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Ds. 15/23 Unterrichtung
Verfasst: So 3. Mai 2015, 18:35
von Lilli de Gucht
- U N T E R R I C H T U N G
der Unionsregierung gemäß Artikel 49 Absatz 2 Satz 1 Unionsverfassung
Gesetzesintiative
2. Änderungsgesetz zum Umweltgesetzbuch
§ 1
§ 3 des Umweltgesetzbuches wird ersatzlos gestrichen.
§ 2
Der zweite § 4 mit der Überschrift "Definitionen" wird geändert in § 4a.
§ 3
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.
- Dr. h.c. Bont
Unionskanzlerin
Ds. 15/24 Unterrichtung
Verfasst: So 3. Mai 2015, 18:37
von Lilli de Gucht
- U N T E R R I C H T U N G
der Unionsregierung gemäß Artikel 49 Absatz 2 Satz 1 Unionsverfassung
Gesetzesintiative
Erstes Änderungsgesetz zum Unionspatentgesetz
§ 1
§ 13 Unionspatentgesetz wird wie folgt geändert:
Die Zählung der Absätze wird dahingehend geändert, dass der dritte Absatz die Zahlung drei (3) erhält und die Zählung folgenden Absätze um eins erhöht wird.
§ 2
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.
- Dr. h.c. Bont
Unionskanzlerin
Ds. 15/25 Unterrichtung
Verfasst: So 3. Mai 2015, 18:37
von Lilli de Gucht

- U N T E R R I C H T U N G
der Unionsregierung gemäß Artikel 49 Absatz 2 Satz 1 Unionsverfassung
Gesetzesintiative
Gesetz zur Regelung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
§ 1 Allgemeines
(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss
1. die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2. der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.
(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.
(4) Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
(5) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
§ 2 Überraschende und mehrdeutige Klauseln
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.
§ 3 Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit
(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.
(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.
§ 4 Inhaltskontrolle
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
§ 5 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.
- Dr. h.c. Bont
Unionskanzlerin
Ds. 15/26 Unterrichtung
Verfasst: So 3. Mai 2015, 18:40
von Lilli de Gucht
- U N T E R R I C H T U N G
der Unionsregierung gemäß Artikel 49 Absatz 2 Satz 1 Unionsverfassung
Gesetzesintiative
Zweites Änderungsgesetz zum Unionspatentgesetz
§ 1
§ 4 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
„Die Gebühr entfällt, wenn der Patentinhaber schriftlich gegenüber dem Unionspatentamt erklärt, jedermann die Nutzung des Patents kostenlos zu gestatten. Die Hälfte der üblichen Gebühr ist zu entrichten, wenn der Pateninhaber schriftlich gegenüber dem Unionspatentamt erklärt, jedermann die Nutzung des Patents gegen eine angemessene Gebühr zu gestatten.“
§ 2
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.
- Dr. h.c. Bont
Unionskanzlerin
Ds. 15/27 Antrag
Verfasst: So 3. Mai 2015, 18:47
von Lilli de Gucht
- A N T R A G
der Republik Roldem
Stellungnahme zum Gesetz zur Regelung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Die Republik Roldem beantragt die Beratung einer Stellungnahme zum Gesetz zur Regelung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Drucksache 15/25, dem Unionsrat vorgelegt durch die Unionsregierung gemäß Artikel 49 Absatz 2 Satz 1 Unionsverfassung.
- Dr. Gatineau
Premierministerin
Ds. 15/28 Unterrichtung
Verfasst: Fr 8. Mai 2015, 12:56
von Lilli de Gucht
- U N T E R R I C H T U N G
der Präsidentin
Rückzug eines Antrags
Die Vertreterin der Republik Roldem hat in der Debatte 2015/17 mitgeteilt, dass der Antrag „Stellungnahme zum Gesetz zur Regelung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ in Drucksache 15/27 zurückgezogen wurde.
Ds. 15/29 Anfrage
Verfasst: Fr 15. Mai 2015, 11:58
von Lilli de Gucht

- A N F R A G E
der Republik Roldem
Entzug von Unionsbürgerschaften
Am 29. April 2015 wurde der Unionskanzler a.D. Prof. Sylvain Rousseau-Mason, KEL, Ritter des Walritterordens, per Sammelbescheid durch das Amt für Einwohnerangelegenheiten (AfEA) ausgebürgert. Mit öffentlicher Kundgabe vom 2. Mai 2015 widersprach der Adressat des Verwaltungsakts öffentlich diesem Bescheid, da er sich bereits am 8. April 2015, also 21 Tage zuvor, gemäß § 5 Abs. 2 S. 2 UBüAngG abmeldete. Am 15. Mai 2015 erfolgte eine Pressemitteilung seitens des des Unionsministeriums des Innern und der Justiz, dass dem Widerspruch nicht entsprochen werde.
Ich frage die Unionsregierung:
1. Ist es üblich, dass Bescheide bezügliche Widersprüchen zu Verwaltungsakten per Pressemitteilung erteilt werden? Wenn ja, warum? Wenn nein, welche Kriterien muss der Widerspruch erfüllen, dass seine Behandlung Niederschlag per Pressemitteilung der Widerspruchsbehörde behandelt wird?
2. Ist die o.g. Pressemitteilung vom 15. Mai 2015 ein Bescheid gemäß § 2 UVaG? Wenn ja, wie begründet die Unionsregierung ihre Auffassung? Wenn nein, wann ergeht oder erging der Bescheid?
3. Ist der Bescheid über den Widerspruch hinsichtlich dem Entzug der Unionsbürgerschaft oder der Unionsangehörigkeit ebenfalls gemäß § 5 Abs. 7 UBüAngG öffentlich zu erteilen? Wie begründet die Unionsregierung ihre Auffassung?
4. Sieht die Unionsregierung in der gesetzlich eingeräumten Abmeldung gemäß § 5 Abs. 2 S. 2 UBüAngG ein Lebenszeichen gemäß Satz 1 dieses Absatzes? Wie begründet sie diese Auffassung?
5. Welche Tatbestände heilen die Inaktivität gemäß § 5 Abs. 2 S. 1 UBüAngG?
6. Unter welchen Umständen ist der nachträgliche Entzug der Unionsbürgerschaft gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 UBüAngG nach Auffassung der Unionsregierung gesetzeskonform?
- Dr. Gatineau
Premierministerin
Ds. 15/30 Unterrichtung
Verfasst: Mo 18. Mai 2015, 14:13
von Annelie Gatineau
- U N T E R R I C H T U N G
der Präsidentin
Ernennung eines Stellvertreters der Unionsratspräsidentin
Als Stellvertreter der Unionsratspräsidentin gemäß § 3 Absatz 5 Satz 1 Geschäftsordnung des Unionsrats wird berufen
- Herr Ministerpräsident Johannes Kleven.
Ds. 15/31 Anfrage
Verfasst: Do 28. Mai 2015, 17:10
von Lilli de Gucht

- A N F R A G E
der Republik Roldem
Dienstanweisung an den Unionswahlleiter
Am 27. Mai 2015 erging eine Dienstanweisung des Unionskanzleramts durch die Unionskanzlerin an den Unionswahlleiter hinsichtlich der Zulassung von Unionsbürgern zur Wahl des Unionspräsidenten. Die Regelung des § 6 Abs. 1 WahlG kann dahingehend ausgelegt werden, dass der für das Innere zuständige Unionsminister die Fach- oder Rechtsaufsicht über die Behörde des Unionswahlleiters innehat.
Ich frage die Unionsregierung:
1. Warum musste hinsichtlich der Wahlberechtigung zur Wahl des Unionspräsidenten die Fachaufsicht per Dienstanweisung einschreiten?
2. Welche rechtliche Qualität hat ein Dokument mit der Bezeichnung „Dienstanweisung“ und wer darf diese unter welchen Voraussetzungen wem erteilen?
3. Welches oberste Unionsbehörde (Unionsministerium) hat welche fach-, rechts- und dienstaufsichtliche Befugnisse hinsichtlich des Unionswahlleiters und wie begründet die Unionsregierung diese Rechtsauffassung?
4. Insofern nicht das Unionskanzleramt fach-, rechts- und dienstaufsichtliche Befugnisse hat, warum wurden diese von jenem wahrgenommen? Wie schätzt die Unionsregierung die Rechtskonformität des Handelns der Unionskanzlerin hinsichtlich des in Art. 44 Abs. 2 UVerf festgelegten Ressortprinzips und wie begründet sie ihre Auffassung? Inwieweit hätte die Dienstanweisung durch das Unionsministerium des Innern und der Justiz durch einen geeigneten Vertreter (so dann auch in der Unterschrift mit „i.V.“ o.Ä. zu kennzeichnen) erfolgen können oder müssen?
5. Welche gegenseitigen Vertretungsregelungen der Unionsminister bestehen derzeit?
6. Welche Verantwortung hat das Amt für Einwohnerangelegenheiten? Welche Behörde prüft grundsätzlich und welche Behörde letztinstanzlich die Wahlberechtigung?
7. Welche fach-, rechts- und dienstrechtlichen Kompetenzen hat das Unionsparlament hinsichtlich des Unionswahlleiters und durch welche Amtsperson werden diese wahrgenommen?
- Dr. Gatineau
Premierministerin
Ds. 15/32 Unterrichtung
Verfasst: Di 2. Jun 2015, 11:14
von Lilli de Gucht
- U N T E R R I C H T U N G
der Präsidentin
Vertretung des Kaiserreichs Imperia
Das Kaiserreich Imperia ist ab sofort durch
- Frau Imperialkanzlerin Judith Lukasfeuerborn
- im Unionsrat vertreten. Sie beendet damit die bisher bestehende Vakanz.