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Verfasst: Do 8. Jan 2009, 19:38
von Isabelle Corinne de La Fayette
Ich weiß einen Grund es zu bejahen. Nämlich § 2 Abs. 2 ZGB IV. Die Verbreitung einer geistigen Schöpfung ohne Zustimmung des Urhebers ist eine Einwirkung im Sinne dieser Vorschrift.
Begründet wäre also mindestens ein Beseitigungs- sowie ein Unterlassungsanspruch. Entsteht durch die Einwirkung auch Vermögenschaden ferner ein Anspruch auf Schadenersatzanspruch in Geld nach § 5 Abs. 1 ZGB IV.
Verfasst: Do 8. Jan 2009, 19:42
von Hajo Poppinga
Original von Isabelle Corinne de La Fayette
Ich weiß einen Grund es zu bejahen. Nämlich § 2 Abs. 2 ZGB IV. Die Verbreitung einer geistigen Schöpfung ohne Zustimmung des Urhebers ist eine Einwirkung im Sinne dieser Vorschrift.
Warum denn das? Die Gedanken sind frei und ganz ähnlich verhält es sich mit Zeitungsnachrichten auch wertenden Inhalts - einmal publiziert darf man sie weitererzählen. Eine Einwirkung sehe ich jedenfalls nicht - solange niemand den Text als seine eigene Schöpfung ausgibt.
Verfasst: Do 8. Jan 2009, 19:54
von Isabelle Corinne de La Fayette
Gedanken sind frei. Aber nicht jede Form der Darstellung fremder oder einem Fremden exklusiv offenbarter Gedanken ist es auch. Wenn Sie so wollen, ist doch die ganze Kunst - Malerei, Plastik, Aktion, Musik, Literatur usw. - Ausdruck grundsätzlich freier Gedanken und Gefühle. Ihre konkrete Ausdrucksform ist aber geschützt.
Natürlich darf ich den Inhalt z. B. einer Zeitungsmeldung inhaltlich wiedergeben. Ein wörtliches Vollzitat verletzt aber das Recht des Urhebers an dieser konkreten Ausdrucksform.
Verfasst: Do 8. Jan 2009, 19:59
von Hajo Poppinga
Original von Isabelle Corinne de La Fayette
Gedanken sind frei. Aber nicht jede Form der Darstellung fremder oder einem Fremden exklusiv offenbarter Gedanken ist es auch. Wenn Sie so wollen, ist doch die ganze Kunst - Malerei, Plastik, Aktion, Musik, Literatur usw. - Ausdruck grundsätzlich freier Gedanken und Gefühle. Ihre konkrete Ausdrucksform ist aber geschützt.
Ich habe noch keinen derartigen Prozeß hier gesehen, insofern ist das Ihre These.

Meine These wäre vielmehr, daß natürlich das Recht als Autor genannt zu werden, das eigentliche Urheberrecht, geschützt ist. Kunst ist da ein gutes Beispiel, denn Kunst ist für alle da, sie ist kein Selbstzweck, sondern dienst bestenfalls der Bildung, schlechthin aber jedenfalls der seelischen Erbauung. Das kann man niemandem verneinen.
Natürlich darf ich den Inhalt z. B. einer Zeitungsmeldung inhaltlich wiedergeben. Ein wörtliches Vollzitat verletzt aber das Recht des Urhebers an dieser konkreten Ausdrucksform.
Wieso? Wenn ein Vollzitat erfolgt, wird auch der Autor und Urheber genannt, das ist dem Zitat immanent. Dann kann niemand in seinen Rechten verletzt sein.
Verfasst: Do 8. Jan 2009, 20:10
von pjotr
Original von Hajo Poppinga
Kunst ist da ein gutes Beispiel, denn Kunst ist für alle da, sie ist kein Selbstzweck, sondern dienst bestenfalls der Bildung, schlechthin aber jedenfalls der seelischen Erbauung.
Das ist eine sehr löbliche philosophische Denkweise, aber hat nichts mit Rechtssprechung zu tun

Verfasst: Do 8. Jan 2009, 20:17
von Hajo Poppinga
Original von pjotr
Das ist eine sehr löbliche philosophische Denkweise, aber hat nichts mit Rechtssprechung zu tun
Es gibt zu diesem Thema keine relevante Rechtsprechung.
Verfasst: Do 8. Jan 2009, 20:21
von Isabelle Corinne de La Fayette
Huch, Sie beten die Halbgötter in Schwarz an?
Von einem Professor der Rechte hätte ich nicht erwartet, dass Gerichtsentscheidungen für ihn das Maß aller Dinge sind. Ich dachte immer, die schreiben Bücher in denen sie selbst die höchstrichterliche Rechtssprechung zu einer Frage in einem Nebensatz verwerfen. Die Hauptsätze bleiben der Darlegung der eigenen Sichtweisen vorbehalten.

Verfasst: Do 8. Jan 2009, 20:24
von Hajo Poppinga
Original von Isabelle Corinne de La Fayette
Von einem Professor der Rechte hätte ich nicht erwartet, dass Gerichtsentscheidungen für ihn das Maß aller Dinge sind.
Habe ich das irgendwo gesagt? Lediglich verdeutlichend habe ich darauf hingewiesen, daß es zu diesem Thema überhaupt keine Rechtsprechung gibt. Als Stützung meiner These, wohlgemerkt.
Edit: Und das Anbeten irgendwelcher Halbgötter unterlasse ich wegen des zweiten Gebotes.
Verfasst: Do 8. Jan 2009, 20:30
von Isabelle Corinne de La Fayette
Dass es bislang keine Rechtssprechung zum Urheberrecht gibt stützt ihre These nur dann, wenn Prozesse wegen behaupteter Urheberrechtsverletzungen erwogen aber aus den Ihren entsprechenden Überlegungen nicht angestrengt wurden, Monsieur Professeur.

Verfasst: Do 8. Jan 2009, 20:33
von Hajo Poppinga
Original von Isabelle Corinne de La Fayette
Dass es bislang keine Rechtssprechung zum Urheberrecht gibt stützt ihre These nur dann, wenn Prozesse wegen behaupteter Urheberrechtsverletzungen erwogen aber aus den Ihren entsprechenden Überlegungen nicht angestrengt wurden, Monsieur Professeur.
Und genau so ist es auch.
