Seite 4 von 4

Verfasst: Sa 22. Sep 2018, 21:14
von Reichsgraf Perry II. von Montary
Dass ich Sie richtig verstehe, Ihrer Ansicht nach müsse in der Unionsverfassung explizit geregelt sein, dass ein Unionskommissar Bürgermeister ernennen darf?

Verfasst: Sa 22. Sep 2018, 21:40
von Michael Heen
Exakt dieser Auffassung bin ich. Da unter anderem die Ernennung von Bürgermeistern einen Hoheitsakt der Republik Imperia darstellt, bedarf es hierfür, nach meiner Überzeugung, einer verfassungsrechtlichen Grundlage, wenn ein Unionskommissar einen solchen, für die Republik Imperia bindenden Hoheitsakt erlässt.

Verfasst: Sa 22. Sep 2018, 21:59
von Reichsgraf Perry II. von Montary
Ebenso wenig ist explizit festgehalten, dass im Zuge der Unionsexekution eine Wahl des Landesregierungschefs abgehalten werden darf. Auch die Durchführung einer Wahl ist ein hoheitlicher Akt. Dieses expliziten Ausdefinierens der Befugnisse bedarf es auch nicht. Die Unionsverfassung ist anderen Charakters, eben ganz bewusst höchst abstrakt gehalten. Die Pflicht der Unionsexekution ist, das Land zu seinen Pflichten anzuhalten und dazu erhält die Unionspräsidentin bzw. ihr Unionskommissar das von Ihnen richtigerweise zitierte vorübergehende Weisungsrecht an die Landesbehörden, um dieser Aufgaben nachzukommen. Dabei geht es einerseits um die Rückführung des Landes in geordnete Regierungstätigkeit – das, was wir bislang besprochen haben –, andererseits ist dem Rechtsschutzbedürfnis der Bürger des Landes genüge zu tun. Das Imperialgesetz über die Kommunen (IKommG) regelt das Verfahren zur Bestimmung eines Bezirkspräsidenten oder Bürgermeisters eindeutig. Es liegt eine öffentlich bekanntgemachte Kandidatur für die Stellen im Imperialbezirk bzw. in der Stadt vor, demnach ist das im Gesetz beschrieben Verfahren einzuleiten. Die Landesverwaltung hat dabei keinen Spielraum. Frau Radecker, die ihre Kandidaturen erklärt hat, hat dabei ausdrücklich den Anspruch gegenüber dem Kaiserreich Imperia, das das Verfahren eingeleitet wird. Dem komme ich als Unionskommissar in Vertretung für die nicht handlungsfähige Imperialregierung nach. Das ist keine politische Entscheidung, sondern eine Pflicht des Landes. Kommen wir zurück zum Verfassungstext, „auf dem Wege der Unionsexekution [ist das Land] zur Erfüllung seiner Pflichten an[zu]halten“. Dementsprechend komme ich meinem Auftrag nach, eine Pflicht des Landes stellvertretend für die nicht handlungsfähige Landesregierung zu erfüllen. Die Ernennungen einer Bezirkspräsidentin und einer Bürgermeisterin sind demnach von der Unionsverfassung gedeckt.

Verfasst: Sa 22. Sep 2018, 22:04
von Michael Heen
Es gehört zu den Aufgaben des Unionskommissars, die nötigen Wahlen durchzuführen, damit ein Unionsland wieder ein Regierung erhält und somit seinen verfassungsrechtlichen Pflichten nachkommen kann.
Wie gesagt, bin ich der Überzeugung, dass es nicht unter das Weisungsrecht gegenüber den Landesbehörden gehört, Bürgermeister zu ernennen.

Verfasst: So 23. Sep 2018, 00:21
von Reichsgraf Perry II. von Montary
Ich bin nach wie vor der Überzeugung, dass Sie die Rechte der Unionspräsidentin bzw. des von ihr bestellten Unionskommissars nur unzureichend beschreiben und damit die Pflichten der Union, die sich aus der Exekution zu gering einschätzen. Ich werde das Verfahren wie angekündigt vollziehen. Der Rechtsweg steht Ihnen selbstverständlich offen. Wenn Sie für den Moment keine weiteren Punkte haben, würde ich die Organisation der Wahl des Imperialkanzlers besorgen.

Verfasst: Mi 26. Sep 2018, 19:59
von Michael Heen
Das halte ich für keine gute Idee, aber leider steht es nicht in meiner Macht, Sie daran zu hindern.
Ich werde eine solche Entscheidung im Falle einer Wahl aber auf jeden Fall vor Gericht anfechten.

Verfasst: Mi 26. Sep 2018, 23:53
von Reichsgraf Perry II. von Montary
Wie gesagt, steht Ihnen das selbstredend frei. Ich sehe darin sogar eine Chance, diese Entscheidung am Ende auch gerichtsfest zu machen.

Verfasst: So 7. Okt 2018, 18:54
von Franziska Radecker
Radecker versucht aus dem Delamurer Rathaus Herrn Heen zu erreichen.