Das habe ich zur Kenntnis genommen. Nach § 13 II StPG steht es Ihnen grundsätzlich frei sich selbst zu verteidigen. Ich werden aber von Amts wegen einen Strafverteidiger zwangsweise zuteilen, wenn ich das Gefühl habe, dass Sie Ihre Verteidigung aufgrund fehlender Kenntnisse der Verfahrens- und strafrechtliche relevanten Vorschriften nicht angemessen durchführen können.
Desweiteren
Es ergeht folgender
B E S C H L U S S
1. Dem Beweismittelantrag der Unionsanwaltschaft hinsichtlich der Einsichtnahme in die Kontobewegungen der juristischen Personen "TippWinn", "VFKWI.ev", "H.M.F." sowie des Angeklagten Kintaro Bergmann wird nicht entsprochen.
Begründung
Die Unionsanwaltschaft beantragte die Konteneinsicht, um festzustellen, ob es Kontobewegungen, d.h. Geldzahlungen, gegeben hat, die einen Rückschluss darauf zulassen, ob bereits eine Produktion stattgefunden hat.
Den den Antrag begründenden Satz versteht das Gericht so, dass die Unionsanwaltschaft fehlende Geldbewegungen vor Inbetriebnahme als Indiz dafür sieht, dass eine Produktion zwingend stattgefunden haben muss, um die Kostendeckung für die Inbetriebnahme, d.h. Sanierung, Renovierung usw., überhaupt erst zu ermöglichen.
Das Gericht hat große Bedenken diesem Gedankengang und insbesondere der Schlussfolgerung zuzustimmen. Nach Ansicht des Gerichts können Kontobewegungen nicht überzeugend belegen, woher die Geldmittel zur Sanierung der "Waffenfabrik" entstammen. Das Gericht kann nicht ausschließen, dass die Finanzierung der Handwerkerdienstleistungen nicht durch die angeführten Konten, sondern auf andere Weise erfolgte. Eine Konteneinsicht ist deshalb in diesem Fall nicht zur sicheren Beweisführung geeignet.
Eine Durchbrechung des Bankgeheimnises seitens Kreditinstitute durch gerichtlich angeordnete Offenlegung der Konten ist im Strafprozess grundsätzlich möglich. Die Offenlegung der Konten von mehreren Unternehmen, Vereinen und einer Privatperson, ohne auf einen konkreten Verdacht gestützt, und ohne Darlegung in welcher Beziehung die diversen Konten zueinander stehen, ist nach Ansicht des Gerichts hier aber nicht verhältnismäßig und daher abzulehnen.
Prof. Dr. Schrobi, 05.05.09
[so] Ich wollte eigentlich vermeiden hier auf die simexterne Ebene zu gehen. Allerdings stoßen wir hier an die Grenze der Simulation und hoffe dass meine Erklärung auf Verständnis stößt.
Wenn wir dazu übergehen Unternehmen nur gründen zu können, wenn tatsächlich Geld in unserem Kontensystem fließt, dann müssen wir auch so fair sein und unsere simulierten Geschäfte, Häuser, Villen usw. ebenso an tatsächliche Geldbewegungen zu knüpfen. Dies beeinträchtigt die Simulation aber derart, weil dann keiner mehr richtig ausgestalten kann, sodass ich es hier ablehne, tatsächliche Überweisungsvorgänge zu fordern, damit wir die Waffenfabrik als existent ansehen und umgekehrt.
Folgte ich darüber hinaus der Logik der Unionsanwaltschaft, gäbe es gar keinen Prozess, weil die "Waffenfabrik" von Kintaro ohne tatsächliches Geld geschaffen wurde und damit gäbe es auch gar keinen Verstoß gegen das Waffenrecht hier.

[/so]
Haben Sie noch weitere Fragen an den Angeklagten, Herr Unionsanwalt?
Ansonsten würde ich - sofern erforderlich und gewünscht - in die eigentliche Beweisaufnahme übergehen.