Seite 5 von 8

Verfasst: Mo 8. Dez 2008, 16:21
von Palin Waylan-Majere
Der Bürger mit der niedrigsten Bürgernummer. Wenn der- oder diejenige gerade zur Kur in Bad Watoran ist, rückt die nächsthöhere Bürgernummer nach. Diesen Vorgang überwacht der Unionspräsident für den Fall des Ausfall der "normalen" Vertretung des Landes. Genau das ist ja der Anlass für eine Unionsexekution.

edit: Ich würde mich da aber nicht unnötig echauffieren, wenn der älteste Bürger (bzw. Mitglied des Landesparlamentes) auch in Personalunion der Unionskommissar wäre.

Verfasst: Mo 8. Dez 2008, 16:22
von Joeli Veitayaki
der Unionspräsident oder der Unionskommissar ?

Verfasst: Mo 8. Dez 2008, 16:24
von Palin Waylan-Majere
Die Unionsexekution beantragt der Unionspräsident, er ist für sie zuständig. Also kann er das auch kontrollieren, ob der nachrückende Unionsratsvertreter nicht gerade mit 40° Fieber im Bett liegt.

Verfasst: Mo 8. Dez 2008, 16:25
von Joeli Veitayaki
oke, und der Unionskommissar organisiert die Wahlen und nicht mehr.

Verfasst: Di 9. Dez 2008, 01:08
von Rex Marker
Original von Joeli Veitayaki

das ist ja auch so in Ordnung. Aber wer hat dann im Unionsrat zu erscheinen? Der Unionskommissar sicher nicht.
Der Unionskommisar hat dafür zu sorgen dass ein Unionsland seinen durch die Unionsverfassung vorgeschriebenen Pflichten nachkommt. Dazu gehört auch die Vertretung im Unionsrat.

Ansonsten übernehme ich den Vorschlag von Herrn Veitayaki (ausdrücklich aber nur als Diskussionsgrundlage) als formalen Antrag für die Debatte.

Verfasst: Di 9. Dez 2008, 08:16
von Joeli Veitayaki
die sie selbst an sich gerissen haben. Ich beende hiermit die Beteiligung an der Debatte. Machen sie doch ihren Sch.... weiterhin alleine. Sorgen sie dafür, dass die nächste Unionsexekution genauso chaotisch verläuft wie die aktuelle.

*packt seine Sachen und verlässt das Unionsratsgebäude*

Verfasst: Di 9. Dez 2008, 11:14
von Rex Marker
Ja gehen Sie nur. Ich wurde offiziell gefragt ob ich das Ganze als Antrag einbringe. Diese Frage habe ich beantwortet Herr Veitayaki, da ich auch den Regelungsbedarf sehe. Allerdings gehen meine Vorstellungen nicht konform mit Ihren, deshalb ausdrücklich als Diskussionsgrundlage.

Verfasst: Do 11. Dez 2008, 12:37
von Rex Marker
Ich denke durch die Veröffentlichung zweier Gutachten wird die Relevanz einer Regelung erneut verdeutlicht:

Gutachtenveröffentlichung

Verfasst: Mo 15. Dez 2008, 00:24
von Palin Waylan-Majere
Der Vertreter der Westlichen Inseln brachte folgenden Antrag ein:
Gesetz über die Ernennung und die Aufgaben eines Unionskommissars
(kurz Unionskommisarsgesetz - UkG)

§ 1 Anwendungsbereich
Dieses Gesetz behandelt die Verfahrensweise der Ernennung eines Unionskommissars im Rahmen der Unionsexekution, sowie dessen Aufgaben und Befugnisse.

§ 2 Ernennung
(1) Erfüllt ein Land die ihm nach der Verfassung oder einem Unionsgesetz obliegenden Pflichten nicht, so ernennt der Unionspräsident nach Zustimmung des Unionsrates zur Unionsexekution einen Unionskommissar.
(2) Der Unionspräsident kann diese Aufgabe auch selbst übernehmen.
(3) Die Ernennung nach Abs. 1 erfolgt mittels Urkunde. Vor Beginn der Tätigkeit ist der Amtseid gemäß Unionsverfassung abzuleisten.
(4) Mit der Ernennung gilt die Unionsexekution in Kraft getreten.

§ 3 Unparteilichkeit
Der Unionspräsident oder der von ihm benannte Unionskommissar hat bei der Ausübung des Amtes überparteilich und unabhängig zu agieren. Er darf in politische Entscheidungen des ihm unterstellten Unionslandes keinen Einfluss nehmen.

§ 4 Aufgaben und Befugnisse
(1) Der Unionspräsident oder der von ihm benannte Unionskommissar hat unverzüglich (innerhalb von 96 Stunden) folgende Aufgaben zu erledigen:
1. Bestellung eines Wahlleiters zur Durchführung notwendiger Wahlen.
2. Bestellung eines Vertreters des Unionslandes im Unionsrat.
3. Erforderlichenfalls Durchführung einer Wahl zur Bestimmung eines Vorsitzendes des jeweiligen Landesparlamentes.
(2) Der Unionspräsident oder der von ihm benannte Unionskommissar hat während seiner Bestellung die Aufsicht über die Landesbehörden.
(3) Der Unionspräsident oder der von ihm benannte Unionskommissar hat über die durchgeführten Maßnahmen dem Unionsrat regelmäßig und unverzüglich zu berichten.
(4) Die Amtszeit des Unionskommissars endet mit der erfolgten Wahl des Landesoberhauptes oder wenn der Unionsrat mit Zweidrittelmehrheit die Beendigung der Unionsexekution fordert.

§ 5 Schlussbestimmung
Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
Da sich diese Aussprache bereits mit der Thematik beschäftigt, habe ich jetzt keine Zweite eröffnet.

Verfasst: Mo 15. Dez 2008, 00:31
von Patrick van Bloemberg-Behrens
Sehr geehrter Präsident,
meine Damen und Herren.

Ich will auch gar nicht viele Worte zu diesem Entwurf loswerden, da das hier schon ausreichend diskutiert wurde.

In meinem Entwurf wurden alle strittigen Punkte abgeändert. Ich denke, dass er so zustimmungsfähig sein sollte.