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Verfasst: Mi 21. Mai 2008, 20:02
von William C. Ashcraft
Dann zieht sich das Gericht nun zur Urteilsfindung zurück.

21.05.2008, Unionsrichter Prof. Dr. Dr. Ashcraft

Verfasst: Sa 24. Mai 2008, 18:44
von William C. Ashcraft
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DEMOKRATISCHE UNION
- Unionszivilgericht I. Instanz -

Urteil
Im Namen des Volkes

In der Klage

des Herrn Konrad Grimm (Kläger)
wohnhaft in Narvena, Freistein

gegen

Frau Dr. Denise Marisa Heidenberg-Untrial (Beklagte)
- vertreten durch Herrn RA Prof. von Löwenherz -

auf Unterlassung ehrverletzender Behauptungen zu Lasten des Klägers sowie Schadensersatz für erlittene Ehrverletzungen,

hat das Unionszivilgericht in I. Instanz durch den Vorsitzenden Unionsrichter Prof. Dr. Dr. Ashcraft,

für Recht erkannt:

1. Der Beklagte wird es, zur Vermeidung eines vom Gericht für den Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 5.000 Bramer, untersagt, zukünftige ehrverletzende Behauptungen zu Lasten des Klägers bezüglich der Verhandlungen im Krisenstab der Demokratischen Union zu tätigen.
2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Der Kläger sowie die Beklagte teilen sich die Kosten des Verfahrens zu gleichen Teilen.
4. Der Verfahrenswert wird auf 5.000 Bramer festgesetzt.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


Gründe:




I.

Der Kläger hat folgenden Sachverhalt glaubhaft gemacht:

Die Beklagte äußerte sich im Verlauf eines Fernsehinterviews vom 30.04.2008 im Bezug auf den Kläger folgendermaßen:

"Wie dieser Mann wirklich "arbeitet", habe ich im Krieg miterleben müssen. Ich bin mir ganz sicher, sollte Grimm wirklich eine Regierung leiten, dass diese Dokumente veröffentlicht werden, dafür verbürge ich mich persönlich."

II.

Der Kläger fühlt sich auf Grund der Äußerung der Beklagten in seiner Ehre verletzt. Darüber hinaus macht er geltend, dass er erhebliche Bedenken auf Grund seines Berufes hege, dass die Äußerung der Beklagten ihn in Misskredit bringen könnten. Als Politiker steht der Kläger in besonderem Maße im Fokus des öffentlichen Interesses und ist daher auf einen guten Ruf bedacht.

III.

Die Äußerung der Beklagten vom 30.04.2008 im Rahmen eines Fernsehinterviews impliziert, dass der Kläger, als Mitglied des Krisenstabs der Demokratischen Union während des Kriegs, Äußerungen tätigte, die möglicherweise einen Straftatbestand erfüllen. Zudem erweckt die Aussage der Beklagten den Eindruck, der Kläger hätte sich in unsittlicher, oder unehrenhafter Weise im Krisenstab geäußert.

Der Kläger, welcher als Berufspolitiker auf seine Wirkung in der Öffentlichkeit angewiesen ist, konnte glaubhaft machen, dass er durch die Äußerungen der Beklagten in seiner höchstpersönlichen Ehre verletzt wurde. Eine negative Wirkung der Aussage der Beklagten auf die öffentliche Meinung bezüglich des Klägers kann daher nicht ausgeschlossen werden.

§ 5 I Buch IV ZGB impliziert, dass dem Kläger ein tatsächlicher Schaden entstanden ist.
Der Kläger dass konnte jedoch nicht glaubhaft machen, dass ein tatsächlicher Schaden durch die Aussage der Beklagten entstanden ist. Zudem konnte er keinerlei Angaben zur Höhe des Schadens machen.
Der Schadensersatz des Klägers ist daher

Die Ausführungen des Klägers bezüglich § 2 II Buch IV ZGB gehen an der Sache vorbei.

IV.

Der Kläger beantragt weiterhin, eine einstweilige Verfügung zu erlassen, um zukünftige ehrverletzende Äußerungen der Beklagten zu verhindern.
Er trägt hierzu vor, dass dies zur Vorbeugung weiterer ehrverletzender Äußerungen nötig sei, da das Urteil im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels nicht rechtskräftig wird.
Das Gericht erkennt das Schutzbedürfnis des Klägers dahingehend an, so dass das Urteil vorläufig zu vollstrecken ist.

V.

Der Kläger beantragt, künftige ehrverletzende Äußerungen der Beklagten mit einem Ordnungsgeld zu ahnden. Das Gericht hält ein Ordnungsgeld bis zu 5.000 Bramer für angemessen. Bei der Höhe des Ordnungsgeldes war sowohl der Beruf des Klägers, als auch dessen Stellung als Person des öffentlichen Lebens ins Kalkül zu ziehen.

Kostenentscheidung:

Nach § 3 b 3 GKV II sind die Kosten des Verfahrens im Verhältnis des Gewinnens und Obliegens auf die Parteien zu verteilen. Der zurückgewiesen Antrag ist mit einem Anteil von 50 % in die Kostenentscheidung einzubeziehen. Die Parteien teilen sich daher die Kosten des Verfahrens zu gleichen Teilen.
Das Gericht setzt den Streitwert auf 5.000 Bramer (in Worten: Fünftausend Bramer) fest. Zur Höhe des Streitwertes sei auf die Ausführungen zur Ordnungsgeldhöhe verwiesen.
Daraus ergeben sich Gerichtskosten i.H.v. 500 Bramer (in Worten: Fünfhundert Bramer).

Rechtsmittelbelehrung:

Gemäß §9 (1) UGerG kann binnen 14 Tage gegen dieses Urteil begründete Berufung beim Obersten Unionsgericht eingelegt werden.
Dieses Urteil erlangt nach Ablauf der Rechtsmittelfrist oder nach ausdrücklichem Rechtsmittelverzicht aller Parteien Rechtskraft.

Das Unionszivilgericht in I. Instanz am 24. Mai 2008
durch den Vorsitzenden Unionsrichter Prof. Dr. Dr. Ashcraft.

Prof. Dr. Dr. Ashcraft

Verfasst: So 25. Mai 2008, 15:41
von Konrad Grimm
Hm... Rechtsmittelverzicht.

Verfasst: So 25. Mai 2008, 16:25
von William C. Ashcraft
Zur Kenntnis genommen.

Verfasst: So 8. Jun 2008, 13:27
von William C. Ashcraft
Das Urteil ist somit nach Rechtsmittelverzicht seitens des Klägers sowie Fristverstreichung seitens der Beklagten rechtskräftig.