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Verfasst: Sa 11. Jul 2009, 16:20
von Johannes Georg Graf von Falkenstein
Ich spreche mich ganz gegen das Gesetz in der vorliegenden Form aus.
Wenn die Polygamie zugelassen wird, dann müssen meines Erachtens die vorher angenommen Ehepartner diesem zustimmen. Vorrausgesetzt, das Gesetz wird um einen entsprechenden Passus ergänzt, bin ich gewillt diesem zuzustimmen, da die polygamische Ehe biblisch legitimiert ist, also es keine Ablehnung dieser im Alten oder Neuen Testament gibt.
Verfasst: So 12. Jul 2009, 18:07
von Hajo Poppinga
Original von Montgomery Scott
Danke, das war doch mal anschaulich erklärt

Aber steht das auch ausdrücklich im ZGB?
Nein, aber das war vor der Einführung des ZGB durch das BGB-Übernahmegesetz die Regel. Man könnte deswegen argumentieren, daß es noch "Gewohnheitsrecht" ist - aber das ist sicherlich keine herrschende Meinung und ich selbst würde das so auch nicht vertreten.

Es ist also Sache des Landesgesetzgebers, der Ausführungsgesetze zum ZGB erläßt, oder des Uniongesetzgebers, hier Klarheit zu schaffen.
Verfasst: So 12. Jul 2009, 18:31
von Fabian Montary
Warum sollte es Ländersache sein?
Verfasst: So 12. Jul 2009, 18:48
von Pierre Lemarchal
Original von Johannes Georg Graf von Falkenstein
Ich spreche mich ganz gegen das Gesetz in der vorliegenden Form aus.
Wenn die Polygamie zugelassen wird, dann müssen meines Erachtens die vorher angenommen Ehepartner diesem zustimmen. Vorrausgesetzt, das Gesetz wird um einen entsprechenden Passus ergänzt, bin ich gewillt diesem zuzustimmen, da die polygamische Ehe biblisch legitimiert ist, also es keine Ablehnung dieser im Alten oder Neuen Testament gibt.
Haben Sie auch eine Formulierung, welche Ihren Vorstellungen entspricht, parat?
Verfasst: So 12. Jul 2009, 19:30
von Hajo Poppinga
Original von Fabian Montary
Warum sollte es Ländersache sein?
Weil § 4 III ZGB V weitere Bestimmungen zur elterlichen Sorge den Ausführungsgesetzen der Landesgesetzgeber anheim stellt. Entweder wird es also dort geregelt oder, wie gesagt, der Unionsgesetzgeber trifft eine Regelung.
Verfasst: So 12. Jul 2009, 21:03
von Johannes Georg Graf von Falkenstein
Original von Pierre Lemarchal
Haben Sie auch eine Formulierung, welche Ihren Vorstellungen entspricht, parat?
Gesetz zur Reform der Ehe
§1 Im Buch V. des Zivilgesetzbuches wird §1 wie folgt geändert:
§1 Ehe
(1) Die Ehe ist ein Vertrag zwischen mindestens zwei geschäftsfähigen natürlichen Personen zum Zwecke der Familiengründung und der gemeinsamen Lebensführung.
(2) Besteht zwischen einem der beteiligten Personen ein Eheverhältnis, müssen die die Ehepartner der betreffenden dem neuen Eheverhältnis zustimmen.
§2 Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.
Verfasst: Mi 15. Jul 2009, 18:24
von Pierre Lemarchal
Gesetz zur Reform der Ehe
§1 Im Buch V. des Zivilgesetzbuches wird §1 wie folgt geändert:
§1 Ehe
(1) Die Ehe ist ein Vertrag zwischen mindestens zwei geschäftsfähigen natürlichen Personen zum Zwecke der Familiengründung und der gemeinsamen Lebensführung.
(2) Besteht zwischen einem der beteiligten Personen ein Eheverhältnis, müssen die die Ehepartner der betreffenden dem neuen Eheverhältnis zustimmen.
§2 Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.
Mir gefällt dieser Passus. Ich erachte diesen nicht für unbedingt notwendig, werde diesen aber unterstützen.
Verfasst: Mi 15. Jul 2009, 19:27
von Hajo Poppinga
Was entstehen denn da für komische Gebilde? Person A ist mit Person B verheiratet; Person C mit Person D. Nun kann auch noch A D heiraten. Dann wären A & B, C & D und A & D verheiratet. Sind's C & B dann auch automatisch, weil ihre jeweiligen Ehepartner sich auch gegenseitig geheiratet haben? Und was überhaupt mit dem Namensrecht? Immerhin muß ja nur pro Ehe ein gemeinsamer Name gewählt werden - was ist dann mit jeweiligen Einzelehen?
Verfasst: Mi 15. Jul 2009, 19:28
von Pierre Lemarchal
Machen Sie es doch nicht so kompliziert Herr Poppinga. Man muss ja nicht alle Namen annehmen.
Verfasst: Mi 15. Jul 2009, 19:32
von Hajo Poppinga
Original von Pierre Lemarchal
Machen Sie es doch nicht so kompliziert Herr Poppinga. Man muss ja nicht alle Namen annehmen.
Muß nicht, aber kann. Das entsteht ein gewaltiges Tohuwabohu.
Bleibt außerdem folgende Frage:
"Was entstehen denn da für komische Gebilde? Person A ist mit Person B verheiratet; Person C mit Person D. Nun kann auch noch A D heiraten. Dann wären A & B, C & D und A & D verheiratet. Sind's C & B dann auch automatisch, weil ihre jeweiligen Ehepartner sich auch gegenseitig geheiratet haben?"
Nach Ihrem Vorschlag entstehen nicht nur polygame Ehen, es sind auch Mehrehen möglich. Ein moralisch verdorbener Vorschlag.