Verfasst: So 15. Nov 2009, 20:21
Herr Vorsitzender,
dem Grunde nach habe ich meinem Klagesatz nichts hinzuzufügen. Die historischen Tatsachen, die ich dort dargelegt habe, ließen sich absolut sicher nachvollziehen, hätte die Demokratische Union nicht mehrfach einen Verlust ihrer Archive erlebt. Nichtsdestotrotz handelt es sich um historische Wahrheiten, die im kollektiven Gedächtnis der Bevölkerung vorhanden sind, mithin auch durch eine Befragung leicht hätten bestätigt werden können. Für derart offensichtliche Fakten, die praktisch jedem Unionsbürger bekannt sind, wäre ein solches Vorgehen aber prozeßökonimischer Unsinn. Dem Gericht müßten die Vorgänge aus eigener Sachkunde bekannt sein.
Auch an der rechtlichen Bewertung des Sachverhalts hält die Klägerin unbeirrt fest. Es wurde deutlich und überzeugend dargelegt, weshalb den Namen ein Schutz als unköprperliche Sache zukommen muß. Das ZGB regelt bewußt Namensrechte nicht, sondern hat vielmehr einen sehr weiten Sachenbegriff angenommen, so daß das Sinnkonzept des ZGB hier seinen Ausfluß in der Übertragung des Schutzanspruches für Sachen auch auf Namen als unkörperliche Sachen finden muß.
Die Beklagte konnte zu keinem Zeitpunkt darlegen, weshalb die rechtliche Einschätzung des Klägers falsch sei.
Dementsprechend bekräftigt die Klägerin folgende Anträge bzw. erweitert die ursprünglichen Antröge wie folgt:
I. Die KDU beantragt die sog. RVP (hier vertreten durch Herrn Machsire, BNet-Id #55) dazu zu verurteilen, es von nun an und für die Zukunft zu unterlassen unter den Namen Ratelonische Volkspartei und / oder dem Kürzel RVP aufzutreten und am politischen Wettbewerb teilzunehmen. Der Anspruch ergibt sich aus § 2 II Buch IV in Verbindung mit § 1 Buch IV.
II. Die KDU beantragt ferner für den Fall der Zuwiderhandlung durch die sog. RVP oder eines ihrer Organe oder eines ihrer Mitglieder ein Ordnungsgeld i.H.v. 20000 Bramern zu verhängen.
III. Schließlich wird beantragt die Anträge I. und II. auch auf die nunmehr gebildete Parlamentsgruppierung (Fraktion und/oder Gruppe bzw. Einzelabgeordneter) auszuweiten.
IV. Für den Fall der Nichtbefolgung des Antrages I binnen 14 Tages beantragen wir hilfsweise zwangsweise Umbenennung der Partei im BNet durch den zuständigen Administrator in "N-RVP" bzw. "Neue Ratelonische Volkspartei".
Danke, Herr Vorsitzender.
dem Grunde nach habe ich meinem Klagesatz nichts hinzuzufügen. Die historischen Tatsachen, die ich dort dargelegt habe, ließen sich absolut sicher nachvollziehen, hätte die Demokratische Union nicht mehrfach einen Verlust ihrer Archive erlebt. Nichtsdestotrotz handelt es sich um historische Wahrheiten, die im kollektiven Gedächtnis der Bevölkerung vorhanden sind, mithin auch durch eine Befragung leicht hätten bestätigt werden können. Für derart offensichtliche Fakten, die praktisch jedem Unionsbürger bekannt sind, wäre ein solches Vorgehen aber prozeßökonimischer Unsinn. Dem Gericht müßten die Vorgänge aus eigener Sachkunde bekannt sein.
Auch an der rechtlichen Bewertung des Sachverhalts hält die Klägerin unbeirrt fest. Es wurde deutlich und überzeugend dargelegt, weshalb den Namen ein Schutz als unköprperliche Sache zukommen muß. Das ZGB regelt bewußt Namensrechte nicht, sondern hat vielmehr einen sehr weiten Sachenbegriff angenommen, so daß das Sinnkonzept des ZGB hier seinen Ausfluß in der Übertragung des Schutzanspruches für Sachen auch auf Namen als unkörperliche Sachen finden muß.
Die Beklagte konnte zu keinem Zeitpunkt darlegen, weshalb die rechtliche Einschätzung des Klägers falsch sei.
Dementsprechend bekräftigt die Klägerin folgende Anträge bzw. erweitert die ursprünglichen Antröge wie folgt:
I. Die KDU beantragt die sog. RVP (hier vertreten durch Herrn Machsire, BNet-Id #55) dazu zu verurteilen, es von nun an und für die Zukunft zu unterlassen unter den Namen Ratelonische Volkspartei und / oder dem Kürzel RVP aufzutreten und am politischen Wettbewerb teilzunehmen. Der Anspruch ergibt sich aus § 2 II Buch IV in Verbindung mit § 1 Buch IV.
II. Die KDU beantragt ferner für den Fall der Zuwiderhandlung durch die sog. RVP oder eines ihrer Organe oder eines ihrer Mitglieder ein Ordnungsgeld i.H.v. 20000 Bramern zu verhängen.
III. Schließlich wird beantragt die Anträge I. und II. auch auf die nunmehr gebildete Parlamentsgruppierung (Fraktion und/oder Gruppe bzw. Einzelabgeordneter) auszuweiten.
IV. Für den Fall der Nichtbefolgung des Antrages I binnen 14 Tages beantragen wir hilfsweise zwangsweise Umbenennung der Partei im BNet durch den zuständigen Administrator in "N-RVP" bzw. "Neue Ratelonische Volkspartei".
Danke, Herr Vorsitzender.

