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Verfasst: Di 7. Okt 2008, 17:21
von SRM
Original von Michael Schneider
Wir sind schon bei der Diskussion. :)
Aber der Ausgangsantrag war ja falsch ;)

Verfasst: Di 7. Okt 2008, 17:50
von Charles Dowan
Der geänderte Antrag steht aber ja weiter oben. ;)
Ich möchte §17 (4) des Wahlgesetzes einfach an §18 (4) angleichen.
Begründung dafür habe ich ja schon geliefert.
Die Diskussione kann aber gerne weiterlaufen.

Verfasst: Di 7. Okt 2008, 17:51
von Helen Bont
Original von Fabian Montary
Ein Eingriff in die Unmittelbarkeit..? ?(
Exakt.

Verfasst: Di 7. Okt 2008, 18:00
von SRM
Original von Charles Dowan
Der geänderte Antrag steht aber ja weiter oben. ;)
Ich möchte §17 (4) des Wahlgesetzes einfach an §18 (4) angleichen.
Begründung dafür habe ich ja schon geliefert.
Die Diskussione kann aber gerne weiterlaufen.
Ich sehe das Problem bei kleinen Ein-Mann-Listen - wie soll da ein weiterer Mandatsträger benannt werden?

Verfasst: Di 7. Okt 2008, 18:23
von Helen Bont
Original von SRM

Ich sehe das Problem bei kleinen Ein-Mann-Listen - wie soll da ein weiterer Mandatsträger benannt werden?
Ich sehe, wie bereits erwähnt, das Problem grundsätzlicher: eine Partei oder eine Liste tritt mit einer Wahlliste an. Diese wird so vom Wahlleiter genehmigt. Am Ende kommen so einige Wahllisten; aus denen der Wähler nicht nur eine in seiner vorgelegten Form bzw. Aufstellung zustimmt, er hat sogar das Recht, unter den aufgerstellten Kandidaten Stimmen zu verteilen. Wenn jetzt ein Abgeordneter ausscheidet, dann ist es bislang so, dass der nächste Kandidat mit der höchsten Stimmenzahl nachzieht. Der Kollege Dowan schlägt nun vor, dass die Partei oder Liste; die die Wahlliste aufgestellt hat, nachträglich die eingereichte Wahlliste ândern darf, um weiterhin mit Abgeordneten im Parlament, dem Unionsparlament vertreten zu sein. Das Ergebnis ist eine Verfälschung der Wahl, weil plötzlich Personen ins Parlament einziehen, über die die Wähler vorher nicht unmittelbar abgestimmt haben. Ich bin der Überzeugung, dass Wahllisten, wenn sie einmal eingereicht, vom Wahlleiter genehmigt und dem Wähler zur Wahl vorgelegt zorden sind, im Nachhinein nicht mehr geändert werden dürfen, weil der Wâhler als Souverân darauf vertrauen muss, dass seine Entscheidung nachträglich nicht geändert oder verwässert wird.

Verfasst: Di 7. Okt 2008, 18:28
von Fabian Montary
Original von Helen Bont

Exakt.
Wo ist denn die Unmittelbarkeit betroffen?

Verfasst: Di 7. Okt 2008, 19:01
von Helen Bont
Original von Fabian Montary

Wo ist denn die Unmittelbarkeit betroffen?
Wie bereits gesagt: eine Partei oder eine Liste tritt mit einer Wahlliste an. Diese wird so vom Wahlleiter genehmigt. Am Ende kommen so einige Wahllisten; aus denen der Wähler nicht nur eine in seiner vorgelegten Form bzw. Aufstellung zustimmt, er hat sogar das Recht, unter den aufgerstellten Kandidaten Stimmen zu verteilen. Wenn jetzt ein Abgeordneter ausscheidet, dann ist es bislang so, dass der nächste Kandidat mit der höchsten Stimmenzahl nachzieht. Der Kollege Dowan schlägt nun vor, dass die Partei oder Liste; die die Wahlliste aufgestellt hat, nachträglich die eingereichte Wahlliste ändern darf, um weiterhin mit Abgeordneten im Parlament, dem Unionsparlament vertreten zu sein. Das Ergebnis ist eine Verfälschung der Wahl, weil plötzlich Personen ins Parlament einziehen, über die die Wähler vorher nicht unmittelbar abgestimmt haben. Ich bin der Überzeugung, dass Wahllisten, wenn sie einmal eingereicht, vom Wahlleiter genehmigt und dem Wähler zur Wahl vorgelegt zorden sind, im Nachhinein nicht mehr geändert werden dürfen, weil der Wähler als Souverän darauf vertrauen muss, dass seine Entscheidung nachträglich nicht geändert oder verwässert wird.

Anders formuliert: wenn eine Partei im Nachhinein Personen auf die Liste nachnomoniert und diese dann, ohne sich der Wahl zu stellen, ins Parlament einziehen, dann wurden sie nicht in unmittelbar durch den Wähler legitimiert, sondern leiten ihren Einzug ins Parlament mittelbar durch den Aufsteller der Wahlliste ab. Das ist in meinen Augen ein Verstoss gegen das verfassungsrechtliche Gebot der Unmittelbarkeit der Wahl.

Verfasst: Di 7. Okt 2008, 22:11
von Charles Dowan
Sie haben aber schon bemerkt, dass dies auch schon jetzt Usus ist wenn die Liste bei den Nachrückern erschöpft ist?!?

Verfasst: Di 7. Okt 2008, 23:31
von Montgomery Scott
Original von SRM
Ich sehe das Problem bei kleinen Ein-Mann-Listen - wie soll da ein weiterer Mandatsträger benannt werden?
Das ist doch das Problem des Einzelkandidaten. Wenn er es nicht kann bzw. will, auch okay.

Verfasst: Mi 8. Okt 2008, 10:10
von Michael Schneider
Original von Charles Dowan
Sie haben aber schon bemerkt, dass dies auch schon jetzt Usus ist wenn die Liste bei den Nachrückern erschöpft ist?!?
Das ist ja das kritikwürdige! Das sollte nicht so sein.