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Verfasst: Mi 25. Jun 2008, 11:41
von SRM
Ich stelle folgende Anfrage an die Unionskanzlerin, respektive an den Unionsminister für Verteidigung:
- Welche sicherheitsrelevanten Themen werden derzeitig vom Ministerium bearbeitet?
- Welche Krisenherde existieren derzeitig weltweit und inwieweit ist die Union betroffen?
- Gibt es Überlegungen über eine internationale Rüstungs- und Sicherheitspoltitik?
Vielen Dank.

Verfasst: Mi 25. Jun 2008, 11:44
von SRM
Ich stelle folgende Anfrage an die Unionskanzlerin, respektive den Minister für Umwelt:
- Welche konkreten Initiativen hat das Ministerium zum Umweltschutz inzwischen eingeleitet?

- Gibt es Überlegungen bezüglich einer internationalen Artenschutzliste? Falls nein, warum?

Verfasst: Mi 25. Jun 2008, 14:06
von Hajo Poppinga
§ 7 Anfragen an die Unionsregierung
(1) Jeder Abgeordnete des Parlaments darf einmal pro Woche eine Anfrage an die Unionsregierung oder einen einzelnen Unionsminister stellen, welche innerhalb von einer Woche ab Antragsstellung öffentlich im Parlament beantwortet werden muss. Es sind höchstens zehn Einzelfragen zulässig.

Gedulde dich etwas. ;)

Verfasst: Mi 25. Jun 2008, 14:12
von Hajo Poppinga
Ich bin aber bereit, das als eine Anfrage zusammenzufassen, mit Fristsetzung ab der letzten Anfrage, wenn Du einverstanden bist?

Verfasst: Mi 25. Jun 2008, 15:23
von SRM
Original von Hajo Poppinga
Ich bin aber bereit, das als eine Anfrage zusammenzufassen, mit Fristsetzung ab der letzten Anfrage, wenn Du einverstanden bist?
passt ;)

Verfasst: So 29. Jun 2008, 22:05
von Sean William Connor
Der Unionsminister der Finanzen beantragt folgendes Gesetz

U N I O N S G E S E T Z

Über die Besoldung der im öffentlichen Dienst der Union stehenden Personen

(Unionsbesoldungsgesetz UbG)

§ 1. Präambel

Dieses Gesetz hebt das Erstes Änderungsgesetz zum Unionsgesetz über Vergütungen und den Öffentlichen Dienst der Union (Unionsdienstgesetz / UDG) in seiner aktuellen Fassung auf und ersetzt es. Es regelt die Vergütung aller direkt im Dienst der Demokratischen Union tätigen Personen und verpflichtet die Union zur ordnungsgemäßen Abwicklung der nachstehenden Ausgaben.

§ 2. Auszahlung der Gehälter

(1) Die Vergütungen werden spätestens zum 15. eines Kalendermonats an den Berechtigten überwiesen. Die Überweisung erfolgt auf ein Konto im Inland. Der Unionsminister der Finanzen ist grundsätzlich verpflichtet das Gehalt in Bramer auszuzahlen.
Für die Vergütung ist der für Finanzen zuständige Unionsminister verantwortlich
(2) Die Höhe der Gehälter richtet sich nach folgender Tabelle:

Besoldungsgruppe A1: Unionspräsident 4.000,00 Bramer
Besoldungsgruppe A2: Unionskanzler 3.500,00 Bramer
Besoldungsgruppe A3: Unionsminister 3.000,00 Bramer
Besoldungsgruppe A4: Unionsrichter 2.000,00 Bramer
Besoldungsgruppe A5: Mitglieder des Unionsparlaments 1.500,00 Bramer
Besoldungsgruppe B1: Leiter einer Unionsbehörde höchstens 1.500,00 Bramer
Besoldungsgruppe B2: Mitarbeiter eines/r Unionsorgans / Unionsbehörde höchstens 1.200,00 Bramer
Besoldungsgruppe B3: Mitglieder des diplomatischen Dienstes höchstens 1.200,00 Bramer
Besoldungsgruppe C: Mitglieder des militärischen Dienstes per Verordnung

(3) Die Präsidenten des Unionsrats und des Unionsparlaments erhalten zusätzlich zu ihren Vergütungen eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 750,00 Bramer, deren Stellvertreter erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 550,00 Bramer.
(4) Die Mitglieder des militärischen Dienstes werden abhängig vom Dienstgrad entlohnt. Der für Verteidigung zuständige Unionsminister schlägt dem Unionsminister der Finanzen die Höhe der Gehälter vor, die per Verordnung durch den Finanzminister festgelegt werden.

§ 3. Arbeitsverträge

(1) Der Unionsminister der Finanzen schließt mit den einzustellenden Leitern einer Unionsbehörde, sowie Mitarbeitern einer Unionsbehörde und Mitgliedern des diplomatischen Dienstes einen eigenständigen Arbeitsvertrag ab.
(2) Das Gehalt der anzustellenden Person richtet sich maßgeblich nach der Qualifikation und nach dem voraussichtlichen Arbeitsaufwand. Der Arbeitsvertrag kann eine Regelungen zur Gehaltserhöhung, etwa nach Stafflung, Aktivität oder Erfolg, beinhalten.
(3) Diese Regelung findet gleichermaßen Anwendung auf Staatssekretäre in einem Ministerium, deren Gehalt höchstens dem Gehalt der Besoldungsgruppe A4 entsprechen darf.

§ 4. Prämien für besondere Leistungen

Der Unionsminister der Finanzen wird ermächtigt Personen der Besoldungsgruppen B-C für herausragenden besondere Leistungen durch Rechtsverordnung eine Leistungsprämie (Einmalzahlung) zu gewähren.

§ 5. Verlust der Dienstbezüge

(1) Bleibt eine Person, gleich welcher Besoldungsgruppe, seinem Amt oder seinem Dienst unentschuldigt fern, so verliert er für die Zeit des Fernbleibens seine Bezüge.
(2) Der Verlust der Bezüge ist durch den Unionsminister der Finanzen festzustellen.

§ 6 Besoldung bei mehreren Hauptämtern

(1) Hat eine Person, gleich welcher Besoldungsgruppe, mehrere Ämter inne, so wird die Besoldung aus dem Amt mit den höheren Dienstbezügen gewährt. Das andere Amt wird zu 50 vom Hundert vergütet.
(2) Diese Regelung gilt nicht für die Aufwandsentschädigung des Unionsparlaments-, und Unionsratspräsidenten.

§ 7. Liste empfangsberechtigter Personen

Jedes Unionsorgan und jede Behörde ist verpflichtet dem Unionsminister der Finanzen bei Amtsantritt einer nach § 2 Abs. 2, 3 empfangsberechtigten Person Mitteilung über Name und Bankverbindung zu machen. Auch Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen.

§ 8. Besoldungsnachzahlungen

(1) Zahlungen, die aus technischen oder anderen Gründen, durch das Unionsministerium der Finanzen nicht vorgenommen worden sind und zu denen der Fiskus verpflichtet ist, werden sobald die Ursache der Nichtleistung behoben ist auf Antrag des Empfangsberechtigten geleistet.
(2) Der Antrag ist spätestens zum 30. des Monats der Fälligkeit im dafür vorgesehenen Thread der Unionsregierung zu stellen.
(3) Der Anspruch auf Nachzahlung erlischt, wenn der Antrag nicht fristgerecht gestellt wird.
(4) Besoldungsnachzahlungen für den Zeitraum Dezember 2007 bis Juni 2008 werden nur nach Antrag beim zuständigen Unionsminister der Finanzen geleistet. Die Frist zur Antragstellung für die Besoldungsnachzahlung des oben genannten Zeitraums erlischt am 01. August 2008. Ansprüche, die bis zu diesem Zeitpunkt gegenüber dem Ministerium nicht geltend gemacht worden sind, erlischen.

§ 9. Schlussbestimmung

Das Gesetz tritt mit Verkündung durch den Unionspräsidenten in Kraft.

Verfasst: Mo 30. Jun 2008, 09:24
von SRM
Ich beantrage die Aussprache.

Verfasst: Di 1. Jul 2008, 01:03
von Sean William Connor
Der Unionsminister der Finanzen beantragt eine allgemeine Aussprache zur derzeitigen finanziellen Situation der Union.

Verfasst: Di 1. Jul 2008, 16:19
von Sean William Connor
Der Unionsminister der Finanzen beantragt folgendes Gesetz

U N I O N S G E S E T Z

zur Anpassung der Steuersätze der Demokratischen Union

Artikel 1. Präambel

Dieses Gesetz fasst das gültige Unionssteuergesetz in seiner aktuellen Fassung neu. Es hat zum Ziel einerseits die Zahlungsfähigkeit der Union zu sichern und andererseits Anreize für die Aktivierung eines Wirtschaftskreislaufs zu bieten

Artikel 2. Änderungen des § 3 des Unionssteuergesetzes

Der § 3 des Unionssteuergesetzes in seiner aktuellen Fassung wird wie folgt geändert:

§ 3 Sätze der Einkommenssteuer
Monatliche Einkommen,
1. bis einschließlich 210,00 B sind steuerbefreit,
2. ab 210,01 B bis einschließlich 1.000,00 B werden mit 18% besteuert,
3. ab 1.000,01 B bis einschließlich 2.500,00 B werden mit 23% besteuert,
4. ab 2.500,01 B bis einschließlich 4.500,00 B werden mit 35% besteuert,
5. ab 4.500,01 B werden mit 45% besteuert.

Artikel 3. Änderungen des § 4 des Unionssteuergesetzes

Der § 3 des Unionssteuergesetzes in seiner aktuellen Fassung wird wie folgt geändert:

§ 4 Kapitalbesteuerung
(1) Auf Geldvermögen wird eine Vermögenssteuer erhoben.
(2) Jede natürliche Person verfügt über einen steuerfreien Freibetrag in Höhe von 15.000,- B.
(2a) Auf Geldvermögen, wird für den Teil ab 20.000,01 B eine Vermögenssteuer in Höhe von 10% erhoben.
(3) Jede juristische Person verfügt über einen steuerfreien Freibetrag in Höhe von 40.000,- B.
(3a) Auf Geldvermögen, wird für den Teil ab 40.000,01 B eine Vermögenssteuer in Höhe von 20% erhoben.

Artikel 5. Schlussbestimmung

(1)Das Gesetz tritt mit Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.
(2)Der Unionsminister der Finanzen ist verpflichtet spätestens einen Monat nach dem Start der WarenSim das Gesetz zu prüfen und gegebenenfalls anzupassen.

Verfasst: Di 1. Jul 2008, 19:18
von SRM
Ich beantrage die Aussprache.