Verfasst: Do 24. Jan 2008, 16:12
Warum wurde nicht einfach Herr Böker zum Schöffen berufen? :rolleyes:
Es sieht jetzt folgendermaßen aus:
Ich war von Anfang April bis Mitte September außer Landes, seit der Zeit meiner Wiedereinbürgerung wurde kein Versuch unternommen, mich irgendwie festzunehmen oder sonstwas. Also bestand offenbar kein öffentlichen Interesse an dem Fall. Übrigens auch nicht von Seiten des Unionsgerichts.
Herr Böker hat sich selbst offensichtlich ebenfalls nicht für den Sachverhalt interessiert, war er doch ebenfalls völlig von der Bildfläche verschwunden, so dass er zwischenzeitlich ebenfalls ausgebürgert wurde.
Die Unionsanwaltschaft ist unbesetzt. So weit so schlecht - wird sie eben vom Justizminister vertreten. Den gibt es nicht, huch! Also muss hier der Unionskanzler herhalten. Der erfüllt nichtmal ansatzweise die Vorraussetzungen als Unionsanwalt - er hat ein öffentliches Amt inne und sitzt auch noch im Parlament. Das ist schon an sich eine ziemliche Farce.
Die hier bestimmten Schöffen mögen zwar durch juristischen Sachverstand glänzen, sind bekanntermaßen jedoch politische Gegner meiner Person und waren beide im erstinstanzlichen bzw. zu Beginn des Berufungsverfahrens als Unionswälte meine Gegner im Prozess. Befangener gehts kaum. Unter diesen Umständen will ich auch Schöffe sein und noch ein paar Freunde mitbringen, wir können das Urteil dann auch auswürfeln oder per Papier-Stein-Schere bestimmen.
So, jetzt mal zur eigentlichen Sache:
Herr Böker hat da einige Dinge in seiner Berufungsschrift aufgezählt.
So meint er, das deutsche Recht sei nicht anzuwenden, sondern ratelonisches. Im nächsten Atemzug aber zieht er zur Definition von Schmähkritik ein BVerfG Urteil heran, und später zur Erklärung, was denn nun Beleidigung sein soll und was nicht, ein Urteil des Urteil 4. Strafsenat. Die Argumentation ist somit in sich widersprüchlich.
Es sieht jetzt folgendermaßen aus:
Ich war von Anfang April bis Mitte September außer Landes, seit der Zeit meiner Wiedereinbürgerung wurde kein Versuch unternommen, mich irgendwie festzunehmen oder sonstwas. Also bestand offenbar kein öffentlichen Interesse an dem Fall. Übrigens auch nicht von Seiten des Unionsgerichts.
Herr Böker hat sich selbst offensichtlich ebenfalls nicht für den Sachverhalt interessiert, war er doch ebenfalls völlig von der Bildfläche verschwunden, so dass er zwischenzeitlich ebenfalls ausgebürgert wurde.
Die Unionsanwaltschaft ist unbesetzt. So weit so schlecht - wird sie eben vom Justizminister vertreten. Den gibt es nicht, huch! Also muss hier der Unionskanzler herhalten. Der erfüllt nichtmal ansatzweise die Vorraussetzungen als Unionsanwalt - er hat ein öffentliches Amt inne und sitzt auch noch im Parlament. Das ist schon an sich eine ziemliche Farce.
Die hier bestimmten Schöffen mögen zwar durch juristischen Sachverstand glänzen, sind bekanntermaßen jedoch politische Gegner meiner Person und waren beide im erstinstanzlichen bzw. zu Beginn des Berufungsverfahrens als Unionswälte meine Gegner im Prozess. Befangener gehts kaum. Unter diesen Umständen will ich auch Schöffe sein und noch ein paar Freunde mitbringen, wir können das Urteil dann auch auswürfeln oder per Papier-Stein-Schere bestimmen.
So, jetzt mal zur eigentlichen Sache:
Herr Böker hat da einige Dinge in seiner Berufungsschrift aufgezählt.
So meint er, das deutsche Recht sei nicht anzuwenden, sondern ratelonisches. Im nächsten Atemzug aber zieht er zur Definition von Schmähkritik ein BVerfG Urteil heran, und später zur Erklärung, was denn nun Beleidigung sein soll und was nicht, ein Urteil des Urteil 4. Strafsenat. Die Argumentation ist somit in sich widersprüchlich.
