Verfasst: Di 11. Dez 2007, 15:38
Herr Vorsitzender,
die wesentlichen materiellen Argumente für die Begründetheit der Klage sind ja bereits in der Klagschrift aufgeführt, sowie in der Erörterung über die Zulässigkeit der Klage geäußert worden.
Herr Kaulmann hat seiner Kandidatur um das Amt des katistianischen Ministerpräsidenten kein Wahlprogramm im Sinne des Landeswahlgesetzes beigegeben. Er hat es im Gegenteil ausdrücklich abgelehnt, "spezielle Punkte, wie er es formulierte, herauszugreifen, sondern nur geäußert sich im Falle seiner Wiederwahl "auch weiter dafür verantwortlich [zu zeigen], das ... Katista seinen Weg weiter macht".
Das ist kein Wahlprogramm, sondern ein Wahlkampfslogan. Er gibt den Wählerinnen und Wählerin keinerlei Aufschluss über die konkreten Gesetzgebungs- und Verwaltungsvorhaben eines Kandidaten, darüber welchen zentralen Aufgaben im Interesse des Gemeinwohls er sich gegenüber sieht und wie er diese zu lösen gedenkt, sowie endlich über mögliche finanzielle Belastunge welche in der kommenden Amtsperiode des Ministerpräsidenten auf die Bevölkerung zukämen.
Sinn und Zweck der in Katista gesetzlich bestimmten "Programmpflicht" ist es den Wählerinnen und Wählern die Möglichkeit zu verschaffen, die Kandidaten für das Amt des Ministerpräsidenten gerade nicht nur angand eines Slogans, sondern eines substanziellen Programmes, klarer Vorhaben und Ziele in Gesetzgebung und Verwaltung unterscheiden zu können.
Der Allgemeinplatz des Herrn Kaulmann genügte diesen Erfordernissen in keiner Form, seine Kandidatur wäre durch den Wahlleiter zurückzuweisen gewesen, die Wahl ist somit ungültig und zu annulieren.
die wesentlichen materiellen Argumente für die Begründetheit der Klage sind ja bereits in der Klagschrift aufgeführt, sowie in der Erörterung über die Zulässigkeit der Klage geäußert worden.
Herr Kaulmann hat seiner Kandidatur um das Amt des katistianischen Ministerpräsidenten kein Wahlprogramm im Sinne des Landeswahlgesetzes beigegeben. Er hat es im Gegenteil ausdrücklich abgelehnt, "spezielle Punkte, wie er es formulierte, herauszugreifen, sondern nur geäußert sich im Falle seiner Wiederwahl "auch weiter dafür verantwortlich [zu zeigen], das ... Katista seinen Weg weiter macht".
Das ist kein Wahlprogramm, sondern ein Wahlkampfslogan. Er gibt den Wählerinnen und Wählerin keinerlei Aufschluss über die konkreten Gesetzgebungs- und Verwaltungsvorhaben eines Kandidaten, darüber welchen zentralen Aufgaben im Interesse des Gemeinwohls er sich gegenüber sieht und wie er diese zu lösen gedenkt, sowie endlich über mögliche finanzielle Belastunge welche in der kommenden Amtsperiode des Ministerpräsidenten auf die Bevölkerung zukämen.
Sinn und Zweck der in Katista gesetzlich bestimmten "Programmpflicht" ist es den Wählerinnen und Wählern die Möglichkeit zu verschaffen, die Kandidaten für das Amt des Ministerpräsidenten gerade nicht nur angand eines Slogans, sondern eines substanziellen Programmes, klarer Vorhaben und Ziele in Gesetzgebung und Verwaltung unterscheiden zu können.
Der Allgemeinplatz des Herrn Kaulmann genügte diesen Erfordernissen in keiner Form, seine Kandidatur wäre durch den Wahlleiter zurückzuweisen gewesen, die Wahl ist somit ungültig und zu annulieren.