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Verfasst: Do 1. Nov 2007, 17:53
von Hajo Poppinga
Artikel 48 - Vertretungsgesetzgebung der Union

(1) Auf den Sachgebieten welche unter die Gesetzgebung der Länder fallen hat die Union das Recht zur Gesetzgebung, solange und soweit nicht alle Länder von ihrem Gesetzgebungsrecht Gebrauch gemacht haben.n
Da ist ein "n" zu viel.

Verfasst: Sa 3. Nov 2007, 11:09
von Patrick van Bloemberg-Behrens
Herr Connor, den Fehler werden Sie sicher korrigieren? Dann könnten wir nämlich mal abstimmen.

Verfasst: Mi 7. Nov 2007, 15:19
von Sean William Connor
Die Aussprache dauert mittlerweile über einen Monat. Könnten wir, da jetzt offenbar alles geklät ist, zur Abstimmung kommen?

Verfasst: Mi 7. Nov 2007, 16:58
von Patrick van Bloemberg-Behrens
Herr Connor, dann sollten Sie sich nächstes Mal zu Wort melden, dass ich sehen kann, dass sie den Antrag geändert haben! Ich werde die Anträge dann getrennt zur Abstimmung stellen.

Verfasst: Mi 7. Nov 2007, 16:59
von Patrick van Bloemberg-Behrens
Föderalsismusreform
Da ist übrigens immer noch ein Fehler drin. Das ändern Sie doch sicher auch noch ab? :)

Verfasst: Do 8. Nov 2007, 16:16
von Sean William Connor
Föderalismusreform - Art. 47
Verfassungsänderungsgesetz gemäß Art. 52 UVerf.

§ 1 [Änderung des Artikels 47 der Unionsverfassung]

Artikel 47 der Verfassung der Demokratischen Union wird folgendermaßen neu gefasst:

Artikel 47 - Ausschließliche Gesetzgebung der Union
Die Union hat die Gesetzgebung über:

1. die auswärtigen Angelegenheiten einschließlich der politischen und wirtschaftlichen Vertretung gegenüber dem Ausland;
2. die Landesverteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung, die grenzpolizeiliche Überwachung der Außengrenzen der Demokratischen Union zu Lande, zu Wasser und in der Luft, die Einreise in das und Ausreise aus dem Staatsgebiet der Demokratischen Union;
3. das Währungs- und Zollwesen, die unionsweiten Steuern und die Grundlagen des Wirtschaftssystems;
4. die Verfassung des Unionsgerichtes und das Prozessrecht und vor demselben, die Rechtsanwaltschaft und die Rechtsberatung;
5. das Strafrecht;
6. das bürgerliche Recht;
7. die Staatsangehörigkeit, das Passwesen, das Melde- und Ausweiswesen, das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer, die Freizügigkeit, die Ein- und Auswanderung, die Abschiebung, die Aus- und Durchlieferung;
8. alle staatlichen Foren;
9. das Arbeitsrecht einschließlich der Arbeitsvermittlung;
10. die soziale Sicherung einschließlich der Kranken-, Arbeitslosen-, Renten-, Unfall- und Pflegeversicherung und der Gesundheitsfürsorge;
11. diejenigen Gegenstände, ohne die zugleich mitzuregeln eine ausdrücklich der Union zugewiesene Gesetzgebungskompetenz verständigerweise nicht geregelt werden kann, ergänzende Vorschriften zu Gegenständen über welche die Union die Gesetzgebung besitzt sowie Gegenstände, die bei strenger Betrachtung aus ihrer Natur heraus unionsweit geregelt werden müssen und nur so geregelt werden können.
(2) Auf dem Gebiet des Strafrechts darf jedes Land für die Nichteinhaltung von Gesetzen des Landes besondere Strafen androhen.

§ 2. [Bestandsschutz]

Bestehende sozialrechtliche Regelungen der Länder, die vor dem 01.12.2007 beschlossen wurden, bleiben weiterhin in Kraft. Wird durch ein Unionsgesetz eine Sozialversicherungspflicht geschaffen, so kann diese auch durch die Mitgliedschaft in einer Landessozialversicherung erfüllt werden. Die Mitgliedschaft in einer Unionssozialversicherung und einer Landessozialversicherung stehen alternativ nebeneinander, der Bürger hat die freie Entscheidung.

§ 3. [Inkrafttreten]

Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

Föderalismusreform - Art. 48
Verfassungsänderungsgesetz gemäß Art. 52 UVerf.

§ 1. [Unionsvertretungsgesetze]

Der Unionsverfassung wird der Artikel 48 neu eingeführt:

Artikel 48 - Vertretungsgesetzgebung der Union

(1) Auf den Sachgebieten welche unter die Gesetzgebung der Länder fallen hat die Union das Recht zur Gesetzgebung, solange und soweit nicht alle Länder von ihrem Gesetzgebungsrecht Gebrauch gemacht haben.
(2) Vertretungsgesetze der Union gelten wie Landesrecht und sind als solche zu kennzeichnen.
(3) Vertretungsgesetze der Union treten für das Gebiet eines Landes außer Kraft, wenn dieses Land eine eigene gesetzliche Regelung erläßt oder eine solche bereits besteht.
(4) Artikel 22 Absatz 3 findet auf dem Gebiet der Vertretungsgesetzgebung der Union keine Anwendung.

§ 2. [Inkrafttreten]

Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.