Verfasst: So 22. Jun 2008, 22:41
Hohes Gericht,
in ihrer Erwiderung auf die Berufungsklage vom 18. April hat meine Prozessbevollmächtigte Frau Ford in aller Klarheit und Deutlichkeit jeden Punkt, die die Berufungsklägerin vorgebracht widerlegen können. So hat sie nachgewiesen, dass das in erster Instanz das Unionsverwaltungsgericht sachlich zuständig war. Selbst wenn man der Argumentation der Berufungsklägerin folgen würde, wonach in erster Instanz das Unionsverwaltungsgericht sachlich nicht zuständig gewesen sei, hat Frau Ford aufgezeigt, dass die Berufungsklagerin nicht nachweisen konnte, dass ein Rechtsanwendungsfehler vorlag, auf welchem das Urteil kausal beruht.
Des Weiteren hat Frau Ford klar machen können, dass der Nutznießer der fehlerhaften Anwendung des katistanischen Wahlgesetzes, Herr Kaulmann, natürlich die Interpretation als die amtliche und vom Gesetzgeber gewollte darstellen wird, die ihn persönlich begünstigt.
Mit der Bitte, die Ausführungen meiner Prozessbevollmächtigten bei der Urteilsfindung Beachtung zu schenken, schließe ich, Plädoyer, indem ich mich der Schlussfolgerung von Frau Ford anschließe: Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine der von der Berufungsklägerin vorgetragenen Rügen einen für das angefochtene Urteil kausalen Rechtsanwendungsfehler begründet, die Berufung ist somit antragsgemäß zurückzuweisen.
in ihrer Erwiderung auf die Berufungsklage vom 18. April hat meine Prozessbevollmächtigte Frau Ford in aller Klarheit und Deutlichkeit jeden Punkt, die die Berufungsklägerin vorgebracht widerlegen können. So hat sie nachgewiesen, dass das in erster Instanz das Unionsverwaltungsgericht sachlich zuständig war. Selbst wenn man der Argumentation der Berufungsklägerin folgen würde, wonach in erster Instanz das Unionsverwaltungsgericht sachlich nicht zuständig gewesen sei, hat Frau Ford aufgezeigt, dass die Berufungsklagerin nicht nachweisen konnte, dass ein Rechtsanwendungsfehler vorlag, auf welchem das Urteil kausal beruht.
Des Weiteren hat Frau Ford klar machen können, dass der Nutznießer der fehlerhaften Anwendung des katistanischen Wahlgesetzes, Herr Kaulmann, natürlich die Interpretation als die amtliche und vom Gesetzgeber gewollte darstellen wird, die ihn persönlich begünstigt.
Mit der Bitte, die Ausführungen meiner Prozessbevollmächtigten bei der Urteilsfindung Beachtung zu schenken, schließe ich, Plädoyer, indem ich mich der Schlussfolgerung von Frau Ford anschließe: Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine der von der Berufungsklägerin vorgetragenen Rügen einen für das angefochtene Urteil kausalen Rechtsanwendungsfehler begründet, die Berufung ist somit antragsgemäß zurückzuweisen.