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Verfasst: Di 26. Mai 2015, 15:33
von Johannes Kleven
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Verfasst: Di 26. Mai 2015, 15:39
von Reichsgraf Perry II. von Montary
Reichsgraf von Montary beobachtet mit Erstaunen die Vorgänge in Freistein. So hat sich der Freistaat doch selbst um eine Kooperation mit der Montary University bemüht, die nun anscheinend ohne Rücksprache aufgekündigt werden soll.
Verfasst: Fr 22. Sep 2017, 15:56
von Johannes Kleven
Ich beantrage hiermit das Wort für die Abgabe einer Regierungserklärung.
Verfasst: Fr 22. Sep 2017, 17:27
von Johannes Kleven
Die Staatsregierung bringt den folgenden Etatentwurf zur Diskussion und Abstimmung ein:
Haushaltsplan für September 2017 - Dezember 2017:
I. Einnahmen insgesamt: 146.312.880.000,00 Bramer
I.1000 Steuereinanahmen: 146.312.880.000,00 Bramer
I.2000 Sonstige Einnahmen: 0,00 Bramer
II. Ausgaben insgesamt: 146.312.880.000,00 Bramer
II.1000 Staatskanzlei: 100.000.000,00 Bramer
II 1100 Zuführung an die Rücklagen: 17.132.880.000,00 Bramer
II.2000 Inneres insgesamt: 8.800.000.000,00 Bramer
II.2005 Verwaltung: 800.000.000,00 Bramer
II 2010 Polizei: 4.000.000.000,00 Bramer
II.2020 Katastrophenschutz: 2.000.000.000,00 Bramer
II.2030 Feuerwehr: 2.000.000.000,00 Bramer
II.3000 Finanzverwaltung insgesamt: 7.600.000.000,00 Bramer
II.3010 Verwaltung: 400.000.000,00 Bramer
II.3015 Schuldendienst: 0,00 Bramer
II.3020 Sonderzuschüsse an die Städte und Gemeinden: 2.200.000.000,00 Bramer
II.3030 Sonderzuweisung Gründung Freisteinische Landesbank: 5.000.000.000,00 Bramer
II.4000 Justiz insgesamt:1.480.000.000,00 Bramer
II.4010 Gerichtswesen: 200.000.000,00 Bramer
II.4020 Justizvollzugswesen: 880.000.000 Bramer
II.4030 Verwaltung: 400.000.000 Bramer
II.5000 Bildung, Wissenschaft, Kultur und Sport insgesamt: 19.400.000.000,00 Bramer
II.5010 Verwaltung: 400.000.000,00 Bramer
II.5020 Kindergärten: 2.000.000.000,00 Bramer
II.5025 Vorschulen: 2.000.000.000,00 Bramer
II.5030 Schulwesen: 5.000.000.000,00 Bramer
II.5040 Universitäten u. Fachhochschulen: 4.000.000.000,00 Bramer
II.5041 Ausbildungsförderung: 800.000.000,00 Bramer
II.5045 Sonderzuweisung Justus-Hofgartner-Universität: 2.000.000.000,00 Bramer
II.5050 Volkshochschulwesen: 200.000.000,00 Bramer
II.5060 Kulturförderung: 2.000.000.000,00 Bramer
II.5070 Sportförderung: 1.000.000.000,00 Bramer
II.6000 Familien, Kinder, Jugend, Soziales, Gesundheit und Sozialarbeit insgesamt: 2.400.000.000,00 Bramer
II.6010 Verwaltung: 400.000.000,00 Bramer
II.6020 Familienförderung: 800.000.000,00 Bramer
II.6030 Kinder- und Jugendhilfe: 400.000.000,00 Bramer
II.6040 Hilfe zum Lebensunterhalt: 400.000.000,00 Bramer
II.6041 Soziale Nothilfe: 100.000.000,00 Bramer
II.6045 Gesundheitszuschüsse: 200.000.000,00 Bramer
II.6050 Sozialarbeit: 100.000.000,00 Bramer
II.7000 Verkehr, Raumplanung und Infrastruktur: 66.500.000.000,00 Bramer
II.7005 Verwaltung: 400.000.000,00 Bramer
II.7010 Raum- und Verkehrswegeplanung: 100.000.000,00 Bramer
II.7020 Sanierung Infrastruktur: 36.000.000.000,00 Bramer
II.7030 Verkehrswegeausbau: 30.000.000.000,00 Bramer
II.8000 Wirtschaft, Landwirtschaft, Umweltschutz und Landschaftspflege: 22.900.000.000
II 8005 Verwaltung: 400.000.000,00 Bramer
II.8010 Wirtschaftsförderung: 18.000.000.000,00 Bramer
II.8020 Landwirtschaft: 3.000.000.000,00 Bramer
II.8025 Förderung der ökologischen Landwirtschaft: 1.000.000.000,00 Bramer
II.8030 Umweltschutzmaßnahmn: 100.000.000,00 Bramer
II.8031 Schutz der Artenvielfalt: 80.000.000,00 Bramer
II.8032 Gewässerschutz: 200.000.000,00 Bramer
II.8033 Steigerung der Energieeffizienz: 120.000.000,00 Bramer
*so*
Die Berechnung der Steuereinnahmen ist recht einfach gestrickt:
Bayern hat 12,860 Mio Einwohnern und ein BSP von 568 Mrd. Euro
Freistein hat 8,277 Mio Einwohnern und ein BSP von 365.578.220.000 Mrd. Bramer.
Bei einer Flat-Tax von 10% wären das Steuereinnahmen in Höhe von 36.578.220.000 Bramer.
Um die Sache zu vereinfachen, wird davon ausgegangen, dass ein Hauhaltsplan pro Amtsperiode des Ministerpräsidenten anfällt, also alle vier Monate einmal. Geht man davon aus, dass ein Monat = ein Haushaltsjahr ist, dann ergibt sich 36.578.220.000 * 4 = 146.312.880.000 Bramer pro Trimester (Januar - April; Mai - August; September - Dezember).
Verfasst: Sa 23. Sep 2017, 13:45
von Fabian Montary
Der Sprecher des Parlaments von Roldem Prof. Dr. Dr. Fabian von Montary klopft bei seinem Amtskollegen im Freisteinischen Landtag an. Er regt eine Konferenz der Parlamentspräsidenten an.
Verfasst: Mo 2. Okt 2017, 02:58
von Johannes Kleven
Die Staatsregierung beantragt Debatte und Beschlussfassung zur folgenden Gesetzesvorlage
Gesetz zur Umsetzung des Kommunikationsstaatsvertrags im Freistaat Freistaat
§ 1 Allgemeines
Dieses Gesetz dient der Umsetzung des KommStV zwischen der Demokratischen Union und ihren Unionsländern.
§ 2 Postleitzahlen (PLZ)
(1) PLZ bestehen aus fünf Ziffern und werden für den Zielort angegeben.
(2) Gemäß Artikel 5 Absatz 3 Punkt a, Artikel 6 KommStV werden im Freistaat Freistein die PLZ wie folgt vergeben:
01. Staatskanzlei zu Lüderitz: 10000
02. Lüderitz: 10001 – 10100
03. Herschingen: 10110
04. Senftheim: 10210
05. Marienberg: 10310
06. Faulach: 10410
07. Taubing: 10510
08. Trässburg: 10710
09. Renshavn: 11001-11200
10. Illiingen: 11210
11. Russhafen: 11250
12. Scheweningen: 11310
13. Veelen: 11410
14. Heroldshaven: 11610
15. Sprienz: 11710
16. Grauschen: 11810
17. Narvena: 12001 - 12060
18. Laar: 12110
19. Koppingen: 12210
20. Portzach: 12310
21. Grünau a. d. Megnitz: 12410
22. Braunau: 12510
23. Selb: 12610
24. Dornau: 12710
25. Eibling: 12810
26. Freistadt: 13001 – 13050
27. Rissbach: 13110
28. Pinzgau: 13210
29. Krebsburg: 13310
30. Surberg: 13510
31. St. Peter: 13710
32. Rothenhausen: 14001 - 14050
33. Griessberg: 14110
34. Tau: 14210
35. Sommersdorf: 14310
36. Beggingen: 14330
37. Carnitol: 15001 – 15050
38. Leissburg: 15110
39. Rissbach: 15210
40. Mönchsberg: 15410
41. Feinau: 15510
42. Fröhnau: 15610
(3) Private Firmen, einzelne Gehöfte, die außerhalb der Grenzen von unter § 2 Absatz 2 berücksichtigte Gemeinden fallen, sonstige Gemeinden, die nicht unter § 2 Absatz 2 berücksichtigt wurden und staatliche Behörden können auf Antrag bei der zuständigen Behörden eine Sonderpostlzeitzahl zugewiesen bekommen.
(4) Bei Missbrauch oder wenn der Zuweisungsgrund entfallen ist, kann die Zuweisung der Sonderpostlzeitzahl durch die zuständige Behörde wieder entzogen werden.
(5) Zuständige Behörde ist im Zweifelsfall die Staatskanzlei des Freistaates Freistein.
§ 3 Vorwahlen
(1) Vorwahlen dienen der Zuordnung des Ortsnetzes einer Telefonnummer.
(2) Gemäß Artikel 7 ff. KommStV werden im Freistaat Freistein die Vorwahlen wie folgt verteilt:
01. Lüderitz: 01000
02. Herschingen: 01011
03. Senftheim: 01021
04. Marienberg: 01031
05. Faulach: 01041
06. Taubing: 01051
07. Trässburg: 01061
08. Renshavn: 01100
09. Illiingen: 01111
10. Russhafen: 01121
11. Scheweningen: 01131
12. Veelen: 01141
13. Heroldshaven: 01151
14. Sprienz: 01161
15. Grauschen: 01171
16. Narvena: 01200
17. Laar: 01212
18. Koppingen: 01222
19. Portzach: 01232
20. Grünau a. d. Megnitz: 01242
21. Braunau: 01252
22. Selb: 01262
23. Dornau: 01272
24. Eibling: 01282
25. Freistadt: 01310
26. Rissbach: 01321
27. Pinzgau: 01332
28. Krebsburg: 01343
29. Surberg: 01354
30. St. Peter: 01365
31. Rothenhausen: 01410
32. Griessberg: 01476
33. Tau: 01487
34. Sommersdorf: 01498
35. Beggingen: 01409
36. Carnitol: 01510
37. Leissburg: 01522
38. Rissbach: 01533
39. Mönchsberg: 01544
40. Feinau: 01555
41. Fröhnau: 01666
(3) Einzelne Gehöfte, die außerhalb der Grenzen von unter § 3 Absatz 2 berücksichtigte Gemeinden fallen und sonstige Gemeinden, die nicht unter § 3 Absatz 2 berücksichtigt wurden bekommen die Vorwahl des am nächsten gelegenen Vorwahlgebietes zugeordnet.
§ 4 Sonderrufnummern
(1) Sonderrufnummern (SRN) sind von den Ortsnetzen unabhängige Rufnummern.
(2) Sonderrufnummern sind für die im Freistaat Freistein agierenden Telekommunikationsunternehmen bindend.
(3) Es werden die folgenden Sonderrufnummern als Vorwahlen bereitgestellt:
a) 0700 bis 0799: Mobilfunkanbieter,
b) 0800: Kostenlosdienstanbieter,
c) 088: persönliche Rufnummern,
d) 0900 bis 0909: Mehrwertdienste,
e) 0910 bis 0919: Shared-Cost-Dienste.
(4) Die Sonderrufnummern 90000 bis 99999 werden ohne Vorwahl für Auskunftsdienste bereitgestellt.
(5) Gemäß Artikel 13 KommStV erfolgt die Verwaltung und Sicherstellung der Kommunikation durch die Republik Roldem.
§ 5 Notrufnummern
(1) Notrufnummern (NRN) sind Sonderrufnummern, die der schnellen Sprachverbindung zu einer nächstgelegenen Notfallleitstelle von jedem Ort über das Telefonnetz dienen.
(2) Sie sind entgeltfrei nutzbar.
(3) Die missbräuchliche Nutzung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld von bis zu 5.000,00 Bramer geahndet werden.
(4) Die Leitstellen der Polizei haben die Kurzwahlen 110 und 911.
(5) Leitstellen der Feuerwehr und weiterer Rettungsdienste haben die Kurzwahlen 112 und 911.
§ 6 Kraftfahrzeugkennzeichen (KfzKz)
(1) Kraftfahrzeugkennzeichen dienen der eindeutigen Zuordnung von Kraftfahrzeugen zu ihren Eigentümern.
(2) Die von der Union und den übrigen Unionsländern ausgegebenen Kfz-Kennzeichen werden vom Freistaat Freistein anerkannt, soweit sie in Übereinstimmung mit den Regelungen von Artikel 16 ff. Kommunikationsstaatsvertrag ausgegeben wurden.
Artikel 7 Arten von Kfz-Kennzeichen
(1) Gemäß Artikel 17 KommStV werden folgende Kfz-Kennzeichen ausgegeben:
a) Standardkennzeichen, die ausgegeben werden soweit kein Fall der Buchstaben b bis e vorliegt,
b) Saisonkennzeichen, die für Fahrzeuge ausgegeben werden, die nicht das gesamte Jahr betrieben werden sollen,
c) Kurzzeitkennzeichen, die Fahrzeuge ausgegeben werden, die bis zu einem Monat betrieben werden sollen,
d) Händlerkennzeichen, die nicht an eindeutig einem Fahrzeug zugewiesen werden,
e) und weitere Sonderkennzeichen, deren Verwendung durch die Länder bestimmt wird.
(2) Die Zulassungsbehörden der Union geben folgende Kraftfahrzeugkennzeichen aus:
a) Diplomatenkennzeichen, die für Fahrzeuge ausgegeben, die dem Diplomatischen oder Konsularischen Corps zugeordnet werden,
b) Militärkennzeichen, die für Fahrzeuge der Streitkräfte der Demokratischen Union ausgegeben werden.
...
Verfasst: Mo 2. Okt 2017, 02:59
von Johannes Kleven
Artikel 8 Gestaltung
(1) Kraftfahrzeugkennzeichen bestehen aus
einer weißen Grundplatte. Sie sind ein- oder zweizeilig. Sie werden in
ihrer Zeichenfolge zur gleichen Zeit unabhängig vom Kennzeichentyp nur
genau einmal für ein Fahrzeug ausgegeben. Im Falle von Kennzeichen gemäß
§ 7 Abs. 1 Buchstabe d erfolgt die Ausgabe für einen Eigentümer. Es
gilt für die Neuausgabe eines Kennzeichens eine Sperrfrist von sechs
Monaten nach der letzten Abmeldung.
(2) Mit Ausnahme von Kennzeichen
gemäß § 7 Absatz 2 Buchstabe b sind diese reflektierend und es ist auf
ihnen am linken Rand ein blauer Streifen mit dem Schriftzug in weiß "DU"
abgebildet. Darunter werden für den Freistaat Freistein
Buchstabenfolgen FR abgebildet
(3) Auf dem verbleibenden weißen Feld wird der Zulassungskreise bei Kennzeichen gemäß § 18 Satz 2 Buchstabe g KommStVmit zwei, ansonsten mit ein bis drei Buchstaben abgebildet. Es folgt oben eine Plakette mit dem Wappen, Flagge oder Signet des Zulassungsbezirks und unten eine Plakette mit dem zweiziffrig Erstzulassungsjahr schwarz auf blassorange, seitlich hiervon orthogonal von oben nach unten dasselbe vierziffrig weiß auf blau. Dahinter sind die Ausscheidungszeichen mit wenigstens jeweils einem Buchstaben und einer Ziffer dergestalt abgebildet, dass das Kennzeichen gemeinsam mit dem Zulassungsbezirk und Zulassungskreise neun Zeichen beträgt. Kennzeichen gemäß § 7 Absatz 1 Buchstaben b und c bestehen aus acht Zeichen. Kennzeichen gemäß § 7 Absatz 2 Buchstabe a dürfen für das Ausscheidungskennzeichen nur Ziffern verwendet werden.
(4) Kennzeichen gemäß § 7 Absatz 1 Buchstabe b werden auf der rechten Seite durch einen grünen Streifen unter zweiziffriger Angabe der einschließenden Monate oben nach unten, getrennt durch einen Querstrich in weiß ergänzt. Dieser ist bei zweizeiligen Kennzeichen auf die untere Zeile zu beschränken.
(5) Kennzeichen gemäß § 7 Absatz 1 Buchstabe c werden auf der rechten Seite durch einen roten Streifen unter jeweils zweiziffriger Angabe des Tages, Monats und Jahres des Ablaufs der Gültigkeit ergänzt. Im Weiteren gilt Absatz 4.
(6) Kennzeichen gemäß §7 Absatz 1 Buchstabe e sind wie in Absatz 1 aufgebaut, können jedoch für die Darstellung von Zulassungskreis und Ausscheidungskennzeichen in den Farben blau, grün oder rot gehalten sein. Sie sind außerhalb ihres Zulassungsbezirks wie Fahrzeuge mit Kennzeichen gemäß § 7 Absatz 1 Buchstabe zu behandeln.
(7) Kennzeichen gemäß § 7 Absatz 2 Buchstabe b führen auf der linken Seite auf weiß die Unionsflagge, darunter in schwarz den Schriftzug "DU". Sie werden durch das Unionsministerium der Verteidigung ausschließlich für militärische Fahrzeuge ausgegeben und erhalten eine bis zu achtstellige Ziffernkombination als Ausscheidungskennzeichen.
(8) Zulassungsbezirk, Zulassungkreis, Ausscheidungskennzeichen und Erstzulassungsplakette sind in FE-Schrift zu halten, alle weiteren Elemente in Arial.
(9) Als Buchstaben gelten für die Ausscheidungskennzeichen alle Majuskeln des modernen terreanischen Alphabets von A bis Z, für die Zulassungsbezirke zusätzlich die Majuskeln Ä, Ö und Ü. Als Ziffern gelten die harnarische Ziffern von 0 (null) bis 9 (neun).
§ 9 Zulassungskreise
(1) Die Zulassungskreise im Freistaat Freistein werden wie folgt abgekürzt:
01. Lüderitz: L
02. Herschingen: HSG
03. Senftheim: SHM
04. Marienberg: MBG
05. Faulach: FAH
06. Taubing: TAU
07. Trässburg: TBG
08. Renshavn: R
09. Illiingen: IGN
10. Russhafen: RHN
11. Scheweningen: SCH
12. Veelen: VLN
13. Heroldshaven: HHV
14. Sprienz: SPZ
15. Grauschen: GSN
16. Narvena: N
17. Laar: LAA
18. Koppingen: KPP
19. Portzach: PZH
20. Grünau a. d. Megnitz: GNM
21. Braunau: BNA
22. Selb: SEL
23. Dornau: DOA
24. Eibling: EIB
25. Freistadt: FS
26. Rissbach: RSB
27. Pinzgau: PZG
28. Krebsburg: KBG
29. Surberg: SUG
30. St. Peter: PET
31. Rothenhausen: RTH
32. Griessberg: GBG
33. Tau: TAU
34. Sommersdorf: SDF
35. Beggingen: BEG
36. Carnitol: CTL
37. Leissburg: LBG
38. Rissbach: RBH
39. Mönchsberg: MBG
40. Feinau: FAU
41. Fröhnau: FNU
§ 10 Amtshilfe
Bei Ermittlungen wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten gegen Fahrzeughalter leisten die Zulassungsbehörden im Freistaat den Behörden der Union und anderer Unionsländer
Amtshilfe.
§ 11 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung im Gesetzblatt des Freistaates mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Verfasst: Do 11. Jan 2018, 21:09
von Johannes Kleven
Die Staatsregierung bringt den folgenden Etatentwurf zur Diskussion und Abstimmung ein:
Haushaltsplan für Oktober 2018 - Dezember 2018:
I. Einnahmen insgesamt: 146.312.880.000,00 Bramer
I.1000 Steuereinanahmen: 146.312.880.000,00 Bramer
I.2000 Rücklagen: 55.398.640.000,00 Bramer
I.3000 Zinserträge: 2.398.603.200,00 Bramer
I.4000 Gewinnabschöpfung Freisteinische LB: 100.000.000,00 Bramer
I.5000 Sonstige Einnahmen: 0,00 Bramer
II. Ausgaben insgesamt: 140.830.000.000,00 Bramer
II.1000 Staatskanzlei: 100.000.000,00 Bramer
II 1100 Zuführung an die Rücklagen: 5.482.880.000,00 Bramer
II.2000 Inneres insgesamt: 14.800.000.000,00 Bramer
II.2005 Verwaltung: 800.000.000,00 Bramer
II 2010 Polizei: 5.000.000.000,00 Bramer
II.2020 Katastrophenschutz: 3.000.000.000,00 Bramer
II.2030 Feuerwehr: 3.000.000.000,00 Bramer
II.2040 Sonderzuschuss Endlagerstätte: 3.000.000.000,00 Bramer
II.3000 Finanzverwaltung insgesamt: 3.400.000.000,00 Bramer
II.3010 Verwaltung: 400.000.000,00 Bramer
II.3015 Schuldendienst: 0,00 Bramer
II.3020 Sonderzuschüsse an die Städte und Gemeinden: 3.000.000.000,00 Bramer
II.4000 Justiz insgesamt:1.680.000.000,00 Bramer
II.4010 Gerichtswesen: 400.000.000,00 Bramer
II.4020 Justizvollzugswesen: 880.000.000 Bramer
II.4030 Verwaltung: 400.000.000 Bramer
II.5000 Bildung, Wissenschaft, Kultur und Sport insgesamt: 23.000.000.000,00 Bramer
II.5010 Verwaltung: 400.000.000,00 Bramer
II.5020 Kindergärten: 2.500.000.000,00 Bramer
II.5025 Vorschulen: 2.500.000.000,00 Bramer
II.5030 Schulwesen: 7.000.000.000,00 Bramer
II.5040 Universitäten u. Fachhochschulen: 6.000.000.000,00 Bramer
II.5041 Ausbildungsförderung: 800.000.000,00 Bramer
II.5045 Sonderzuweisung Justus-Hofgartner-Universität: 0,00 Bramer
II.5050 Volkshochschulwesen: 400.000.000,00 Bramer
II.5060 Kulturförderung: 2.500.000.000,00 Bramer
II.5070 Sportförderung: 1.500.000.000,00 Bramer
II.6000 Familien, Kinder, Jugend, Soziales, Gesundheit und Sozialarbeit insgesamt: 2.800.000.000,00 Bramer
II.6010 Verwaltung: 400.000.000,00 Bramer
II.6020 Familienförderung: 800.000.000,00 Bramer
II.6030 Kinder- und Jugendhilfe: 400.000.000,00 Bramer
II.6040 Hilfe zum Lebensunterhalt: 400.000.000,00 Bramer
II.6041 Soziale Nothilfe: 200.000.000,00 Bramer
II.6045 Gesundheitszuschüsse: 400.000.000,00 Bramer
II.6050 Sozialarbeit: 200.000.000,00 Bramer
II.7000 Verkehr, Raumplanung und Infrastruktur: 66.500.000.000,00 Bramer
II.7005 Verwaltung: 400.000.000,00 Bramer
II.7010 Raum- und Verkehrswegeplanung: 100.000.000,00 Bramer
II.7020 Sanierung Infrastruktur: 36.000.000.000,00 Bramer
II.7030 Verkehrswegeausbau: 30.000.000.000,00 Bramer
II.8000 Wirtschaft, Landwirtschaft, Umweltschutz und Landschaftspflege: 28.550.000.000
II 8005 Verwaltung: 400.000.000,00 Bramer
II.8010 Wirtschaftsförderung: 18.000.000.000,00 Bramer
II.8020 Landwirtschaft: 3.000.000.000,00 Bramer
II.8025 Förderung der ökologischen Landwirtschaft: 2.000.000.000,00 Bramer
II.8030 Umweltschutzmaßnahmn: 500.000.000,00 Bramer
II.8031 Schutz der Artenvielfalt: 100.000.000,00 Bramer
II.8032 Gewässerschutz: 400.000.000,00 Bramer
II.8033 Steigerung der Energieeffizienz: 150.000.000,00 Bramer
II.8040 Sonderzuschuss erneuerbare Energien: 4.000.000.000,00 Bramer
*so*
Die Berechnung der Steuereinnahmen ist recht einfach gestrickt:
Bayern hat 12,860 Mio Einwohnern und ein BSP von 568 Mrd. Euro
Freistein hat 8,277 Mio Einwohnern und ein BSP von 365.578.220.000 Mrd. Bramer.
Bei einer Flat-Tax von 10% wären das Steuereinnahmen in Höhe von 36.578.220.000 Bramer.
Um die Sache zu vereinfachen, wird davon ausgegangen, dass ein Hauhaltsplan pro Amtsperiode des Ministerpräsidenten anfällt, also alle vier Monate einmal. Geht man davon aus, dass ein Monat = ein Haushaltsjahr ist, dann ergibt sich 36.578.220.000 * 4 = 146.312.880.000 Bramer pro Trimester (Januar - April; Mai - August; September - Dezember).
Bei den Zinseinahmen wird ein Zinssatz von 3,5% pro Jahr (=Monat) unterstellt.
Bei der Gewinnabschöpfung wird unterstellt, dass der Freistaat als Gründerin und als Inhanberin bei einer Anschubfinanzierung von 5 Mrd. Bramerin im ersten Haushalt mit mindestens 100 Mio. Bramer Gewinn rechnen kann.
Verfasst: Mo 28. Jan 2019, 00:18
von Johannes Kleven
Die Staatsregierung bringt den folgenden Etatentwurf zur Diskussion und Abstimmung ein:
Haushaltsplan für Januar 2019 - April 2019:
I. Einnahmen insgesamt: 155.294.304.513,00 Bramer
I.1000 Steuereinanahmen: 146.312.880.000,00 Bramer
I.2000 Rücklagen: 60.881.520.000,00 Bramer
I.3000 Zinserträge: 8.981.424.513,00 Bramer
I.4000 Gewinnabschöpfung Freisteinische LB: 102.000.000,00 Bramer
I.5000 Sonstige Einnahmen: 0,00 Bramer
II. Ausgaben insgesamt: 146.710.000.000,00 Bramer
II.1000 Staatskanzlei: 90.000.000,00 Bramer
II 1100 Zuführung an die Rücklagen: 8.584.304.513,00 Bramer
II.2000 Inneres insgesamt: 16.700.000.000,00 Bramer
II.2005 Verwaltung: 300.000.000,00 Bramer
II 2010 Polizei: 5.200.000.000,00 Bramer
II.2020 Katastrophenschutz: 3.200.000.000,00 Bramer
II.2030 Feuerwehr: 3.000.000.000,00 Bramer
II.2040 Sonderzuschuss Endlagerstätte: 5.000.000.000,00 Bramer
II.3000 Finanzverwaltung insgesamt: 5.350.000.000,00 Bramer
II.3010 Verwaltung: 350.000.000,00 Bramer
II.3015 Schuldendienst: 0,00 Bramer
II.3020 Sonderzuschüsse an die Städte und Gemeinden: 5.000.000.000,00 Bramer
II.4000 Justiz insgesamt:1.350.000.000,00 Bramer
II.4010 Gerichtswesen: 200.000.000,00 Bramer
II.4020 Justizvollzugswesen: 800.000.000 Bramer
II.4030 Verwaltung: 350.000.000 Bramer
II.5000 Bildung, Wissenschaft, Kultur und Sport insgesamt: 23.750.000.000,00 Bramer
II.5010 Verwaltung: 350.000.000,00 Bramer
II.5020 Kindergärten: 2.600.000.000,00 Bramer
II.5025 Vorschulen: 2.200.000.000,00 Bramer
II.5030 Schulwesen: 7.000.000.000,00 Bramer
II.5040 Universitäten u. Fachhochschulen: 6.500.000.000,00 Bramer
II.5041 Ausbildungsförderung: 700.000.000,00 Bramer
II.5045 Sonderzuweisung Justus-Hofgartner-Universität: 0,00 Bramer
II.5050 Volkshochschulwesen: 400.000.000,00 Bramer
II.5060 Kulturförderung: 2.500.000.000,00 Bramer
II.5070 Sportförderung: 1.500.000.000,00 Bramer
II.6000 Familien, Kinder, Jugend, Soziales, Gesundheit und Sozialarbeit insgesamt: 2.650.000.000,00 Bramer
II.6010 Verwaltung: 200.000.000,00 Bramer
II.6020 Familienförderung: 800.000.000,00 Bramer
II.6030 Kinder- und Jugendhilfe: 400.000.000,00 Bramer
II.6040 Hilfe zum Lebensunterhalt: 400.000.000,00 Bramer
II.6041 Soziale Nothilfe: 200.000.000,00 Bramer
II.6045 Gesundheitszuschüsse: 400.000.000,00 Bramer
II.6050 Sozialarbeit: 250.000.000,00 Bramer
II.7000 Verkehr, Raumplanung und Infrastruktur: 68.300.000.000,00 Bramer
II.7005 Verwaltung: 200.000.000,00 Bramer
II.7010 Raum- und Verkehrswegeplanung: 100.000.000,00 Bramer
II.7020 Sanierung Infrastruktur: 36.000.000.000,00 Bramer
II.7030 Verkehrswegeausbau: 32.000.000.000,00 Bramer
II.8000 Wirtschaft, Landwirtschaft, Umweltschutz und Landschaftspflege: 28.520.000.000
II 8005 Verwaltung: 200.000.000,00 Bramer
II.8010 Wirtschaftsförderung: 18.000.000.000,00 Bramer
II.8020 Landwirtschaft: 3.000.000.000,00 Bramer
II.8025 Förderung der ökologischen Landwirtschaft: 2.000.000.000,00 Bramer
II.8030 Umweltschutzmaßnahmn: 600.000.000,00 Bramer
II.8031 Schutz der Artenvielfalt: 200.000.000,00 Bramer
II.8032 Gewässerschutz: 400.000.000,00 Bramer
II.8033 Steigerung der Energieeffizienz: 300.000.000,00 Bramer
II.8040 Sonderzuschuss erneuerbare Energien: 4.000.000.000,00 Bramer
*so*
Die Berechnung der Steuereinnahmen ist recht einfach gestrickt:
Bayern hat 12,860 Mio Einwohnern und ein BSP von 568 Mrd. Euro
Freistein hat 8,277 Mio Einwohnern und ein BSP von 365.578.220.000 Mrd. Bramer.
Bei einer Flat-Tax von 10% wären das Steuereinnahmen in Höhe von 36.578.220.000 Bramer.
Um die Sache zu vereinfachen, wird davon ausgegangen, dass ein Hauhaltsplan pro Amtsperiode des Ministerpräsidenten anfällt, also alle vier Monate einmal. Geht man davon aus, dass ein Monat = ein Haushaltsjahr ist, dann ergibt sich 36.578.220.000 * 4 = 146.312.880.000 Bramer pro Trimester (Januar - April; Mai - August; September - Dezember).
Bei den Zinseinahmen wird ein Zinssatz von 3,5% pro Jahr (=Monat) unterstellt.
Bei der Gewinnabschöpfung wird unterstellt, dass der Freistaat als Gründerin und als Inhanberin bei einer Anschubfinanzierung von 5 Mrd. Bramerin im ersten Haushalt mit mindestens 100 Mio. Bramer Gewinn rechnen kann.
Verfasst: Do 31. Jan 2019, 02:24
von Johannes Kleven
Erstes Änderungsgesetz zum
Energiegesetz (EnergieG)
Artikel 1
Das Energiegesetz des Freistaates Freistein wird wie folgt geändert:
Artikel 1a
§ 3 Stromerzeugung erhält die folgende neue Fassung:
"§ 3 Stromerzeugung
(1) Die Erzeugung und Lieferung von Elektrizität kann erfolgen durch
a. privatwirtschaftliche Unternehmen,
b. kommunale Unternehmen,
c. landeseigene Unternehmen des Freistaates Freistein.
(2) Den Kommunen und dem Freistaat steht es offen:
a. sich vorübergehend oder dauerhaft an privatwirtschaftlichen Unternehmen zu beteiligen,
b. kommunale oder landeseigene Unternehmen teilweise oder komplett zu privatisieren."
Artikel 1b
§ 4 Stromabnahmelizenz wird wie folgt geändert:
"§ 4 Lizenzpflicht
(1) Unternehmen, die in Freistein Elektrizität erzeugen oder nach Freistein importieren, benötigen eine Lizenz des Freistaates Freistein.
(2) Die Lizenz kann versagt oder nachträglich entzogen werden, wenn:
a. das Unterhmen nicht oder nicht mehr gewährleistet, dass die produzierte Elektrizität nicht überwiegend aus den in § 6 aufgeführten Quellen stammt oder
b. das Unternehmen nicht die Gewähr für eine dauerhafte Belieferung mit Elektrizität bieten kann."
Artikel 1c
§ 6 Absatz 2 wird ersatzlos gestrichen.
Artikel 1d
§ 7 Inkrafttreten wird wie folgt neu gefasst:
"7 Endlager für radioaktove Abfälle
(1) Die Unternehmen, die in Freistein Elektrizität in Form von Atomenergie produzieren, sind verpflichtet, bis Oktober 2020 Lagerstätten für die endgültige Lagerung von schwach, mittelstark und stark radioaktivem Material, welches nicht mehr für die Produktion von Elektrizität genutzt wird, einzurichten und zu betreiben.
(2) Die betroffenen Unternehmen werden hierfür vom Freistaat finanziell und logistisch unterstützt. Der Freistaat kann verlangen und mit den betroffenen Unternehmen vertraglich vereinbaren, dass als Entschädigung Teile des Firmenvermögens auf den Freistaat übertragen werden."