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DEMOKRATISCHE UNION
Der Unionspräsident

U N I O N S G E S E T Z B L A T T
ausgegeben zu Manuri am 12.03.2008

Das Unionsparlament hat beschlossen:

Haushalt der Demokratischen Union für die Monate Februar und März 2008

I. EINNAHMEN: 158.200,- Bramer

Lfde Nr. Titel Summe
1010: Entnahme aus Unionsvermögen: 158.200,- Bramer

II. AUSGABEN: 158.200,-

Lfde Nr. Titel Summe:
2000 Löhne, Gehälter, Sold, Pensionen: 158.200,- Bramer
2010 Unionspräsident 9.000,- Bramer
2020 Unionskanzler 8.000,- Bramer
2030 Unionsminister des Auswärtigen 7.000,- Bramer
2031 Diplomatischer Dienst (1) 9.000,- Bramer
2032 Staatssekretär im Aussenministerium / Generalbotschafter 5.000,- Bramer
2040 Unionsminister der Finanzen 7.000,- Bramer
2041 Präsident des Zollkriminalamtes 0,- Bramer
2050 Unionsminister der Justiz (2) 3.500 Bramer
2051 Oberster Unionsanwalt 4.000,- Bramer
2060 Unionsminister der Verteidigung 7.000,- Bramer
2070 Unionsminister für Soziales 0,- Bramer
2080 Unionsminister der Wirtschaft 0,- Bramer
2090 Unionsminister des Innern 7.000,- Bramer
2091 Leiter der Unionspolizei 3.500,- Bramer
2092 Leiter Amt f. Einwohnerangelegenh. 3.500,- Bramer
2100 Unionsminister ohne Geschäftsbereich 3.500,- Bramer
2210 Präsident des Unionsparlament 2.000,- Bramer
2211 Stellv. Präs. d. Unionsparlaments 1.600,- Bramer
2212 Diäten Unionsparlament (3) 58.000,- Bramer
2220 Präsident des Unionsrates 2.000,- Bramer
2221 Stellv. Präs. d. Unionsrates 1.600,- Bramer
2310 Richter am Obersten Unionsgericht (4) 12.000,- Bramer
2410 Unionsbankpräsident 4.000,- Bramer

Fußnoten:
(1) Die Mitglieder des Diplomatischen Dienstes erhalten jeweils ein monatliches Gehalt in Höhe von 1.500,- Bramer .
(2) Bei der Finanzplanung wurde in Rechnung gezogen, dass das Amt des Unionsministers der Justiz im Januar 2008 wieder besetzt werden kann.
(3) Jedes Mitglied des Unionsparlaments erhält eine monatliche Diät in Höhe von 2.000,- Bramer. In die Berechnung fließen ein: die Diäten der 11 Abgeordneten des 23. Unionsparlaments für den Monat Dezember 2007 sowie die Diäten der 9 Abgeordneten des 24. Unionsparlaments für die Monate Dezember 2007 und Januar 2008.
(4) Jeder Unionsrichter am Obersten Unionsgericht erhält ein monatliches Gehalt in Höhe von 2.000,- Bramer . Bei der Finanzplanung wurde in Rechnung gestellt, dass im Januar 2008 ein dritter Unionsrichter gewählt werden kann.
(5) Gelder, die nicht ausgegeben wurden, fließen nach Abschluss des Doppelhaushalts in die Rücklagen der Demokratischen Union.
(6) Alle Haushaltsposten sind miteinander deckungsgleich.
(7) Alle ausgewiesenen Gehälter und Diäten sind brutto. Die tatsächlich auszuzahlenden Netto-Gehälter und -Diäten berechnen sich gemäß Unionssteuergesetz abzüglich der anfallenden Einkommenssteuer.

gez.
Joseph Alvin Gladstone
Aktenzeichen: UGBl 2008/2




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Joseph A. Gladstone, Die Grünen
Präsident der Republik Salbor a.D.
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Imperias Regierungschef Wolfgang Müller sprach: "Aber ich kann auch anders, Gladstone du bist ein Hurensohn."
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BEKANNTMACHUNG
im Sinne der Unionsverfassung und des Wahlgesetzes

Die Wahl zum Unionspräsidenten beginnt am Sonntag, den 20. April und endet am Freitag, den 25. April.

Die genauere Festlegung des Wahlzeitraums von 120 Stunden wird dem zu bestellenden Unionswahlleiter überlassen.

Der Unionspräsident
der Demokratischen Union

Joseph Gladstone

Aktenzeichen: UGBl 2008/3




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BEKANNTMACHUNG
im Sinne der Unionsverfassung und des Wahlgesetzes

Die Wahl zum Unionsparlament beginnt am Samstag, den 12. April und endet am Donnerstag, den 17. April.

Die genauere Festlegung des Wahlzeitraums von 120 Stunden wird dem zu bestellenden Unionswahlleiter überlassen.

Der Unionspräsident
der Demokratischen Union

Joseph Gladstone

Aktenzeichen: UGBl 2008/4




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BEKANNTMACHUNG
im Sinne der Unionsverfassung und des Wahlgesetzes

Die Wahl zum Unionspräsidenten beginnt am Freitag, den 18. April und endet amMittwoch, den 23. April.

Die genauere Festlegung des Wahlzeitraums von 120 Stunden wird dem zu bestellenden Unionswahlleiter überlassen.

Diese Bekanntmachung ersetzt die Bekanntmachung des UGBl 2008/3

Der Unionspräsident
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Joseph Gladstone

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Beitrag von Fabian Montary »

Gesetz über den Generalbotschafter (GeBoG)

§1 – Grundlegendes

(1) Der Generalbotschafter bündelt die Kompetenzen auf konsularischer Ebene und hat für den Kontaktaufbau zu neuen, potentiellen Partnern Sorge zu tragen. Darüber hinaus arbeitet er dem Unionsministerium für Auswärtiges zu.
(2) Der Generalbotschafter ist direkt dem Unionsministerium für Auswärtiges unterstellt.

§2 – Aufgaben

(1) Der Generalbotschafter hat die Aufgabe,

1. das Diplomatische Corps zu leiten
2. neue Botschafter zu akquirieren und bestehende Botschafter falls nötig außer Dienst zu stellen
3. neue Kontakte zu Nationen zu knüpfen, mit denen bisher keine diplomatischen Beziehungen unterhalten wurden oder keine Niederlassung des Diplomatischen Corps vorhanden ist.
3. die diplomatischen Beziehungen mit albernisch- und barnstorvisch-sprachigen Nationen außerhalb des GF-, AIC- und OIK-Raumes zu forcieren.

(2) Der Generalbotschafter ist verpflichtet, monatsweise dem Unionsparlament Bericht über seine Tätigkeit zu erstatten. Darüber hinaus hat er Rechenschaft über die Verwendung von zur Verfügung gestellten Mitteln abzulegen.

§3 – Schlussbestimmungen

Dieses Gesetz tritt am der Verkündung folgenden Tag in Kraft.

i.V.
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Aktenzeichen: UGBl 2008/3




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[b]Professor Dr. Dr. Fabian von Montary[/b]
[b][size=85]OEL MP HCR RM[/size][/b]
[size=85]Präsident der Unionsstiftung für Kultur, Gesellschaft und Geschichte
Dekan des Roldemian Institute for History an der Montary University
Staatsarchivar der Republik Roldem und Honorarkonsul im Dominion Cranberra
Sprecher des Parlaments von Roldem und Abgeordneter für den Wahlkreis W. City of Montary[/size]

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[size=85][img]http://img.roldem.ro/wappen_montary.png[/img][/size]
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Beitrag von Fabian Montary »

Gesetz zur Einführung der Justizkasse

§1 Kostenbegleichung
Der § 19 III Satz 2 des Unionsgerichtsgesetzes wird wie folgt geändert:
„Die Gerichtskosten sind an die Justizkasse, die Kosten für die Rechtsbeistände und Gutachten sind an entsprechender Stelle zu begleichen. “

§2 Einführung der Justizkasse
Dem Unionsgerichtsgesetz wird ein § 19a beigefügt, der da lautet:
"§ 19a Justizkasse
(1) Die Justizkasse wird im Zuständigkeitsbereich des Unionsministerium der Justiz eingerichtet. Die Justizkasse zieht die fälligen Gerichtkosten und die von der Staatsanwaltschaft verhängten Strafzahlungen ein.
(2) Der Unionsminister der Justiz kann an mittellose Bürger aus der Justizkasse eine Prozesshilfe gewähren. Die Prozesshilfe bezahlt dem Rechtshilfesuchenden die Kosten für einen selbst zu wählenden Rechtsanwalt.
(3) Die Prozesshilfe wird in Strafprozessen nicht gewährt. Die Justizkasse zahlt das Honorar für vom Gericht bestellte Pflichtverteidiger.

§3 Inkrafttreten
Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

i.V.
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[size=85][img]http://img.roldem.ro/wappen_montary.png[/img][/size]
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BEKANNTMACHUNG
im Sinne der Unionsverfassung

Ich hebe hiermit die Unionsexekution über den Freistaat Freistein gemäß Artikel 23 III Alt. 2 auf.

Der Unionspräsident
der Demokratischen Union

i.V.
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Beitrag von Fabian Montary »

Gesetz zur Reform der Berufung

§1 Änderung UGerG
Paragraph 9, Absatz 3 des Unionsgerichtsgesetzes wird wie folgt geändert: "Die Berufung ist begründet, wenn das vorinstanzliche Gericht
1. eine Rechtsverletzung begangen hat;
2. Tatsachen zuvor nicht oder nicht ausreichend gewürdigt hat oder
3. das Gericht durch Fehler in der Rechtsanwendung zu einem falschen Urteil gekommen ist."

§2 Inkrafttreten
Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

i.V.
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Beitrag von Fabian Montary »

Anwaltsgesetz der Demokratischen Union

I.Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Gegenstand und Geltungsbereich des Gesetzes
(1)Das Anwaltsgesetz regelt die Ausübung des Anwaltsberufes in der Demokratischen Union.
(2)Es gilt für alle Personen, die über ein Anwaltspatent verfügen und vor den Unionsgerichten tätig sind oder im Geltungsbereich der Unionsverfassung die Berufsbezeichnung Rechtsanwalt oder Anwalt tragen und rechtsberatend tätig sind.

§ 2. Berechtigte Personen zur Vertretung an den Gerichten der Union
(1)Die Vertretung vor den Gerichten der Demokratischen Union ist den im Anwaltsregister eingetragenen Personen vorbehalten, soweit Ausnahmen nicht gesetzlich vorgesehen sind.
(2)Die Berufsbezeichnung Anwalt oder Rechtsanwalt sind gemäß § 79a StGB gesetzlich geschützt und dürfen nur von Personen getragen werden, die im Anwaltsregister der Demokratischen Union verzeichnet sind.

§ 3. Erteilung des Anwaltspatents und Zulassung zum Anwaltsregister
(1)Jede Person, die die Erteilung des Anwaltspatentes und somit die Zulassung zum Anwaltsregister begehrt, muß die staatliche Eignungsprüfung (Staatsexamen) bestanden haben.
(2) Die Erteilung von Anwaltspatenten und damit verbundene Eintragung in das öffentliche Anwaltsregister werden vom Unionsminister der Justiz auf Nachweis des bestandenen Staatsexamens vorgenommen.

II.Anwaltschaft der Demokratischen Union

§ 4. Die Anwaltschaft
(1)Die Anwaltschaft führt die Berufsaufsicht über ihre Mitglieder. Alle im Anwaltsregister eingetragenen Personen, die als aktiv gekennzeichnet sind, bilden die Anwaltschaft. Der Anwaltschaft wird im Bereich der Judikativen ein passwortgeschützter Bereich zur Verfügung gestellt, zu dem alle aktiven Mitglieder der Anwaltschaft Zugang haben.
(2)Die Anwaltschaft gibt sich selbstständig eine Satzung und ein Disziplinarrecht.
(3)Die Anwaltschaft beschließt nach Aussprache durch ihre Mitglieder eine Vergütungsordnung.
(4)Die Anwaltschaft wählt einen Vorstand und im Bedarf eine Disziplinargericht.
(5)Stimm- und Redeberechtigt in der Anwaltschaft sind ledeglich die aktiven Mitglieder.

§ 5. Passive und Aktive Mitglieder der Anwaltschaft
(1)Unionsrichter, Unionsanwälte und alle anderen Personen, die aufgrund der Ausübung eines öffentlichen Amtes den Beruf des Anwalts nicht ausüben dürfen gehören der Anwaltschaft als passive Mitglieder an. Ihr Anwaltspatent wird im Anwaltsregister als ruhend verzeichnet.
(2)Alle im Anwaltsregister eingetragenen Personen, die den Anwaltsberuf ausüben und ihr Anwaltspatent nicht abgelegt haben, werden als aktiv verzeichnet.

§ 6. Disziplinargericht
(1)Das Disziplinargericht der Anwaltschaft kann bei Verstößen eines Mitglieds bei der Ausübung seines Anwaltsberufs angerufen werden.
(2)Es besteht aus dem Vorsitzenden der Unionsanwaltschaft, dem Unionsminister der Justiz und einem Unionsrichter.
(3)Zulässige Disziplinarstrafen sind Strafgeldzahlungen, Schadensersatz oder der temporäre Ausschluss aus der Anwaltschaft. Bei schwerwiegenden Verstößen kann das Disziplinargericht auch den Entzug des Anwaltspatents anordnen.

III.Staatliche Eignungsprüfung für Juristen

§ 7. Prüfungsausschuß
Der Prüfungsausschuß besteht aus
1. einem Unionsrichter, zu bestimmen von den Unionsrichtern;
2. einem Mitglied der Anwaltschaft, zu bestimmen vom Unionsminister der Justiz;
3. einem Professor der Rechte, zu bestimmen vom Unionsminister der Justiz.
Die Mitgliedschaft einer Person im Prüfungsausschuß endet mit der Berufung eines neuen Mitgliedes auf die selbe Position.

§ 8. Prüfung

(1) Der Erwerb des Anwaltspatentes ist nur möglich nach erfolgreicher Teilnahme an der staatlichen Eignungsprüfung für Juristen (Staatsexamen).
(2) Die Prüfung ist vor dem Prüfungsausschuß abzulegen, welcher auch die Prüfungsfragen festlegt. Geprüft werden fünf Fragen zum Verfassungsrecht, fünf Fragen zum Strafrecht, drei Fragen zum Zivilrecht und drei Fragen zum Verwaltungsrecht der Demokratischen Union. Ferner ein Sachverhalt, den der Bewerber juristisch einschätzen und erläutern muss.
(3) Über das Bestehen der Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuß mehrheitlich.
(4) Jeder Kandidat kann höchstens zweimal zur Prüfung zugelassen werden.

§ 9. Prüfungsgebühr

(1)Der Unionsminister der Justiz erhebt für jede abgelegte Prüfung eine Prüfungsgebühr, die der Bewerber vor der Prüfung an die Justizkasse zu entrichten hat.
(2)Kann die Prüfungsgebühr durch den Bewerber nicht sofort beglichen werden, so kann der Unionsminister der Justiz Teilzahlung oder Aufschub bis zur Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit gewähren. Bei Teilzahlung oder Aufschub werden monatlich 5% Zinsen auf den geschuldeten Betrag fällig.

IV.Schlussbestimmungen

§ 10. Regelung für bereits Tätige Anwälte
Anwälte, die vor dem 20. Mai 2008 bereits als Vertreter vor Gericht aufgetreten sind erhalten ohne Prüfung und Nachweis eines abgeschlossenen Studiums das Anwaltspatent und werden in das Anwaltsregister aufgenommen, sofern ihr letztes Mandat nicht mehr als sechs Monate zurückreicht.

§ 11. In Kraft treten
Das Gesetz tritt mit der Verkündung durch den Unionspräsidenten in Kraft.

i.V.
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[b]Professor Dr. Dr. Fabian von Montary[/b]
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Sprecher des Parlaments von Roldem und Abgeordneter für den Wahlkreis W. City of Montary[/size]

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Beitrag von Fabian Montary »

BEKANNTMACHUNG
im Sinne der Unionsverfassung und des Wahlgesetzes

Die Wahl zum Unionspräsidenten beginnt am Dienstag, den 12. August und endet am Samstag, den 17. August 2008.

Die Wahl zum 26. Unionsparlament beginnt am Dienstag, den 19. August und endet am Samstag, den 24. August 2008.

Die genauere Festlegung des Wahlzeitraums von 120 Stunden wird dem Unionswahlleiter überlassen.

Der Unionspräsident
der Demokratischen Union

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