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Verfasst: Mo 7. Jul 2008, 16:38
von Hajo Poppinga
Sie haben auch gerade den Hut auf, der Ihnen die meisten Vorteile verschafft, hm?

Verfasst: Mo 7. Jul 2008, 17:04
von Fabian Montary
Vielleicht sollten Sie einfach mal aufpassen, was so in der Welt geschieht...

Verfasst: Mo 7. Jul 2008, 17:16
von Hajo Poppinga
Nun lassen Sie mal Luft ab und kommen dann zur Sache zurück.

Verfasst: Mo 7. Jul 2008, 17:29
von Fabian Montary
So aufgeblasen, wie manch Minister oder Parlamentarier kann man ja gar nicht mehr sein... :rolleyes:

Verfasst: Mo 7. Jul 2008, 17:32
von Hajo Poppinga
Herr Kollege, bitte zur Sache.

Verfasst: Do 10. Jul 2008, 16:25
von Hajo Poppinga
Möchte der Antragssteller folgenden Vorschlag übernehmen und diesen zur Abstimmung stellen?

Gesetz zur Änderung des Unionsbankgesetzes (UBankÄndG-2008)

§ 1 Gesetzesänderung
Dem Unionsbankgesetz wird wie folgt ein § 5a mit dem Titel „Beirat der Unionsbank“ hinzugefügt:
„(1) Der Beirat der Unionsbank besteht aus höchstens vier Mitgliedern. Der Präsident der Unionsbank hat den Vorsitz inne, jedoch keine Stimme.
(2) Der Beirat der Unionsbank unterstützt den Präsidenten der Unionsbank bei der Ausübung seiner Tätigkeiten und erfüllt beraterische Aufgaben.
(3) Der Präsident der Unionsbank ist verpflichtet, den Beirat bei Initiativen aus § 2, Buchstaben a, b und e zu konsultieren und die Zustimmung einzuholen. Im Falle einer versagten Zustimmung des Beirates wird die vorgeschlagene Maßnahme nicht durchgeführt. Die wortgleiche Wiedervorlage ist frühestens vier Wochen nach der Ablehnung möglich.
(4) Der Beirat kann den Präsidenten der Unionsbank zu Maßnahmen verpflichten, die § 2, Buchstaben a, b und e betreffen.
(5) Der Beirat beschließt mit einfacher Mehrheit.
(6) Das Unionsparlament und der Unionsrat wählen jeweils bis zu zwei Mitglieder des Beirates der Unionsbank mit einfacher Mehrheit auf bis zu sechs Monate. Vorschlagsrecht hat jedes Mitglied der jeweiligen Kammer. Eine vorherige Abberufung ist entsprechend den Fällen des § 4, Absatz 3, Nr. 1 und 3 durch die Kammer möglich, die das Mitglied berufen hat.
(7) Gewählt werden kann jeder Bürger der Demokratischen Union, der nicht Mitglied der Unionsregierung ist.“

§ 2 Schlußbestimmungen
(1) Die Mitglieder des Beirates der Unionsbank sind binnen vier Wochen nach Inkrafttreten zu bestimmen.
(2) Das Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.

Verfasst: Do 10. Jul 2008, 16:50
von SRM
Wenn §1(1) noch korrigiert wird, dann ja ;)

Verfasst: Do 10. Jul 2008, 17:00
von Hajo Poppinga
S.o.

Verfasst: Do 10. Jul 2008, 17:23
von SRM
Jetzt findet der Antrag meine Zustimmung. :)

Verfasst: Do 10. Jul 2008, 21:22
von Fabian Montary
Dann widerspricht sich das Gesetz aber selbst...