Verfasst: Fr 27. Jun 2008, 20:49
Herr Kollege Poppinga, ich darf Ihnen mitteilen, dass der Koalitionsausschuss mitten in den Beratungen zur entsprechenden Änderung des Unionspolizeigesetzes steckt. Ich bin zuversichtlich Ihnen in Kürze das entsprechende Änderungsgesetz vorlegen zu können.Original von Hajo Poppinga
Herr Minister, für Ihren wertvollen Hinweise bin ich Ihnen dankbar, eine Änderung des UPolG ist insofern nunmehr anzustreben.
Herr Kollege Poppinga, ich denke nicht, dass eine wirksame Kontrolle abhängig ist von der Möglichkeit, Sanktionen zu verhängen. Ich bin aber gerne bereit zu prüfen, inwiefern und in welchem Umfang der Parlamentarischen Kontrollkommission ein Ermittlungs- bzw. Prüfungsrecht nützlich ist.Original von Hajo Poppinga
Allerdings bleibt es bei meiner Frage - wie soll eine wirkungsvolle Kontrolle ausgeübt werden? Das Parlamentarische Kontrollgremiun hat keinerlei Sanktions- noch eigene Ermittlungsmöglichkeit.
Herr Unionskommissar, zumindest sind die mir bekannten verfassungsfeindlichen Bestrebungen - ich meine jetzt die Szessionsbestrebungen in Freistein und Imperia - zugleich auch immer strafrechtlich relevant in Erscheinung getreten. So sehe ich minestens den Straftatbestandsmerkmal des § 39 Absatz Strafgesetzbuch, Hochverrat, als erfüllt an.Original von Konrad Grimm
Herr Minister, können Sie ein einziges Beispiel in der Geschichte der Demokratischen Union benennen für eine verfassungsfeindliche Bestrebung, die nicht zugleich auch strafrechtlich relevant in Erscheinung getreten ist?
Herr Unionskommissar, nach der derzeitigen Rechtslage ist dem so. Ich möchte aber noch einmal auf die Intention zurückkommen, die die Unionsregierung, allen voran das Unionsministerium des Innern, mit dieser Gesetzesinitiative verfolgt: derzeit ist es so, dass die Unionspolizei auch Aufgaben des Verfassungsschutzes, und damit geheimdienstliche Aufgaben, wahrnimmt. Diese Verflechtung von geheimdienstlicher und polizeilicher Tätigkeit will die Unionsregierung auflösen. Dies tut die Unionsregierung aber nicht deswegen, weil ihr gerade langweilig ist oder sie gerade nichts besseres zu tun. Dieser Wille zur Entflechtung von geheimdienstlicher und polizeilicher Arbeit beruht auf der Überzeugung, dass durch die Schaffung einer eigenständigen Behörde für den Verfassungsschutz eine notwendige Trennung erfolgt. Notwendig deswegen, weil die Unionspolizei strikt nach dem Legalitätsprinzip zu handeln, während ein Geheimdienst, die das Verfassungsschutzamt ja ist, im Rahmen der gesetzlichen Grenzen nach dem Opportunitätsprinzip handeln kann.Original von Konrad Grimm
Stimmen Sie mir nicht zu, dass jede der von Ihnen als Beobachtungsziel des von Ihnen geplanten Verfassungsschutzes genannten Vereinigungen - mit einer Ausnahme, auf die ich gleich zu sprechen kommen werde - im Falle einer verfassungsfeindlichen Zielsetzung kriminelle oder verfassungsfeindliche Vereinigung wäre und damit ohnehin in den Aufgabenbereich der Polizei fiele? Und das weiterhin besagte Ausnahme somit nur Parteien sein können, die durch das Parteienprivileg in gewisser Weise vor einer Einstufung als kriminelle oder verfassungsfeindliche Vereinigung geschützt sind? Dass, schließlich, zu keinem Zeitpunkt in der Geschichte unseres Landes von irgendeiner Partei eine wie auch immer geartete ernst zu nehmende Gefahr für die freiheitlich-demokratische Grundordnung ausgegangen ist?
Aber auch organisatorisch macht eine Entflechtung Sinn: durch die Herauslösung der Verfassungsschutzaufgabe aus der Unionspolizei und die Bildung einer eigenen Behörde, werden kleine, fexible Strukturen geschaffen, die eher in der Lage sind auf Herausforderungen zu reagieren als riesige Mammutbehörden.
Im übrigen, Herr Unionskommissar, soll das Unionsamt für Verfassungschutz ja nicht nur im Falle extremistischer Parteien und Vereine tätig werden, sondern auch im Falle von Personen, die extremistische, sprich: verfassungsfeindliche, Ziele verfolgen. Was verfassungsfeindliche Ziele sind, wird in der Gesetzesvorlage ganz klar formuliert.
Zur ihrer letzten Frage: ich kann das zunächst so nicht bestätigen. Denn auch wenn sich die Parteien in ihrer übegroßen Mehrheit verfassungstreu halten, weise ich daraufhin, dass Politiker aus ansonsten verfassungstreuen Parteien heraus offen gegen die territoriale Integrität agiert, einen Bürgerkrieg heraufbeschworen haben und schließlich sogar die militärische Intervention ausländischer Mächte erreicht haben. Nebenbei bemerkt: die Mitglieder der Freisteinische Volkspartei haben sich in ihrer übergroßen Mehrheit offen gegen den Bestand der Demokratischen Union gestellt und ganz klar verfassungsfeindliche Ziele verfolgt. Dies ging sogar soweit, dass Mitglieder dieser Partei, die damals die freisteinische Regierung stellten, die Polizeibehörden des Landes gegen die Demokratische Union in Stellung brachten, womit in deren Fall neben dem Straftatbestand der Hochverrats nach § 39 Absatz 1 Strafgesetzbuch auch der Straftatbestand der verfassungsfeindlichen Beeinflussung von Behörden gemäß § 42 Strafgesetzbuch erfüllt ist. Kurz gesagt, Herr Unionskommissar: in einem Fall, nämlich dem Fall Imperia, wurden aus einer Partei heraus von einigen Personen verfassungsfeindliche Ziele verfolgt, auch wenn die übergroße Mehrheit und die Parteispitze diese Ziele ablehnten und im zweiten Fall, dem Fall Freistein, hat eine ganze Partei offen extremistische und verfassungsfeindliche Ziele verfolgt. Diese beiden Erfahrungen machen es in meinen Augen erforderlich, dass der demokratische Rechtsstaat wachsam ist und Gefahren rechtzeitig, das heißt im Vorfeld, erkennt, ohne dabei in Paranoia zu verfallen.