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Verfasst: Sa 9. Feb 2008, 17:54
von Hajo Poppinga
Dubdidu.

Verfasst: Fr 15. Feb 2008, 01:13
von Fabian Montary
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Der Unionsrat hat folgenden Gesetzesentwurf beschlossen. Ich bitte um eine Abstimmung im Unionsparlament.

Gesetz zur Mitwirkung der Länder an der Völkerverständigung

§1
In die Verfassung der Demokratischen Union wird ein neuer Artikel 47b mit dem Titel „Nachbarschaftliche Beziehungen der Länder“ eingefügt: „Soweit die Länder für die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben zuständig sind, können sie Hoheitsrechte auf grenznachbarschaftliche Einrichtungen übertragen. Vor Inkrafttreten der Beschlüsse der Länder muss das Unionsparlament dem Vorhaben zustimmen.“

§2
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.

Verfasst: Sa 16. Feb 2008, 11:45
von Helmut Hennrich
Original von Fabian Montary
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Der Unionsrat hat folgenden Gesetzesentwurf beschlossen. Ich bitte um eine Abstimmung im Unionsparlament.

Gesetz zur Mitwirkung der Länder an der Völkerverständigung

§1
In die Verfassung der Demokratischen Union wird ein neuer Artikel 47b mit dem Titel „Nachbarschaftliche Beziehungen der Länder“ eingefügt: „Soweit die Länder für die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben zuständig sind, können sie Hoheitsrechte auf grenznachbarschaftliche Einrichtungen übertragen. Vor Inkrafttreten der Beschlüsse der Länder muss das Unionsparlament dem Vorhaben zustimmen.“

§2
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.
Ich bitte um Aussprache.

Verfasst: Mo 18. Feb 2008, 22:20
von Sean William Connor
Folgendes Gerichtsreformgesetz wird hiermit dem Unionsparlament zur Abstimmung vorgelegt:

Gerichtsreformgesetz

Art. 1 [Änderung des § 4 Abs. 3 Unionsgerichtsgesetzes]

Der § 4 Absatz 3 des Unionsgerichtsgesetzes wird wie folgt neu gefasst:

Auf schriftlichen Antrag einer beteiligten Prozesspartei kann ein Richter für ein bestimmtes Verfahren nicht verwendet werden, wenn ein Besorgnis der Befangenheit durch eine Prozesspartei begründet werden kann. Dem Antrag ist insbesondere dann zu entsprechen, wenn

1. berechtigte Umstände einen Zweifel an der Unvoreingenommenheit oder Unparteilichkeit des betreffenden Richters begründen.

2. der Richter in einer Vorinstanz mit der Sache befasst war.

3. der Unionsrichter persönlich, durch nahe Verwandte oder enge persönliche Beziehungen in die zu verhandelnde Sache involviert ist

Über einen Antrag auf Befangenheitserklärung entscheiden die Übrigen verwendbaren Unionsrichter endgültig und unanfechtbar.

Art. 2 [Änderung des § 20 Abs. 2 der Strafprozessordnung]

Der § 20 Absatz 2 der Strafprozessordnung wird wie folgt neu gefasst:

Die Urteilsverkündung hat bei erstinstanzlichen Verfahren innerhalb von 10 Tagen, bei Verfahren des Obersten Unionsgerichts innerhalb von 14 Tagen nach dem Plädoyer der Parteien zu ergehen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Frist um höchstens 7 Tage überschritten werden.

Art. 3 [Änderung des § 9 des Unionsgerichtsgesetzes]

Der § 9 des UGerG wird wie folgt neu gefasst:

§ 9. Berufungs- und Revisionsverfahren

(1)Gegen ein Urteil eines Landgerichts oder Unionsgerichts I. Instanz kann binnen zwei Wochen nach Verkündung vor dem Obersten Unionsgericht Berufung eingelegt werden. Das Berufungsverfahren ist zulässig, wenn es rechtliche und tatsachengestützte Rügen der vorinstanzlichen Urteils verfolgt und neue Tatsachen und Beweise angeführt werden.

(2)Der Antrag auf Berufung muss schriftlich dem Obersten Unionsgericht eingehen. Das Berunfungsverfahren wird als zweites Erkenntnisverfahren mündlich vor dem Obersten Unionsgericht verhandelt.

(3)Gegen ein Urteil eines Landgerichts oder Unionsgerichts I. Instanz kann binnen zwei Wochen nach Verkündung vor dem Obersten Unionsgericht Revision eingelegt werden. Das Revisionsverfahren ist zulässig, wenn es rechtliche Rügen des vorinstanzlichen Urteils verfolgt. Ein Vortrag über den Sachverhalt, neue Beweise und Tatsachen sind unzulässig.

(4)Der Antrag auf Revisionsverfahren muss schriftlich dem Obersten Unionsgericht eingehen. Das Revisionsverfahren wird schriftlich aufgrund des Protokolls des vorinstanzlichen Gerichts verhandelt.

(5)Der Überprüfung durch das Gericht unterliegen ausschließlich die gestellten Anträge.

(6)Die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils wird durch rechtzeitige Einlegung der Rechtsmittel gehemmt.

Art. 3 [Schlussbestimmung]

Die in diesem Gesetz enthaltenden Änderungen treten mit ihrer Verkündung durch im Unionsgesetzblatt in Kraft.

Verfasst: So 24. Feb 2008, 15:43
von Helmut Hennrich
Ich beantrage die Abstimmung über folgenden Haushalts-Entwurf:

Haushalt der Demokratischen Union für die Monate Februar und März 2008

I. EINNAHMEN: 158.200,- Bramer

Lfde Nr. Titel Summe
1010: Entnahme aus Unionsvermögen: 158.200,- Bramer

II. AUSGABEN: 158.200,-

Lfde Nr. Titel Summe:
2000 Löhne, Gehälter, Sold, Pensionen: 158.200,- Bramer
2010 Unionspräsident 9.000,- Bramer
2020 Unionskanzler 8.000,- Bramer
2030 Unionsminister des Auswärtigen 7.000,- Bramer
2031 Diplomatischer Dienst (1) 9.000,- Bramer
2032 Staatssekretär im Aussenministerium / Generalbotschafter 5.000,- Bramer
2040 Unionsminister der Finanzen 7.000,- Bramer
2041 Präsident des Zollkriminalamtes 0,- Bramer
2050 Unionsminister der Justiz (2) 3.500 Bramer
2051 Oberster Unionsanwalt 4.000,- Bramer
2060 Unionsminister der Verteidigung 7.000,- Bramer
2070 Unionsminister für Soziales 0,- Bramer
2080 Unionsminister der Wirtschaft 0,- Bramer
2090 Unionsminister des Innern 7.000,- Bramer
2091 Leiter der Unionspolizei 3.500,- Bramer
2092 Leiter Amt f. Einwohnerangelegenh. 3.500,- Bramer
2100 Unionsminister ohne Geschäftsbereich 3.500,- Bramer
2210 Präsident des Unionsparlament 2.000,- Bramer
2211 Stellv. Präs. d. Unionsparlaments 1.600,- Bramer
2212 Diäten Unionsparlament (3) 58.000,- Bramer
2220 Präsident des Unionsrates 2.000,- Bramer
2221 Stellv. Präs. d. Unionsrates 1.600,- Bramer
2310 Richter am Obersten Unionsgericht (4) 12.000,- Bramer
2410 Unionsbankpräsident 4.000,- Bramer

Fußnoten:
(1) Die Mitglieder des Diplomatischen Dienstes erhalten jeweils ein monatliches Gehalt in Höhe von 1.500,- Bramer .
(2) Bei der Finanzplanung wurde in Rechnung gezogen, dass das Amt des Unionsministers der Justiz im Januar 2008 wieder besetzt werden kann.
(3) Jedes Mitglied des Unionsparlaments erhält eine monatliche Diät in Höhe von 2.000,- Bramer. In die Berechnung fließen ein: die Diäten der 11 Abgeordneten des 23. Unionsparlaments für den Monat Dezember 2007 sowie die Diäten der 9 Abgeordneten des 24. Unionsparlaments für die Monate Dezember 2007 und Januar 2008.
(4) Jeder Unionsrichter am Obersten Unionsgericht erhält ein monatliches Gehalt in Höhe von 2.000,- Bramer . Bei der Finanzplanung wurde in Rechnung gestellt, dass im Januar 2008 ein dritter Unionsrichter gewählt werden kann.
(5) Gelder, die nicht ausgegeben wurden, fließen nach Abschluss des Doppelhaushalts in die Rücklagen der Demokratischen Union.
(6) Alle Haushaltsposten sind miteinander deckungsgleich.
(7) Alle ausgewiesenen Gehälter und Diäten sind brutto. Die tatsächlich auszuzahlenden Netto-Gehälter und -Diäten berechnen sich gemäß Unionssteuergesetz abzüglich der anfallenden Einkommenssteuer.

[/quote]

Verfasst: Mi 27. Feb 2008, 13:16
von Sean William Connor
*hust*

Verfasst: Mi 27. Feb 2008, 13:57
von Fabian Montary
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Sehr geehrte Damen und Herren,

ich möchte Sie darüber in Kenntnis setzen, dass das „Art. 47 Verfassungsänderungsgesetz gemäß Art. 52 UVerf.“ im Unionsrat nicht angenommen wurde.

Mit freundlichen Grüßen,
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Verfasst: Do 28. Feb 2008, 12:37
von Konrad Grimm
Ach - wollten wir nicht einen Kanzler wählen...?

Verfasst: Do 28. Feb 2008, 17:32
von Bodo von Kurzschluss
Eigentlich schon ;)

Verfasst: Do 28. Feb 2008, 21:11
von Palin Waylan-Majere
Dazu müsste mal einer vorgeschlagen werden.