Verfasst: Di 7. Okt 2008, 17:21
Aber der Ausgangsantrag war ja falschOriginal von Michael Schneider
Wir sind schon bei der Diskussion.
Das, was von Ratelon über ist und als Imperia-Freistein bekannt ist.
https://ratelon.nationen.org/boards/
Aber der Ausgangsantrag war ja falschOriginal von Michael Schneider
Wir sind schon bei der Diskussion.
Exakt.Original von Fabian Montary
Ein Eingriff in die Unmittelbarkeit..? ?(
Ich sehe das Problem bei kleinen Ein-Mann-Listen - wie soll da ein weiterer Mandatsträger benannt werden?Original von Charles Dowan
Der geänderte Antrag steht aber ja weiter oben.
Ich möchte §17 (4) des Wahlgesetzes einfach an §18 (4) angleichen.
Begründung dafür habe ich ja schon geliefert.
Die Diskussione kann aber gerne weiterlaufen.
Ich sehe, wie bereits erwähnt, das Problem grundsätzlicher: eine Partei oder eine Liste tritt mit einer Wahlliste an. Diese wird so vom Wahlleiter genehmigt. Am Ende kommen so einige Wahllisten; aus denen der Wähler nicht nur eine in seiner vorgelegten Form bzw. Aufstellung zustimmt, er hat sogar das Recht, unter den aufgerstellten Kandidaten Stimmen zu verteilen. Wenn jetzt ein Abgeordneter ausscheidet, dann ist es bislang so, dass der nächste Kandidat mit der höchsten Stimmenzahl nachzieht. Der Kollege Dowan schlägt nun vor, dass die Partei oder Liste; die die Wahlliste aufgestellt hat, nachträglich die eingereichte Wahlliste ândern darf, um weiterhin mit Abgeordneten im Parlament, dem Unionsparlament vertreten zu sein. Das Ergebnis ist eine Verfälschung der Wahl, weil plötzlich Personen ins Parlament einziehen, über die die Wähler vorher nicht unmittelbar abgestimmt haben. Ich bin der Überzeugung, dass Wahllisten, wenn sie einmal eingereicht, vom Wahlleiter genehmigt und dem Wähler zur Wahl vorgelegt zorden sind, im Nachhinein nicht mehr geändert werden dürfen, weil der Wâhler als Souverân darauf vertrauen muss, dass seine Entscheidung nachträglich nicht geändert oder verwässert wird.Original von SRM
Ich sehe das Problem bei kleinen Ein-Mann-Listen - wie soll da ein weiterer Mandatsträger benannt werden?
Wo ist denn die Unmittelbarkeit betroffen?Original von Helen Bont
Exakt.
Wie bereits gesagt: eine Partei oder eine Liste tritt mit einer Wahlliste an. Diese wird so vom Wahlleiter genehmigt. Am Ende kommen so einige Wahllisten; aus denen der Wähler nicht nur eine in seiner vorgelegten Form bzw. Aufstellung zustimmt, er hat sogar das Recht, unter den aufgerstellten Kandidaten Stimmen zu verteilen. Wenn jetzt ein Abgeordneter ausscheidet, dann ist es bislang so, dass der nächste Kandidat mit der höchsten Stimmenzahl nachzieht. Der Kollege Dowan schlägt nun vor, dass die Partei oder Liste; die die Wahlliste aufgestellt hat, nachträglich die eingereichte Wahlliste ändern darf, um weiterhin mit Abgeordneten im Parlament, dem Unionsparlament vertreten zu sein. Das Ergebnis ist eine Verfälschung der Wahl, weil plötzlich Personen ins Parlament einziehen, über die die Wähler vorher nicht unmittelbar abgestimmt haben. Ich bin der Überzeugung, dass Wahllisten, wenn sie einmal eingereicht, vom Wahlleiter genehmigt und dem Wähler zur Wahl vorgelegt zorden sind, im Nachhinein nicht mehr geändert werden dürfen, weil der Wähler als Souverän darauf vertrauen muss, dass seine Entscheidung nachträglich nicht geändert oder verwässert wird.Original von Fabian Montary
Wo ist denn die Unmittelbarkeit betroffen?
Das ist doch das Problem des Einzelkandidaten. Wenn er es nicht kann bzw. will, auch okay.Original von SRM
Ich sehe das Problem bei kleinen Ein-Mann-Listen - wie soll da ein weiterer Mandatsträger benannt werden?
Das ist ja das kritikwürdige! Das sollte nicht so sein.Original von Charles Dowan
Sie haben aber schon bemerkt, dass dies auch schon jetzt Usus ist wenn die Liste bei den Nachrückern erschöpft ist?!?