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Beitrag von Fabian Montary »

BEKANNTMACHUNG
im Sinne der Unionsverfassung

Ich verhänge hiermit nach Beschluss durch den Unionsrat die Unionsexekution über die Republik Salbor.

Der Unionspräsident
der Demokratischen Union

i.V.
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Aktenzeichen: UGBl 2008/8




Herausgeber: Präsidialamt der Demokratischen Union
Druck: Staatsdruckerei Imperia
 

POSTREACT(ions) SUMMARY

[b]Professor Dr. Dr. Fabian von Montary[/b]
[b][size=85]OEL MP HCR RM[/size][/b]
[size=85]Präsident der Unionsstiftung für Kultur, Gesellschaft und Geschichte
Dekan des Roldemian Institute for History an der Montary University
Staatsarchivar der Republik Roldem und Honorarkonsul im Dominion Cranberra
Sprecher des Parlaments von Roldem und Abgeordneter für den Wahlkreis W. City of Montary[/size]

[size=85]
[/size]

[size=85][img]http://img.roldem.ro/wappen_montary.png[/img][/size]
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Beitrag von Fabian Montary »

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DEMOKRATISCHE UNION
- Das Oberste Unionsgericht -

Urteil
Im Namen des Volkes

In dem abstrakten Normenkontrollverfahren

des Freistaates Freistein
- vertreten durch den Ministerpräsidenten

gegen

das Gesetz zur Einführung der Justizkasse
in der Fassung vom 25. Juni 2008

hat das Oberste Unionsgericht nach Art. 58 Abs. 1 Punkt 2 UVerf, §§ 12 Abs. 1, 7 Abs. 4 UGerG durch

den Vorsitzenden Unionsrichter Prof. Dr. Dr. Ashcraft,
den Unionsrichter Prof. Dr. Schrobi,
und den Schöffen Kaulmann

für Recht erkannt:

1. Das Gesetz zur Einführung der Justizkasse ist mit Art. 67 Abs. 3 S. 1 UVerf unvereinbar.
2. Das Gesetz zur Einführung der Justizkasse wird nach § 16 Abs. 1 UGerG für nichtig erklärt.


Gründe:




I.

Das Unionsland Freistein beantragte, vertreten durch die Landesregierung, diese wiederum vertreten durch den Ministerpräsidenten, am 28. Juni 2008 fristgerecht die Durchführung des abstrakten Normenkontrollverfahrens gegen das Gesetz zur Einführung der Justizkasse vor dem Obersten Unionsgericht der Demokratischen Union.

Die Zuständigkeit des Obersten Unionsgerichts der Demokratischen Union ergibt sich aus §§ 12 Abs. 1, 7 Abs. 4 UGerG.

II.

Das Unionsland Freistein beantragt, das Gesetz zur Einführung der Justizkasse nach § 16 Abs. 1 UGerG für nichtig zu erklären.

Der Antragsteller trug vor, dass durch das Gesetz zur Einführung der Justizkasse die Budgethoheit des Unionsparlaments der Demokratischen Union nach Art. Art. 67 Abs. 3 S. 1 UVerf umgangen wird, da durch das Gesetz ein Sonderhaushalt unter der Verwaltung des Unionsministeriums der Justiz geschaffen wird, der der Zustimmung des Unionsparlaments entzogen ist.

III.

Die Haushaltshoheit des Unionsparlaments ergibt sich aus Art. 67 Abs. 3 S. 1 UVerf. Sie umfasst die Beratung des von der Unionsregierung, unter Federführung des Unionsministeriums der Finanzen erstellten und durch das Unionskabinett beschlossenen Unionshaushalts. Darüber hinaus hat das Unionsparlament dem Haushaltsentwurf der Unionsregierung zu beschließen.

IV.

Das Gesetz zur Einführung der Justizkasse ändert das Unionsgerichtsgesetz dahingehend, dass die Gerichtskosten an die Justizkasse zu entrichten sind.
Nach § 2 des Gesetzes zur Einführung der Justizkasse wird die Justizkasse im
Zuständigkeitsbereich des Unionsministeriums der Justiz errichtet.
Der Unionsminister der Justiz führt somit die Rechts- und Fachaufsicht über die Justizkasse und entscheidet über die Gewährung der Prozesshilfe an mittellose Bürger nach billigem Ermessen.

V.

Durch die Errichtung einer Justizkasse wird im Zuständigkeitsbereich des Unionsministeriums der Justiz ein, vom Unionshaushalt unabhängiger Haushalt eingerichtet, der der Beratung, Zustimmung und Kontrolle des Unionsparlaments entzogen ist.

Das Haushaltsrecht des Unionsparlaments stellt einer der Kernkompetenzen des Unionsparlaments dar. Es ist eines der wichtigsten Kontrollinstrumente der Unionsverfassung und muss daher besonders geschützt werden.
Durch das Gesetz zur Einrichtung der Justizkasse wird ein Nebenhaushalt eröffnet.

Nebenhaushalte der Union sind von der Union mit eigener Finanz- und Haushaltshoheit ausgestattete Institutionen, die staatliche Aufgaben in dessen Auftrag mit öffentlichen Mitteln, mit Zuwendungen aus dem Unionshaushalt oder mit von der Union eröffneten erwerbswirtschaftlichen Mitteln wahrnehmen.

Die Justizkasse stellt eine Institution dar, die jedoch weder öffentliche Mittell, noch Zuwendungen aus dem Unionshaushalt enthält, oder sich durch erwerbswirtschaftliche Mittel finanziert um die ihr übertragenen Aufgaben wahrzunehmen. Somit liegt keine zulässige Form eines materiellen Nebenhaushalts vor.

Die Einrichtung einer Justizkasse im Zuständigkeitsbereich des Unionsministeriums der Justiz stellt einen, der Beratung, Zustimmung und Kontrolle des Unionsparlaments entzogenen Haushalt dar. Im Hinblick auf die Bedeutung des Budgetrechts des Unionsparlaments ist die Bestimmung des Art. 67 Abs. 3 S. 1 UVerf restriktiv auszulegen und somit jegliche Haushalte, die dem Unionsparlament entzogen sind, für unvereinbar mit der Verfassung zu erklären.

Sofern die Justizkasse als gesonderter Posten im Unionshaushalt auftaucht spricht nichts gegen eine Verwaltung durch das Unionsministerium der Justiz. Zu beachten ist nur, dass sowohl die Einnahmen, als auch die Ausgaben, welche zuvor vom zuständigen Unionsminister veranschlagt werden sollten, im Unionshaushalt aufgeführt werden müssen und durch das Unionsparlament beschlossen werden müssen. Etwaige Mehreinnahmen bzw. Mehrausgaben sind im Wege eines Nachtragshaushalt bzw. am Ende des Haushaltsjahres in der Schlussrechnung anzugeben bzw. zu genehmigen.

Das Gesetz zur Einführung der Justizkasse ist somit in der verabschiedeten Fassung mit Art. 67 Abs. 3 S. 1 UVerf unvereinbar.

VI.

Das Gesetz zur Einführung der Justizkasse ist nach § 16 Abs. 1 i.V.m. § 12 UGerG als verfassungswidrig zu verwerfen. Auf Grund dessen, dass das Gesetz zur Einführung der Justizkasse nach Streichung der verfassungswidrigen Normen nur noch aus sogenannten Rahmenbedingungen sowie den Übergangs- und Schlussbestimmungen bestehen würde ist es zweckmäßig, dass das Gesetz als Ganzes verworfen wird. Die Verwerfung ist nach § 16 Abs. 4 UGerG vom Unionspräsidenten zu verkünden.

Kostenentscheidung:

In analoger Anwendung des § 19 Abs. 1 S. 2 UGerG ist das abstrakte Normenkontrollverfahren vor dem Obersten Unionsgericht der Demokratischen Union gerichtskostenfrei.

Das Oberste Unionsgericht am 14. August 2008
durch den Vorsitzenden Unionsrichter Prof. Dr. Dr. Ashcraft, den Unionsrichter Prof. Dr. Schrobi, und den Schöffen Kaulmann.

Prof. Dr. Dr. Ashcraft

Prof. Dr. Schrobi

Tiberius Kaulmann

Aktenzeichen: UGBl 2008/9




Herausgeber: Präsidialamt der Demokratischen Union
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Stiftungserlaß

Erlaß des Unionspräsidenten der Demokratischen Union über die Errichtung einer Stiftung zur Förderung der freien Anwaltschaft mit dem Namen „Anwaltskammer“ vom 06. Oktober 2008.

§ 1 [Errichtung, Rechtsstellung]

(1) Es wird eine selbstständige Stiftung des öffentlichen Rechts zur Förderung, zum Austausch und zur Qualitätssicherung der Anwaltschaft errichtet. Der Name der Stiftung ist Anwaltskammer.

(2) Stiftungssitz ist die Unionshauptstadt Manuri.

§ 2 [Aufgaben]

Die Stiftung hat die Aufgabe einerseits die Interessen der Anwälte in der Demokratischen Union und auch jener, die internationale tätig sind in der Politik zu vertreten und andererseits den Bürgerinnen und Bürgern durch eine angemessene Selbstkontrolle eine angemessene Qualität in der juristischen Arbeit sicherzustellen.

§ 3 [Stiftungsvermögen]

(1) Aus dem privaten Vermögen des amtierenden Unionspräsidenten Dr. Sean William Connor wird der Stiftung ein Vermögen in Höhe von 4.000,00 Bramer bereitgestellt.

(2) Die Stiftung erwirtschaftet ihr Vermögen aus den Mitgliedbeiträgen.

§ 4 [Organisation und Schlussbestimmung]

(1) Die Stiftung verwaltet sich eigenständig durch gewählte Organe.

(2)Die Stiftung gibt sich eine Satzung und eine Berufsordnung.

Manuri, den 06. Oktober 2008

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Die Wahlen zum 27. Unionsparlament setze hiermit auf
Samstag, den 20. Dezember 2008 bis zum 25. Dezember 2008
Listen mit Wahlvorschlägen sind spätestens bis zum 13. Dezember 2008 beim Unionswahlleiter einzureichen. Den näheren Fristen bestimmt der Wahlleiter nach eigenem Ermessen.

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Verschiebung der Wahlen zum Unionsparlament

Die Verordnung vom 24.11.2008 wird hiermit aufgehoben. Die Wahlen zum 27. Unionsparlament werden außerplanmäßig auf folgenden Zeitraum gesetzt:

Die Wahlen zum 27. Unionsparlament setze hiermit auf
Samstag, den 28. Dezember 2008 bis zum 02. Januar 2009

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Gesetz zur Einführung des Strafbefehls

§1 Dem Strafprozeßgesetz wird nach dem Paragraphen 21 folgendes hinzugefügt:

"IV. Strafbefehlsverfahren

§21 a
(1) Im Verfahren vor dem Strafgericht können auf schriftlichen Antrag der Unionsanwaltschaft die Rechtsfolgen der Tat durch schriftlichen Strafbefehl ohne Hauptverhandlung festgesetzt werden. Der Antrag ist zu stellen, wenn nach dem Ergebnis der Ermittlungen eine Hauptverhandlung für nicht erfoderlich gehalten wird. Durch den Antrag wird öffentliche Anklage erhoben; er ist auf bestimmte Rechtsfolgen zu richten.
(2) Durch Strafbefehl darf Freiheitsstrafe mit oder ohne Bewährung nur dann festgelegt werden, wenn der Angeschuldigte einen Verteidiger hat.
(3) Durch Strafbefehl kann Geldbuße auch gegen eine juristische Personen oder Personenvereinigung festgelegt werden.
(4) Der vorherigen Anhörung des Angeschuldigten durch das Gericht bedarf es nicht.
(5) Die Beantragung eines Strafbefehls entspricht dem Klageerhebungserfordernis aus Paragraph 8.
(6) Die Beantragung des Strafbefehls ist zulässig in folgenden Fällen:
1. §52 Sachbeschädigung
2. §56 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
3. §57 Gefangenenbefreiung
4. §57 a Verstöße gegen das Waffenrecht
5. §66 Beleidigung
6. §67 Üble Nachrede
7. §68 Verleumdung
8. §73 Falsche Uneidliche Aussage
9. §76 Falsche Versicherung an Eides Statt
10. §77 Verleitung zur Falschaussage
11. §78 Falsche Verdächtigung
12. §79 Amtsanmassung
13. §79a Mißbrauch von Titeln und Berufsbezeichnungen
14. §83 Bestechung
15. §87 Falschbeurkundung im Amt
16. §91 Verstoss gegen das Berufsverbot
17. §92 Verletzung des Kommunikationsgeheimnisses
18. §92a Verletzung von Privatgeheimnissen
19. §96 Nr. 4 Zuhälterei, Nr. 6 Körperverletzung, Nr. 9 Diebstahl, Nr. 10 Unterschlagung, Nr. 11 Hausfriedensbruch
20. §97a Betrug und Untreue

§21 b
(1) Das Gericht hat dem Antrag der Unionsanwaltschaft zu entsprechen, wenn dem Erlaß des Strafbefehls keine Bedenken entgegenstehen und es mit der rechtlichen Beurteilung durch die Unionsanwaltschaft übereinstimmt.
(2) Der Antrag ist abzulehnen, wenn das Gericht den Angeschuldigten für nicht hinreichend verdächtig hält.
(3) Lehnt das Gericht den Antrag auf Erlaß eines Strafbefehls ab, so kann die Unionsanwaltschaft in der Sache Klage erheben.

§21 c
Erwägt das Gericht den Erlaß eines Strafbefehls mit einer Freiheitsstrafe als Rechtsfolge, so hat es dem verteidigerlosen Angeschuldigten einen Verteidiger zu bestellen.

§21 d
Der Strafbefehl enthält
1. Angaben zur Person des Angeklagten
2. den Namen des Verteidigers
3. Die Bezeichnung der Tat, die dem Angeklagten zur Last gelegt wird sowie Zeit und Ort ihrer Begehung und die Bezeichnung der gesetzlichen Merkmale der Straftat
4. die angewendeten Vorschriften
5. die Beweismittel
6. die Festsetzung der Rechtsfolgen
7. die Belehrung über die Möglichkeit des Einspruchs und die dafür vorgesehene Frist und Form sowie den Hinweis, daß der Strafbefehl rechtskräftig und vollstreckbar wird, soweit gegen ihn kein Einspruch nach §21 e eingelegt wird.

§21 e
(1) Der Angeklagte kann gegen den Strafbefehl innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat, schriftlichen Einspruch einlegen.
(2) Legt der Angeklagte fristgerecht Einspruch gegen den Strafbefehl ein, so wird die Hauptverhandlung gegen ihn eröffnet. Der Strafbefehl gilt dabei als Anklageschrift.
(3) Soweit gegen einen Strafbefehl nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch erhoben worden ist, steht er einem rechtskräftigen Urteil gleich und wird veröffentlicht."

§2 Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

Manuri, den 14. Dezember 2008
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Gesetz zur Einführung der Lebenspartnerschaft

§1 Änderung der Ehedefinition
Paragraph 1 des fünften Buches des ZGB wird wie folgt geändert:"(1)Die Ehe ist ein Vertrag zwischen einem geschäftsfähigen Mann und einer geschäftsfähigen Frau zum Zwecke der Familiengründung und der gemeinsamen Lebensführung.
(2) Der Vertrag muss mindestens Bestimmungen enthalten über
1. den gemeinsamen Familiennamen,
2. die Eigentumsverhältnisse an den in die Ehe eingebrachten Gütern,
3. die gegenseitigen Vertretungsbefugnisse in rechtlichen Angelegenheiten,
4. die gegenseitigen Fürsorge- und Unterhaltsverpflichtungen,
5. die Form der Vertragsauflösung.
(3) Der Abschluss eines Ehevertrages bedarf öffentlicher Beglaubigung.
(4) Zuständig für die Beglaubigung ist die Landesregierung des Unionslandes, in welchem die Eheleute zum Zeitpunkt der Eheschließung ihren Wohnsitz haben, oder eine von der Landesregierung durch Verordnung bestimmte Stelle. Haben die Eheleute ihren Wohnsitz in verschiedenen Unionsländern, entscheiden sie gemeinsam, nach den Regelungen welches Unionslandes sie die Beglaubigung vornehmen lassen möchten. Hat nur einer der Ehepartner seinen Wohnsitz im Inland, erfolgt die Beglaubigung durch die an seinem Wohnort zuständige Stelle. Hat keiner der Eheleute seinen Wohnsitz im Inland, ist, sofern beide die ratelonische Staatsbürgerschaft besitzen, für die Beglaubigung der Unionsminister des Auswärtigen oder eine von ihm durch Verordnung bestimmte Stelle zuständig."

§2 Einführung der Lebenspartnerschaft
Folgender Paragraph 1a wird in das fünfte Buches des ZGB eingeführt:
"(1)Die Lebenspartnerschaft ist ein Vertrag zwischen geschäftsfähigen natürlichen Personen zum Zwecke der der gemeinsamen Lebensführung.
(2) Der Vertrag muss mindestens Bestimmungen enthalten über
1. die Eigentumsverhältnisse an den in die Lebenspartnerschaft eingebrachten Gütern,
2. die gegenseitigen Vertretungsbefugnisse in rechtlichen Angelegenheiten,
3. die gegenseitigen Fürsorge- und Unterhaltsverpflichtungen,
4. die Form der Vertragsauflösung.
(3) Der Abschluss eines Lebenspartnerschaftsvertrages bedarf öffentlicher Beglaubigung.
(4) Zuständig für die Beglaubigung ist die Landesregierung des Unionslandes, in welchem die Lebenspartner zum Zeitpunkt der Eheschließung ihren Wohnsitz haben, oder eine von der Landesregierung durch Verordnung bestimmte Stelle. Haben die Lebenspartner ihren Wohnsitz in verschiedenen Unionsländern, entscheiden sie gemeinsam, nach den Regelungen welches Unionslandes sie die Beglaubigung vornehmen lassen möchten. Hat nur einer der Lebenspartner seinen Wohnsitz im Inland, erfolgt die Beglaubigung durch die an seinem Wohnort zuständige Stelle. Hat keiner der Lebenspartner seinen Wohnsitz im Inland, ist, sofern beide die ratelonische Staatsbürgerschaft besitzen, für die Beglaubigung der Unionsminister des Auswärtigen oder eine von ihm durch Verordnung bestimmte Stelle zuständig."

§3 Wegfall §2
Der bisherige Paragraph 2 fällt weg.

§4 Schlußbestimmungen
Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

Manuri, den 04.Januar 2009
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Gesetz zur Einführung der Vertretungsgesetzgebung





§1 Der Unionsverfassung wird folgender Artikel 47a eingefügt:




Artikel 47a - Vertretungsgesetzgebung
(1) Die Union kann auf Gebieten der Gesetzgebungskompetenzen der Unionsländer Gesetze erlassen, sofern und soweit noch nicht alle Unionsländer von ihrer Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht haben. Diese Gesetze heißen Vertretungsgesetze und sind als solche zu kennzeichnen.
(2) Vertretungsgesetze treten frühestens 14 Tage nach ihrer Verkündung in Kraft
(3) Unbeschadet dessen treten Vertretungsgesetze für das Gebiet eines Unionslandes außer Kraft, sobald und soweit das Unionsland eigene gesetzliche Regelungen in dem Bereich des Vertretungsgesetzes erläßt.
(4) Vertretungsgesetze gelten wie Landesgesetze.





§2 Dem Artikel 47 Absatz 1 wird folgender Unterpunkt 8 gestrichen:
"8. alle staatlichen Foren"





§3 Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

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Die Wahl zum Unionspräsidenten beginnt am 25.02.2009.
Kandidaturen für das Amt des Unionspräsidenten sind dem Unionswahlleiter bis zum 15.02.2009 bekannt zu machen.

VI. Wahl des Unionspräsidenten

§ 25
Der Unionspräsident der Demokratischen Union RXXXlon wird gemäß den Bestimmungen der Verfassung in direkter Wahl vom Volke bestimmt.

§ 26
Als Unionspräsident wählbar ist jeder Einwohner der Demokratischen Union RXXXlon, der das passive Wahlrecht besitzt.

§ 27
Kandidaturen für das Amt des Unionspräsidenten sind dem Unionswahlleiter mindestens 10 Tage vor Wahlbeginn öffentlich anzuzeigen.

Die Wahl dauert nach den Bestimmungen des Wahlgesetzes grundsätzlich 120 Stunden. Alle weiteren Bestimmungen trifft der ständige Wahlleiter der Demokratischen Union.

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Gesetz über die Aufhebung der Beschränkung der Zahl der Unionsrichter

§1 Grundlage, Zweck

(1) Diese Gesetz bezweckt, die Beschränkung der Zahl der Unionsrichter auf drei aufzuheben.

(2) Dieses Gesetz ändert das Unionsgerichtsgesertz.

§2 Änderung

§5 I UGerG wird wie folgt geändert:

Der Satz "Sind bereits 3 Richter im Amt, darf kein weiterer Unionsrichter gewählt werden." wird ersatzlos gestrichen.

§3 Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.

Manuri, den 12. März 2009

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Vertrag zur Änderung des Grundlagenvertrags zwischen den Vereinigten Staaten von Astor und der Demokratischen Union

Die Vereinigten Staaten und die Demokratische Union sind überein gekommen, den zwischen ihnen bestehenden Grundlagenvertrag wie folgt zu ändern:

Artikel 1

Dem Grundlagenvertrag wird die folgende Präambel vorangestellt:

"Die vertragsschließenden Parteien,

EINGEDENK ihrer freundschaftlichen Beziehungen,

GEWILLT, die bilaterale Zusammenarbeit auszubauen und zu vertiefen,

IM BESTREBEN, gemeinsam die Basis für eine Sicherheitsarchitektur zu legen, die eine Zone der Freiheit, der Sicherheit und des wirtschaftlichen Wohlstands schafft,

sind übereingekommen, die Grundlagen der Beziehungen ihrer Staaten wie folgt auszugestalten und auf dieser Grundlage weiter auszubauen:"

Artikel 2

Dem Grundlagenvertrag wird der folgende Artikel IIIa eingefügt:

"Artikel IIIa - Regierungskonsultationen

1. Die vertragsschließenden Parteien vereinbaren regelmäßige Regierungskonsultationen, um die bilateralen Beziehungen zu vertiefen und eine enge politische Abstimmung zu erreichen. Diese Regierungskonsultationen sollen bei stetigen Wechsel des Austragungsortes auf Initiative einer der Regierungen mindestens einmal im Halbjahr stattfinden.

2. Zu den Regierungskonsultationen können dritte Staaten, deren Wertekanon nach übereinstimmender Feststellung der Regierungen der vertragsschließenden Parteien mit dem gemeinsamen Wertekanon der vertragsschließenden Parteien übereinstimmt, eingeladen werden.

3. Die vertragsschließenden Parteien richten eine ständige Arbeitsgruppe ein, die zur Aufgabe hat, die Gründe für das Scheitern der Internationalen Sicherheitsorganisation (ISO) zu ergründen und erfolgversprechendere Alternativen für eine Nachfolgeorganisation zu erarbeiten. Die Arbeitsgruppe tagt regelmäßig und legt zu jeder stattfindenden Regierungskonsultation einen Bericht ihrer Arbeit vor. Sie besteht aus den Aussenministern sowie einer gleichen Zahl weiterer Angehöriger der diplomatischen Dienste der vertragsschließenden Parteien."

Artikel 3

Dem Grundlagenvertrag wird der folgende Artikel IIIb eingefügt:

"Artikel IIIb - Bildungsausstausch

1. Die vertragsschließenden Parteien einigen sich darauf, Gastschülern und Gaststudenten, sowie wissenschaftlichem Personal die Visavergabe zu erleichtern, wenn sie eine offizielle und gültige Einladung des gastgebenden Instituts vorlegen können.

2. Die vertragsschließenden Parteien kommen überein, dass sie für Staatsangehörige der anderen vertragsschließenden Partei, die ihren beruflichen und sozialen Lebensmittelpunkt im Inland haben und mit hoher Wahrscheinlichkeit dauerhaft haben werden, ebenfalls erleichterte Bedingungen für die Visavergabe ermöglichen."

Artikel 4

Dem Grundlagenvertrag wird der folgende Artikel IIIc eingefügt:

"Artikel IIIc Grenznaher Verkehr

1. Die vertragsschließenden Parteien einigen sich darauf, den grenznahen Verkehr zu erleichtern. Dies betrifft im Besonderen grenzüberschreitende Pendler.

2. Grenznahe Pendler sind insbesondere diejenigen, die

- in einem Abstand von 30 km zur Grenze wohnen und

- jenseits der Grenze dauerhaft einer lohnabhängigen oder selbständigen Beschäftigung nachgehen oder Waren transportieren.

3. Die für Gefahrenabwehr zuständigen Behörden der vertragsschließenden Parteien leisten sich gegenseitig Amtshilfe, wenn auf dem Gebiet einer vertragsschließenden Partei eine dort strafbare Tat verübt wird und die rechtzeitige Ergreifung durch Übertritt auf das Gebiet der anderen vertragsschließenden Partei ansonsten vereitelt werden würde."

Artikel 4

Dem Grundlagenvertrag wird der folgende Artikel IIId eingefügt:

"Artikel IIId Heißer Draht

1. Die vertragsschließenden Parteien einigen sich darauf, dass zwischen dem White House in Astoria City und dem Unionskanzleramt in Manuri ein sogenannter "Heißer Draht", eine ständig einsatzbereite, abhörsichere Kommunikationsleitung, eingerichtet wird, der in Krisenzeiten oder zu anderen wichtigen Anlässen eine sofortige Kommunikation zwischen dem Präsidenten der Vereinigten Staaten und dem Kanzler der Demokratischen Union ermöglichen soll.

2. Die technische Gestaltung des "Heißen Drahts" vereinbaren der Präsident der Vereinigten Staaten und der Kanzler der Demokratischen Union unter Hinzuziehung technischer Berater im Einvernehmen."

Artikel 5

1. Dieser Änderungsvertrag tritt in Kraft, sobald das Ratifikationsverfahren durch beide vertragsschließende Parteien abgeschlossen wurde und sie sich die erfolgreiche Ratifikation gegenseitig durch Ratifikationsurkunde notifiziert haben.

2. Dieser Änderungsvertrag soll im Original, wie auch das Original des Grundlagenvertrags zwischen den Vereinigten Staaten von Astor und der Demokratischen Union, im Archiv der Vereinigten Staaten hinterlegt werden. Die Regierung der Demokratischen Union soll beglaubigte Abschriften beider Originale erhalten und sie im Archiv der Demokratischen Union hinterlegen.

So vereinbart am 11. Januar 2009 in der Hauptstadt der Vereinigten Staaten, Astora City:

Für die Demokratische Union:

(Platzhalter)

Für die Vereinigten Staaten von Astor:

(Platzhalter)

Manuri, den 12. März 2009

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