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Verfasst: Fr 21. Dez 2012, 21:55
von Helen Bont
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Verfasst: Fr 21. Dez 2012, 21:57
von Miranda von Daldrup
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    Sehr geehrter Herr Präsident Macaluso,

    die Unionsregierung hat das Vertretungsgesetz über das einheitliche Verwaltungshandeln beschlossen. Ich leite Ihnen diesen als Gesetzentwurf zur Beratung und Beschlussfassung im Unionsparlament weiter.

    Mit freundlichen Grüßen
    Miranda Marina von Daldrup
    Staatsministerin im Unionskanzleramt
Vertretungsgesetz über das einheitliche Verwaltungshandeln (VerwVertrG)

§ 1 Anwendungsbereich des Unionsverwaltungsaktsgesetzes
(1) Der Anwendungsbereich des Unionsverwaltungsaktsgesetzes erstreckt sich vorbehaltlich weitergehender Regelungen gleichermaßen auf die Verwaltungsverfahren untergeordneten, mit hoheitlichen Rechten ausgestatteten Rechtssubjekte der Union.
(2) Der Anwendungsbereich des Unionsverwaltungsaktsgesetzes erstreckt sich vorbehaltlich weitergehender Regelungen gleichermaßen auf die Verfahren der Verwaltungen der Länder und ihrer untergeordneten, mit hoheitlichen Rechten ausgestatteten Rechtssubjekte. Verwaltungsverfahren, die einer regelmäßigen Übung in der Verwaltung eines jeweiligen Landes unterliegen (Gewohnheitsrecht der Verwaltung), gehen der Regelung des Satz 1 wie es ein Gesetz gemäß Artikel 47a Absatz 3 Unionverfassung unbeschadet der fehlenden expliziten Kodifizierung vor.

§ 2 Schlussbestimmungen
(1) Die Regelung des § 1 Absatz 2 gilt als Vertretungsgesetz im Sinne des Artikel 47a Absatz 1 Unionsverfassung.
(2) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des vierzehnten Tages nach seiner Verkündung in Kraft.

Verfasst: Sa 22. Dez 2012, 00:03
von Bernardo Macaluso
Original von Kamler Johanssen

Hier oder im Vereidigungsraum? Dieser ist derzeit geschlossen.
Ich denke, es spricht nichts gegen eine Vereidigung direkt hier.

Verfasst: Do 27. Dez 2012, 21:12
von Miranda von Daldrup
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    Sehr geehrter Herr Präsident Macaluso,

    die Unionsregierung hat das Gesetz über die Änderung des Unionsgesellschaftsgesetzes und Einführung des VII. Buches Zivilgesetzbuch beschlossen. Ich leite Ihnen diesen als Gesetzentwurf zur Beratung und Beschlussfassung im Unionsparlament weiter.

    Mit freundlichen Grüßen
    Miranda Marina von Daldrup
    Staatsministerin im Unionskanzleramt
Gesetz über die Änderung des Unionsgesellschaftsgesetzes und Einführung des VII. Buches Zivilgesetzbuch UGeGÄnd-ZGBVII-G

Artikel 1
Änderung des Unionsgesellschaftsgesetzes


§ 1
(1) § 1 Unionsgesellschaftsgesetz erhält den Titel „Grundsätze“
(2) § 1 Absatz 1 Unionsgesellschaftsgesetz wird wie folgt neu gefasst: „Die Gründung von Gesellschaften ist frei.“
(3) § 1 Absatz 2 Unionsgesellschaftsgesetz wird wie folgt neu gefasst: „Gesellschaften, die nicht am Waren- und Wirtschaftssystem teilnehmen, führen hinter der Bezeichnung der Rechtsform einen Asterisk (*).“

§ 2
(1) § 2 Unionsgesellschaftsgesetz erhält den Titel „Gründung einer Gesellschaft“.
(2) Als § 2 Absatz 1 Unionsgesellschaftsgesetz wird wie folgt gefasst: „Eine Gesellschaft gilt als gegründet, wenn sie in das Unternehmensverzeichnis des Amtes für Einwohnerangelegenheiten eingetragen ist. Aus dem Antrag müssen, soweit kein Gesellschaftervertrag mit diesen Angaben vorliegt, vorbehaltlich weitergehender Regelungen wenigstens hervorgehen:
a) der Name der Gesellschaft,
b) ihre Rechtsform,
c) ihre Geschäftsadresse,
d) ihre Adresse der Internetpräsenz,
e) die Namen und Adressen der Gesellschafter.
f) bei Gesellschaften gemäß § 1 Absatz 2 die Angabe darüber.“
(3) Dem § 2 Unionsgesellschaftsgesetz wird ein neuer Absatz 2 eingefügt: „Die Rechtsform bzw. ihrer Abkürzung ist im Geschäftsverkehr zu verwenden.“
(4) Dem § 2 Unionsgesellschaftsgesetz wird ein neuer Absatz 3 eingefügt: „Eine Gesellschaft gilt als aufgelöst, wenn ihre Gesellschafter dies beschließen, die Gesellschafter ihre Rechtsfähigkeit verlieren oder die Liquidation abgeschlossen wurde. Befindet sich eine Gesellschaft in Liquidation, ist dies im Geschäftsverkehr kenntlich zu machen.“
(5) Dem § 2 Unionsgesellschaftsgesetz wird ein neuer Absatz 4 eingefügt: „Die Rechtsaufsicht obliegt dem für die Wirtschaft zuständigen Unionsminister. Die Regelung des § 2 Absatz 2 Gesetz über die Unionsbürgerschaft und die Unionsangehörigkeit bleiben davon unberührt.“

§ 3
(1) § 3 Unionsgesellschaftsgesetz erhält den Titel „Regionalisierung der Rechtsformen“.
(2) § 3 Absatz 1 Unionsgesellschaftsgesetz wird gestrichen.
(3) § 3 Absatz 2 Unionsgesellschaftsgesetz wird wie folgt neu gefasst: „Die Bezeichnungen und Abkürzungen der Rechtsformen können die Länder durch Gesetz festlegen. Davon unbenommen gelten die in diesem Gesetz festgelegten Bezeichnungen und Abkürzungen.“

§ 4
(1) § 4 Absatz 1 Unionsgesellschaftsgesetz wird wie folgt gefasst: „Gesellschafter einer Personengesellschaft (PG) haften persönlich vollumfänglich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Sind einer oder mehrere Gesellschafter keine natürliche Person oder Gesellschaft nach Satz 1, so ist die Rechtsform nach Nennung deren Rechtsformen mit dem Zusatz ‚& Compagnie Personengesellschaft‘ (& Co. PG, & Cie. PG) zu wählen.“
(2) Dem § 4 Unionsgesellschaftsgesetz wird ein neuer Absatz 2 eingefügt: „Der Gesellschaftervertrag einer Kommanditgesellschaft (KG) kann vorsehen, dass nur ein Gesellschafter vollumfänglich persönlich haftet (Komplementär). Die übrigen Gesellschaft (Kommanditisten) haften nur in Höhe ihrer Einlage. Ist der Komplementär keine natürliche Person oder Gesellschaft gemäß Absatz 1 Satz 1, so ist die Rechtsform nach Nennung dessen Rechtsform mit dem Zusatz ‚& Compagnie Kommanditgesellschaft‘ (& Co. KG, & Cie. KG) zu wählen.“
(3) Dem § 4 Unionsgesellschaftsgesetz wird ein neuer Absatz 3 eingefügt: „Die Geschäftsführung obliegt einem oder mehreren Gesellschafter.“

§ 5
(1) § 5 Unionsgesellschaftsgesetz erhält den Titel „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“.
(2) § 5 Absatz 1 Unionsgesellschaftsgesetz wird wie folgt neu gefasst: „Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) haften persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft bis zur Höhe ihrer Einlage.“
(3) § 5 Absatz 2 Unionsgesellschaftsgesetz wird wie folgt neu gefasst: „Die Einlage beträgt mindestens 5.000 Bramer. Legt der Gesellschaftervertrag fest, dass die Einlage für den Geschäftsbetrieb verwendet werden darf, ist die Quartalsrechnung öffentlich zugänglich zu machen.“
(4) § 5 Absatz 3 Unionsgesellschaftsgesetz wird wie folgt neu gefasst: „Die Geschäftsführung obliegt einem oder mehreren durch die Gesellschafterversammlung bestellten Geschäftsführern.“
(5) Dem § 5 Unionsgesellschaftsgesetz wird ein neuer Absatz 4 eingefügt: „Unterschreitet die Bilanzsumme einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gemäß Absatz 2 Satz 2 dauerhaft die geforderte Einlagesumme, ist sie zu liquidieren.“
(6) Dem § 5 Unionsgesellschaftsgesetz wird ein neuer Absatz 5 eingefügt: „Bei Gesellschaften gemäß § 1 Absatz 2 entfällt das Erfordernis des Absatz 2.“

§ 6
§§ 6, 7 und 8 Unionsgesellschaftsgesetz werden gestrichen.

Artikel 2
Fassung des VII. Buch Zivilgesetzbuch: Stiftungsrecht


Das Zivilgesetzbuch wird um eine VII. Buch mit dem Titel „Stiftungsrecht“ ergänzt. Dies erhält folgende Fassung:
„§ 1 Stiftung, Übertragungspflicht
(1) Eine rechtsfähige Stiftung wird durch eine einseitige Willenserklärung eines oder mehrere Stifter errichtet (Stiftungsgeschäft). Das Stiftungsgeschäft kann durch Testament erfolgen.
(2) Die Stiftung ist bei der Stiftungsbehörde anzuerkennen. Wird die Stiftung als rechtsfähig anerkannt, so ist der Stifter verpflichtet, das in dem Stiftungsgeschäft zugesicherte Vermögen auf die Stiftung zu übertragen.

§ 2 Satzung
Das Stiftungsgeschäft hat eine Satzung zu enthalten, die wenigstens enthält:
a) den Namen der Stiftung,
b) ihren Sitz,
c) ihren Zweck,
d) ihr Vermögen,
e) die Bildung ihres Vorstands.

§ 3 Stiftung von Todes wegen
Besteht das Stiftungsgeschäft in einer Verfügung von Todes wegen, so hat das Nachlassgericht dies der zuständigen Behörde zur Anerkennung mitzuteilen, sofern sie nicht von dem Erben oder dem Testamentsvollstrecker beantragt wird. Genügt das Stiftungsgeschäft nicht den Erfordernissen des Absatzes 1, wird der Stiftung durch die zuständige Behörde vor der Anerkennung eine Satzung gegeben oder eine unvollständige Satzung ergänzt; dabei soll der Wille des Stifters berücksichtigt werden. Als Sitz der Stiftung gilt, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, der Ort, an welchem die Verwaltung geführt wird. Im Zweifel gilt der letzte Wohnsitz des Stifters im Inland als Sitz.“

Artikel 3
Übergangsbestimmungen, Inkrafttreten


§ 1
(1) Bestehende Gesellschaften gemäß §§ 4, 5 Unionsgesellschaftsgesetz, bestehen unter der Maßgabe der bisherigen Regelung fort.
(2) Bestehende Stiftungen gemäß § 6 Unionsgesellschaftsgesetz, bestehen unter der Maßgabe der bisherigen Regelung fort. Sie sind als Stiftungen nach altem Recht (Stiftung (a.R.)) zu kennzeichnen.

§ 2
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.

Verfasst: Sa 29. Dez 2012, 11:42
von Kamler Johanssen
Original von Bernardo Macaluso
Ich denke, es spricht nichts gegen eine Vereidigung direkt hier.
Gerne.

Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des Volkes der Demokratischen Union widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, die Verfassung und die Gesetze des Staates wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde.

Verfasst: Sa 29. Dez 2012, 19:11
von Miranda von Daldrup
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    Sehr geehrter Herr Präsident Macaluso,

    die Unionsregierung hat das Gesetz über die Konsolidierung von Unionsgesetzen beschlossen. Ich leite Ihnen diesen als Gesetzentwurf zur Beratung und Beschlussfassung im Unionsparlament weiter.

    Mit freundlichen Grüßen
    Miranda Marina von Daldrup
    Staatsministerin im Unionskanzleramt
Gesetz über die Konsolidierung von Unionsgesetzen

Artikel 1
Aufhebung von Gesetzen


§ 1 Gesetz über finanzielle Förderung durch die Demokratische Union
Das Gesetz über finanzielle Förderung durch die Demokratische Union vom 15. Februar 2007 wird aufgehoben.

§ 2 Parlamentspräsidentenvertretungsgesetz
Das Parlamentspräsidentenvertretungsgesetz in seiner Fassung vom 19. September 2004 wird aufgehoben.

§ 3 Unionsgesetz zur Bekämpfung des Glücksspiels
Das Unionsgesetz zur Bekämpfung des Glücksspiels vom 2. Juni 2009 wird aufgehoben.

§ 4 Unionsgesetz zur Einführung der bsEcoSim
Das Unionsgesetz zur Einführung der bsEcoSim vom 1. Dezember 2006 wird aufgehoben.

Artikel 2
Inkrafttreten


Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.

Verfasst: Fr 4. Jan 2013, 15:16
von Miranda von Daldrup
Herr Präsident, ich bitte nochmals formlich um die Behandlung der eingereichten Anträge der Unionsregierung. Vielen Dank.

Verfasst: Fr 4. Jan 2013, 17:23
von Bernardo Macaluso
*so* Erledige ich bald, bin nur leider im Moment zeitlich echt knapp. *so*

Verfasst: Mi 9. Jan 2013, 13:53
von Miranda von Daldrup
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    Sehr geehrter Herr Präsident Macaluso,

    die Unionsregierung hat beschlossen, dem Unionsparlament die Wahl von
  • Professor Dr. Dr. h.c. Hans-Adam Schenk Pfeiffer zu Lissa
  • zum Präsidenten der Unionsbank vorzuschlagen. Ich beantrage hiermit im Namen der Unionsregierung die Wahl des genannten Vorschlags.

    Mit vorzüglicher Hochachtung
    Miranda Marina von Daldrup
    Staatsministerin im Unionskanzleramt

Verfasst: Do 10. Jan 2013, 12:58
von Massimiliano Napolitani
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  • An das
    Präsidium des Unionsparlamentes
    z. Hd. Herrn Unionsparlamentspräsident
    Bernardo Macaluso

    Widerspruch gegen den Ordnungsruf vom 10. Januar 2013

    Sehr geehrter Herr Unionsparlamentspräsident Macaluso,

    gegen den am 10.01.2013 ergangenen und an mich gerichteten Ordnungsruf des stellvertretenden Unionsparlamentspräsident erhebe ich Widerspruch und begehre in das Sitzungsprotokoll aufzunehmen, dass der Ordnungsruf nicht rechtens ergangen ist.

    Ferner lege ich Beschwerde gegen den Verweis meiner Person aus dem Sitzungssaal ein und beantrage, wie oben, in das Sitzungsprotokoll aufzunehmen, dass der Verweis unwirksam, weil unrechtens, ist.

    Zur Begründung verweise ich auf Art. 28 Abs. 2 der Unionsverfassung, wonach ich als Mitglied des Unionsrates jederzeit und bedingungslos in allen Sitzungen des Unionsparlamentes das Rederecht genieße. Dieses Verfassungsrecht kann durch die Geschäftsordnung des Unionsparlamentes nicht beschränkt werden, weshalb anders lautende Normen der GO-UP unwirksam sind.

    Ich bitte um Erledigung bis spätestens zum 15.01.2013.

    Mit freundlichen Grüßen
    Bild
    Massimiliano Napolitani
    Präsident des Unionsrates
    Primo Ministro di Herót

    Anhang
    Link zur Sitzung
Artikel 28 - Stellungnahme des Unionspräsidenten und der Unionsregierung
(1) Ein Mitglied des Unionsparlaments kann jederzeit die Stellungnahme des Unionspräsidenten und jedes Mitgliedes der Unionsregierung zu einer Anfrage verlangen.
(2) Der Unionspräsident, die Mitglieder des Unionsrates und die Mitglieder der Unionsregierung sowie ihre Beauftragten haben in allen Sitzungen des Unionsparlaments das Rederecht. Sie müssen jederzeit gehört werden.