Seite 4 von 7
Verfasst: Mo 7. Jul 2008, 12:43
von Fabian Montary
Der Beirat kann Entscheidungen, die bisher allein in der Hand des Präsident lagen, selbst beschließen und damit den Präsidenten verpflichten. Auf genau das dürfen weder Regierung, noch Unionsparlament Einfluss nehmen, wie weiter unten im Gesetz steht. Eine Aufweichung dieser Regelung durch die Hintertüre würde die Unabhängigkeit der Unionsbank ad absurdum führen.
Wenn wir den Beirat zum reinen, unverbindlichen Beratungsgremium einrichten wollen, dann können meinethalben auch Parlamentarier und Regierungsmitglieder an diesem Teil haben, aber das soll gerade nicht Sinn und Zweck dieses Gesetzes sein.
Verfasst: Mo 7. Jul 2008, 12:47
von Hajo Poppinga
Warum dürfen denn dann Mitglieder des Unionsrates im Beirat sitzen?
Verfasst: Mo 7. Jul 2008, 12:56
von Fabian Montary
Weil diese eben nicht in § 6 I ausgeschlossen sind.
Verfasst: Mo 7. Jul 2008, 13:00
von Hajo Poppinga
Warum diesen Makel übernehmen?
Verfasst: Mo 7. Jul 2008, 13:06
von Fabian Montary
Warum formulieren Sie keinen Gegenvorschlag, Herr Kollege?

Verfasst: Mo 7. Jul 2008, 13:28
von Hajo Poppinga
Meinen Gegenvorschlag habe ich doch bereits eindeutig umrissen, Herr Kollege - Wählbarkeit von Parlamentariern.
Verfasst: Mo 7. Jul 2008, 14:38
von SRM
Original von Hajo Poppinga
Meinen Gegenvorschlag habe ich doch bereits eindeutig umrissen, Herr Kollege - Wählbarkeit von Parlamentariern.
Diesen unterstütze ich. Wählbarkeit von Parlamentariern ja, aber nicht von Regierungsmitgliedern.
Verfasst: Mo 7. Jul 2008, 16:24
von Fabian Montary
Original von Hajo Poppinga
Meinen Gegenvorschlag habe ich doch bereits eindeutig umrissen, Herr Kollege - Wählbarkeit von Parlamentariern.
Von anderen verlangt man ja auch einen Gegenvorschlag in Gesetzesform...
Verfasst: Mo 7. Jul 2008, 16:29
von Hajo Poppinga
Mir war nicht bewußt, daß selbständiges Denken derart unausgeprägt ist.
Gesetz zur Änderung des Unionsbankgesetzes (UBankÄndG-2008)
§ 1 Gesetzesänderung
Dem Unionsbankgesetz wird wie folgt ein § 5a mit dem Titel „Beirat der Unionsbank“ hinzugefügt:
„(1) Der Beirat der Unionsbank besteht aus höchstens vier Mitgliedern. Dazu Präsident der Unionsbank hat den Vorsitz inne, jedoch keine Stimme.
(2) Der Beirat der Unionsbank unterstützt den Präsidenten der Unionsbank bei der Ausübung seiner Tätigkeiten und erfüllt beraterische Aufgaben.
(3) Der Präsident der Unionsbank ist verpflichtet, den Beirat bei Initiativen aus § 2, Buchstaben a, b und e zu konsultieren und die Zustimmung einzuholen. Im Falle einer versagten Zustimmung des Beirates wird die vorgeschlagene Maßnahme nicht durchgeführt. Die wortgleiche Wiedervorlage ist frühestens vier Wochen nach der Ablehnung möglich.
(4) Der Beirat kann den Präsidenten der Unionsbank zu Maßnahmen verpflichten, die § 2, Buchstaben a, b und e betreffen.
(5) Der Beirat beschließt mit einfacher Mehrheit.
(6) Das Unionsparlament und der Unionsrat wählen jeweils bis zu zwei Mitglieder des Beirates der Unionsbank mit einfacher Mehrheit auf bis zu sechs Monate. Vorschlagsrecht hat jedes Mitglied der jeweiligen Kammer. Eine vorherige Abberufung ist entsprechend den Fällen des § 4, Absatz 3, Nr. 1 und 3 durch die Kammer möglich, die das Mitglied berufen hat.
(7) Gewählt werden kann jeder Bürger der Demokratischen Union, der nicht Mitglieder der Unionsregierung ist.“
§ 2 Schlußbestimmungen
(1) Die Mitglieder des Beirates der Unionsbank sind binnen vier Wochen nach Inkrafttreten zu bestimmen.
(2) Das Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.
Verfasst: Mo 7. Jul 2008, 16:32
von Fabian Montary
Respekt vor dem Amt des Unionspräsidenten, wenn auch nur in Vertretung, scheint weder bei der Regierung, noch bei der Opposition hoch angelegt zu sein... :rolleyes: