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Verfasst: Mo 9. Mär 2009, 02:07
von pjotr
Das Unionsministerium der Justiz und der Verteidigung beantragt folgenden Gesetzesentwurf: Gesetz zur Einführung des Beamtentums (GEB)

Der Gesetzesentwurf in Textform:
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Gesetz zur Einführung des Beamtentums (GEB)

§ 1 Zweck
(1) Dieses Gesetz bezweckt die Einführung des Beamtentums in der Demokratischen Union und die Neuregelung der Angestelltenverhältnisse im Öffentlichen Dienst.
(2) Mit dem Wort „Beamte“ bezeichnet dieses Gesetz sowohl Beamte der Berufsbeamtenlaufbahn als auch Beamte auf Zeit.

§ 2 Angestelltenverhältnisse im Öffentlichen Dienst
(1) Unterschieden wird von Berufsbeamten, Beamten auf Zeit (BaZ) oder Wahlbeamten und Angestellten im Öffentlichen Dienst.
(2) Das Berufsbeamtentum ist ein Dienstverhältnis das in der Regel darauf ausgelegt ist, auf Dauer zu bestehen.
(3) Entlassungen aus dem Beamtenverhältnis sind bei groben Dienstvergehen zulässig. Als grobes Dienstvergehen zählt das Begehen einer Straftat im Amt nach §§ 80, 81, 85-87 StGB sowie einer Straftat nach §58 - 62 StGB. Dienstvergehen ist weiterhin das vorsätzliche Nichtausüben der Amtshandlungen.
(4) Beamte auf Zeit sind solche Beamten, die lediglich auf Zeit gewählt oder von anderen gewählten Beamten eingesetzt sind.
(5) Als Angestellte werden alle diejenigen Mitarbeiter der Union eingestellt, die weder in die Laufbahn der Berufsbeamten fallen, noch Beamte auf Zeit sind.

§ 3 Rechtsstatus von Beamten
(1) Der Unionspräsident nimmt nach Artikel 36 Absatz 1 und 2 die Ernennung und Vereidigung aller Beamter der Demokratischen Union vor. Dabei können Oberste Unionsbeamte gemäß dem Erlass über die Ernennung von Beamten und Offizieren der DU in Vertretung des Unionspräsidenten tätig werden und Beamte ihres Geschäftsbereiches eigenständig beschäftigen.
(2) Alle Beamten haben den Amtseid der Demokratischen Union zu leisten.
(3) Ernennungen und Entlassungen von Beamten auf Zeit sind im Unionsgesetzblatt zu veröffentlichen.
(4) Das rechtlich begründete Schuldverhältnis zur Besoldung ist ein Realakt, eine Verbindlichkeit der Demokratischen Union zur Besoldung entsteht nicht erst durch formale Beurkundung oder Anstellung des Beamten oder Angestellten.

§ 4 Laufbahnen und Vergütung
(1) Es wird zwischen folgenden Laufbahnen unterschieden:
- Laufbahn A: Reguläre Unionsbeamte
- Laufbahn B: Hohe Unionsbeamte; Beamte auf Zeit
- Laufbahn C: Wissenschaftliche Beamte der Union
- Laufbahn J: Staatsanwälte und Richter
- Laufbahn W: Soldaten
(2) Die Besoldung der Beamten wird in einem gesonderten Gesetz festgelegt.
(3) Die Vergütung Angestellter regelt ein Tarifvertrag.

§ 5 Auszahlungen
(1) Die Gehälter sind innerhalb der ersten Hälfte eines Monates für den laufenden Monat auszuzahlen.
(2) Zuständig für die Auszahlung der Gehälter ist das Unionsministerium der Finanzen.

§ 6 Schlussbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt im Folgemonat seiner Verkündung in Kraft.
Wir beantragen das Wort zur Begründung, soweit nicht sowieso im Gesetzesentwurf geschehen.

Verfasst: Di 10. Mär 2009, 00:29
von Madonna Ritchie-Ashcraft
Original von pjotr
Ich wieder da, die Aussprache zu unserem Gesetzesvorschlag leider noch nicht^^
Eine Frau in meinem Alter ist kein Teenager mehr ;) Und der Kollege Poppinga hat derzeit anderweitige Verpflichtungen, aber die nach meiner Aktennotiz eingereichten Anträge sind nun zur Aussprache gestellt worden.

Verfasst: Di 10. Mär 2009, 00:48
von pjotr
Danke vielmals! :)

Verfasst: Di 10. Mär 2009, 22:47
von pjotr
Das Unionsministerium der Justiz und der Verteidigung beantragt folgenden Gesetzesentwurf: Unionsbesoldungsordnung (UBesO)

Der Gesetzesentwurf in Textform:
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Unionsbesoldungsordnung (UBesO)

§ 1 Zweck und Grundlage
(1) Grundlage für dieses Gesetz ist §4 Abs. II des Gesetzes zur Einführung des Beamtentums.
(2) Dieses Gesetz regelt die Beamtenlaufbahnen der Union und deren Vergütung.
(3) Die Vergütungen werden in Anlagen A-E geregelt.

§ 2 Aufhebung des Unionsdienstgesetzes
(1) Das Unionsgesetz über Vergütungen und den Öffentlichen Dienst der Union wird aufgehoben.

§ 3 Laufbahn A
(1) In Laufbahn A werden reguläre Beamte der Berufsbeamtenlaufbahn der Union eingestellt.
(2) Die Laufbahngruppen werden unterteilt in den einfachen Dienst, den mittleren Dienst, den höheren Dienst und den gehobenen Dienst.
(3) Die Amtsbezeichnungen der Beamten des einfachen Dienstes lauten nach Reihenfolge:
- A1: Wachtmeister zur Ausbildung, Amtsgehilfe zur Ausbildung
- A2: Wachtmeister, Amtsgehilfe
- A3: Hauptwachtmeister, Oberamtsgehilfe
- A4: Erster Hauptwachtmeister, Erster Oberamtsgehilfe
- A5: Leitender Hauptwachtmeister, Amtsmeister
(4) Die Amtsbezeichnungen der Beamten des mittleren Dienstes lauten nach Reihenfolge:
- A6: Sekretär
- A7: Obersekretär, Polizeimeister
- A8: Hauptsekretär, Obermeister
- A9: Amtsinspektor, Hauptmeister
(5) Die Amtsbezeichnungen der Beamten des gehobenen Dienstes lauten nach Reihenfolge:
- A10: Inspektor, Kommissar
- A11: Oberinspektor, Oberkommissar
- A12: Amtmann, Hauptkommissar
- A13: Amtsrat, Hauptkommissar (mit Zulage)
- A14: Oberamtsrat, Erster Hauptkommissar
(6) Die Amtsbezeichnungen der Beamten des gehobenen Dienstes lauten nach Reihenfolge:
- A15: Rat
- A16: Oberrat
- A17: Direktor
- A18: Leitender Direktor
- A19: Erster Leitender Direktor

§ 4 Laufbahn B
(1) In Laufbahn B werden Beamte auf Zeit, Wahlbeamte und politische Beamte eingestellt.
(2) Die Amtsbezeichnungen der Beamten lauten nach Reihenfolge:
- B1: Ministerialrat, Stellvertreter des Unionsparlamentspräsidenten, Stellvertreter des Unionsratspräsidenten
- B2: Ministerialdirigent, Präsident des Unionsparlaments, Präsident des Unionsrates, Unionskommissar
- B3: Ministerialdirektor, Botschafter
- B4: Professor und Direktor, Direktor einer oberen Unionsbehörde, Unionsbankpräsident
- B5: Unionspolizeipräsident, Leiter des Amtes für Einwohnerangelegenheiten, Unionsbankpräsident, Präsident einer oberen Unionsbehörde
- B6: Mitglied des Unionsparlamentes
- B7: Staatssekretär
- B8: Staatsminister und Leiter einer Obersten Unionsbehörde
- B9: Unionsminister und Leiter einer Obersten Unionsbehörde
- B10: Unionskanzler
- B11: Unionspräsident

§ 5 Laufbahn C
(1) In Laufbahn C werden wissenschaftliche Beamte der Union eingestellt.
(2) Die Amtsbezeichnungen der Beamten lauten nach Reihenfolge:
- C1: Wissenschaftlicher Assistent, Künstlerischer Assistent
- C2: Oberassistent, Akademischer Rat, Juniorprofessor
- C3: Universitätsdozent, Hochschuldozent
- C4: Kanzler, Prorektor, Vizepräsident
- C5: Präsident, Rektor

§ 6 Laufbahn J
(1) In Laufbahn J werden Richter und Staatsanwälte der Union eingestellt.
(2) Die Amtsbezeichnungen der Beamten lauten nach Reihenfolge:
- J1: Staatsanwalt, Richter am Amtsgericht, nebenamtlicher Unionsrichter
- J2: Nebenamtlicher Unionsrichter (mit Zulage)
- J3: Oberstaatsanwalt, Direktor am Amtsgericht, Vorsitzender Richter
- J4: Leitender Oberstaatsanwalt, Unionsrichter
- J5: Unionsanwalt, Vorsitzender Unionsrichter
- J6: Oberster Unionsanwalt, Richter am Obersten Unionsgericht

§ 6 Laufbahn W
(1) In Laufbahn W werden Soldaten der Union eingestellt.
(2) Als Grundlage wird der 2. Organisationserlass über die Dienstgrade der Unionsstreitkräfte benutzt.

§ 7 Inkrafttreten
(1) Das Gesetz tritt zusammen mit dem Gesetz zur Einführung des Beamtentums in Kraft.
Anlage A

Einstiegsgehalt der Laufbahn A ist der A2 mit 200 Br/Monat. Danach werden die Gehälter anteilig berechnet:
- A1: 0,7 xA2
- A2: 1 xA2
- A3: 1,2 xA2
- A4: 1,5 xA2
- A5: 1,75 xA2
- A6: 2,5 xA2
- A7: 3 xA2
- A8: 3,5 xA2
- A9: 4 xA2
- A10: 5 xA2
- A11: 5,5 xA2
- A12: 6,0 xA2
- A13: 6,2 xA2
- A14: 6,7 xA2
- A15: 7,0 xA2
- A16: 8,0 xA2
- A17: 8,5 xA2
- A18: 9,0 xA2
- A19: 10 xA2
Anlage B

Einstiegsgehalt der Laufbahn B ist der B1 mit dem 4-fachen Gehalt eines A2. Danach werden die Gehälter anteilig berechnet
- B1: 4 xA2
- B2: 5 xA2
- B3: 7,5 xA2
- B4: 8 xA2
- B5: 8,75 xA2
- B6: 10 xA2
- B7: 12,5 xA2
- B8: 15 xA2
- B9: 17,5 xA2
- B10: 20 xA2
- B11: 22,5 xA2
Anlage C

Einstiegsgehalt der Laufbahn C ist der C1 mit dem 4,5-fachen Gehalt eines A2. Danach werden die Gehälter anteilig berechnet
- C1: 4,5 xA2
- C2: 5,5 xA2
- C3: 6,5 xA2
- C4: 9 xA2
- C5: 10 xA2
Anlage D

Einstiegsgehalt der Laufbahn J ist der J1 mit dem 5,25-fachen Gehalt eines A2. Danach werden die Gehälter anteilig berechnet
- J1: 5,25 xA2
- J2: 5,75 xA2
- J3: 6 xA2
- J4: 7 xA2
- J5: 8,75 xA2
- J6: 10 xA2
Anlage E

Einstiegsklasse in die Laufbahn W ist der Gefreite. Die Gehälter der Mannschaften, Unteroffiziere und Offiziere Unionsstreitkräfte lehnen sich an die Beamtenlaufbahn A an, die Besoldung der Flaggoffiziere ist getrennt festgelegt in den Besoldungsgruppen W1 - W5:

Soldat/Matrose: A1: 0,7 xA2
Gefreiter: A2: 1 xA2
Gefreiter erster Klasse: A3: 1,2 xA2

Korporal/Maat: A4: 1,5 xA2
Fahnenjunker/Seekadet: A5: 1,75 xA2
Stabskorporal/Obermaat: A6: 2,5 xA2
Unteroffiziere mit Portepee: A7: 3 xA2
Adjundant/Bootsmann: A8: 3,5 xA2
Fähnrich/Fähnrich zur See A9: 4 xA2
Stabsadjundant/Stabsbootsmann: A10: 5 xA2
Oberfähnrich/Oberfähnrich zur See: A11: 5,5 xA2
Hauptadjundant/Hauptbootsmann: A12: 6,0 xA2

Leutnant/Leutnant zur See: A13: 6,2 xA2
Oberleutnant/Oberleutnant zur See: A14: 6,7 xA2
Hauptmann/Kapitänsleutnant: A15: 7,0 xA2
Stabsoffiziere: A16: 8,0 xA2
Major/Korvettenkapitän: A17: 8,5 xA2
Oberstleutnant/Fregattenkapitän: A18: 9,0 xA2
Oberst/Kapitän zur See: A19: 10 xA2

Brigadegeneral/Flotillenadmiral: W1: 10 xA2
Generalmajor/Konteradmiral: W2: 10,5 xA2
Generalleutnant/Vizeadmiral: W3: 11,5 xA2
General/Admiral: W4: 12,5 xA2
Marschall/Großadmiral: W5 15 xA2
Wir beantragen das Wort zur Begründung, soweit nicht sowieso im Gesetzesentwurf geschehen.

Verfasst: So 15. Mär 2009, 14:40
von pjotr
Nu?

Verfasst: Do 19. Mär 2009, 21:18
von Palin Waylan-Majere
Die Fraktion der Linken Liste beantragt eine Debatte über den Status des Unionsparlamentspräsidenten.

Begründung: Signore Poppinga war vom 7. bis 14.3. abwesend gemeldet. Diese Frist ist nunmehr einige Tage überschritten und dem Unionsparlament liegt keinerlei Mitteilung des Präsidenten vor. Es liegt daher im Interess des Hohen Hauses, diese Situation zu beraten.

Verfasst: Mo 23. Mär 2009, 14:35
von pjotr
Das Unionsministerium der Justiz und der Verteidigung beantragt folgenden Gesetzesentwurf: Gesetz zur Einführung eines Unionsamtes für Justiz und zur Regelung der zentralen Registeraufgaben der Demokratische Union

Der Gesetzesentwurf in Textform:
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Gesetz zur Einführung eines Unionsamtes für Justiz und zur Regelung der zentralen Registeraufgaben der Demokratische Union

§1 Ziel, Änderung bestehender Regelungen
(1) Dieses Gesetz bezweckt die Einrichtung eines Unionsamtes für Justiz.
(2) Das "Unionsgesetz über das Unionsgesetzblatt wird aufgehoben".
(3) §7 des Uniongsgesellschafsgesetzes wird wie folgt abgeändert:
"Eine Gesellschaft gilt als aufgelöst, wenn sie aus dem offiziellen Firmenverzeichnis der Demokratischen Union ausgetragen worden ist."

§2 Einrichtung eines Unionsamtes für Justiz
(1) Es wird eine obere Unionsbehörde mit dem Namen "Unionsamt für Justiz" eingeführt.
(2) Das Unionsamt für Justiz wird im Geschäftsbereich des Unionsministeriums der Justiz eingerichtet.
(3) Das Unionsamt wird von einem Präsidenten geleitet. In dessen Stellvertretung wird der Unionsminister der Justiz tätig.

§3 Aufgaben des Unionsamtes für Justiz
(1) Das Unionsamt für Justiz ist Ansprechpartner für alle Bürger der DU in Fragen des Rechtssystems und des Registerwesens. Dabei gibt das Unionsamt jedoch keine Rechtsberatung.
(2) Insbesondere ist das Unionsamt der Justiz mit folgenden Aufgaben betraut:
- Gemeinsam mit dem Unionspräsidenten die Herausgabe des Unionsgesetzblattes
- Herausgabe des Unionsanzeigers
- Führung des strafrechtlichen Unionszentralregisters
- Zentrale Registeraufgaben der Union (Gewerbe, Vereine, Parteien)
- Führen der Unionsjustizkasse
- Die Vollstreckung von Urteilen aus den Bereichen der Unionsgerichtsbarkeit oder der stellvertretenden Ländergerichtsbarkeit der Union
- Das Ordnungswidrigkeitenwesen, soweit durch keine andere Unionsbehörde vorgesehen

§4 Das Unionsgesetzblatt
(1) Im Unionsgesetzblatt werden veröffentlicht:
1. Die vom Unionspräsidenten verkündeten Gesetzesbeschlüsse der Union
2. Verordnungen und Erlasse der Unionsregierung und der Unionsminister
3. Urteile des Obersten Unionsgerichtes
4. Staatsverträge und sonstige Vereinbarungen der Union und ihrer Länder untereinander
5. diplomatische Abkommen und völkerrechtliche Verträge der Union
(2) Das Unionsgesetzblatt ist öffentlich einsehbar.
(3) Formelle Gesetze nach §4 Abs. I Satz 1 dieses Gesetzes, die der Verkündung durch den Unionspräsidenten bedürfen, werden von diesem persönlich im Unionsgesetzblatt verkündet.
(3) Sonstige Veröffentlichungen der Unionsorgane können im Unionsgesetzblatt platziert werden, wenn sie normativer Natur sind, und wenn eine Veröffentlichung im Unionsgesetzblatt in einer Rechtsvorschrift vorgesehen ist.
(4) Jede Ausgabe des Unionsgesetzblattes enthält das Aussendungsdatum und die Überschrift.
(5) Jede Veröffentlichung im Unionsgesetzblatt erhält eine eindeutige Kennung, die sich nach dem Jahr und, von der Jahreszahl durch einen Schrägstrich getrennt, dem Jahresrang der Veröffentlichung bestimmt.
(6) Alle im Unionsgesetzblatt enthaltenen Verlautbarungen gelten, sofern nicht anders bestimmt, für das gesamte Unionsgebiet.
(7) Jede Kundmachung im Unionsgesetzblatt bestimmt den Tag ihres Inkrafttretens. Fehlt eine solche Bestimmung, tritt die Kundmachung vierzehn Tage nach der Verkündung durch den Unionspräsidenten in Kraft.

§5 Der Unionsanzeiger
(1) Im Unionsanzeiger werden veröffentlicht:
1 Entschließungen des Unionspräsidenten im Rahmen seiner verfassungsmäßigen Rechte
2 Die Unionshaushalte
3 Ernennungsurkunden von Unionsbeamten der Laufbahnen B, J und von Flaggoffizieren
4 Entscheidungen zur Unionsexekution
5 Die Ausrufung des Notstandes
6 Öffentliche Bescheide und Entschließungen von oberen Unionsbehörden
7 Neugründungen von öffentlich-rechtlichen oder teils staatlichen Gesellschaften
8 Aberkennungen des Parteienstatus
9 Auflösungen von Gewerben und Vereinen von Amts wegen
(2) Der Unionsanzeiger ist öffentlich einsehbar.
(3) Sonstige Veröffentlichungen der Unionsorgane oder von Unionsbehörden können im Unionsanzeiger platziert werden, wenn eine Veröffentlichung im Unionsanzeiger in einer Rechtsvorschrift vorgesehen ist.
(4) Jede Ausgabe des Unionsanzeigers enthält das Aussendungsdatum und die Überschrift.
(5) Jede Veröffentlichung im Unionsanzeiger erhält eine eindeutige Kennung, die sich nach dem Jahr und, von der Jahreszahl durch einen Schrägstrich getrennt, dem Jahresrang der Veröffentlichung bestimmt.

§6 Das strafrechtliche Unionszentralregister
(1) Im Unionszentralregister werden Freiheitsstrafen über 7 Tagen, lebenslange Freiheitsstrafen und Geldstrafen über 15 Tagessätzen verzeichnet.
(2) Das Unionszentralregister wird nichtöffentlich geführt. Dem Unionsstrafgericht und dem Obersten Unionsgericht sind bei Strafverfahren Auskünfte über die Eintragungen des Angeklagten im Unionszentralregister zu erteilen.
(3) Zeitige Freiheitsstrafen und Geldstrafen werden nach 3 Jahren aus dem Unionszentralregister gelöscht.

§7 Regelung weitere Registeraufgaben
(1) Beim Unionsministerium des Inneren werden die Unionsregister für Gewerbe, Vereine und Parteien eingerichtet.
(2) Die Eintragung in das Gewerberegister erfolgt auf Antrag und in Absprache mit dem Zuständigen Unionsminister für Wirtschaft.
(3) Beim Unionsregister sind der volle Gesellschaftsname, eventuelle Abkürzungen, eine Satzung und ein aktueller Ansprechpartner zu hinterlegen.
(4) Änderungen dieser Daten sind dem Unionsministerium des Inneren oder einer dafür bestimmten nachgeordneten Behörde anzuzeigen.
(5) Das Bürgernetz der Demokratischen Union nimmt die Funktion als Register für zentrale Registeraufgaben der Union wahr.
(6) Das Unionsregister übernimmt die durch gesetzliche Regelungen festgelegten Aufgaben als Verzeichnis für Gesellschaften, Vereine oder Parteien.

§8 Schlussbestimmungen
(1) Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
Wir beantragen das Wort zur Begründung, soweit nicht sowieso im Gesetzesentwurf geschehen.

Verfasst: So 29. Mär 2009, 21:15
von Rex Marker
Das Unionsministerium für Umwelt-, Tier-, Verbraucherschutz, Soziales, Bildung und Kultur bringt hiermit das folgende Gesetz ein und beantragt Aussprache (edit):
Unionsgesetz zur Nutzung von Kernenergie

§ 1 Zweck
Dieses Gesetz bezweckt,
(1) die Nutzung der Kernenergie zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität zu verbieten,
(2) Leben, Gesundheit und Sachgüter vor den Gefahren der Kernenergie schützen,
(3) zu verhindern daß durch Anwendung oder Freiwerden der Kernenergie die innere oder äußere Sicherheit der Demokratischen Union gefährdet wird.

§ 2 Einfuhr und Ausfuhr
(1) Die Einfuhr und Ausfuhr von radioaktiven Stoffen ist verboten.
(2) Eine Ausnahmegenehmigung kann durch die zuständige Stelle erteilt werden, wenn zweifelsfrei nachgewiesen wird, dass die Einfuhr oder Ausfuhr im Rahmen der Forschung notwendig ist.
(3) Bei Genehmigung einer Einfuhr oder Ausfuhr müssen alle erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen nach Maßgabe der zuständigen Stelle durchgeführt werden.

§ 3 Beförderung von radioaktiven Stoffen
(1) Die Beförderung von Kernbrennstoffen außerhalb eines abgeschlossenen Geländes, auf dem Kernbrennstoffe staatlich verwahrt werden oder eine genehmigte Tätigkeit ausgeübt wird, bedarf der Genehmigung.
(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn 1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers, des Beförderers und der den Transport ausführenden Personen ergeben.
(3) Die Genehmigung ist zu erteilen wenn gewährleistet ist, daß die Beförderung durch Personen ausgeführt wird, die die notwendigen Kenntnisse über die mögliche Strahlengefährdung und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen für die beabsichtigte Beförderung von Kernbrennstoffen besitzen.
(4) Die Genehmigung ist zu erteilen wenn die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung eventueller Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist.
(5) Die Genehmigung ist zu erteilen wenn der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist.
(6) Die Genehmigung ist zu erteilen wenn überwiegende öffentliche Interessen der Wahl der Art, der Zeit und des Weges der Beförderung nicht entgegenstehen.

§ 4 Berechtigung zum Besitz von Kernbrennstoffen
(1) Zum Besitz von Kernbrennstoffen ist berechtigt, wer auf Grund einer nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung erteilten Genehmigung mit Kernbrennstoffen umgeht oder Kernbrennstoffe befördert oder für deren Lagerung verantwortlich ist.
(2) Wer Kernbrennstoffe außerhalb der staatlichen Verwahrung aufbewahrt, bedarf der Genehmigung. Einer Genehmigung bedarf ferner, wer eine genehmigte Aufbewahrung wesentlich verändert.
(3) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn ein Bedürfnis für eine solche Aufbewahrung besteht und wenn keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers und der für die Leitung und Beaufsichtigung der Aufbewahrung verantwortlichen Personen ergeben.
(4) Die Genehmigung ist zu erteilen wenn die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung eventueller Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist.
(5) Die Genehmigung ist zu erteilen wenn der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist.

§ 5 Genehmigung von Anlagen

(1) Die Genehmigung neuer Anlagen zur Nutzung der Kernenergie zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität ist verboten.
(2) Die Verlängerung von Genehmigungen zur Nutzung der Kernenergie zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität ist verboten.
(3) Die Genehmigung neuer Anlagen zur Nutzung der Kernenergie zu Forschungszwecken kann genehmigt werden. Produzierte Energie darf nicht dem freien Energiemarkt zugeführt werden.

§ 6 Verwertung radioaktiver Reststoffe und Beseitigung radioaktiver Abfälle
(1) Wer Anlagen, in denen mit Kernbrennstoffen umgegangen wird, errichtet, betreibt, sonst innehat, wesentlich verändert, stillegt oder beseitigt, außerhalb solcher Anlagen mit radioaktiven Stoffen umgeht, hat dafür zu sorgen, daß anfallende radioaktive Reststoffe sowie ausgebaute oder abgebaute radioaktive Anlagenteile entsprechend schadlos verwertet werden oder als radioaktive Abfälle geordnet beseitigt werden (direkte Endlagerung).
(2) Entsprechende Bescheinigungen sind der zuständigen Stelle zeitnah innerhalb eines Monats vorzulegen.

§ 7 Strahlenschutzregister
(1) Die erhobenen Daten über die Strahlenexposition beruflich strahlenexponierter Personen sowie Daten über hochaktive Strahlenquellen auf dem Gebiet der Demokratischen Union werden zum Zweck der Überwachung von Dosisgrenzwerten und der Beachtung der Strahlenschutzgrundsätze in einem eingerichteten Register erfaßt. Der Betroffene ist über die Datenspeicherung zu unterrichten.
(2) Zu Überprüfung der Zuverlässigkeit von Personen gemäß den vorgenannten Zwecken dürfen aus dem Register im jeweils erforderlichen Auskünfte an die zuständigen Aufsichtsbehörden sowie an die Stellen und Personen erteilt werden, die für Vorsorge- und Überwachungsmaßnahmen zum Schutz beruflich strahlenexponierter Personen verantwortlich sind.
(3) Für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung im Bereich des Strahlenschutzes dürfen personenbezogene Daten mit Einwilligung des Betroffenen an Dritte übermittelt werden.
(4) Ohne Einwilligung des Betroffenen dürfen sie übermittelt werden, wenn schutzwürdige Belange des Betroffenen der Übermittlung oder der beabsichtigten Verwendung der Daten nicht entgegenstehen oder wenn das öffentliche Interesse an der Forschungsarbeit das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen erheblich überwiegt. Eine Übermittlung personenbezogener Daten für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung ist ausgeschlossen, wenn der Zweck der Forschung mit einem vertretbaren Aufwand durch die Verwendung anonymisierter Daten erreicht werden kann.

§ 8 Staatliche Aufsicht
(1) Der Umgang und Verkehr mit radioaktiven Stoffen, die Errichtung, der Betrieb und der Besitz von Anlagen die Beförderung dieser Stoffe, Anlagen, Geräte und Vorrichtungen, der zweckgerichtete Zusatz radioaktiver Stoffe und die Aktivierung von Stoffen, unterliegen der staatlichen Aufsicht.
(2) Die Aufsichtsbehörden haben insbesondere darüber zu wachen, daß nicht gegen die Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, verstoßen wird und daß nachträgliche Auflagen eingehalten werden.
(3) Zur Wahrnehmung Ihrer Aufgaben dürfen durch die Aufsichtsbehörden unangemeldete Sicherheitsüberprüfungen durchgeführt werden.
(4) Die zuständige Stelle wird im für Umweltpolitik zuständigen Ministerium angesiedelt.

§ 9 Schlussbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt im Folgemonat seiner Verkündung in Kraft.

Verfasst: So 29. Mär 2009, 22:04
von Fabian Montary
Montary schaut sich die Vorlage und dann Artikel 47a I 2 UVerf an...

Verfasst: Mo 30. Mär 2009, 17:16
von Rex Marker
sieht Montary in der Verfassung blättern und grinst nur...