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Verfasst: Do 20. Nov 2014, 19:21
von Dionysius Buddenberg
Dann darf ich das machen
Oder so.

Verfasst: Do 20. Nov 2014, 20:05
von Draga Markievic
Original von Bodo von Kurzschluss
Ich will ja jetzt nicht den Miesepeter spielen, aber wie sieht es mit der Gültigkeit der Abstimmung im Unionsparlament aus?
Es ist ja momentan nun mal so, dass das UP aus nur 5 Mitgliedern besteht.
Das ist leider nun mal nicht verfassungskonform.
Von daher wäre es möglich, dass die Unionspräsidentin die Ernennung ablehnt.
Ich sage mal so, es gäbe eine Lesart, die die Ernennung eines neuen Wahlleiters zulassen würde. Schwierig, aber möglich. Der Innenminister kann es auf jedenfall auch nicht machen.

Verfasst: Do 20. Nov 2014, 21:01
von Bodo von Kurzschluss
Die Lesart würde mich jetzt aber mal interessieren.

Verfasst: Do 20. Nov 2014, 21:18
von Draga Markievic
*so* Da ich unterwegs und nur mobil online bin nur ganz kurz *so*

Wahlleiter wird auf Vorschlag des UMin vom UPräs unter Zustimmung des UP ernannt. Theoretisch ist das keine Wahl, sondern lediglich ein einfacher Beschluss. Im Gegensatz zu Gesetzen ist auch nicht die Rede von "Mehrheit seiner Mitglieder" o.ä. die Rede. Die Bestimmungen dazu sind echt unscharf. Die Frage ist, ob man ein minderbesetztes UP in Gänze als handlungsunfähig und verfassungswidrig ansieht, oder ob es sich lediglich in einem Schwebezustand befindet, in dem es keine Gesetze erlassen und Wahlen vornehmen kann. Nehme man Zweiteres an, könnte da UP durchaus seine Zustimmung zur Ernennung geben. Auch aus dem Kontext heraus. Das UP darf weder vorschlagen noch einen anderen wählen sondern wird nur minimal an einem Verwaltungsakt beteiligt.

Der UMin darf mMn die Wahl nicht leiten, da das nach UVerf nur der Wahlleiter darf. Der könnte aber nach erster Lesart nie ins Amt gelangen. Die Union wäre gelähmt.

Verfasst: Fr 21. Nov 2014, 19:06
von Frank Kober
falscher Beitrag, sorry!

Verfasst: Fr 21. Nov 2014, 19:12
von Christopher Adomeit
Es gibt m.M.n. auch eine andere Lesart, die hier angebracht ist: Nach Sinn und Zweck der Normen der Unionsverfassung lassen sich keine Anhaltspunkte dafür finden, dass im Normenprogramm eine Situation der staatlichen Selbstlähmung vorgesehen ist. Es wird viel eher die Intention des historischen Gesetzgebers sein, einen solchen Zustand zu verhindern. Kommt es aber zu einer faktisch verfassungswidrigen Parlamentsbesetzung, so wie es jetzt der Fall ist, würde die Verfassungswidrigkeit eines jeden Beschlusses automatisch dazu führen, dass sich die Unionsverfassung quasi selbst außer Kraft setzte, obwohl dergleichen nie durch eine verfassungsgebende Gewalt beschlossen wurde. Viel eher wird es Wohl die Intention des historischen Verfassungsgebers sein, das Parlament hier als Rumpfparlament insoweit für verfassungsrechtlich handlungsfähig zu halten, als es um Fragen geht, die für das Fortgelten der in der Verfassung vorgeschriebenen Verfahrensnormen absolut essentiell sind. Und die Ernennung eines Wahlleiters wird wohl dazu gehören, wenn nicht sogar hier schon die gute Argumentation der Frau Unionspräsidentin einschlägig sein sollte.

Alles andere wäre meiner Meinung nach ein Festhalten an einem überkommenen und in diesem Fall wirklich zerstörerischen Positivismus.

Verfasst: So 7. Dez 2014, 18:34
von Jessica Mauerheim
Dürfte man erfahren, wann denn nun beide Wahlen wiederholt werden?

Verfasst: So 7. Dez 2014, 18:46
von Draga Markievic

Verfasst: So 7. Dez 2014, 19:07
von Dionysius Buddenberg
Diese Frage kann ich ihnen nicht beantworten. Ich kann nur hoffen, dass die Wahlen noch vor Ende des Jahres durchgeführt werden können.
Das AfEA konnte mir leider noch immer keine Liste vorlegen und ich werde bevor dies geschieht keine Wahl ansetzen; stellen sie sich vor die Wahl soll starten und ich bin noch nicht im Besitz einer Liste aller Wahlberechtigten...

Verfasst: So 7. Dez 2014, 19:09
von Jessica Mauerheim
Sollten wir denn dann einen "Schuldigen" suchen, wäre es also das AfEA?
Könnte man an dieser Stelle etwas Druck ausüben?