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Verfasst: Di 9. Feb 2010, 18:53
von Hajo Poppinga
Das Innenministerium beantragt:

Gesetz über die Unionsstiftung für Kultur, Gesellschaft und Geschichte

I. Grundsätzliches

§ 1 Allgemeines
(1) Die Unionsstiftung für Kultur, Gesellschaft und Geschichte (Unionsstiftung) ist berufen das kulturelle, gesellschaftliche und geschichtliche Erbe der Union und ihrer Länder zu erforschen, zu dokumentieren, zu erhalten und zu pflegen.
(2) Die Unionsstiftung ist insbesondere gehalten gesamtstaatlichen Belangen und Zusammenhängen ihre Aufmerksamkeit zu widmen.
(3) Die Unionsstiftung nimmt ihre Aufgaben überparteilich und im Interesse der gesamten Unionsbevölkerung wahr.
(4) Sie arbeitet wo möglich mit geeigneten Einrichtungen der Länder und Kommunen zusammen.

§ 2 Name, Sitz, Rechtsform und Organe
(1) Die Stiftung trägt den Namen Unionsstiftung für Kultur, Gesellschaft und Geschichte. Die Kurzform lautet Unionsstiftung.
(2) Sitz der Stiftung ist Manuri. Durch Beschluß des Stiftungsrates können Außenstellen errichtet werden.
(3) Die Unionsstiftung ist eine selbstständige juristische Person eigener Art.
(4) Die Organe der Unionsstiftung sind der Stiftungsrat, der Stiftungspräsident und das Wissenschaftliche Kollegium.

II. Der Stiftungsrat

§ 3 Zusammensetzung, Amtszeit
(1) Der Stiftungsrat besteht aus einem von der Unionsregierung benannten Vertreter, einem vom Unionsparlament gewählten Vertreter und einem vom Unionsrat gewählten Vertreter.
(2) Ein Mitglied des Stiftungsrates bleibt so lange im Amt, bis die ihn entsendende Institution einen neuen Vertreter bestimmt.
(3) Mitglieder des Stiftungsrates tragen den Titel Stiftungsrat.

§ 4 Zuständigkeit des Stiftungsrates, Beschlußfassung
Der Stiftungsrat ist zuständig für
1. die Wahl des Stiftungspräsidenten
2. die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Wissenschaftlichen Kollegiums
3. die Aufstellung eines Haushaltes
4. seine Geschäftsordnung
5. Verleihung von Auszeichnungen und Ehrungen
6. weitere ihm übertragene Aufgaben
und faßt seine Beschlüsse grundsätzlich mehrheitlich.

III. Der Stifungspräsident

§ 3 Wahl, Amtszeit und Aufgaben
(1) Der Stiftungspräsident wird durch den Stiftungsrat gewählt.
(2) Die Amtszeit des Stiftungspräsidenten endet, wenn der Stiftungsrat einen Nachfolger gewählt hat (konstruktive Nachwahl).
(3) Der Stifungspräsident trägt den Titel Präsident der Unionsstiftung für Kultur, Gesellschaft und Geschichte. Die Kurzform ist Stiftungspräsident. Der Stiftungspräsident erhält den Titel Professor bei Amtsantritt ehrenhalber verliehen.
(4) Der Stiftungspräsident leitet die täglichen Geschäfte der Unionsstiftung und vertritt diese, er übt das Hausrecht aus. Er bereitet die Sitzungen des Stiftungsrates vor. Ferner bereitet er die Sitzungen des Wissenschaftlichen Kollegiums vor und leitet diese. Er nimmt an den Sitzungen des Stiftungsrates und des Wissenschaftlichen Kollegiums teil.
(5) Der Stiftungspräsident kann seinen Vertreter aus den Reihen des Wissenschaftlichen Kollegiums ernennen. Dieser übernimmt die Aufgaben des Stiftungspräsidenten während dessen Abwesenheit.

IV. Das Wissenschaftliche Kollegium

§ 4 Zusammensetzung, Wahl, Abberufung
(1) Das Wissenschaftliche Kollegium setzt sich aus den ordnungsgemäß gewählten Mitgliedern und dem Stiftungspräsidenten zusammen.
(2) Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Kollegiums werden grundsätzlich vom Stiftungsrat gewählt.
(3) Auf Vorschlag des Stiftungspräsidenten kann das Wissenschaftliche Kollegium durch einstimmigen Beschluß selbst Mitglieder hinzuwählen.
(4) Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Kollegiums werden grundsätzlich auf Lebenszeit gewählt. Bei schweren Verfehlungen kann der Stiftungsrat Mitglieder abberufen.
(5) Mitglieder des Wissenschaftlichen Kollegiums tragen diesen Titel.

§ 5 Aufgaben
(1) Das Wissenschaftliche Kollegium widmet sich der Erforschung, Pflege, Dokumentation und Erhaltung des kulturellen, gesellschaftlichen und geschichtlichen Erbes der Union und ihrer Länder.
(2) Das Wissenschaftliche Kollegium kann zu diesem Zwecke Mitglieder einzeln oder in Gruppen mit der Bearbeitung eines bestimmten Themenkomplexes beauftragen.
(3) Das Wissenschaftliche Kollegium veröffentlicht in regelmäßigen Abschnitten die Ergebnisse seiner Arbeit.

V. Schlußbestimmungen

§ 6 Fristen, Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Stiftungsrat soll binnen 14 Tagen nach Inkrafttreten dieses Gesetz erstmalig zusammentreten.
(3) Die Unionsstiftung gilt mit Inkrafttreten als errichtet.

Verfasst: Mi 10. Feb 2010, 20:44
von Bodo von Kurzschluss
Original von SRM

Ein Hoffnungsschimmer. :)
Denkt sich: Oder auch nicht

Verfasst: Do 11. Feb 2010, 21:29
von Târâ Kasturbai Gyatso
Ich beantrage die Aussprache über das Gesetz über die Unionsstiftung für Kultur, Gesellschaft und Geschichte.

Verfasst: Do 11. Feb 2010, 22:09
von Târâ Kasturbai Gyatso
Ich beantrage die Aussprache über den Rückzug der 40. und 43. Flottille der Dessentikflotte aus den antarktischen Gewässern, sowie den Abzug der 10., der 12., der 101. und der 102. Gebirgsjägerdivision, sowie des VIII. Korps der Unionsluftwaffe aus der Antarktis.

Verfasst: Do 11. Feb 2010, 22:32
von Târâ Kasturbai Gyatso
Anfrage an das Verteidigungsministerium:

Wieviele Soldaten sind wo stationiert, mit welcher Bewaffnung und Ausrüstung?

Verfasst: Fr 12. Feb 2010, 14:09
von Hajo Poppinga
Da bereits zeitlich nachfolgende Anträge bearbeitet wurden, erinnere ich hieran.
Original von Hajo Poppinga
Das Innenministerium beantragt:

Gesetz über die Unionsstiftung für Kultur, Gesellschaft und Geschichte

I. Grundsätzliches

§ 1 Allgemeines
(1) Die Unionsstiftung für Kultur, Gesellschaft und Geschichte (Unionsstiftung) ist berufen das kulturelle, gesellschaftliche und geschichtliche Erbe der Union und ihrer Länder zu erforschen, zu dokumentieren, zu erhalten und zu pflegen.
(2) Die Unionsstiftung ist insbesondere gehalten gesamtstaatlichen Belangen und Zusammenhängen ihre Aufmerksamkeit zu widmen.
(3) Die Unionsstiftung nimmt ihre Aufgaben überparteilich und im Interesse der gesamten Unionsbevölkerung wahr.
(4) Sie arbeitet wo möglich mit geeigneten Einrichtungen der Länder und Kommunen zusammen.

§ 2 Name, Sitz, Rechtsform und Organe
(1) Die Stiftung trägt den Namen Unionsstiftung für Kultur, Gesellschaft und Geschichte. Die Kurzform lautet Unionsstiftung.
(2) Sitz der Stiftung ist Manuri. Durch Beschluß des Stiftungsrates können Außenstellen errichtet werden.
(3) Die Unionsstiftung ist eine selbstständige juristische Person eigener Art.
(4) Die Organe der Unionsstiftung sind der Stiftungsrat, der Stiftungspräsident und das Wissenschaftliche Kollegium.

II. Der Stiftungsrat

§ 3 Zusammensetzung, Amtszeit
(1) Der Stiftungsrat besteht aus einem von der Unionsregierung benannten Vertreter, einem vom Unionsparlament gewählten Vertreter und einem vom Unionsrat gewählten Vertreter.
(2) Ein Mitglied des Stiftungsrates bleibt so lange im Amt, bis die ihn entsendende Institution einen neuen Vertreter bestimmt.
(3) Mitglieder des Stiftungsrates tragen den Titel Stiftungsrat.

§ 4 Zuständigkeit des Stiftungsrates, Beschlußfassung
Der Stiftungsrat ist zuständig für
1. die Wahl des Stiftungspräsidenten
2. die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Wissenschaftlichen Kollegiums
3. die Aufstellung eines Haushaltes
4. seine Geschäftsordnung
5. Verleihung von Auszeichnungen und Ehrungen
6. weitere ihm übertragene Aufgaben
und faßt seine Beschlüsse grundsätzlich mehrheitlich.

III. Der Stifungspräsident

§ 3 Wahl, Amtszeit und Aufgaben
(1) Der Stiftungspräsident wird durch den Stiftungsrat gewählt.
(2) Die Amtszeit des Stiftungspräsidenten endet, wenn der Stiftungsrat einen Nachfolger gewählt hat (konstruktive Nachwahl).
(3) Der Stifungspräsident trägt den Titel Präsident der Unionsstiftung für Kultur, Gesellschaft und Geschichte. Die Kurzform ist Stiftungspräsident. Der Stiftungspräsident erhält den Titel Professor bei Amtsantritt ehrenhalber verliehen.
(4) Der Stiftungspräsident leitet die täglichen Geschäfte der Unionsstiftung und vertritt diese, er übt das Hausrecht aus. Er bereitet die Sitzungen des Stiftungsrates vor. Ferner bereitet er die Sitzungen des Wissenschaftlichen Kollegiums vor und leitet diese. Er nimmt an den Sitzungen des Stiftungsrates und des Wissenschaftlichen Kollegiums teil.
(5) Der Stiftungspräsident kann seinen Vertreter aus den Reihen des Wissenschaftlichen Kollegiums ernennen. Dieser übernimmt die Aufgaben des Stiftungspräsidenten während dessen Abwesenheit.

IV. Das Wissenschaftliche Kollegium

§ 4 Zusammensetzung, Wahl, Abberufung
(1) Das Wissenschaftliche Kollegium setzt sich aus den ordnungsgemäß gewählten Mitgliedern und dem Stiftungspräsidenten zusammen.
(2) Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Kollegiums werden grundsätzlich vom Stiftungsrat gewählt.
(3) Auf Vorschlag des Stiftungspräsidenten kann das Wissenschaftliche Kollegium durch einstimmigen Beschluß selbst Mitglieder hinzuwählen.
(4) Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Kollegiums werden grundsätzlich auf Lebenszeit gewählt. Bei schweren Verfehlungen kann der Stiftungsrat Mitglieder abberufen.
(5) Mitglieder des Wissenschaftlichen Kollegiums tragen diesen Titel.

§ 5 Aufgaben
(1) Das Wissenschaftliche Kollegium widmet sich der Erforschung, Pflege, Dokumentation und Erhaltung des kulturellen, gesellschaftlichen und geschichtlichen Erbes der Union und ihrer Länder.
(2) Das Wissenschaftliche Kollegium kann zu diesem Zwecke Mitglieder einzeln oder in Gruppen mit der Bearbeitung eines bestimmten Themenkomplexes beauftragen.
(3) Das Wissenschaftliche Kollegium veröffentlicht in regelmäßigen Abschnitten die Ergebnisse seiner Arbeit.

V. Schlußbestimmungen

§ 6 Fristen, Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Stiftungsrat soll binnen 14 Tagen nach Inkrafttreten dieses Gesetz erstmalig zusammentreten.
(3) Die Unionsstiftung gilt mit Inkrafttreten als errichtet.

Verfasst: Fr 12. Feb 2010, 14:17
von Johannes Georg Graf von Falkenstein
Original von Târâ Kasturbai Gyatso
Ich beantrage die Aussprache über den Rückzug der 40. und 43. Flottille der Dessentikflotte aus den antarktischen Gewässern, sowie den Abzug der 10., der 12., der 101. und der 102. Gebirgsjägerdivision, sowie des VIII. Korps der Unionsluftwaffe aus der Antarktis.
Da sind Sie ja mal richtig falsch informiert. 10., 12., 101. und 102. Gebirgsjägerdivision sind in der Heimat und waren nie in der Antarktis, sondern nur abflugbereit. Ein VIII. Korps der Luftwaffe gibt es nicht, aber ein VIII. Korps im Unionsheer, welches auch nur abflugbereit stand.

Verfasst: Fr 12. Feb 2010, 14:47
von Patrick van Bloemberg-Behrens
Das diskutieren Sie bitte in der dazugehörigen Aussprache, nicht hier.

Verfasst: Fr 12. Feb 2010, 16:41
von Hajo Poppinga
Das Unionsministerium des Innern beantragt:

Gesetz über den Staatsfeiertag der Demokratischen Union

§1 Allgemeines
(1) Am 18. August eines jeden Jahres wird der Gründung der Demokratischen Union und somit der Entstehung eines freiheitlichen, föderalen und republikanischen Staates gedacht und als Staatsfeiertag gefeiert.
(2) Ferner soll neben der Errungenschaften der Demokratischen Union für Demokratie und Bürgerrechte auch die Identität der Union an sich unter dem Aspekt des Zusammenlebens in kultureller und völkischer Vielfalt in Frieden und Gemeinsamkeit hervorgehoben werden.
(3) Der Staatsfeiertag ist grundsätzlich arbeitsfrei. Ausnahmen können durch Landesgesetz oder Verordnung der Unionsregierung für solche Tätigkeiten zugelassen werden, die erforderlich sind um einen ordnungsgemäßen Ablauf des öffentlichen Lebens zu gewährleisten. Dieser Schutz gilt, soweit über seine Dauer nichts anderes bestimmt ist, von 6 Uhr bis 24 Uhr.

§2 Gestaltung des Staatsfeiertages
(1) Am Staatsfeiertag findet ein zentraler Festakt mit dem Unionspräsidenten, dem Präsidenten des Unionsparlamentes, dem Präsidenten des Unionsrates, und den Mitgliedern der Unionsregierung statt. Die Unionsregierung kann weitere Ehrengäste hinzuladen.
(2) Der zentrale Festakt findet grundsätzlich in Manuri statt. Die Unionsregierung kann beschließen den Festakt in die Hauptstadt eines Unionslandes zu verlagern.
(3) In den Unionsländern können angemessene weitere Veranstaltungen durchgeführt werden.
(4) Der Unionspräsident und der Unionskanzler sollen jeweils eine Rede zur Lage der Union halten, in der auf die politische und gesellschaftliche Situation eingegangen wird.
(5) Am Staatsfeiertag sind alle Unionseinrichtungen zu beflaggen.
(6) Mit der Organisation der Festlichkeiten ist die Unionsregierung beauftragt, zu diesem Zweck kann sie weitere Verordnungen erlassen. Sie hat dabei den Unionspräsidenten und den Präsidenten des Unionsrats über den Stand der Planungen zu informieren und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme und Eingabe zu geben.
(7) Der Öffentlichkeit ist zum 01. August eine erste Planung für den Ablauf zu präsentieren. Der interessierten Öffentlichkeit ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§3 Schlußbestimmungen
(1) Wer die gesetzlich vorgeschriebene Arbeitsruhe mißachtet kann mit Geldbuße bis zu 1000 Bramern belegt werden.
(2) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

Verfasst: Fr 12. Feb 2010, 19:59
von Pierre Lemarchal
Ich beantrage hiermit eine Aussprache zum "Gesetz über den Staatsfeiertag der Demokratischen Union"