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Warum wurde nicht einfach Herr Böker zum Schöffen berufen? :rolleyes:
Es sieht jetzt folgendermaßen aus:
Ich war von Anfang April bis Mitte September außer Landes, seit der Zeit meiner Wiedereinbürgerung wurde kein Versuch unternommen, mich irgendwie festzunehmen oder sonstwas. Also bestand offenbar kein öffentlichen Interesse an dem Fall. Übrigens auch nicht von Seiten des Unionsgerichts.
Herr Böker hat sich selbst offensichtlich ebenfalls nicht für den Sachverhalt interessiert, war er doch ebenfalls völlig von der Bildfläche verschwunden, so dass er zwischenzeitlich ebenfalls ausgebürgert wurde.
Die Unionsanwaltschaft ist unbesetzt. So weit so schlecht - wird sie eben vom Justizminister vertreten. Den gibt es nicht, huch! Also muss hier der Unionskanzler herhalten. Der erfüllt nichtmal ansatzweise die Vorraussetzungen als Unionsanwalt - er hat ein öffentliches Amt inne und sitzt auch noch im Parlament. Das ist schon an sich eine ziemliche Farce.
Die hier bestimmten Schöffen mögen zwar durch juristischen Sachverstand glänzen, sind bekanntermaßen jedoch politische Gegner meiner Person und waren beide im erstinstanzlichen bzw. zu Beginn des Berufungsverfahrens als Unionswälte meine Gegner im Prozess. Befangener gehts kaum. Unter diesen Umständen will ich auch Schöffe sein und noch ein paar Freunde mitbringen, wir können das Urteil dann auch auswürfeln oder per Papier-Stein-Schere bestimmen.
So, jetzt mal zur eigentlichen Sache:
Herr Böker hat da einige Dinge in seiner Berufungsschrift aufgezählt.
So meint er, das deutsche Recht sei nicht anzuwenden, sondern ratelonisches. Im nächsten Atemzug aber zieht er zur Definition von Schmähkritik ein BVerfG Urteil heran, und später zur Erklärung, was denn nun Beleidigung sein soll und was nicht, ein Urteil des Urteil 4. Strafsenat. Die Argumentation ist somit in sich widersprüchlich.
Es sieht jetzt folgendermaßen aus:
Ich war von Anfang April bis Mitte September außer Landes, seit der Zeit meiner Wiedereinbürgerung wurde kein Versuch unternommen, mich irgendwie festzunehmen oder sonstwas. Also bestand offenbar kein öffentlichen Interesse an dem Fall. Übrigens auch nicht von Seiten des Unionsgerichts.
Herr Böker hat sich selbst offensichtlich ebenfalls nicht für den Sachverhalt interessiert, war er doch ebenfalls völlig von der Bildfläche verschwunden, so dass er zwischenzeitlich ebenfalls ausgebürgert wurde.
Die Unionsanwaltschaft ist unbesetzt. So weit so schlecht - wird sie eben vom Justizminister vertreten. Den gibt es nicht, huch! Also muss hier der Unionskanzler herhalten. Der erfüllt nichtmal ansatzweise die Vorraussetzungen als Unionsanwalt - er hat ein öffentliches Amt inne und sitzt auch noch im Parlament. Das ist schon an sich eine ziemliche Farce.
Die hier bestimmten Schöffen mögen zwar durch juristischen Sachverstand glänzen, sind bekanntermaßen jedoch politische Gegner meiner Person und waren beide im erstinstanzlichen bzw. zu Beginn des Berufungsverfahrens als Unionswälte meine Gegner im Prozess. Befangener gehts kaum. Unter diesen Umständen will ich auch Schöffe sein und noch ein paar Freunde mitbringen, wir können das Urteil dann auch auswürfeln oder per Papier-Stein-Schere bestimmen.
So, jetzt mal zur eigentlichen Sache:
Herr Böker hat da einige Dinge in seiner Berufungsschrift aufgezählt.
So meint er, das deutsche Recht sei nicht anzuwenden, sondern ratelonisches. Im nächsten Atemzug aber zieht er zur Definition von Schmähkritik ein BVerfG Urteil heran, und später zur Erklärung, was denn nun Beleidigung sein soll und was nicht, ein Urteil des Urteil 4. Strafsenat. Die Argumentation ist somit in sich widersprüchlich.
Palin Waylan-Majere OEL
Altkanzler
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Die Schöffen sind allesamt ausgezeichnete Juristen und zudem der Unvoreingenommenheit verpflichtet. Da müssen Sie sich also keine Sorgen machen.
Im Übrigen sollten Sie ihre Zunge etwas im Zaum halten.
Gegen Sie wurde in diesem Verfahren bereits ein Ordnungsgeld verhängt.
Was den Haftbefehl angeht, so ist es nicht Aufgabe des Unionsgerichts diesen zu vollstrecken. Diese Aufgabe obliegt der Unionsanwaltschaft.
Sofern Sie auch noch etwas konstruktives beizutragen haben würde sich das Gericht dies gerne anhören.
Selbstverständlich dürfen Sie auch gerne einen Anwalt beauftragen bzw. Sie können auf Wunsch durch das Gericht einen Pflichtverteidiger zu gewiesen bekommen.
Im Übrigen sollten Sie ihre Zunge etwas im Zaum halten.
Gegen Sie wurde in diesem Verfahren bereits ein Ordnungsgeld verhängt.
Was den Haftbefehl angeht, so ist es nicht Aufgabe des Unionsgerichts diesen zu vollstrecken. Diese Aufgabe obliegt der Unionsanwaltschaft.
Sofern Sie auch noch etwas konstruktives beizutragen haben würde sich das Gericht dies gerne anhören.
Selbstverständlich dürfen Sie auch gerne einen Anwalt beauftragen bzw. Sie können auf Wunsch durch das Gericht einen Pflichtverteidiger zu gewiesen bekommen.
Zuletzt geändert von Anonymous am Do 24. Jan 2008, 17:19, insgesamt 1-mal geändert.
[b]Prof. Dr. iur. habil. Dr. phil. pol. William C. Ashcraft[/b]
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In Ordnung.
Das Gericht wird sich um einen Pflichtverteidiger für Sie bemühen.
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Die Suche gestaltet sich leider schwieriger als erwartet.
Das Gericht bemüht sich aber weiterhin.
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Das Gericht steht momentan im Kontakt mit einem potentiellen Pflichtverteidiger.
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Die Chancen, dass der Prozess bald ein Ende findet stehen also nicht schlecht.
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- Oberstes Unionsgericht -
Beschluss
Gemäß § 13 II 2 StPG wird Herr RA Dr. Laird Glencairn zum Pflichtverteidiger des Herrn Palin Waylan-Majere bestellt.
Gründe:
Das Gericht hält eine anwaltliche Verteidigung des Angeklagten für unerlässlich um die Rechte des Angeklagten ausreichend zu wahren.
Der Angeklagte beantragte darüber hinaus die Beiordnung eines Pflichtverteidigers. Dem Antrag ist zu folgen, da die Sach- und Rechtslage eine juristische Verteidigung erfordert.
Das Oberste Unionsgericht am 26. Mai 2008
durch den Vorsitzenden Unionsrichter Prof. Dr. Dr. Ashcraft sowie die Schöffen Grimm und Ford.
Prof. Dr. Dr. Ashcraft
Konrad Grimm
Zuletzt geändert von Anonymous am Mo 26. Mai 2008, 16:54, insgesamt 1-mal geändert.
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Registriert: Mo 23. Jun 2008, 18:53
Das Verfahren wird hiermit fortgesetzt.
Ich bitte die Beteiligten sich erneut anwesend zu melden.
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