Verfasst: Di 9. Feb 2010, 18:53
Das Innenministerium beantragt:
Gesetz über die Unionsstiftung für Kultur, Gesellschaft und Geschichte
I. Grundsätzliches
§ 1 Allgemeines
(1) Die Unionsstiftung für Kultur, Gesellschaft und Geschichte (Unionsstiftung) ist berufen das kulturelle, gesellschaftliche und geschichtliche Erbe der Union und ihrer Länder zu erforschen, zu dokumentieren, zu erhalten und zu pflegen.
(2) Die Unionsstiftung ist insbesondere gehalten gesamtstaatlichen Belangen und Zusammenhängen ihre Aufmerksamkeit zu widmen.
(3) Die Unionsstiftung nimmt ihre Aufgaben überparteilich und im Interesse der gesamten Unionsbevölkerung wahr.
(4) Sie arbeitet wo möglich mit geeigneten Einrichtungen der Länder und Kommunen zusammen.
§ 2 Name, Sitz, Rechtsform und Organe
(1) Die Stiftung trägt den Namen Unionsstiftung für Kultur, Gesellschaft und Geschichte. Die Kurzform lautet Unionsstiftung.
(2) Sitz der Stiftung ist Manuri. Durch Beschluß des Stiftungsrates können Außenstellen errichtet werden.
(3) Die Unionsstiftung ist eine selbstständige juristische Person eigener Art.
(4) Die Organe der Unionsstiftung sind der Stiftungsrat, der Stiftungspräsident und das Wissenschaftliche Kollegium.
II. Der Stiftungsrat
§ 3 Zusammensetzung, Amtszeit
(1) Der Stiftungsrat besteht aus einem von der Unionsregierung benannten Vertreter, einem vom Unionsparlament gewählten Vertreter und einem vom Unionsrat gewählten Vertreter.
(2) Ein Mitglied des Stiftungsrates bleibt so lange im Amt, bis die ihn entsendende Institution einen neuen Vertreter bestimmt.
(3) Mitglieder des Stiftungsrates tragen den Titel Stiftungsrat.
§ 4 Zuständigkeit des Stiftungsrates, Beschlußfassung
Der Stiftungsrat ist zuständig für
1. die Wahl des Stiftungspräsidenten
2. die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Wissenschaftlichen Kollegiums
3. die Aufstellung eines Haushaltes
4. seine Geschäftsordnung
5. Verleihung von Auszeichnungen und Ehrungen
6. weitere ihm übertragene Aufgaben
und faßt seine Beschlüsse grundsätzlich mehrheitlich.
III. Der Stifungspräsident
§ 3 Wahl, Amtszeit und Aufgaben
(1) Der Stiftungspräsident wird durch den Stiftungsrat gewählt.
(2) Die Amtszeit des Stiftungspräsidenten endet, wenn der Stiftungsrat einen Nachfolger gewählt hat (konstruktive Nachwahl).
(3) Der Stifungspräsident trägt den Titel Präsident der Unionsstiftung für Kultur, Gesellschaft und Geschichte. Die Kurzform ist Stiftungspräsident. Der Stiftungspräsident erhält den Titel Professor bei Amtsantritt ehrenhalber verliehen.
(4) Der Stiftungspräsident leitet die täglichen Geschäfte der Unionsstiftung und vertritt diese, er übt das Hausrecht aus. Er bereitet die Sitzungen des Stiftungsrates vor. Ferner bereitet er die Sitzungen des Wissenschaftlichen Kollegiums vor und leitet diese. Er nimmt an den Sitzungen des Stiftungsrates und des Wissenschaftlichen Kollegiums teil.
(5) Der Stiftungspräsident kann seinen Vertreter aus den Reihen des Wissenschaftlichen Kollegiums ernennen. Dieser übernimmt die Aufgaben des Stiftungspräsidenten während dessen Abwesenheit.
IV. Das Wissenschaftliche Kollegium
§ 4 Zusammensetzung, Wahl, Abberufung
(1) Das Wissenschaftliche Kollegium setzt sich aus den ordnungsgemäß gewählten Mitgliedern und dem Stiftungspräsidenten zusammen.
(2) Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Kollegiums werden grundsätzlich vom Stiftungsrat gewählt.
(3) Auf Vorschlag des Stiftungspräsidenten kann das Wissenschaftliche Kollegium durch einstimmigen Beschluß selbst Mitglieder hinzuwählen.
(4) Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Kollegiums werden grundsätzlich auf Lebenszeit gewählt. Bei schweren Verfehlungen kann der Stiftungsrat Mitglieder abberufen.
(5) Mitglieder des Wissenschaftlichen Kollegiums tragen diesen Titel.
§ 5 Aufgaben
(1) Das Wissenschaftliche Kollegium widmet sich der Erforschung, Pflege, Dokumentation und Erhaltung des kulturellen, gesellschaftlichen und geschichtlichen Erbes der Union und ihrer Länder.
(2) Das Wissenschaftliche Kollegium kann zu diesem Zwecke Mitglieder einzeln oder in Gruppen mit der Bearbeitung eines bestimmten Themenkomplexes beauftragen.
(3) Das Wissenschaftliche Kollegium veröffentlicht in regelmäßigen Abschnitten die Ergebnisse seiner Arbeit.
V. Schlußbestimmungen
§ 6 Fristen, Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Stiftungsrat soll binnen 14 Tagen nach Inkrafttreten dieses Gesetz erstmalig zusammentreten.
(3) Die Unionsstiftung gilt mit Inkrafttreten als errichtet.
Gesetz über die Unionsstiftung für Kultur, Gesellschaft und Geschichte
I. Grundsätzliches
§ 1 Allgemeines
(1) Die Unionsstiftung für Kultur, Gesellschaft und Geschichte (Unionsstiftung) ist berufen das kulturelle, gesellschaftliche und geschichtliche Erbe der Union und ihrer Länder zu erforschen, zu dokumentieren, zu erhalten und zu pflegen.
(2) Die Unionsstiftung ist insbesondere gehalten gesamtstaatlichen Belangen und Zusammenhängen ihre Aufmerksamkeit zu widmen.
(3) Die Unionsstiftung nimmt ihre Aufgaben überparteilich und im Interesse der gesamten Unionsbevölkerung wahr.
(4) Sie arbeitet wo möglich mit geeigneten Einrichtungen der Länder und Kommunen zusammen.
§ 2 Name, Sitz, Rechtsform und Organe
(1) Die Stiftung trägt den Namen Unionsstiftung für Kultur, Gesellschaft und Geschichte. Die Kurzform lautet Unionsstiftung.
(2) Sitz der Stiftung ist Manuri. Durch Beschluß des Stiftungsrates können Außenstellen errichtet werden.
(3) Die Unionsstiftung ist eine selbstständige juristische Person eigener Art.
(4) Die Organe der Unionsstiftung sind der Stiftungsrat, der Stiftungspräsident und das Wissenschaftliche Kollegium.
II. Der Stiftungsrat
§ 3 Zusammensetzung, Amtszeit
(1) Der Stiftungsrat besteht aus einem von der Unionsregierung benannten Vertreter, einem vom Unionsparlament gewählten Vertreter und einem vom Unionsrat gewählten Vertreter.
(2) Ein Mitglied des Stiftungsrates bleibt so lange im Amt, bis die ihn entsendende Institution einen neuen Vertreter bestimmt.
(3) Mitglieder des Stiftungsrates tragen den Titel Stiftungsrat.
§ 4 Zuständigkeit des Stiftungsrates, Beschlußfassung
Der Stiftungsrat ist zuständig für
1. die Wahl des Stiftungspräsidenten
2. die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Wissenschaftlichen Kollegiums
3. die Aufstellung eines Haushaltes
4. seine Geschäftsordnung
5. Verleihung von Auszeichnungen und Ehrungen
6. weitere ihm übertragene Aufgaben
und faßt seine Beschlüsse grundsätzlich mehrheitlich.
III. Der Stifungspräsident
§ 3 Wahl, Amtszeit und Aufgaben
(1) Der Stiftungspräsident wird durch den Stiftungsrat gewählt.
(2) Die Amtszeit des Stiftungspräsidenten endet, wenn der Stiftungsrat einen Nachfolger gewählt hat (konstruktive Nachwahl).
(3) Der Stifungspräsident trägt den Titel Präsident der Unionsstiftung für Kultur, Gesellschaft und Geschichte. Die Kurzform ist Stiftungspräsident. Der Stiftungspräsident erhält den Titel Professor bei Amtsantritt ehrenhalber verliehen.
(4) Der Stiftungspräsident leitet die täglichen Geschäfte der Unionsstiftung und vertritt diese, er übt das Hausrecht aus. Er bereitet die Sitzungen des Stiftungsrates vor. Ferner bereitet er die Sitzungen des Wissenschaftlichen Kollegiums vor und leitet diese. Er nimmt an den Sitzungen des Stiftungsrates und des Wissenschaftlichen Kollegiums teil.
(5) Der Stiftungspräsident kann seinen Vertreter aus den Reihen des Wissenschaftlichen Kollegiums ernennen. Dieser übernimmt die Aufgaben des Stiftungspräsidenten während dessen Abwesenheit.
IV. Das Wissenschaftliche Kollegium
§ 4 Zusammensetzung, Wahl, Abberufung
(1) Das Wissenschaftliche Kollegium setzt sich aus den ordnungsgemäß gewählten Mitgliedern und dem Stiftungspräsidenten zusammen.
(2) Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Kollegiums werden grundsätzlich vom Stiftungsrat gewählt.
(3) Auf Vorschlag des Stiftungspräsidenten kann das Wissenschaftliche Kollegium durch einstimmigen Beschluß selbst Mitglieder hinzuwählen.
(4) Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Kollegiums werden grundsätzlich auf Lebenszeit gewählt. Bei schweren Verfehlungen kann der Stiftungsrat Mitglieder abberufen.
(5) Mitglieder des Wissenschaftlichen Kollegiums tragen diesen Titel.
§ 5 Aufgaben
(1) Das Wissenschaftliche Kollegium widmet sich der Erforschung, Pflege, Dokumentation und Erhaltung des kulturellen, gesellschaftlichen und geschichtlichen Erbes der Union und ihrer Länder.
(2) Das Wissenschaftliche Kollegium kann zu diesem Zwecke Mitglieder einzeln oder in Gruppen mit der Bearbeitung eines bestimmten Themenkomplexes beauftragen.
(3) Das Wissenschaftliche Kollegium veröffentlicht in regelmäßigen Abschnitten die Ergebnisse seiner Arbeit.
V. Schlußbestimmungen
§ 6 Fristen, Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Stiftungsrat soll binnen 14 Tagen nach Inkrafttreten dieses Gesetz erstmalig zusammentreten.
(3) Die Unionsstiftung gilt mit Inkrafttreten als errichtet.