2009, 20:04
von Bodo von Kurzschluss
Hinweis

Abwesenheit

Verfasst: Di 24. Feb 2009, 20:05
von Joeli Veitayaki
sch.... :rolleyes:

dann gibts nur einen Neustart

Verfasst: Di 24. Feb 2009, 20:06
von pjotr
Soweit der Wahlgang sowieso bereits eine unumstößliche Mehrheit hervorgebracht hat, bin ich dafür die Stimme von Kollegen Schmelzer auch so zu werten, da sie dann ja nichts mehr am Ergebnis verändert hat.
Eine Abweichung von den Regeln halte ich hier angebracht, eine genaue Einhaltung der Formalien für unverhältnismäßig!

Verfasst: Di 24. Feb 2009, 20:07
von Joeli Veitayaki
unverhältnismäßig zwar, aber formaljuristisch ein klarer Fall.

Verfasst: Di 24. Feb 2009, 20:08
von Hajo Poppinga
Original von pjotr
Soweit der Wahlgang sowieso bereits eine unumstößliche Mehrheit hervorgebracht hat, bin ich dafür die Stimme von Kollegen Schmelzer auch so zu werten, da sie dann ja nichts mehr am Ergebnis verändert hat.
Eine Abweichung von den Regeln halte ich hier angebracht, eine genaue Einhaltung der Formalien für unverhältnismäßig!
Klingt zumindest machbar.

Verfasst: Di 24. Feb 2009, 20:09
von Joeli Veitayaki
jedes Verfassungsgericht würde (müsste) die Wahl kippen, wenn man es darauf anlegt.

Das Problem ist, dass man das Ergebnis nur dann veröffentlichen darf, wenn wirklich eine unumstößliche Mehrheit (oder Ablehung) bereits zu Stande kam. Sobald sich das Ergebnis auch nur um eine einzige Stimme unterscheidet, wäre Herr Schmelzer in der Lage das berühmte Zünglein an der Waage zu sein.

Verfasst: Di 24. Feb 2009, 20:09
von Hajo Poppinga
Ich werde das mit ein paar Juristen erörtern.

Verfasst: Di 24. Feb 2009, 20:13
von Bodo von Kurzschluss
Wir haben ja Zeit. ;)

Verfasst: Di 24. Feb 2009, 20:14
von Joeli Veitayaki
dann geh ich jetzt mal meine Tomaten schnippeln ;)

Verfasst: Di 24. Feb 2009, 20:16
von Palin Waylan-Majere
Original von Hajo Poppinga

Klingt zumindest machbar.
Klingt auch konform mit der GO:
(2) Abstimmungen laufen in der Regel über vier Tage bzw. 96 Stunden. Aus aktuellem Anlass kann der Parlamentspräsident die Abstimmungszeit verkürzen.
(3) Der Parlamentspräsident kann eine Abstimmung vorzeitig beenden, wenn alle Abgeordneten abgestimmt haben, wenn eine unumstößliche Mehrheit erreicht ist oder eine Mehrheit nicht mehr erreicht werden kann.